Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
BV.2010.00079 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. April 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Y.___-Pensionskasse
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 2/8) sprach die IVStelle Z.___ X.___, geboren 1967, mit Wirkung ab 1. August 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 68 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechenden Kinderrenten) zu. Dabei ging die IV Stelle bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einer 100%igen Einschränkung im Erwerbs- und einer 35%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus (gemischte Methode).
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/9) teilte die Y.___-Pensionskasse der bei ihr berufsvorsorgeversicherten X.___ mit, dass sie ab 1. September 2003 Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente (samt entsprechenden Kinderrenten) habe (wobei die Pensionskasse ihre Leistungen infolge Überentschädigung reduzierte [vgl. dazu etwa Urk. 1 S. 7]). Auf die Rentenleistungen habe sie - gemäss Erläuterung im genannten Schreiben - Anspruch, solange der Invaliditätsgrad unverändert bleibe und sich an ihrem Einkommen durch Leistungen Dritter keine Änderung ergebe.
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 2/11) setzte die IVStelle Z.___ die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 68 % aufgrund der durch die 4. IVG Revision erfolgten Änderungen auf eine Dreiviertelsrente (samt entsprechenden Kinderrenten) herab.
1.3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 (Urk. 2/12) teilte die Y.___-Pensionskasse der Versicherten mit, sie habe anlässlich der Überprüfung ihrer Leistungen neue Überentschädigungsberechnungen vorgenommen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass ab 1. Januar 2005 neue reglementarische Bestimmungen zur Anwendung kämen (neue Überentschädigungsgrenze von 90 % anstatt - wie zuvor - 100 %). Für den Zeitraum von August 2004 bis September 2007 seien der Versicherten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 27'161. zu viel ausbezahlt worden. Sie werde ersucht, diesen Betrag zurückzuzahlen. Bis zum Erhalt der Rückzahlung blieben sämtliche Rentenzahlungen vorläufig sistiert (vgl. dazu auch Urk. 2/13-16).
In der Folge entstand zwischen den Parteien eine Kontroverse betreffend Überentschädigungsberechnung beziehungsweise Höhe der Pensionskassenrente sowie in Bezug auf die geltend gemachte Rückforderung (vgl. etwa Urk. 2/18 und Urk. 11/17). Die Y.___-Pensionskasse beschritt zur Geltendmachung ihrer Rückforderung den Weg der Schuldbetreibung (vgl. Zahlungsbefehl der Bezirksschreiberei A.___ vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19], gegen den die Versicherte Rechtsvorschlag erhob).
2. Mit Eingabe vom 24. September 2010 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Y.___-Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. a) Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 und weiterhin die ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 1'709. monatlich (inkl. drei Kinderrenten) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten.
b) Eventualiter: Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 und weiterhin die ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 1'285. monatlich (inkl. drei Kinderrenten) zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten; dies gestützt auf die verbindliche Zusicherung der Beklagten vom 22. Dezember 2003.
c) Subeventualiter: Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 und weiterhin die ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 389. monatlich (inkl. drei Kinderrenten) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von der Beklagten am 9. Mai 2008 in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 24'791. keinen Bestand hat und entsprechend sei die Bezirksschreiberei A.___ anzuweisen, die Betreibung Nr. C.___ im Betreibungsregister zu löschen; eventualiter: es sei die entsprechende Löschungsermächtigung zu erteilen.
3. […]
4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
5. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei […] Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Y.___-Pensionskasse liess in ihrer Klageantwort vom 18. Januar 2011 (Urk. 10) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten, wobei die Y.___-Pensionskasse ihren Abweisungsantrag mit dem Antrag auf teilweises Nichteintreten ergänzte (Urk. 17 und 27). Am 26. März 2012 liess die Versicherte zu den Noven in der Duplik Stellung nehmen (Urk. 33 und 35). Mit Schreiben vom 5. April 2012 (Urk. 37) liess die Y.___-Pensionskasse dem Gericht mitteilen, dass ihre Rückforderung per Ende April 2012 vollständig durch Verrechnung getilgt worden sei. Am 12. Februar 2014 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 3. April 2014 vorgeladen (Urk. 47). Mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 53; vorab per Fax [Urk. 51]) liess die Versicherte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten und die Absetzung der Hauptverhandlung beantragen. Diesem Antrag wurde stattgegeben (vgl. Urk. 52).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision (am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005) bestand im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) selbst keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Die allgemeinen Normen über die Rückforderung (wie etwa Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) kamen nur zur Anwendung, sofern und soweit eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehlte. Enthielten die Statuten oder das Reglement den Grundsatz der Rückerstattung, ohne auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu verweisen, mussten die Leistungen selbst dann zurückbezahlt werden, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet wurde. Mangels einer statutarischen oder reglementarischen Bestimmung musste (sofern es sich nicht um Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung handelte) die Rückforderung nach den Regeln von Art. 62 ff. OR erfolgen.
Mit der ersten BVG-Revision wurde eine entsprechende Norm betreffend Rückforderung eingefügt. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich die Rückforderung beziehungsweise Verrechnung von Rentenleistungen, die ab 1. Januar 2005 zur Auszahlung kamen, zur Diskussion steht, kommt die revisionsweise eingefügte Norm zur Anwendung. Auf die altrechtliche Rechtslage braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
1.2 Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafrechtlichen Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG).
1.3
1.3.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Von der Anrechnung ausgenommen ist gemäss der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung der genannten Bestimmung das Zusatzeinkommen, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG erzielt wird (was jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht).
1.3.2 Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben (Art. 24 Abs. 4 BVV 2).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, dass die von der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu vorgenommene Überentschädigungsberechnung (Koordination auf 90 % statt auf 100 %) aus verschiedenen Gründen unzulässig sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 eine verbindliche vertragliche Zusicherung dafür abgegeben habe, dass die Leistungen nicht gekürzt würden, solange sich der Invaliditätsgrad nicht verändere und sich keine Änderung bei den Leistungen Dritter ergebe. Daran sei die Beklagte gebunden. Zudem sei eine nachträgliche und rückwirkende Herabsetzung der Überentschädigungsgrenze nicht möglich. Die entsprechende Änderung des Reglements (Reglement 2005) sei auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie bereits per 31. Dezember 2001 das Y.___-Unternehmen verlassen habe. Die von der Beklagten vorgenommene rückwirkende Kürzung verstosse aber ohnehin gegen Bundesrecht: Ein nach dem Austritt der versicherten Person angenommenes Reglement, dessen Inkrafttreten rückwirkend festgelegt werde, sei nur dann anwendbar, wenn es für die versicherte Person günstiger sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Schliesslich bestehe für die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung fälliger BVG-Leistungen keine Grundlage. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei verjährt. Zudem sei eine Verrechnung nicht statthaft, weil damit unzulässigerweise in das Existenzminimum der Klägerin eingegriffen werde (Urk. 1).
Replicando liess die Klägerin an ihren Ausführungen festhalten und bekräftigen, dass ihre derzeitige finanzielle Situation desolat sei. Die Verrechnung sei soweit ausgeschlossen, als die geschuldete Leistung zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sei. Die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung sei weder begründet noch rechtens; eine Verrechnung sei zudem nicht möglich (Urk. 17).
In ihren Stellungnahmen vom 26. März 2012 (Urk. 33 und 35) liess die Klägerin weiter ausführen, dass sich aus den reglementarischen Übergangsbestimmungen keine klare Grundlage ergebe, dass auch auf die laufenden Renten neues reglementarisches Recht anwendbar sei. Deshalb würden die neuen Regeln betreffend Überentschädigungsberechnung vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Zudem sei im Reglement 1998 eine Besitzstandsklausel enthalten: Art. 86 Abs. 1 bestimme, dass – falls sich durch ein neues Reglement kleinere Rentenansprüche ergäben – die bisherigen Leistungszusagen als Besitzstand gewahrt blieben.
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass das Bundesgericht mit Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 entschieden habe, dass die neuen Überentschädigungsbestimmungen des ab 1. Januar 2005 gültigen Reglements auch auf bereits laufende beziehungsweise fällige Leistungsansprüche anzuwenden sei. Deswegen komme vorliegend ab 1. Januar 2005 die neue Überentschädigungsgrenze von 90 % zur Anwendung. Es stehe ausser Frage, dass die Beklagte zur Anpassung ihres Reglements befugt gewesen sei, enthalte dieses doch einen entsprechenden Änderungsvorbehalt. Das Reglement der Beklagten statuiere in jeder hier zeitlich relevanten Fassung, dass zu Unrecht bezogene Leistungen unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten seien. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe ihr die Beklagte keine individuelle Zusicherung abgegeben, wonach ihr bei unverändertem Invaliditätsgrad ungeachtet allfälliger Reglementsänderungen – im Sinne eines wohlerworbenen Rechts – eine Invalidenrente von mindestens Fr. 1‘285. zustehe. Die geltend gemachte Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Rentenbetreffnissen sei zulässig. Es werde durch die Verrechnung auch nicht ins Existenzminimum der Klägerin eingegriffen. Die Rückforderung sei nicht verjährt (Urk. 10).
An diesen Ausführungen liess die Beklagte auch in der Duplik vom 16. September 2011 (Urk. 27) festhalten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beklagten ab 1. Januar 2005 vorgenommene Überentschädigungsberechnung korrekt ist oder ob der Klägerin höhere Rentenleistungen zustehen. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung sowie die vorgenommene Verrechnung dieser Forderung mit laufenden Rentenbetreffnissen rechtens sind.
Nicht umstritten ist hingegen, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten von monatlich insgesamt Fr. 1‘709. hatte. Insoweit deckt sich der Antrag der Klägerin mit den Ausführungen (vgl. dazu etwa Urk. 10 S. 4) und der Berechnung der Beklagten (Urk. 2/13 und 2/16).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 23 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 1998 (Urk. 11/6) werden die reglementarischen Invalidenrenten (inklusive Kinderrenten) der Kasse so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den Bezügen der versicherten Person und/oder ihrer versicherten Angehörigen aus öffentlichen Sozialversicherungen sowie von dritter Seite 100 % des Brutto-Gesamteinkommens (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) nicht übersteigen.
Nach Art. 89 des Reglements 1998 (Urk. 11/6) kann das Reglement von der Delegiertenversammlung jederzeit und unter Beachtung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften geändert werden.
3.1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 2005 (Urk. 2/2) kürzt die Kasse die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen (vgl. dazu auch die entsprechende Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Reglements [Urk. 2/3]).
3.2 Wie die Beklagte zutreffend ausführen liess, kam das Bundesgericht im Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 zum Schluss, dass das ab 1. Januar 2005 gültige Reglement der Beklagten, welches neu eine Überversicherungsgrenze von 90 % anstatt von 100 % vorsieht, bundesrechtskonform (E. 2.1) und ein entsprechender Abänderungsvorbehalt in der früheren Version des Reglements vorhanden gewesen sei (E. 2.2). Wie ebenfalls aus dem genannten Urteil hervorgeht, handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich mit dem vorliegend zu beurteilenden im Wesentlichen deckt. Hier wie dort geht es um eine laufende Invalidenrente, die von der Beklagten ausgerichtet wurde und die nach Inkrafttreten der neuen reglementarischen Koordinationsvorschriften (Reduktion der Überversicherungsgrenze von 100 % auf 90 %) reduziert wurde.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu entscheiden sein sollte, als im bundesgerichtlichen Präjudiz B 82/06, in dem – wie ausgeführt – exakt dieselben Reglementsbestimmungen zur Diskussion standen. Demzufolge ist festzuhalten, dass die per 1. Januar 2005 erfolgte Reduktion der reglementarischen Überentschädigungsgrenze von 100 % auf 90 % sowohl gesetz- als auch reglementskonform erfolgte. Die Klage erweist sich insoweit als unbegründet.
3.3 Auch soweit die Klägerin aus der Mitteilung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/9), in der sie über die mit Wirkung ab 1. September 2003 zur Auszahlung kommenden Rentenbetreffnisse informiert wurde, eine individuelle Zusicherung über die zukünftige Rentenhöhe ableiten wollte, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar führte die Beklagte aus, dass die Klägerin auf diese Rentenleistungen Anspruch habe, solange der Invaliditätsgrad unverändert bleibe und sich an ihrem Einkommen durch Leistungen Dritter keine Änderung ergebe. Dabei nahm die Beklagte allerdings Bezug auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen („Aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen haben Sie ab 1. September 2003 Anspruch […]”). Auch insoweit stimmt der vorliegende Sachverhalt mit dem vom Bundesgericht im genannten Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 beurteilten überein. Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, dass keine individuelle Zusicherung vorliege, und zwar namentlich auch deshalb, weil auf die reglementarischen Bestimmungen Bezug genommen werde, was die reglementskonform geänderten Bestimmungen einschliesse. Von einem wohlerworbenen Recht könne daher nicht die Rede sein, zumal die Überversicherungsregelung das reglementarische Recht als solches – bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen – nicht tangiere (E. 2.2).
Die Klägerin liess weiter vorbringen, dass im Reglement 1998 in Art. 86 Abs. 1 eine Besitzstandsklausel formuliert gewesen sei, die in den späteren Versionen ersatzlos gestrichen worden sei (vgl. Urk. 35). Sie kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen, denn zum einen lässt diese Norm die Frage der Überentschädigung unberührt (beziehungsweise wäre eine solche Kürzung auch unter dem Aspekt der genannten Regelung möglich) und zum anderen war diese Bestimmung - wie die Klägerin selbst ausführen liess - im vorliegend relevanten Zeitpunkt (ab Januar 2005) nicht mehr in Kraft.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Reglementsänderung betreffend Überentschädigungsgrenze rechtskonform erfolgte und dass auch keine individuelle Zusicherung betreffend unveränderliche Rentenhöhe vorliegt. Das Vorgehen der Beklagten, für die Zeit ab 1. Januar 2005 eine auf den neuen reglementarischen Bestimmungen basierende Überentschädigungsberechnung vorzunehmen, erweist sich demzufolge als korrekt.
Da die Klägerin die rein mathematische Berechnung der ab 1. August 2004 zur Auszahlung kommenden Rentenbetreffnisse nicht in Zweifel ziehen liess und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler offenkundig sind, kann in masslicher Hinsicht auf die entsprechenden Aufstellungen der Beklagten verwiesen werden (Urk. 2/13, 2/16 und 11/12-14). Danach hat die Klägerin - unter Berücksichtigung der Überentschädigungsgrenze - folgende monatliche Rentenansprüche (inklusive Kinderrenten):
- für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004: Fr. 1'709.
- für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 389.
- für die Zeit ab 1. Januar 2007 (bis zur nächsten Anpassung [vgl. dazu Urk. 38]): Fr. 395..
4.
4.1 Die Beklagte machte - wie ausgeführt - gestützt auf Art. 35a BVG einen Rückerstattungsanspruch geltend und brachte ihn mit laufenden Rentenbetreffnissen zur Verrechnung. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise rechtens war oder ob die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung der verrechneten Rentenbetreffnisse hat.
4.2
4.2.1 Wie oben in E. 1.2 dargelegt wurde, kann nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Die Gutgläubigkeit der Klägerin steht vorliegend ausser Frage. Sie konnte nach Lage der Dinge davon ausgehen, dass die Beklagte ihre eigenen Reglementsbestimmungen korrekt anwendet und die erforderlichen Überentschädigungsberechnungen rechtzeitig anstellt. Es war der Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, die Überentschädigungsberechnung an Stelle der Beklagten durchzuführen.
4.2.2 Somit bleibt das Erfordernis der grossen Härte zu prüfen. Diesbezüglich ist zunächst das Existenzminimum der Klägerin zu berechnen, und zwar auf der Grundlage des entsprechenden von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich verfassten Kreisschreibens (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) vom 16. September 2009. Danach berechnet sich das Existenzminimum der Klägerin (beziehungsweise dasjenige ihrer Familie) folgendermassen:
-Grundbedarf der Klägerin und ihres Ehegatten:Fr.1'700.
-Grundbedarf der drei Kinder (älter als 10 Jahre):Fr.1'800.
-Miete (vgl. Urk. 19/4):Fr.1'106.
-Krankenkasse:Fr.656.
-Total des gemeinschaftlichen Existenzminimums:Fr.5'262.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass betreffend Krankenkassenprämie (beziehungsweise berücksichtigte Prämienverbilligung) auf die Ausführungen der Klägerin abgestellt wurde (vgl. Urk. 18). Bei den Mietkosten wurde die Garage für das Auto, das nicht zur Berufsausübung benötigt wird, nicht berücksichtigt.
Der Klägerin standen im Zeitraum, als die Rückforderung geltend gemacht wurde beziehungsweise die Verrechnung erfolgte, monatliche Rentenleistungen (inklusive Kinderrenten) der Invalidenversicherung und der Beklagten von insgesamt Fr. 2'510. (= Fr. 2'121. + Fr. 389.) zu (vgl. Urk. 19/1 und oben E. 3.4. [Die ab 1. Januar 2007 um Fr. 6. erhöhten Leistungen werden nicht berücksichtig, da sie auf das Ergebnis der nachfolgenden Berechnung keinen entscheiderheblichen Einfluss haben.]). Der Ehegatte der Klägerin hatte seinerseits Anspruch auf monatliche Rentenleistungen von insgesamt Fr. 5'380.10 (= Fr. 3'184. + Fr. 2'196.10 [vgl. Urk. 19/2]). Die gemeinschaftlichen Einkünfte beliefen sich somit auf Fr. 7'890.10.
Verfügen - wie vorliegend - beide Ehegatten über Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das anrechenbare Existenzminimum des einzelnen Ehegatten. Die Quote der Klägerin beträgt gerundet 31,8 % (= Fr. 2'510.-- / Fr. 7'890.10) und ihr Anteil am Existenzminimum somit Fr. 1'673.30 (31,8 % von Fr. 5'262.).
Daraus folgt, dass durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Rückforderung mit den monatlichen Rentenbetreffnissen von Fr. 389. nicht ins Existenzminimum der Klägerin eingegriffen wurde, betrug doch ihr Einkommen auch nach erfolgter Verrechnung noch Fr. 2'121. (Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung), was ihren Anteil am gemeinsamen Existenzminimum um rund Fr. 450. überstieg. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn die gesamten Familieneinkünfte mit dem gesamten Existenzminimum verglichen werden. Dann ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'628.10 (= Fr. 7'890.10 ./. Fr. 5'262.--).
4.3 Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG kommt demzufolge nicht zur Anwendung. Die Rückforderung beziehungsweise die Verrechnung der zurückgeforderten Leistungen führte nicht zu einer grossen Härte.
Der Verrechnung steht auch nicht Art. 125 Ziff. 2 des OR entgegen, da - wie ausgeführt - nicht in das Existenzminimum der Klägerin und ihrer Familie eingegriffen wurde.
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob beziehungsweise inwieweit der Rückforderungsanspruch der Beklagten - wie von der Klägerin behauptet - bereits verjährt war und ob gegebenenfalls eine Verrechnung - wie von der Beklagten ausgeführt - trotzdem möglich war.
4.4.2 Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). Dabei ist zu beachten, dass die Einjahresfrist im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis vom Anspruch hat oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte haben können (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 125 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall musste die Beklagte, da sie ihr Reglement hinsichtlich der Überentschädigungsgrenze änderte (Reduktion von 100 % auf 90 %), damit rechnen, dass die laufenden Renten sehr vieler Rentenbezüger durch die neue Regelung reduziert wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Rentenreduktionen - neben der Limitierung der Neurenten - geradezu der Hauptzweck der Reglementsänderung war. Angesichts dessen wäre es dringend angezeigt gewesen, sämtliche laufende Renten auf ihre Reglementskonformität zu überprüfen. Das hat die Beklagte offensichtlich nicht getan. Bei genügender und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte sie aber bereits im Januar 2005 davon Kenntnis haben müssen, dass sie der Klägerin zu hohe Rentenbetreffnisse ausrichtet. Somit begann die einjährige Verjährungsfrist von Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG für die erste zu hohe Rentenzahlung im Januar 2005 zu laufen und für die übrigen (bis zum September 2007 erfolgten) jeweils bei deren Auszahlung.
Die erste verjährungsunterbrechende Handlung der Beklagten erfolgte im Mai 2008 (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19]). Zu diesem Zeitpunkt war der Rückforderungsanspruch der Beklagten bereits insoweit verjährt, als er auf zu hohen Zahlungen an die Klägerin bis zum 8. Mai 2007 (beziehungsweise bis Ende April 2007 [Auszahlung der Renten per Ende Monat; vgl. Art. 56 Abs. 1 des Reglements 2005]) beruhte.
4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die Beklagte bereits verjährte Teilforderungen verrechnen durfte. Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
Die erste Verrechnung von laufenden Rentenbetreffnissen mit der geltend gemachten Rückforderung nahm die Beklagte im Oktober 2007 vor (vgl. Urk. 2/12). Der Rentenanspruch der Klägerin betrug damals Fr. 395. pro Monat. Die älteste Forderung, die die Beklagte damit verrechnen konnte, war diejenige aus dem Monat Oktober 2006, und zwar im Umfang von Fr. 395.. Nur insoweit ist Art. 120 Abs. 3 OR erfüllt. Die Rückforderung der im Oktober 2006 zu viel bezahlten Rentenleistungen war nämlich im Oktober 2007 noch nicht verjährt und kann damit mit dem im Oktober 2007 entstandenen Rentenbetreffnis verrechnet werden. Weiter zurückliegende Forderungen können damit jedoch nicht verrechnet werden, weil diese Forderungen bereits verjährt waren, als die neuen Rentenbetreffnisse zur Zahlung fällig wurden.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte denjenigen Teil ihrer Rückforderung, der zwischen Oktober 2006 und Ende September 2007 entstanden war mit den der Beklagten ab Oktober 2007 auszurichtenden Rentenbetreffnissen verrechnen durfte.
4.5 Ausgehend von der Aufstellung der Beklagten über die zu viel ausgerichteten Renten (Urk. 2/16) ergibt sich folgende zulässige Verrechnung:
- von Oktober bis Dezember 2006: 3 x Fr. 389. (Verrechnung von verjährten Forderungen im Rahmen der im betreffenden Monat geschuldeten Rentenleistungen): Fr. 1'167.
- von Januar bis April 2007: 4 x Fr. 395. (Verrechnung von verjährten Forderungen im Rahmen der im betreffenden Monat geschuldeten Rentenleistungen): Fr. 1'580.
- von Mai bis September 2007: 5 x Fr. 1'303. (Verrechnung der noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche): Fr. 6'515.
Insgesamt durfte die Beklagte somit Fr. 9'262. zur Verrechnung bringen. Im Mehrbetrag erweist sich die erfolgte Verrechnung als nicht rechtens. Der Differenzbetrag ist der Klägerin nachzuzahlen.
Insgesamt verrechnete die Beklagte Fr. 27'161. (vgl. Urk. 2/16). Nach Abzug des zu Recht verrechneten Betrages von Fr. 9'262. bleibt ein Saldo von Fr. 17'899. zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin den genannten Betrag zu bezahlen.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 24. September 2010 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 24. September 2010 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen und zu Unrecht verrechneten Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Eine Löschung der am 9. Mai 2008 von der Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise eine Anweisung an das Betreibungsamt, Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) keine Kenntnis von der Betreibung zu geben, kommt vorliegend schon deshalb nicht in Frage, weil die in Betreibung gesetzte Forderung grundsätzlich zu Recht bestand und deren Durchsetzung lediglich durch die im vorliegenden Prozess erfolgte Verjährungseinrede verunmöglicht wurde, soweit sich die Beklagte nicht auf die erfolgte Verrechnung berufen konnte. Im Übrigen ist der entsprechende Antrag der Klägerin ohnehin gegenstandslos geworden, da das Einsichtsrecht Dritter nach fünf Jahren erlischt (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Somit darf von Gesetzes wegen im Urteilszeitpunkt Dritten keine Kenntnis mehr von der seinerzeit erfolgten Betreibung gegeben werden.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
7.2 Mit Honorarnote vom 3. April 2014 (Urk. 55) machte Rechtsanwalt Wyssmann einen Aufwand von 35,53 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240. und Barauslagen von Fr. 651.60 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200. beträgt. Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht mehr angemessen. Zudem ist die Prozessentschädigung - da die Klägerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt und in der Hauptsache unterliegt - angemessen zu kürzen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.3 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Sinne der Erwägungen zu Unrecht verrechnete Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘899. nachzuzahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 24. September 2010 für die zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker