Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 13. April 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
WWNW Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, 3022, 8022 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Kanton Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, 144, 8402 Winterthur
Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, 8090 Zürich
Finanzdirektion des Kantons Zürich vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1945 geborene X.___ war vom 1. Juni 1988 (Urk. 2/2) bis zu ihrer Pensionierung per 31. Januar 2009 (Urk. 9/3, Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 3, Urk. 10 S. 2) bei der Y.___ als Nachtwache beziehungsweise Krankenpflegerin FA SRK (Urk. 9/4) im städtischen Altersheim angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ab dem 1. November 1988 bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/3, Urk. 8 S. 3, Urk. 9/2). Diese richtet ihr seit dem 1. Februar 2009 eine Altersrente aus; 50 % des Sparguthabens hat die Versicherte als Kapital bezogen (vgl. Urk. 8 S. 3, Urk. 9/3).
Nachdem sie ursprünglich während rund 40 Stunden pro Monat im Stundenlohn gearbeitet hatte (vgl. Anstellungsvertrag vom 22. März 1988, Urk. 2/2), war X.___ ab 1. November 1988 für ein festes Pensum von 80 % (vgl. Anstellungsvertrag vom 13. September 1988, Urk. 2/3) beziehungsweise ab 1. April 2004 für ein solches von 90 % angestellt (vgl. Vereinbarung vom 25. März 2004, Urk. 11/4). Der BVK meldete die Y.___ bis 31. März 2003 einen Beschäftigungsgrad von 80 % und ab dem 1. April 2003 einen solchen von 100 % (Urk. 8 S. 3, Urk. 10 S. 3). Am 9. November 2009 gelangte die Versicherte an die BVK und machte geltend, der von der Arbeitgeberin gemeldete Beschäftigungsgrad - und damit auch der der Berechnung des versicherten Lohns zugrunde liegende Koordinationsabzug - sei zu hoch (vgl. E-Mail, Urk. 9/4). In der Folge kamen die Versicherte und ihre Arbeitgeberin überein, dass das der BVK gemeldete Pensum per 1. April 2004 von 100 auf 90 % korrigiert und betreffend die aus dieser Änderung resultierende Beitragsforderung eine anteilsmässige Nachzahlung erfolgen werde (vgl. Vereinbarung vom 26. April 2010, Urk. 9/5).
2. Am 15. September 2010 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ und gegen die BVK erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, an den Beklagten 2 rückwirkend ab 1. April 2003 die Arbeitgeberbeiträge auf dem zu versichernden Lohn der Klägerin von Fr. 61'121.-- vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2004, von Fr. 63'692.-- vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006, von Fr. 63'639.-- vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007, von Fr. 65'085.-- vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und von Fr. 65'945.-- vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 - unter Abzug der bereits auf dem zu tief angesetzten versicherten Lohn geleisteten Arbeitgeberbeiträge - zu bezahlen.
2. Die Beklagte 1 sei überdies zu verpflichten, an den Beklagten 2 rückwirkend ab 1. Juni 1988 bis zum 31. März 2003 die Arbeitgeberbeiträge auf dem unter Berücksichtigung der regelmässig an die Klägerin ausbezahlten Zulagen für Nachtarbeit zu versichernden Lohn - unter Abzug der bereits auf dem zu tief angesetzten versicherten Lohn geleisteten Arbeitgeberbeiträge - zu bezahlen.
3. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den versicherten Lohn rückwirkend vom 1. Juni 1998 [richtig wohl: 1. Juni 1988] bis zum 31. Januar 2009 zu erhöhen, und die Rente der Klägerin sei rückwirkend ab Rentenbeginn per 1. Februar 2009 auf dem erhöhten versicherten Lohn zu berechnen und der Klägerin auszubezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Der Beklagte 2 stellte am 12. Oktober 2010 nachstehendes Rechtsbegehren (vgl. Klageantwort, Urk. 8 S. 2):
"1. Die Klage der Klägerin vom 15. September 2010 gegen den Beklagten 2 sei insoweit gutzuheissen, als der Beklagte 2 bereit ist, den versicherten Lohn, den Beschäftigungsgrad sowie die Rentenleistungen rückwirkend anzupassen, falls die Beklagte 1 verpflichtet werden sollte, dem Beklagten 2 rückwirkend die entsprechenden Spar- und Risikobeiträge nachzuzahlen.
2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Beklagte 1 stellte mit Klageantwort vom 5. November 2010 folgendes Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2):
"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;
eventuell sei die Klägerin zu verpflichten, die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge auf dem von ihr geforderten Lohn zu entrichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MWSt zu Lasten der Klägerin."
Replicando (Urk. 17, Urk. 18) und duplicando (Urk. 24, Urk. 26) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine höhere Altersrente ab dem 1. Februar 2009 beziehungsweise auf Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 31. Januar 2009.
2.
2.1 Nach § 12 des bis 31. Dezember 1988 in Kraft gestandenen Versicherungsvertrages (VV) vom 14. Juni 1972 gelten als anrechenbare Besoldung die Jahresbesoldung einschliesslich 13. Monatsbesoldung oder der entsprechende Monats- beziehungsweise Tagesverdienst (Abs. 1). Die Finanzdirektion bestimmt auf Antrag des Arbeitgebers nach Massgabe der Bundesgesetzgebung für die AHV, in welchem Umfang Naturalleistungen, die freie Station, die Wohnungsentschädigung, die Besoldungszulagen für dauernde besondere Verrichtungen und andere Nebenbezüge ebenfalls angerechnet werden (Abs. 2).
Laut § 9 des am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Versicherungsvertrages vom 21. September 1988 gilt als anrechenbare Besoldung die verordnungsgemässe Jahresgrundbesoldung oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- beziehungsweise Stundenverdienst. Dauernde und regelmässige in der Höhe feste Zulagen sind nach § 10 Abs. 1 in die anrechenbare Besoldung einzubauen. Auf dauernden und regelmässigen in der Höhe veränderlichen Zulagen werden Beiträge erhoben, die einem Zusatzkonto gutgeschrieben werden. Diese Beiträge werden zur Verbesserung der Versicherungsleistungen verwendet (§ 10 Abs. 2). Nicht dauernde und nicht regelmässige Zahlungen werden nicht angerechnet (§ 10 Abs. 3).
Gemäss § 6 VV (Versionen 2000 und 2005) gilt als anrechenbarer Lohn der verordnungsgemässe Jahreslohn oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- beziehungsweise Stundenverdienst. Dauernde und regelmässige Zulagen werden in den anrechenbaren Lohn eingebaut (Abs. 1). Nicht dauernde und nicht regelmässige Zulagen werden nicht angerechnet (§ 6 Abs. 2 VV [Version 2000] beziehungsweise § 6 Abs. 3 VV [Version 2005]).
2.2 Nach § 11 VV vom 21. September 1988 wird zur Koordination der Leistungen der Versicherungskasse mit den Leistungen der AHV/IV ein Teil der anrechenbaren Besoldung nicht in die Versicherung einbezogen. Die vom Regierungsrat festgesetzte Höhe des Koordinationsabzuges entspricht in der Regel der maximalen einfachen Altersrente der AHV (Abs. 1). Bei Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt (Abs. 2). Die vom Arbeitgeber der Versicherungskasse zu Beginn eines Kalenderjahres gemeldete versicherte Besoldung wird während des gesamten laufendes Jahres festgehalten und kann erst auf Beginn des nächsten Kalenderjahres angepasst werden. In begründeten Fällen, namentlich bei wesentlichen und dauerhaften Änderungen der versicherten Besoldung, kann die Finanzdirektion Ausnahmen bewilligen (Abs. 3).
Laut § 7 VV (Versionen 2000 und 2005) wird zur Koordination der Leistungen der Versicherungskasse mit den Leistungen der AHV/IV ein Teil der anrechenbaren Besoldung (Version 2000) beziehungsweise des anrechenbaren Lohnes (Version 2005) nicht in die Versicherung einbezogen. Die Höhe des nicht versicherten Teils entspricht in der Regel dem Koordinationsabzug gemäss BVG (Abs. 1). Bei Teilbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt (Abs. 2).
2.3 Nach § 65 Abs. 1 VV vom 21. September 1988 und § 60 Abs. 2 des VV (Versionen 2000 und 2005) verjähren Ansprüche auf periodische Beiträge oder Leistungen in fünf Jahren, Ansprüche auf einmalige Beiträge oder Leistungen in zehn Jahren.
Nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 41 Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren; die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Beitragsleistungen an die Vorsorgeeinrichtung und Forderungen für nicht abgezogene Arbeitnehmerbeiträge fallen unter die fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 935). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit der Beiträge tritt grundsätzlich unabhängig davon ein, ob die Vorsorgeeinrichtung oder der Arbeitnehmer von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.1.2).
2.4 Seit dem 1. Januar 2000 sehen § 60 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal und § 60 Abs. 1 VV (Versionen 2000 und 2005) vor, dass der Anspruch auf Berichtigung des Versicherungsverhältnisses nach zehn Jahren verwirkt.
2.5 Die Höhe der jährlichen Altersrente bei Altersrücktritt ergibt sich aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem anwendbaren Umwandlungssatz. Bei vollendetem 62. bis 65. Altersjahr beträgt der Umwandlungssatz 6,65 % (vgl. § 16 VV [Version 2005]).
3.
3.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Beklagte habe ihr in der Zeit vom 1. Juni 1988 bis 31. März 2003 beziehungsweise 31. März 2004 für die Nacht- und Sonntagsarbeit, für die an sich ein Zeitzuschlag geschuldet gewesen wäre (Urk. 18 S. 3, S. 8, S. 10 und S. 11), Lohnzuschläge beziehungsweise "Kompensationszulagen" ausgerichtet, die, obwohl es sich um dauernde und regelmässige Zulagen im Sinne von § 5 Abs. 1 der Statuten beziehungsweise § 6 Abs. 1 VV gehandelt habe, bei der Festsetzung des anrechenbaren Lohnes nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die Beiträge über einen Zeitraum von 17 Jahren hinweg auf einem zu tief angesetzten versicherten Lohn abgerechnet worden seien (Urk. 1 S. 4, Urk. 18 S. 8 f.). Nachdem die Beklagte 1 im Jahr 2003 erkannt habe, dass die Zulagen für die regelmässige Nachtarbeit in den anrechenbaren Lohn hätten integriert werden müssen, habe sie - unter Androhung der Kündigung im Falle fehlenden Einverständnisses - das Arbeitspensum per 1. April 2004 von 80 auf 72 % heruntergesetzt und die Zuschläge für die Nachtarbeit fortan in den Lohn eingerechnet. Der Lohn habe dabei - bei einem Beschäftigungsgrad von 72 % - im Ergebnis einem 90%-Pensum entsprochen. Im Vereinbarungsentwurf (Urk. 19/5) sei dabei noch eine Klausel enthalten gewesen, gemäss welcher die Parteien nicht per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 18 S. 4, S. 10 f. und S. 13). In vorsorgerechtlicher Hinsicht sei dieser Systemwechsel nicht per 1. April 2004, sondern offenbar rückwirkend per 1. April 2003 erfolgt (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 18 S. 2). Da die Beklagte 1 der BVK ein Arbeitspensum (gar) von 100 anstelle von 72 % gemeldet habe, habe letztere auf dem gemeldeten Salär den vollen statt den - dem Teilzeitbeschäftigungsgrad entsprechend - reduzierten Koordinationsabzug vorgenommen, weshalb der versicherte Lohn auch ab dem 1. April 2003 zu tief angesetzt gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 18 S. 3 und S. 12 f.). Infolge der unkorrekten Ermittlung des versicherten Lohns während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses würden ihr nun zu niedrige Altersleistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 7). Betreffend die Zeit von 1988 bis 2000 sei der Anspruch auf Berichtigung des Versicherungsverhältnisses nicht verwirkt, hätten die Statuten bis zur per 1. Januar 2000 erfolgten Revision vom 22. Mai 1996 doch noch keine entsprechende Bestimmung enthalten (Urk. 18 S. 5). Bezüglich der Periode von anfangs 2000 bis 31. März 2003 stelle sich die Frage nach der Verwirkung des Anspruchs auf Berichtigung aufgrund der zeitlichen Verhältnisse noch gar nicht; festzuhalten sei diesbezüglich immerhin, dass einerseits gemäss der - eine Vertrauensgrundlage bildenden - Auskunft eines juristischen Mitarbeiters des Amts für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der Pensionierung zu laufen beginne und sich der Arbeitgeber andererseits im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung berufen könne. Eine allfällig vor dem 1. Januar 2000 bestandene Verwirkungs- oder Verjährungsfrist hätte im Übrigen ohnehin erst mit Kenntnisnahme des Gläubigers von der Fehlerhaftigkeit des Versicherungsverhältnisses, mithin erst im Oktober 2003, zu laufen begonnen (Urk. 18 S. 6). Da die Berichtigung des Versicherungsverhältnisses und die Nachzahlung der Arbeitgeberbeiträge miteinander verknüpft seien, gelte auch für die Beitragszahlungen die zehnjährige Verwirkungsfrist und nicht etwa die fünfjährige Verjährungsfrist (Urk. 18 S. 7 und S. 10). Falls trotz der geschilderten Gegebenheiten von einer Verjährungsproblematik ausgegangen werde, sei die Verjährung mit der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs im Oktober 2003 jedenfalls unterbrochen worden (Urk. 18 S. 7 f.).
3.2 Die Beklagte 1 machte im Wesentlichen geltend, betreffend die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 31. März 2003 sei, soweit nicht schon der Anspruch auf Berichtigung des Versicherungsverhältnisses (Urk. 26 S. 5), so jedenfalls derjenige auf Nachzahlung der - periodisch geschuldeten (Urk. 26 S. 6) - Arbeitgeberbeiträge verjährt beziehungsweise verwirkt, habe die Klägerin doch vor Klageanhebung am 15. September 2010 keine verjährungsunterbrechende Handlung getätigt (Urk. 10 S. 4, Urk. 26 S. 7). Anlass für eine Berichtigung beziehungsweise eine Beitragsnachzahlung bestehe ohnehin nicht, da es sich bei den - in ihrer Höhe variierenden - monatlichen Zulagen, die der Klägerin ausgerichtet worden seien, um keine regelmässigen Zahlungen im Sinne von § 5 der Statuten und § 6 VV (Version 2005) handle. Gelange das Gericht zum gegenteiligen Schluss, habe die Klägerin ihr - der Beklagten 1 - auch die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 26 S. 8). Auch die Forderungen betreffend den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2009 entbehrten einer Grundlage, wobei bezüglich allfälliger Ansprüche für die Zeit bis 15. September 2005 ohnehin bereits die Verjährung eingetreten sei (Urk. 10 S. 6). Grund für die Pensumserhöhung per 1. April 2004, die entgegen der Klägerin nicht unter Androhung der Kündigung im Widersetzungsfall erfolgt sei, sei die Umsetzung einer Vorschrift der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich gewesen, gemäss welcher Kompensationszeit nicht mehr in Form von Geld, sondern durch einen 20%igen Zuschlag "in natura" abzugelten sei (Urk. 10 S. 6, Urk. 26 S. 8 und S. 9). Im Hinblick auf die Vermeidung einerseits einer zu grossen finanziellen Einbusse durch den Wegfall der bis dahin ausbezahlten Lohnzuschläge im Rahmen dieser Anpassung und andererseits auch auf eine übermässige Reduktion der effektiven Arbeitszeit sei die Klägerin statt zu 80 % neu - bei einer Präsenzzeit von 72 % (90 % abzüglich des Zeitzuschlags "in natura" von 20 %) - zu 90 % angestellt worden, womit die fragliche Vorschrift korrekt umgesetzt worden sei und die - bereits damals anwaltlich vertretene - Klägerin sich auch einverstanden erklärt habe (Urk. 10 S. 7, Urk. 26 S. 4 f. und S. 9). Nachdem sie - die Beklagte 1 - der BVK zunächst versehentlich ein Pensum von 100 % gemeldet habe, sei - nach diesbezüglicher Beanstandung der Klägerin - umgehend eine Korrektur veranlasst worden (Urk. 10 S. 8, Urk. 26 S. 3 ff.). Eine Berichtigung falle im Übrigen schon deshalb ausser Betracht, weil es in diesem Verfahren nicht darum gehe, einen (aus der Verfügung selbst hervorgehenden) Rechnungsfehler zu korrigieren, sondern die für die Berechnung des versicherten Lohns geltenden Grundlagen, mithin eine Rechtsfrage, zu klären (Urk. 26 S. 6 und S. 8).
3.3 Die BVK schliesslich stellte sich auf den Standpunkt, sie gehe jeweils davon aus, dass die Angaben des Arbeitgebers einer versicherten Person dem Arbeitsvertrag beziehungsweise den effektiven Verhältnissen entsprächen, ohne dies fundiert zu prüfen. Dementsprechend habe sie die Spar- und Risikobeiträge denn auch bei der Klägerin gestützt auf den von der Beklagten 1 gemeldeten anrechenbaren Lohn respektive Beschäftigungsgrad berechnet. Sofern und soweit der anrechenbare Lohn und der Beschäftigungsgrad der - seit dem 1. November und nicht dem 1. Juni 1988 bei ihr versicherten - Klägerin korrigiert und die Beklagte 1 zur Nachzahlung der entsprechenden Spar- und Risikobeiträge verpflichtet würden, sei sie - die BVK - im Falle, dass sich dies auf die Höhe des Rentenanspruchs auswirke, auch bereit, die Altersrente neu festzusetzen (Urk. 8 S. 3 f., Urk. 24 S. 2).
4.
4.1 Die Klägerin war nach Lage der Akten erst ab der per 1. November 1988 erfolgten Anstellung im festen Pensum bei der BVK vorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/3, Urk. 8 S. 3). Ob bereits die Anstellung im Stundenlohn vom 1. Juni bis 31. Oktober 1988 (Urk. 2/2) versicherungspflichtig gewesen wäre, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, da allfällige Beitragsforderungen für diese Zeit jedenfalls absolut verjährt wären (vgl. Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung sowie BGE 136 V 73 E. 4.3).
4.2 Was die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. März 2003 anbelangt, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit gestützt auf § 12 Abs. 2 VV vom 14. Juni 1972 beziehungsweise § 10 Abs. 2 VV vom 21. September 1988 beziehungsweise § 6 VV (Version 2000) als anrechenbarer und damit beitragspflichtiger Lohn zu qualifizieren gewesen wären. Der Nichteinbezug der Zulagen in den versicherten Lohn beruhte nämlich auf einer - gerade angesichts des Fehlens einer (klaren) diesbezüglichen Bestimmung im bei Abschluss des Anstellungsvertrages vom 13. September 1988 (Urk. 2/3) geltenden VV vom 14. Juni 1972 - in guten Treuen vertretbaren, nachträglich wohl jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 1989 (vgl. § 10 Abs. 2 VV vom 21. September 1988; vgl. auch Urteil des damaligen Versicherungsgerichts B 118/03 vom 3. Juni 2004 E. 6 mit Hinweis) als unzutreffend zu taxierenden Rechtsauffassung. Da demnach keine unentschuldbare Meldepflichtverletzung der Beklagten 1 vorliegt (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.1.2), gilt für die diesbezüglichen Beiträge die - durchaus auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und -nehmerin bedeutsame (vgl. Urk. 18 S. 6) - fünfjährige Verjährungsfrist. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Klägerin betreffend Unverwirkbarkeit des Anspruchs auf Berichtigung des Versicherungsverhältnisses bis zum Inkrafttreten des VV (Version 2000) per 1. Januar 2000 (Urk. 18 S. 5 ff.) sind schon deshalb unbehelflich, weil es vorliegend um die Rechtmässigkeit des Nichteinbezugs der Zulagen in den versicherten Lohn und nicht lediglich um die Korrektur eines offenkundigen Fehlers geht. Die letzte Beitragszahlung für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. März 2003 war im April 2003 fällig (vgl. § 65 VV [Version 2000]). Daran ändert auch die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Auskunft eines juristischen Mitarbeiters des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, die Verjährungsfrist beginne erst im Zeitpunkt der Pensionierung zu laufen (Urk. 18 S. 6), nichts. Sofern beziehungsweise soweit die Verjährung im Zeitpunkt dieser - an unbekanntem Datum und unter von der Klägerin nicht näher umschriebenen Umständen erhaltenen - Information nicht bereits eingetreten war, taugte sie nämlich jedenfalls deshalb nicht als Vertrauensgrundlage, weil die Klägerin die Unrichtigkeit der behaupteten Auskunft hätte erkennen können (zu den - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit einer unrichtigen Auskunft einer Behörde vgl. etwa BGE 125 I 267 E. 4c). Angesichts der Tatsache, dass die Beiträge nicht nur der Altersvorsorge, sondern auch der Versicherung der Risiken Tod und Invalidität dienen, wäre die Festsetzung des Beginns des Fristenlaufs für die Verjährung der Beitragszahlungen auf den Zeitpunkt der Pensionierung nämlich völlig unsinnig. Da die Klägerin, die mit den monatlichen Lohnabrechnungen und insbesondere den jährlich ausgestellten Versicherungsausweisen (vgl. § 66 VV vom 21. September 1988, § 61 VV [Versionen 2000 und 2005]) schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an darüber informiert wurde, dass keine Beiträge auf den Zulagen abgerechnet beziehungsweise diese nicht in den anrechenbaren Lohn einbezogen wurden, aktenkundig keine verjährungsunterbrechenden Handlungen tätigte, waren die Beitragsforderungen für die Zeit bis März 2003 spätestens im April 2008 verjährt.
4.3 Was schliesslich die Periode vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2009 betrifft, sind allfällige Beitragsforderungen für die Zeit bis 5. November 2004 angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5. November 2009 Ansprüche geltend machte (Urk. 11/6), ebenfalls verjährt (Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 41 Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung). Auch für die Zeit vom 5. November 2004 bis zur Pensionierung besteht kein Anspruch auf eine Beitragsnachzahlung. Im Rahmen der per 1. April 2004 vereinbarten Erhöhung des Pensums von 80 auf 90 % (Urk. 2/5) wurde die gesetzliche Ruhezeitregelung nämlich korrekt umgesetzt. So dürfen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) in der seit 1. August 2000 in Kraft stehenden Fassung vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten - ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz wird für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende [ordentliche (bis am 31. Dezember 2005 gültige Fassung)] Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr eine Vergütung von Fr. 5.25 pro Stunde ausgerichtet (Abs. 1). Für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr erhalten Angestellte pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20 % zur Kompensation (Abs. 2). Die Kompensation hat dabei selbstredend im Rahmen des vereinbarten Arbeitspensums zu erfolgen, ansonsten eine Anstellung als Nachtwache im 100%-Pensum von vornherein ausgeschlossen wäre. Die klägerische Interpretation von § 132 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 18 S. 2 ff.), gemäss welcher die effektiv zu leistende Arbeitszeit dem Arbeitspensum entspricht, weshalb ihr Pensum von 80 % in Wirklichkeit nicht auf 90 % erhöht, sondern auf 72 % herabgesetzt worden sei, ist offensichtlich unzutreffend. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch aus dem Glossar der BVK (Urk. 19/1) nicht herleiten (Urk. 1 S. 5, Urk. 18 S. 2), liegt der darin enthaltenen Definition des Begriffs "Beschäftigungsgrad" doch der Regel- und nicht der Ausnahmefall eines Arbeitsverhältnisses mit kompensationspflichtiger Nachtarbeit zu Grunde. Wäre die Umsetzung der fraglichen Bestimmung der Personalverordnung in casu ohne Änderung des Arbeitspensums erfolgt, hätte die Klägerin zwar aufgrund der nun zu gewährenden Zeitgutschrift von 20 % pro geleistete Arbeitsstunde 5,6 Stunden pro Woche weniger arbeiten müssen (effektive wöchentliche Arbeitszeit von 28 statt von 33,6 Stunden [80 % von 42 Stunden; vgl. Anstellungsvertrag vom 13. September 1988, Urk. 2/3 S. 2]), infolge Wegfalls der Kompensationszulagen in der Höhe von 20 % indes eine rund 17%ige Erwerbseinbusse zu gewärtigen gehabt. Da die Klägerin demnach ab April 2004 tatsächlich im Pensum von 90 % angestellt war, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte 1 der BVK (nach Korrektur des ursprünglich fälschlicherweise mitgeteilten 100%-Pensums [Urk. 11/14, Urk. 11/15, Urk. 11/16, Urk. 11/22, Urk. 11/25-27]) einen - für die Festsetzung des Koordinationsabzugs und damit auch der Beiträge massgebenden - Beschäftigungsgrad von 90 % meldete (Urk. 1 S. 6).
4.4 Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass allfällig geschuldete Beiträge für die nach § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz für Nachtarbeit - nebst der Zeitgutschrift (Abs. 2) - geschuldete Vergütung von Fr. 5.25 pro Stunde (Abs. 1; vgl. Urk. 19/11) jedenfalls nicht eingeklagt worden sind (Urk. 1, Urk. 18), ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Anzumerken bleibt immerhin, dass ein Anspruch auf Nachzahlung sowohl Spar- als auch Risikobeiträge umfassen würde und nicht nur die Beklagte 1, sondern auch die Klägerin selbst, die nach ihrer Darstellung jahrelang in den Genuss zu hoher Nettolohnzahlungen kam, getroffen hätte.
5. Der obsiegenden Beklagten 1 als Gemeinwesen und dem Beklagten 2 als Träger der beruflichen Vorsorge stehen keine Prozessentschädigungen zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- Rütimann Rechtsanwälte
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).