BV.2010.00078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
A.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
gegen
Pensionskasse f?r die Partner der B.___
c/o B.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka M?ller & Vetter, Rechtsanw?lte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Z?rich
Sachverhalt:
1.?????? A.___ war Partner der B.___ und als solcher bei der Pensionskasse f?r die Partner der B.___ (im Folgenden: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Per 1. September 2008, nach Vollendung des 63. Altersjahres, erreichte er das ordentliche R?cktrittsalter. Am 6. Februar 2008 beantragte er bei der Pensionskasse den Bezug der Altersleistungen zu 100 % als Altersrate (Urk. 11/2). Mit Brief vom 20. August 2008 teilte ihm die Pensionskasse mit, dass sein Alterskapital, welches sich aus dem Sparkapital von Fr. 2'436'520.10 (Stand 1. Januar 2008), den Sparbeitr?gen Januar bis August 2008 von Fr. 26'666.80 und einem Zins zu 1 % bis 31. August 2008 von Fr. 16'243.40 zusammensetzt, Fr. 2'479'420.30 betrage, was bei einem Umwandlungssatz von 6,5 % einer monatlichen Altersrate von Fr. 13'430.-- und einer monatlichen Ehegattenrate von Fr. 8'729.60 (65 % der laufenden Altersrate) entspreche (Urk. 2/1). Am 20. Februar 2009 und 30. M?rz 2009 informierte die Pensionskasse A.___ schriftlich dar?ber, dass die Zinsperformance f?r das Jahr 2008 bei zirka -17 % liege und daher das unter Annahme einer Zinsperformance von 1 % errechnete Alterskapital per 31. August 2008 tiefer liege, als in der Leistungs?bersicht vom 20. August 2008 berechnet (Urk. 2/5-6). A.___ liess daraufhin der Pensionskasse mitteilen, dass er auf einem Zins von 1 % f?r die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2008 bestehe (Urk. 2/7). Die Pensionskasse ihrerseits hielt an ihrem Standpunkt fest und? belastete das Sparkapital per 31. Dezember 2008 bei einem Zinssatz von minus 17,0644 % mit Fr. 415'994.--, so dass das Kapital am 31. Dezember 2008 nach Abzug der bezahlten Raten Fr. 1'993'462.10 betrug (Urk. 2/10). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen (vgl. Urk. 2/12-13).
2.?????? Mit Eingabe vom 16. September 2010 erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer Klage gegen die Pensionskasse mit dem Antrag, diese sei anzuweisen und zu verpflichten, sein Alterskapital per 1. Januar 2009 auf Fr. 2'301'046.21 festzusetzen (Urk. 1). Die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, schloss in der Klageantwort vom 10. Januar 2011 auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 6. Mai 2011 (Urk. 16) beziehungsweise Duplik vom 16. September 2011 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Der Kl?ger argumentiert im Wesentlichen damit (Urk. 1), dass ihm die Beklagte per 31. August 2008 ein Alterskapital zugesichert habe, das seit anfangs 2008 mit 1 % verzinst worden sei. Er behafte die Beklagte bei dieser Zusicherung. Lediglich f?r den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2008 sei diese berechtigt, den Zins gem?ss effektiver Performance pro rata zur Anwendung zu bringen. Abschnitt 2 von Art. 8 Abs. 7 des Reglements enthalte eine Sonderregelung f?r verschiedene F?lle, namentlich f?r den Fall der Pensionierung. Diese Spezialbestimmung gehe somit der allgemeinen vor. Sie enthalte keine Einschr?nkung auf einzelne Formen der Pensionierung und sei damit auf alle anwendbar. Die Beklagte habe in der vorprozessualen Korrespondenz die Auffassung vertreten, der 2. Abschnitt von Art. 8 Abs. 7 des Reglements erfasse nur diejenigen Pensionierungsf?lle, bei denen die Pensionierung dazu f?hre, dass die Beklagte das Alterskapital an den Versicherten oder eine andere Institution ?bertragen m?sse. Dies erfolge nicht nur beim Bezug des Alterskapitals, sondern auch beim Bezug einer Altersrente. Dass allerdings die Altersrente von einer Versicherungsgesellschaft gekauft werde, k?nne ein "Normalleser" dem Reglement nicht entnehmen, werde diese M?glichkeit doch einzig in Art. 10 Abs. 2 angedeutet. Mache aber das Reglement keine klare Aussage dazu, in welchen F?llen die Beklagte das Alterskapital ?bertrage, sei dieses Kriterium untauglich f?r Unterscheidungen bez?glich der Verzinsung des Alterskapitals im Pensionierungsfall gem?ss Art. 8 Abs. 7 des Reglements. Auch aus der in Klammer gesetzten Erl?uterung im 1. Abschnitt von Art. 8 Abs. 7 des Reglements lasse sich keine Einschr?nkung des Anwendungsbereichs des 2. Abschnitts ableiten. Sie diene einzig der Erl?uterung, f?r welche Leistungsarten sich die Frage der weiteren Verzinsung des Alterskapitals ?berhaupt stelle, und es werde hier durchaus anerkannt, dass der aus der Performance abgeleitete Zinssatz im Jahr nach der Pensionierung anwendbar sei. Einer zeitlichen Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf das Jahr der Pensionierung stehe der Wortlaut des 2. Abschnitts (bei Pensionierung) entgegen. Der Kl?ger sei in seinem Verst?ndnis zu sch?tzen, wonach er bei Pensionierung ungeachtet der getroffenen Option (Kapital, Rente oder Altersrente) Anspruch auf den in Anwendung des 2. Abschnitts von Art. 8 Abs. 7 des Reglements im Voraus festgesetzten Zins habe.
???????? Die Parteien k?nnten im Einzelfall erg?nzend zum Reglement individuelle Abreden treffen, deren Bedeutung wiederum nach den gew?hnlichen Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln sei. Eine Leistungszusicherung gelte aufgrund der Umst?nde als vom Versicherten ohne besondere Erkl?rung angenommen und sei als eine solche individuelle Abrede verbindlich. Das Schreiben der Beklagten vom 20. August 2008 sei eine Leistungszusicherung, die rechtsverbindlich sei.
1.2???? Die Beklagte kontert (Urk. 9), die H?he der Altersrate richte sich nach dem f?r die versicherte Person im Zeitpunkt des Ratenbezuges zur Verf?gung stehenden Sparkapitals und dem massgebenden reglementarischen Umwandlungssatz. Die Frage der Verzinsung des ratenweise bezogenen Alterskapitals bilde Gegenstand von Art. 8 Abs. 7 bis 9 des Reglements. Es gelte der Grundsatz, dass der Zins auf den gesamten Sparkapitalien aufgrund der einzelnen Performance im abgelaufenen Gesch?ftsjahr festgelegt werde. Es bestehe damit eine direkte Abh?ngigkeit zwischen dieser Verzinsung und der erzielten Performance, sodass der massgebende Zinssatz vom Stiftungsrat erst nach Ablauf des Gesch?ftsjahres festgelegt werden k?nne (Art. 8 Abs. 7 Abschnitt 1 des Reglements). Diese Regelung beziehe sich vorab auf die Sparkapitalien der aktiven Versicherten. Grunds?tzlich gelte sie aber auch unstrittig f?r die vorzeitig Pensionierten, deren Sparguthaben bis zum Erreichen des ordentlichen R?cktrittsalters in der Kasse durch Beitr?ge und Zinsen weiterge?ufnet w?rden. Gleiches gelte f?r den Invalidenrentenbez?ger, dessen Sparguthaben weiterzuf?hren sei und der mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters Altersleistungen beanspruchen k?nne. Im Weiteren gelte diese Zinsregelung klarerweise auch f?r das Alterskapital bei Ratenzahlung (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Auch ab F?lligkeit der ersten Ratenzahlung werde das Alterskapital sparkassenm?ssig in der Pensionskasse weitergef?hrt und (weiterhin) mit der effektiv erwirtschafteten Rendite (Anrechnung von Kapitalverlust sei m?glich) verzinst. Abschnitt 2 von Art. 8 Abs. 7 des Reglements regle demgegen?ber die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person. F?r diese F?lle von pro rata Verzinsungen (vgl. auch Art. 8 Abs. 9) lege der Stiftungsrat den Zins jeweils im Voraus fest. Es sollten hiermit diejenigen F?lle erfasst werden, in denen Vorsorgekapital w?hrend eines laufenden Gesch?ftsjahres die Kasse verlasse, indem es zum Lebensversicherer transferiert oder zugunsten der versicherten Person ausbezahlt werde.
???????? Stellungnahmen von Pensionskassen seien rechtsprechungsgem?ss nicht rechtsverbindlich; sie k?nnten nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils bindend werden. Wie bei seinem Vorsorgeausweis komme ihnen reiner Informationscharakter zu. Im ?brigen habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. August 2008 erkennbar keine (vom Reglement abweichende) individuelle Abrede mit dem Kl?ger treffen wollen, ebenso wenig k?nne von einer einseitigen (wiederum vom Reglement abweichenden) individuellen Leistungszusicherung die Rede sein. Hierzu h?tte es einer klaren Willens?usserung seitens der Beklagten bedurft. Eine solche k?nne im vorerw?hnten Schreiben indessen nicht erblickt werden. Die dort zugrundegelegte Zinsangabe sei zwecks Berechnung der H?he der Altersrate notwendig gewesen; eine dar?ber hinausgehend Bedeutung k?nne ihr nicht beigemessen werden.
2.
2.1???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ?ber das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umh?llende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdr?cklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten h?tten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots und der Verh?ltnism?ssigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
2.2???? Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Innominatvertr?gen zuzuordnen ist: BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 130 V 109 Erw. 3.3, je mit Hinweisen) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungew?hnlichkeitsregeln (BGE 131 V 29 Erw. 2.2, 130 V 81 Erw. 3.2.2). Nach diesen Auslegungsgrunds?tzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Ber?cksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu ber?cksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvern?nftige L?sung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BEG 131 V 29 Erw. 2.2, 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).
3.
3.1???? Laut Art. 4 des Reglements (Urk. 2/3) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Zusatzreglements (Urk. 22) wird das ordentliche R?cktrittsalter am Monatsersten erreicht, welcher auf die Vollendung des 63. Altersjahres folgt. Die Pensionierung entspricht dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person infolge g?nzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbst?tigkeit aus der Partnerschaft ausscheidet (Art. 4 Abs. 3 des Reglements). Die versicherte Person kann auf eigenen Wunsch und im Einverst?ndnis mit der Firma fr?hestens f?nf Jahre bzw. ab 1. Januar 2011 zwei Jahre vor dem ordentlichen R?cktrittsalter pensioniert werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Reglements). Die Leistungen der Pensionskasse werden bis zum ordentlichen R?cktrittsalter aufgeschoben. W?hrend des Aufschubs werden weiterhin Sparbeitr?ge in bisheriger H?he sowie die Risikobeitr?ge geleistet (Art. 10 Abs. 3 S?tze 4 und 5 des Reglements).
3.2???? Mit Erreichen des ordentlichen R?cktrittsalters hat die versicherte Person nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements wahlweise Anspruch auf ein Altersrente (lit. a) oder den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten; lit. b) oder das Alterskapital (lit. c). Die Altersrate wird bis zum Tode, l?ngstens aber bis zum Ersch?pfen des Alterskapitals, ausgerichtet. Die H?he der Altersrate richtet sich nach dem f?r die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbezuges zur Verf?gung stehenden Sparkapital und dem Umwandlungssatz gem?ss Anhang 4 (Art. 10 Abs. 5 S?tze 3 und 5 des Reglements).
3.3???? Gem?ss Art. 8 des Reglements setzt sich das Gesamtsparkapital aus dem Sparkapital (bestehend aus pers?nlichem und Firma-Sparkapital) und dem Sonder-Sparkapital zusammen (Abs. 5). Das Alterskapital entspricht dem Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der F?lligkeit von Altersleistungen (Abs. 6). Die Verzinsung des Spar-, des Sonder-Sparkapitals sowie des Alterskapitals (bei Ratenzahlung) f?r das abgelaufene Gesch?ftsjahr wird j?hrlich vom Stiftungsrat aufgrund der erzielten Performance festgelegt. Dabei darf das Sparkapital im Versicherungsfall oder beim Austritt das Altersguthaben nach BVG nicht unterschreiten. Eine Anrechnung von Kapitalverlusten ist m?glich unter Einhaltung der Mindestvorschriften von Art. 17 des Bundesgesetzes ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freiz?gigkeitsgesetz, FZG). Die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person wird vom Stiftungsrat jeweils im Voraus festgelegt (Abs. 7).
4.
4.1???? Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Kl?ger mit Erreichen des ordentlichen R?cktrittsalters f?r den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten) i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglements entschieden hat. Das Alterskapital entspricht dem Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der F?lligkeit der Altersleistung, mithin im Zeitpunkt des ordentlichen Altersr?cktritts (Art. 8 Abs. 6 des Reglements). Damit hat er sich daf?r entschieden, dass sein (noch) nicht bezogenes Alterskapital in der Pensionskasse verbleibt und weiterhin zu einem im Nachhinein aufgrund der erzielten Performance festgelegten Zins verzinst wird. Der Kl?ger stellt sich auf den Standpunkt, in der Altersleistung sei auch ein pro rata Zins f?r die Periode vom 1. Januar bis zum Zeitpunkt des Erreichens des R?cktrittsalters enthalten, welcher sich aufgrund des vom Stiftungsrat im Voraus festgelegten Zinssatz von 1 % errechnet.
4.2???? Der Zinssatz f?r die Verzinsung des Spar-, des Sonder-Sparkapitals sowie des Alterskapitals (bei Ratenzahlung) wird im Nachhinein f?r das abgelaufene Gesch?ftsjahr aufgrund der erzielten Performance festgelegt (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine Festlegung des Zinssatzes im Voraus ist gem?ss Wortlaut des Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements nur in den F?llen von Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person vorgesehen. W?hrend mit dem Austritt oder dem Tod der versicherten Person Leistungen der Pensionskasse f?llig werden, die das Ende der Verzinsung des Sparkapitals zur Folge haben, l?st die Pensionierung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Reglements, wonach die Pensionierung dem Zeitpunkt entspricht, in welchem die versicherte Person infolge g?nzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbst?tigkeit aus der Partnerschaft ausscheidet, nicht in jedem Fall Leistungen der Pensionskasse aus. Die g?nzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbst?tigkeit und damit das Ausscheiden aus der Partnerschaft kann n?mlich auch vorliegen bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Reglements und bei Invalidit?t (Art. 8 Abs. 10), wobei in beiden F?llen weiterhin Anspruch auf Verzinsung des Sparkapitals besteht. Mit dem in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwendeten Begriff der Pensionierung kann daher nur - analog zum Austritt oder Tod - der Zeitpunkt gemeint sein, in welchem die Altersleistungen f?llig werden und die Zinspflicht der Pensionskasse entf?llt. Beim Bezug der Altersleistungen in Raten bleibt indessen die Zinspflicht weiterhin bestehen.
4.3???? Im Grundsatz sieht das Reglement eine Verzinsung des Spar- und Sonder-Sparkapitals am Ende des Kalenderjahres vor (Art. 8 Abs. 8 des Reglements). Eine Verzinsung pro rata temporis ist lediglich vorgesehen, wenn eine Eintrittsleistung eingebracht oder ein Einkauf get?tigt wird, ein Versicherungsfall eintritt oder die versicherte Person w?hrend des Jahres aus der Pensionskasse austritt (Art. 8 Abs. 9 des Reglements), mithin wenn kein Anspruch besteht auf Zinsgutschrift f?r das ganze Jahr. W?hrend Kapital, das unter dem Jahr in die Pensionskasse eingebracht wird, zu dem im Nachhinein aufgrund der Performance festgesetzten Zinssatz verzinst werden kann, braucht es f?r die Verzinsung des Kapitals, das die Pensionskasse unter dem Jahr verl?sst, eine Sonderl?sung.
???????? Eine Verzinsung des Kapitals vor Ende des Jahres ist dann notwendig, wenn das Kapital die Pensionskasse unter dem Jahr verl?sst, sei es, weil die versicherte Person infolge Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses aus der Pensionskasse austritt (Art. 5 Abs. 2 des Reglements) oder im Zeitpunkt des ordentlichen R?cktrittsalters die Altersleistungen in Form des Alterskapitals bezieht (Art. 10 Abs. 1 lit. c des Reglements). Eine Verzinsung des Kapitals vor Ende des Jahres ist aber auch dann notwendig, wenn im Verlauf des Jahres der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlischt, weil das Kapital im Zeitpunkt des ordentlichen Altersr?cktritts in eine Rente umgewandelt wird (Art. 10 Abs. 2 des Reglements) oder aufgrund des Todes einer versicherten Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht (Art. 16 Abs. 1 des Reglements). Unerheblich ist in diesen F?llen, dass die Pensionskasse das Kapital an einen Lebensversicherer transferiert, von Bedeutung ist lediglich, dass die Zinspflicht der Pensionskasse mit der Umwandlung des Kapitals in einen Rentenanspruch erlischt.
???????? Der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlischt nicht, wenn sich die versicherte Person vorzeitig pensionieren l?sst (Art. 10 Abs. 3 des Reglements) oder wenn der Versicherungsfall Invalidit?t eintritt (Art. 8 Abs. 10 des Reglements). Entscheidet sich die versicherte Person f?r den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten) nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglements, wird im Unterschied zu den beiden anderen M?glichkeiten des Bezugs der Altersleistungen das Kapital weiterhin verzinst, und zwar zum gleichen Zinssatz wie das Spar- und Sonder-Sparkapital (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine pro rata Verzinsung aufgrund eines im Voraus festgelegten Zinssatzes ist damit gar nicht notwendig.
4.4???????? Zusammenfassend ergibt sich ausgehend vom Wortlaut des Reglements in Art. 8 Abs. 7 Satz 1 und unter Ber?cksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, dass der Kl?ger keinen Anspruch hat auf eine Verzinsung seines Sparkapitals aufgrund eines im Voraus festgelegten Zinses von 1 % f?r die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2008.
5.
5.1???? Das Reglement, welches den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags bzw. dessen Allgemeine Bedingungen darstellt, denen sich der Versicherte ausdr?cklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht, schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden k?nnen. Allerdings bedarf es hief?r einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 120 V 142 E. 4b).
5.2???? Mit Brief vom 20. August 2008 (Urk. 2/1) teilte die Beklagte dem Kl?ger mit, dass er per 31. August 2008 ?ber ein Alterskapital von Fr. 2'479'420.30 verf?ge einschliesslich Zins von 1 % auf dem Sparkapital bis 31. August 2008 von Fr. 16'243.40. Gest?tzt auf einen Umwandlungssatz von 6,5 % betrage die monatliche Altersrate Fr. 13'430.20.
???????? Das Schreiben der Beklagten ist als Information an den Beklagten zu werten, wie sich seine Altersrate, welche ab September 2008 zur Auszahlung gelangt, berechnet. Jedenfalls ist dem Schreiben keine klare Willens?usserung zu entnehmen, dass die Beklagte in Abweichung des Grundsatzes, wonach der Zinssatz auf dem Alterskapital im Nachhinein aufgrund der Performance festgesetzt wird, abweichen wollte. In ihrem Schreiben kann aber auch nicht eine einseitige vom Reglement abweichende individuelle Leistungszusicherung weder im Hinblick auf das per 31. Dezember 2008 vorliegende Alterskapital noch auf die auf diesen Zeitpunkt hin gutzuschreibende Verzinsung (Art. 8 Abs. 8 des Reglements) erblickt werden, denn zu jenem Zeitpunkt war noch nicht bestimmt, dass sich die Performance des laufenden Gesch?ftsjahres negativ entwickeln wird. Im Zeitpunkt der Information war denn auch die Zinsannahme nicht falsch, sondern die Berechnung beruhte auf einer Annahme. Mit seinem Entschluss f?r den Kapitalbezug in Raten hat sich der Kl?ger dazu entschieden, sein Kapital weiterhin gem?ss Zinsperformance verzinsen zu lassen, weshalb er auch im Zeitpunkt der Berechnung der Altersrate damit rechnen musste, dass sich der Zins bis zum Ende des Jahres noch ver?ndern kann. Als Zusicherung, dass ihm das Kapital bis zum 31. August 2008 mit mindestens 1 % verzinst wird, kann dieses Schreiben daher nicht verstanden werden. Der Inhalt des Briefes konnte keinerlei Einfluss auf den Willen des Kl?gers haben, sich weiterhin am Zinsgewinn der Beklagten beteiligen zu wollen, weil er den Entscheid ?ber die Verwendung seines Alterskapitals lange vor Erhalt des Schreibens der Beklagten zu f?llen hatte (Art. 10 Abs. 1 Satz 2).
6.??????
6.1???? Gem?ss h?chstrichterlicher Rechtsprechung l?sst sich eine Praxis?nderung grunds?tzlich nur begr?nden, wenn die neue L?sung besserer Erkenntnis der ratio legis, ver?nderten ?usseren Verh?ltnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Eine bisherige Praxis ist zu ?ndern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Versch?rfung wegen ver?nderter Verh?ltnisse oder zufolge zunehmender Missbr?uche f?r zweckm?ssig gehalten wird (BGE 130 V 492 E. 4.1).
6.2???? Laut Angaben der Beklagten (vgl. Urk. 9 Ziff. 4.4) haben sich vor dem Kl?ger erst zwei Versicherte f?r den Bezug des Alterskapitals in Raten gem?ss Art. 10 Abs. 2 lit. b des Reglements entschieden, wobei diese nur einen Teil der Altersleistungen in Ratenform bezogen haben (vgl. auch Urk. 2/4 S. 5 Ziff. 23). Von einer Praxis kann daher noch nicht gesprochen werden. Zudem geht nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesetzm?ssigkeit der Verwaltung in der Regel der R?cksicht auf die gleichm?ssige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern F?llen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem B?rger und der B?rgerin grunds?tzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nur dann verlangt werden, wenn die Beh?rde nicht nur in einem oder in einigen F?llen, sondern in st?ndiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (vgl. BGE 131 V 20 Erw. 3.7 mit Hinweisen). Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Willk?rsverbots (E. 2.1) auch f?r die privatrechtlich organisierte Beklagte. Dass die Beklagte zu erkennen gegeben h?tte, das Reglement in Zukunft dahingehend auslegen zu wollen, das Alterskapital auch bei Ratenbezug im Jahr des ordentlichen Altersr?cktritts zu einem im Voraus zu bestimmenden Zinssatz pro rata zu verzinsen, hat der Kl?ger nicht geltend gemacht und kann den Akten auch nicht entnommen werden.
7.???????? Insoweit der Kl?ger andeuten m?chte, der Vorsorgeplan der Beklagten gen?ge m?glicherweise den bundesrechtlichen Anforderungen, wonach auch umh?llende Vorsorgeeinrichtungen im Bereich des Obligatoriums mindestens den Zins gem?ss Art. 12 lit. e der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) gutschreiben m?ssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009 in Sachen B. und P., 9C_227/2009 E. 4) ist ihm entgegenzuhalten, dass das Reglement die sich gem?ss BVG ergebenden Leistungen garantiert und dessen Bestimmungen erf?llt (Art. 1 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 7 des Reglements). Der Kl?ger macht denn auch nicht konkret geltend, dass der BVG-Mindestzinssatz auf den BVG-Altersguthaben nicht gew?hrt worden w?re.
8.?????? Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf Erh?hung des Alterskapitals per 1. Januar 2009 auf Fr. 2'301'046.21, weshalb die Klage abzuweisen ist.
9.
9.1???? Gem?ss ? 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (? 34 Abs. 2 GSVGer). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 126 V 150 Erw. 4b).
9.2???? Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Beh?rden oder mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientsch?digung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderf?llen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientsch?digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grunds?tzlich auch f?r die Tr?gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG zu gelten (BGE 126 V 105 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
???????? Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grunds?tzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentsch?digung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Eine Parteientsch?digung wird nicht zugesprochen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).