Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00078[9C_98/2012]
BV.2010.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon

gegen

Pensionskasse für die Partner der B.___
c/o B.___ AG

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       A.___ war Partner der B.___ und als solcher bei der Pensionskasse für die Partner der B.___ (im Folgenden: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Per 1. September 2008, nach Vollendung des 63. Altersjahres, erreichte er das ordentliche Rücktrittsalter. Am 6. Februar 2008 beantragte er bei der Pensionskasse den Bezug der Altersleistungen zu 100 % als Altersrate (Urk. 11/2). Mit Brief vom 20. August 2008 teilte ihm die Pensionskasse mit, dass sein Alterskapital, welches sich aus dem Sparkapital von Fr. 2'436'520.10 (Stand 1. Januar 2008), den Sparbeiträgen Januar bis August 2008 von Fr. 26'666.80 und einem Zins zu 1 % bis 31. August 2008 von Fr. 16'243.40 zusammensetzt, Fr. 2'479'420.30 betrage, was bei einem Umwandlungssatz von 6,5 % einer monatlichen Altersrate von Fr. 13'430.-- und einer monatlichen Ehegattenrate von Fr. 8'729.60 (65 % der laufenden Altersrate) entspreche (Urk. 2/1). Am 20. Februar 2009 und 30. März 2009 informierte die Pensionskasse A.___ schriftlich darüber, dass die Zinsperformance für das Jahr 2008 bei zirka -17 % liege und daher das unter Annahme einer Zinsperformance von 1 % errechnete Alterskapital per 31. August 2008 tiefer liege, als in der Leistungsübersicht vom 20. August 2008 berechnet (Urk. 2/5-6). A.___ liess daraufhin der Pensionskasse mitteilen, dass er auf einem Zins von 1 % für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2008 bestehe (Urk. 2/7). Die Pensionskasse ihrerseits hielt an ihrem Standpunkt fest und  belastete das Sparkapital per 31. Dezember 2008 bei einem Zinssatz von minus 17,0644 % mit Fr. 415'994.--, so dass das Kapital am 31. Dezember 2008 nach Abzug der bezahlten Raten Fr. 1'993'462.10 betrug (Urk. 2/10). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen (vgl. Urk. 2/12-13).

2.       Mit Eingabe vom 16. September 2010 erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer Klage gegen die Pensionskasse mit dem Antrag, diese sei anzuweisen und zu verpflichten, sein Alterskapital per 1. Januar 2009 auf Fr. 2'301'046.21 festzusetzen (Urk. 1). Die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, schloss in der Klageantwort vom 10. Januar 2011 auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 6. Mai 2011 (Urk. 16) beziehungsweise Duplik vom 16. September 2011 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Kläger argumentiert im Wesentlichen damit (Urk. 1), dass ihm die Beklagte per 31. August 2008 ein Alterskapital zugesichert habe, das seit anfangs 2008 mit 1 % verzinst worden sei. Er behafte die Beklagte bei dieser Zusicherung. Lediglich für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2008 sei diese berechtigt, den Zins gemäss effektiver Performance pro rata zur Anwendung zu bringen. Abschnitt 2 von Art. 8 Abs. 7 des Reglements enthalte eine Sonderregelung für verschiedene Fälle, namentlich für den Fall der Pensionierung. Diese Spezialbestimmung gehe somit der allgemeinen vor. Sie enthalte keine Einschränkung auf einzelne Formen der Pensionierung und sei damit auf alle anwendbar. Die Beklagte habe in der vorprozessualen Korrespondenz die Auffassung vertreten, der 2. Abschnitt von Art. 8 Abs. 7 des Reglements erfasse nur diejenigen Pensionierungsfälle, bei denen die Pensionierung dazu führe, dass die Beklagte das Alterskapital an den Versicherten oder eine andere Institution übertragen müsse. Dies erfolge nicht nur beim Bezug des Alterskapitals, sondern auch beim Bezug einer Altersrente. Dass allerdings die Altersrente von einer Versicherungsgesellschaft gekauft werde, könne ein "Normalleser" dem Reglement nicht entnehmen, werde diese Möglichkeit doch einzig in Art. 10 Abs. 2 angedeutet. Mache aber das Reglement keine klare Aussage dazu, in welchen Fällen die Beklagte das Alterskapital übertrage, sei dieses Kriterium untauglich für Unterscheidungen bezüglich der Verzinsung des Alterskapitals im Pensionierungsfall gemäss Art. 8 Abs. 7 des Reglements. Auch aus der in Klammer gesetzten Erläuterung im 1. Abschnitt von Art. 8 Abs. 7 des Reglements lasse sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des 2. Abschnitts ableiten. Sie diene einzig der Erläuterung, für welche Leistungsarten sich die Frage der weiteren Verzinsung des Alterskapitals überhaupt stelle, und es werde hier durchaus anerkannt, dass der aus der Performance abgeleitete Zinssatz im Jahr nach der Pensionierung anwendbar sei. Einer zeitlichen Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf das Jahr der Pensionierung stehe der Wortlaut des 2. Abschnitts (bei Pensionierung) entgegen. Der Kläger sei in seinem Verständnis zu schützen, wonach er bei Pensionierung ungeachtet der getroffenen Option (Kapital, Rente oder Altersrente) Anspruch auf den in Anwendung des 2. Abschnitts von Art. 8 Abs. 7 des Reglements im Voraus festgesetzten Zins habe.
         Die Parteien könnten im Einzelfall ergänzend zum Reglement individuelle Abreden treffen, deren Bedeutung wiederum nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln sei. Eine Leistungszusicherung gelte aufgrund der Umstände als vom Versicherten ohne besondere Erklärung angenommen und sei als eine solche individuelle Abrede verbindlich. Das Schreiben der Beklagten vom 20. August 2008 sei eine Leistungszusicherung, die rechtsverbindlich sei.
1.2     Die Beklagte kontert (Urk. 9), die Höhe der Altersrate richte sich nach dem für die versicherte Person im Zeitpunkt des Ratenbezuges zur Verfügung stehenden Sparkapitals und dem massgebenden reglementarischen Umwandlungssatz. Die Frage der Verzinsung des ratenweise bezogenen Alterskapitals bilde Gegenstand von Art. 8 Abs. 7 bis 9 des Reglements. Es gelte der Grundsatz, dass der Zins auf den gesamten Sparkapitalien aufgrund der einzelnen Performance im abgelaufenen Geschäftsjahr festgelegt werde. Es bestehe damit eine direkte Abhängigkeit zwischen dieser Verzinsung und der erzielten Performance, sodass der massgebende Zinssatz vom Stiftungsrat erst nach Ablauf des Geschäftsjahres festgelegt werden könne (Art. 8 Abs. 7 Abschnitt 1 des Reglements). Diese Regelung beziehe sich vorab auf die Sparkapitalien der aktiven Versicherten. Grundsätzlich gelte sie aber auch unstrittig für die vorzeitig Pensionierten, deren Sparguthaben bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters in der Kasse durch Beiträge und Zinsen weitergeäufnet würden. Gleiches gelte für den Invalidenrentenbezüger, dessen Sparguthaben weiterzuführen sei und der mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters Altersleistungen beanspruchen könne. Im Weiteren gelte diese Zinsregelung klarerweise auch für das Alterskapital bei Ratenzahlung (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Auch ab Fälligkeit der ersten Ratenzahlung werde das Alterskapital sparkassenmässig in der Pensionskasse weitergeführt und (weiterhin) mit der effektiv erwirtschafteten Rendite (Anrechnung von Kapitalverlust sei möglich) verzinst. Abschnitt 2 von Art. 8 Abs. 7 des Reglements regle demgegenüber die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person. Für diese Fälle von pro rata Verzinsungen (vgl. auch Art. 8 Abs. 9) lege der Stiftungsrat den Zins jeweils im Voraus fest. Es sollten hiermit diejenigen Fälle erfasst werden, in denen Vorsorgekapital während eines laufenden Geschäftsjahres die Kasse verlasse, indem es zum Lebensversicherer transferiert oder zugunsten der versicherten Person ausbezahlt werde.
         Stellungnahmen von Pensionskassen seien rechtsprechungsgemäss nicht rechtsverbindlich; sie könnten nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils bindend werden. Wie bei seinem Vorsorgeausweis komme ihnen reiner Informationscharakter zu. Im Übrigen habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. August 2008 erkennbar keine (vom Reglement abweichende) individuelle Abrede mit dem Kläger treffen wollen, ebenso wenig könne von einer einseitigen (wiederum vom Reglement abweichenden) individuellen Leistungszusicherung die Rede sein. Hierzu hätte es einer klaren Willensäusserung seitens der Beklagten bedurft. Eine solche könne im vorerwähnten Schreiben indessen nicht erblickt werden. Die dort zugrundegelegte Zinsangabe sei zwecks Berechnung der Höhe der Altersrate notwendig gewesen; eine darüber hinausgehend Bedeutung könne ihr nicht beigemessen werden.

2.
2.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
2.2     Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist: BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 130 V 109 Erw. 3.3, je mit Hinweisen) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 29 Erw. 2.2, 130 V 81 Erw. 3.2.2). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BEG 131 V 29 Erw. 2.2, 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).

3.
3.1     Laut Art. 4 des Reglements (Urk. 2/3) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Zusatzreglements (Urk. 22) wird das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten erreicht, welcher auf die Vollendung des 63. Altersjahres folgt. Die Pensionierung entspricht dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person infolge gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der Partnerschaft ausscheidet (Art. 4 Abs. 3 des Reglements). Die versicherte Person kann auf eigenen Wunsch und im Einverständnis mit der Firma frühestens fünf Jahre bzw. ab 1. Januar 2011 zwei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensioniert werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Reglements). Die Leistungen der Pensionskasse werden bis zum ordentlichen Rücktrittsalter aufgeschoben. Während des Aufschubs werden weiterhin Sparbeiträge in bisheriger Höhe sowie die Risikobeiträge geleistet (Art. 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 des Reglements).
3.2     Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters hat die versicherte Person nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements wahlweise Anspruch auf ein Altersrente (lit. a) oder den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten; lit. b) oder das Alterskapital (lit. c). Die Altersrate wird bis zum Tode, längstens aber bis zum Erschöpfen des Alterskapitals, ausgerichtet. Die Höhe der Altersrate richtet sich nach dem für die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbezuges zur Verfügung stehenden Sparkapital und dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 4 (Art. 10 Abs. 5 Sätze 3 und 5 des Reglements).
3.3     Gemäss Art. 8 des Reglements setzt sich das Gesamtsparkapital aus dem Sparkapital (bestehend aus persönlichem und Firma-Sparkapital) und dem Sonder-Sparkapital zusammen (Abs. 5). Das Alterskapital entspricht dem Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der Fälligkeit von Altersleistungen (Abs. 6). Die Verzinsung des Spar-, des Sonder-Sparkapitals sowie des Alterskapitals (bei Ratenzahlung) für das abgelaufene Geschäftsjahr wird jährlich vom Stiftungsrat aufgrund der erzielten Performance festgelegt. Dabei darf das Sparkapital im Versicherungsfall oder beim Austritt das Altersguthaben nach BVG nicht unterschreiten. Eine Anrechnung von Kapitalverlusten ist möglich unter Einhaltung der Mindestvorschriften von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Die Verzinsung des Spar- und des Sonder-Sparkapitals bei Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person wird vom Stiftungsrat jeweils im Voraus festgelegt (Abs. 7).

4.
4.1     Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Kläger mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters für den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten) i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglements entschieden hat. Das Alterskapital entspricht dem Gesamtsparkapital im Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersleistung, mithin im Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktritts (Art. 8 Abs. 6 des Reglements). Damit hat er sich dafür entschieden, dass sein (noch) nicht bezogenes Alterskapital in der Pensionskasse verbleibt und weiterhin zu einem im Nachhinein aufgrund der erzielten Performance festgelegten Zins verzinst wird. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, in der Altersleistung sei auch ein pro rata Zins für die Periode vom 1. Januar bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Rücktrittsalters enthalten, welcher sich aufgrund des vom Stiftungsrat im Voraus festgelegten Zinssatz von 1 % errechnet.
4.2     Der Zinssatz für die Verzinsung des Spar-, des Sonder-Sparkapitals sowie des Alterskapitals (bei Ratenzahlung) wird im Nachhinein für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund der erzielten Performance festgelegt (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine Festlegung des Zinssatzes im Voraus ist gemäss Wortlaut des Art. 8 Abs. 7 Satz 4 des Reglements nur in den Fällen von Austritt, Pensionierung oder Tod einer versicherten Person vorgesehen. Während mit dem Austritt oder dem Tod der versicherten Person Leistungen der Pensionskasse fällig werden, die das Ende der Verzinsung des Sparkapitals zur Folge haben, löst die Pensionierung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Reglements, wonach die Pensionierung dem Zeitpunkt entspricht, in welchem die versicherte Person infolge gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der Partnerschaft ausscheidet, nicht in jedem Fall Leistungen der Pensionskasse aus. Die gänzliche oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit und damit das Ausscheiden aus der Partnerschaft kann nämlich auch vorliegen bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Reglements und bei Invalidität (Art. 8 Abs. 10), wobei in beiden Fällen weiterhin Anspruch auf Verzinsung des Sparkapitals besteht. Mit dem in Art. 8 Abs. 7 Satz 4 verwendeten Begriff der Pensionierung kann daher nur - analog zum Austritt oder Tod - der Zeitpunkt gemeint sein, in welchem die Altersleistungen fällig werden und die Zinspflicht der Pensionskasse entfällt. Beim Bezug der Altersleistungen in Raten bleibt indessen die Zinspflicht weiterhin bestehen.
4.3     Im Grundsatz sieht das Reglement eine Verzinsung des Spar- und Sonder-Sparkapitals am Ende des Kalenderjahres vor (Art. 8 Abs. 8 des Reglements). Eine Verzinsung pro rata temporis ist lediglich vorgesehen, wenn eine Eintrittsleistung eingebracht oder ein Einkauf getätigt wird, ein Versicherungsfall eintritt oder die versicherte Person während des Jahres aus der Pensionskasse austritt (Art. 8 Abs. 9 des Reglements), mithin wenn kein Anspruch besteht auf Zinsgutschrift für das ganze Jahr. Während Kapital, das unter dem Jahr in die Pensionskasse eingebracht wird, zu dem im Nachhinein aufgrund der Performance festgesetzten Zinssatz verzinst werden kann, braucht es für die Verzinsung des Kapitals, das die Pensionskasse unter dem Jahr verlässt, eine Sonderlösung.
         Eine Verzinsung des Kapitals vor Ende des Jahres ist dann notwendig, wenn das Kapital die Pensionskasse unter dem Jahr verlässt, sei es, weil die versicherte Person infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse austritt (Art. 5 Abs. 2 des Reglements) oder im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters die Altersleistungen in Form des Alterskapitals bezieht (Art. 10 Abs. 1 lit. c des Reglements). Eine Verzinsung des Kapitals vor Ende des Jahres ist aber auch dann notwendig, wenn im Verlauf des Jahres der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlischt, weil das Kapital im Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktritts in eine Rente umgewandelt wird (Art. 10 Abs. 2 des Reglements) oder aufgrund des Todes einer versicherten Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht (Art. 16 Abs. 1 des Reglements). Unerheblich ist in diesen Fällen, dass die Pensionskasse das Kapital an einen Lebensversicherer transferiert, von Bedeutung ist lediglich, dass die Zinspflicht der Pensionskasse mit der Umwandlung des Kapitals in einen Rentenanspruch erlischt.
         Der Anspruch auf Verzinsung des Kapitals erlischt nicht, wenn sich die versicherte Person vorzeitig pensionieren lässt (Art. 10 Abs. 3 des Reglements) oder wenn der Versicherungsfall Invalidität eintritt (Art. 8 Abs. 10 des Reglements). Entscheidet sich die versicherte Person für den Bezug des Alterskapitals in Raten (Altersraten) nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Reglements, wird im Unterschied zu den beiden anderen Möglichkeiten des Bezugs der Altersleistungen das Kapital weiterhin verzinst, und zwar zum gleichen Zinssatz wie das Spar- und Sonder-Sparkapital (Art. 8 Abs. 7 Satz 1 des Reglements). Eine pro rata Verzinsung aufgrund eines im Voraus festgelegten Zinssatzes ist damit gar nicht notwendig.
4.4         Zusammenfassend ergibt sich ausgehend vom Wortlaut des Reglements in Art. 8 Abs. 7 Satz 1 und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, dass der Kläger keinen Anspruch hat auf eine Verzinsung seines Sparkapitals aufgrund eines im Voraus festgelegten Zinses von 1 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2008.

5.
5.1     Das Reglement, welches den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags bzw. dessen Allgemeine Bedingungen darstellt, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht, schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 120 V 142 E. 4b).
5.2     Mit Brief vom 20. August 2008 (Urk. 2/1) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er per 31. August 2008 über ein Alterskapital von Fr. 2'479'420.30 verfüge einschliesslich Zins von 1 % auf dem Sparkapital bis 31. August 2008 von Fr. 16'243.40. Gestützt auf einen Umwandlungssatz von 6,5 % betrage die monatliche Altersrate Fr. 13'430.20.
         Das Schreiben der Beklagten ist als Information an den Beklagten zu werten, wie sich seine Altersrate, welche ab September 2008 zur Auszahlung gelangt, berechnet. Jedenfalls ist dem Schreiben keine klare Willensäusserung zu entnehmen, dass die Beklagte in Abweichung des Grundsatzes, wonach der Zinssatz auf dem Alterskapital im Nachhinein aufgrund der Performance festgesetzt wird, abweichen wollte. In ihrem Schreiben kann aber auch nicht eine einseitige vom Reglement abweichende individuelle Leistungszusicherung weder im Hinblick auf das per 31. Dezember 2008 vorliegende Alterskapital noch auf die auf diesen Zeitpunkt hin gutzuschreibende Verzinsung (Art. 8 Abs. 8 des Reglements) erblickt werden, denn zu jenem Zeitpunkt war noch nicht bestimmt, dass sich die Performance des laufenden Geschäftsjahres negativ entwickeln wird. Im Zeitpunkt der Information war denn auch die Zinsannahme nicht falsch, sondern die Berechnung beruhte auf einer Annahme. Mit seinem Entschluss für den Kapitalbezug in Raten hat sich der Kläger dazu entschieden, sein Kapital weiterhin gemäss Zinsperformance verzinsen zu lassen, weshalb er auch im Zeitpunkt der Berechnung der Altersrate damit rechnen musste, dass sich der Zins bis zum Ende des Jahres noch verändern kann. Als Zusicherung, dass ihm das Kapital bis zum 31. August 2008 mit mindestens 1 % verzinst wird, kann dieses Schreiben daher nicht verstanden werden. Der Inhalt des Briefes konnte keinerlei Einfluss auf den Willen des Klägers haben, sich weiterhin am Zinsgewinn der Beklagten beteiligen zu wollen, weil er den Entscheid über die Verwendung seines Alterskapitals lange vor Erhalt des Schreibens der Beklagten zu fällen hatte (Art. 10 Abs. 1 Satz 2).

6.      
6.1     Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Eine bisherige Praxis ist zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 130 V 492 E. 4.1).
6.2     Laut Angaben der Beklagten (vgl. Urk. 9 Ziff. 4.4) haben sich vor dem Kläger erst zwei Versicherte für den Bezug des Alterskapitals in Raten gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b des Reglements entschieden, wobei diese nur einen Teil der Altersleistungen in Ratenform bezogen haben (vgl. auch Urk. 2/4 S. 5 Ziff. 23). Von einer Praxis kann daher noch nicht gesprochen werden. Zudem geht nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nur dann verlangt werden, wenn die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (vgl. BGE 131 V 20 Erw. 3.7 mit Hinweisen). Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Willkürsverbots (E. 2.1) auch für die privatrechtlich organisierte Beklagte. Dass die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, das Reglement in Zukunft dahingehend auslegen zu wollen, das Alterskapital auch bei Ratenbezug im Jahr des ordentlichen Altersrücktritts zu einem im Voraus zu bestimmenden Zinssatz pro rata zu verzinsen, hat der Kläger nicht geltend gemacht und kann den Akten auch nicht entnommen werden.

7.         Insoweit der Kläger andeuten möchte, der Vorsorgeplan der Beklagten genüge möglicherweise den bundesrechtlichen Anforderungen, wonach auch umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Bereich des Obligatoriums mindestens den Zins gemäss Art. 12 lit. e der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) gutschreiben müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009 in Sachen B. und P., 9C_227/2009 E. 4) ist ihm entgegenzuhalten, dass das Reglement die sich gemäss BVG ergebenden Leistungen garantiert und dessen Bestimmungen erfüllt (Art. 1 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 7 des Reglements). Der Kläger macht denn auch nicht konkret geltend, dass der BVG-Mindestzinssatz auf den BVG-Altersguthaben nicht gewährt worden wäre.

8.       Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf Erhöhung des Alterskapitals per 1. Januar 2009 auf Fr. 2'301'046.21, weshalb die Klage abzuweisen ist.

9.
9.1     Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 126 V 150 Erw. 4b).
9.2     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 105 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).