BV.2010.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
X.___

gegen

Y.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6,  1544, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       Der 1985 geborene X.___ absolvierte vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 eine Lehre als Metzger Fleischveredelung bei der Z.___ (Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2004, Urk. 2/1). Nach seinem Lehrabschluss hielt er sich von August 2004 bis Februar 2005 in Australien auf (Gutachten von med. pract. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2008, Urk. 8/4 S. 3). Vom 6. Juli 2005 bis 26. Juni 2006 arbeitete er in Kanada (Arbeitszeugnis vom 29. Mai 2006, Urk. 2/2). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er ab 1. Dezember 2006 bei der B.___ als Metzger angestellt und dabei bei der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Am 23. Februar 2007 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis per 2. März 2007 (Urk. 12/7). X.___ meldete sich daraufhin am 24. März 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Diese sprach ihm nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Verfügung vom 11. Februar 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/5). X.___ gelangte daraufhin an die Y.___ und ersuchte um Ausrichtung eine Rente der beruflichen Vorsorge, was diese ablehnte.

2.       Mit Eingabe vom 27. September 2010 erhob X.___ Klage gegen die Y.___ und beantragte, die Ausrichtung einer ganzen Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 1). Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, ersuchte mit Klageantwort vom 21. Januar 2011 um Abweisung der Klage (Urk. 7). Nachdem die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 12), hielt der Kläger mit Replik vom 7. März 2011 (Urk. 16) ebenso an seinem Antrag fest wie die Beklagte mit Duplik vom 27. Mai 2011 (Urk. 20). Die Duplik wurde dem Kläger am 31. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Kläger führt zur Begründung seines Anspruchs auf eine Rente der Beklagten aus, mit Verfügung vom 11. Februar 2009 sei ihm von der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine volle Invalidenrente zugesprochen worden. Die Abklärungen der Invalidenversicherung hätten als Zeitpunkt für den Eintritt der IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit den 3. Februar 2007 ergeben. Zu jenem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Die Beklagte sei an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Gäbe es wirklich, wie von der Beklagten behauptet, eine Diskrepanz zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge bezüglich Unterbrechung des zeitlichen Konnexes, so würde dies der Logik und dem Grundsatz nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) widersprechen, welcher den eindeutigen Wortlaut „im Sinne der IV“ enthalte. Darin komme nämlich die vom Gesetzgeber gewollte enge Verbindung der ersten und zweiten Säule zum Ausdruck, welche dieselben Lebensrisiken Alter, Tod und Invalidität versichere. Es sei zudem zu beachten, dass selbst wenn gewisse Hinweise auf eine möglicherweise etwas verminderte (vorübergehende) Arbeitsfähigkeit während der Zeit vor seiner Festanstellung bei der B.___ im Dezember 2006 beständen, diese keinesfalls rechtsgenüglich ausreichen würden, um den IV-Entscheid als offensichtlich unrichtig darstellen zu lassen. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Festanstellung bei der B.___ eingetreten (Urk. 1 und Urk. 16).
1.2     Die Beklagte lässt hiergegen einwenden, invalidenversicherungsrechtlich sei bereits ein Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit von 30 aufeinanderfolgenden Tagen geeignet, eine neue Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszulösen (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In der beruflichen Vorsorge werde der zeitliche Konnex dem Grundsatz nach indessen frühestens nach drei Monaten voller Arbeitsfähigkeit unterbrochen. Mithin könne die Vorsorgeeinrichtung den von der IV-Stelle festgelegten Beginn der Wartefrist gar nicht anfechten, da IV-rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wie im vorliegenden Falle bereits vor Begründung des Vorsorgeverhältnis bestanden habe und danach durch eine während mehr als dreissig Tage, jedoch weniger als drei Monate dauernde volle Arbeitstätigkeit unterbrochen worden sei. Keine Möglichkeit zur Anfechtung des IV-Entscheides habe die Vorsorgeeinrichtung auch dann, wenn es einzig um eine über den Beginn der IV-Wartefrist zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % gehe. Insofern falle eine Bindungswirkung des IV-Entscheides für die Vorsorgeeinrichtung ausser Betracht. Vorliegend habe die IV-Stelle des Kantons Bern entscheidend auf das Gutachten von med. pract. A.___ abgestellt, welches eine mindestens 20%ige, masslich nicht weiter spezifizierte Arbeitsunfähigkeit seit 2004 konstatierte. Neben Art. 29ter IVV könne der Grund für den (erst) auf den 1. Februar 2007 festgelegten Beginn der Wartefrist auch darin liegen, dass der Kläger seit 2004 zwar über 20 %, jedoch noch nicht im rentenbegründenden Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei. Auch in diesem Fall binde der von der IV-Stelle festgelegte Beginn der Wartefrist sie nicht. Selbst wenn man eine grundsätzliche Bindungswirkung des IV-Entscheides hinsichtlich des Beginns der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit annehmen wollte, so entfiele diese aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit, gehe doch aus dem Gutachten von med. pract. A.___ und den verschiedenen psychiatrischen Hospitalisationen klar eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schon vor dem 1. Februar 2007 hervor.
         Gemäss dem Gutachten von med. pract. A.___ leidet der Kläger mindestens seit 2004 an einer schizoaffektiven Störung, die ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Bevor der Kläger bei ihr eingetreten sei, sei er auch mindestens drei Mal aus psychiatrischen Gründen hospitalisiert gewesen, so in Australien (2004), Kanada (2005) und schliesslich nach seiner Rückkehr in die Schweiz vom 5. bis 12. Juli 2006 im C.___. Dabei sei er jeweils medikamentös behandelt worden und habe die Medikamente auch nach der stationären Behandlung nötig gehabt, wobei er die Medikamente stets selbst wieder abgesetzt habe. In den viereinhalb Monaten zwischen Verlassen des C.___ und dem Stellenantritt bei der B.___ am 1. Dezember 2006 habe der Kläger weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch sei er bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gemeldet gewesen. Die zweimonatige effektive Tätigkeit bei der B.___ stelle gemäss med. pract. A.___ lediglich einen Arbeitsversuch dar, der zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Der Kläger sei also spätestens seit Juli 2004 bis zum Stellenantritt bei der B.___ am 1. Dezember 2006 ununterbrochen in berufsvorsorgerechtlich relevantem Umfang von über 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, und die effektive zweimonatige Arbeitstätigkeit bei der B.___ sei lediglich ein gescheiterter Arbeitsversuch gewesen, der den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der seit Juli 2004 andauernden Arbeitsunfähigkeit und der im Februar 2008 eingetretenen Invalidität praxisgemäss nicht zu unterbrechen vermöge. Folglich sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr, sondern bereits zuvor eingetreten (Urk. 7 und Urk. 20).

2.
2.1     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
         Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers setzt voraus, dass die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Wird die IV-rechtliche Leistungszusprechung seitens des BVG-Versicherers grundsätzlich, masslich und der Höhe nach als zutreffend anerkannt und einzig eine über den Beginn des Wartejahres nach IVG (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % behauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im IV-rechtlichen Verfahren einzureichen. Es mangelt ihm hiefür an einem schutzwürdigen Interesse. Denn rechtsprechungsgemäss schliesst die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung nicht aus, dass die den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in geringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Wartejahres Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben mögen (vgl. Urteil P. vom 11. Juli 2000, Erw. 4, B 47/98, zusammengefasst in SZS 2003 S. 45). Insoweit fällt auch eine Bindungswirkung ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3).
2.2     Nach dem Gesagten war es der Beklagten nicht möglich, im IV-Verfahren beschwerdeweise geltend zu machen, der Kläger sei bereits vor dem 3. Februar 2007, also dem Zeitpunkt, auf welchen die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres festlegte, zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund dieser fehlenden Beschwerdebefugnisse besteht im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren hinsichtlich Beginn der Arbeitsunfähigkeit insoweit keine Bindungswirkung an den Entscheid im IV-Verfahren.

3.
3.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.2         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). Dies bedingt seinerseits wieder, dass allfällige frühere, die Erheblichkeitsschwelle von 20 % überschreitende Arbeitsunfähigkeiten wegen desselben Gesundheitsschadens in zeitlicher Hinsicht unterbrochen wurden, mithin zum Zeitpunkt des Stellenantritts keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorlag (Entscheid des Bundesgerichts 9C_73/2009 vom 4. Februar 2010, E. 2.1).
3.3     Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.
4.1         Aufgrund der teilweisen Bindungswirkung an den IV-Entscheid steht fest, dass der Kläger spätestens ab 3. Februar 2007 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war (Urk. 8/7). Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Kläger bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten, welche mit dem Stellenantritt bei der B.___ am 1. Dezember 2006 begann (Fragebogen Arbeitgeber vom 25. Februar 2007, Urk. 12/8), zu mindestens 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und diese Arbeitsunfähigkeit bis am 1. Dezember 2006 nicht mehr unterbrochen wurde.
4.2     Aus medizinischer Sicht liegen im Wesentlichen Berichte des C.___ und das Gutachten von med. pract. A.___ vom 8. Juli 2008 vor. Das C.___ hielt mit Bericht vom 25. Juli 2006 fest, der Kläger sei vom 5. bis 12. Juli 2006 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Er sei bereits wegen florider Psychosen zweimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Das erste Mal 2004 im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes in Australien sowie im Jahre 2005 in Kanada, als er dort gearbeitet habe. Er sei mit Zyprexa jeweils innert kurzer Zeit erfolgreich behandelt worden. Im März 2006 habe der Kläger das Zyprexa selbständig abgesetzt. In den letzten Wochen vor Eintritt habe sich der Kläger innerlich zunehmend unruhig gefühlt und er habe zuletzt nur noch zwei bis drei Stunden pro Nacht geschlafen. Er habe auch wieder vermehrt Schach gespielt, was bisher vor den jeweiligen Hospitalisationen immer der Fall gewesen sei. In der Nacht auf Mittwoch, den 5. Juli 2006, habe er einen Stromstoss verspürt, der aus dem Nichts gekommen sei, er habe das Gefühl gehabt, man wolle ihn ermorden. Er habe auch über zunehmend intermittierende Stimmen sowie über Gedankeneingebung und -entzug berichtet. Er sei deshalb am 5. Juli 2006 bei ihnen eingetreten. Ausgetreten sei der Kläger, nachdem in einem gemeinsamen Gespräch mit seiner Mutter am 12. Juli 2006 beide den sofortigen Austritt aus der Klinik verlangt hätten, da ihrer Meinung nach der Kläger wieder völlig gesund sei. Obwohl sie ein realistisches Programm für die Zukunft zusammengestellt hätten, hätten sie den sofortigen Austritt wegen der geringen Frustrationstoleranz des Klägers als verfrüht erachtet. Da aber weder eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen habe, hätten sie sich gezwungen gesehen, den Kläger austreten zu lassen (Urk. 12/54/18-19).
4.3     Mit Bericht vom 20. November 2007 an die IV-Stelle diagnostizierte das C.___ (1) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0), bestehend seit etwa 2004, bei Differentialdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), (2) einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und ängstlichen Anteilen (ICD-10 F61.0) und (3) eine Störung durch Cannabinoide, Alkohol, Kokain und sonstige Stimulantien im Rahmen eines nicht regelmässigen, sporadischen Konsums (ICD-10 F12.1, F10.1, F14.1 und F15.1). Sie hätten dem Kläger folgende 100%igen Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 5. bis 12. Juli 2006 (Hospitalisation), 3. bis 8. Februar 2007 (Hospitalisation), 20. Februar bis 27. April 2007 (Hospitalisation), 27. April bis 19. Oktober 2007 (teilstationäre Behandlung), 19. Oktober bis 6. November 2007 (Hospitalisation) und seit 6. November 2007 (teilstationäre Behandlung) (Urk. 8/5).
4.4     Med. pract. A.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25) bestehend seit mindestens 2004 bei Verdacht auf Essstörung, ängstliche, zwanghafte und emotional instabilie Züge der Persönlichkeit, eventuell im Zusammenhang mit der Grundstörung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden, Alkohol und Kokain (ICD-10 F12.1, F10.1 und F14.1) bestehend seit mindestens 2001. Der Kläger sei seit mindestens 2004 zu 20 % oder mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/4).

5.
5.1     Med. pract. A.___ setzte in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2008 den Beginn der 20%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers also auf das Jahr 2004 fest. Sie erklärte hierzu, dass der Kläger im Jahr 2004 in Australien das erste Mal psychisch erkrankte, dies in der ersten Phase aber nicht anhaltend. In Kanada habe sich der Kläger offenbar während einiger Zeit im Arbeitsprozess halten können, gemäss seinen Aussagen habe er dort gute, ihn schützende Umgebungsbedingungen angetroffen. Der Krankheitsverlauf seit seiner Rückkehr im Jahr 2006 zeige dann aber eine deutliche Verschlechterung, was sich klar auch in der anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit niedergeschlagen habe. Während den dekompensierten Phasen müsse die Arbeitsfähigkeit auf 0 % veranschlagt werden. In den rekompensierten Phasen hätte man von einer steigenden Arbeitsfähigkeit ausgehen können, die aber nur im Rahmen einer einfachen, überschaubaren und berechenbaren Tätigkeit mit sehr wenig, aber klar strukturiertem, freundlichem Menschenkontakt, mit Rückzugsmöglichkeiten und nicht überfordernder Führung mittel- und langfristig hätte umgesetzt werden können. Die kurze Phase, als der Kläger effektiv in der Ausbeinerei bei der B.___ gearbeitet habe, unterbrochen durch eine Hospitalisation, weise wohl auf eine gewisse Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes hin. Diese müsse aber von sehr kurzer Dauer gewesen sein. Das subjektive Erleben und die verschiedenen Symptome in dieser Phase, welche vom Kläger in glaubwürdig und nachvollziehbarer Art und Weise beschrieben würden, wiesen auf die nächste psychische Dekompensation mit verbundenen Leistungseinbussen hin (Urk. 8/4 S. 6-7).
         Das C.___ erklärte zum Krankheitsverlauf des Klägers, von 2001 bis 2004 habe er eine Lehre als Metzger bei der Z.___ absolviert. Im August 2004 sei er nach Australien gereist. Dort habe er eine Schule besucht und anschliessend das Land bereist. Während des Australienaufenthaltes sei es ausgelöst durch Stress, Schlafstörungen und einer Reduktionsdiät erstmals zu psychotischen Symptomen in Form von Wahn und Wahrnehmungsstörungen gekommen sowie zu einer allgemeinen Desorganisiertheit. Im Rahmen einer kurzfristigen Behandlung im D.___ sei eine Behandlung mit Olanzapine (Zyprexa) und Diazepam (Valium) eingeleitet worden. Der Kläger äussere sich durch die Behandlung in Australien und die durchgeführten Zwangsmassnahmen bis heute traumatisiert. Von 2005-2006 habe er in Kanada als Metzger in einer Wursterei gearbeitet. Er habe dort ein reges Sozialleben, ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Gastfamilie und grosse Freude an seiner Arbeit gehabt. Auch in Kanada sei erneut eine floride psychotische Symptomatik aufgetreten. Im F.___ sei erneut eine psychiatrische, einschliesslich psychopharmakologische Behandlung mit Olanzapine unter der „Arbeits“-diagnose paranoide Schizophrenie erfolgt. Im März 2006 habe der Kläger das Medikament selbständig abgesetzt. Aufgrund des beschränkten Arbeitsvisums sei er im Juni 2006 in die Schweiz zurückgekehrt. Vom 5. bis 12. Juli 2006 sei unter psychotischem Zustandsbild die erste Hospitalisation im C.___ erfolgt. Er sei jedoch entgegen ärztlicher Empfehlung alsbald wieder ausgetreten. Im November 2006 habe der Kläger eine Anstellung als Metzger bei der B.___ gefunden, er habe dort in der Grobzerlegerei gearbeitet. Vom 3. bis 8. Februar 2007 sei es auf Betreiben der Mutter zur zweiten Hospitalisation im C.___ gekommen. Offenbar habe es in der Grossschlächterei im Jura Probleme gegeben. Das von der ambulant behandelnden Psychiaterin Frau Dr. E.___ eingesetzte Seroquel habe er nicht mehr eingenommen, da es ihn zu müde gemacht habe. In der Folge sei es zu aggressiven Durchbrüchen gekommen, auch habe er suizidale Äusserungen gemacht, was im Aufnahmegespräch bestritten worden sei. Er habe mehrere kommentierende Stimmen sowie Kopfschmerzen und Schlafstörungen angegeben. Ein Suchtmittelkonsum habe zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen. Unter der Neueinstellung von Risperdal sei eine schnelle Stabilisierung eingetreten. Der Austritt sei ebenfalls frühzeitig gegen ärztlichen Rat erfolgt. Bereits am 20. Februar 2007 sei die erneute Zuweisung durch den Hausarzt erfolgt (Urk. 8/5 S. 4).
5.2     Med. pract. A.___ und das C.___ legen den Beginn der zumindest 20%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers übereinstimmend vor dem 1. Dezember 2006 fest. Das C.___ äussert sich zwar nicht konkret zur Frage, ob zwischen den Hospitalisationen des Klägers im Juli 2006 und im Februar 2007 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, doch geht aus der Berichterstattung klar hervor, dass der Kläger im Juli 2006 entgegen ärztlicher Empfehlung ausgetreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Austritt im Juli 2006 auch nach Einschätzung des C.___ noch erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dieser Ansicht ist denn auch med. pract. A.___, welche grundsätzlich von einer andauernden mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Med. pract. A.___ begründet diese Einschätzung, welche sie nicht nur auf die vorhandenen Akten, sondern auch auf ihre eigenen Untersuchungen stützt, in schlüssiger Weise. Aufgrund dieser Einschätzung ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und hernach keine wesentliche Unterbrechung eingetreten ist. Dieses Ergebnis steht denn auch nicht im Widerspruch zur tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Klägers bei der B.___ im Dezember 2006 und im Januar 2007, war diese Arbeitstätigkeit doch nur von sehr kurzer Dauer, weshalb sie den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen konnte (vgl. E. 3.2).
5.3     Da die relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Gesagten bereits vor Beginn der Versicherung bei der Beklagten eingetreten ist, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).