Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 13. Mai 2011
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___ war von Juni 2002 bis Ende April 2005 bei der Y.___ Bauunternehmung AG angestellt und bei der damaligen BVG-Sammelstiftung der Rentenastalt (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life) vorsorgeversichert (Urk. 2/1, 2/5, 11). Ab Frühjahr 2003 konnte er unter anderem wegen einer schweren destruktiven chronischen beidseitigen Arthropathie der Fingergrund- und Fingerendgelenke seine Tätigkeit als Maschinist nicht mehr ausüben. Die IV-Stelle des Kantons Z.___ sprach ihm mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 2/3).
2. Mit ursprünglich gegen die Swiss Life AG gerichteter Klage vom 15. Oktober 2010 liess X.___ folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ganze BVG-Rente mit Beginn ab 01.01.05 zuzüglich Zins von 5 % auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Nachdem der Kläger am 2. November 2010 auf die Verfügung vom 26. Oktober 2010 hin klargestellt hatte, dass sich die Klage gegen die BVG Sammelstiftung Swiss Life richten müsse, wurde am 10. November 2011 der Parteiwechsel vorgemerkt und das Rubrum entsprechend geändert (Urk. 4, 6, 7).
Die nunmehrige Beklagte, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, stellte mit der Klageantwort vom 7. März 2011 den Antrag, die Klage sei teilweise abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers, wobei sie aus beweisrechtlichen Gründen den grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf eine BVG-Rente anerkannte, aber bezüglich der vor dem 20. Oktober 2005 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse die Verjährungseinrede erhob (Urk. 12). Innert der ihm für eine Stellungnahme angesetzten Frist erklärte der Kläger mit Eingabe vom 19. April 2011, er sei damit einverstanden, dass ihm die IV-Rente ab dem 20. Oktober 2005 ausgerichtet werde (Urk. 13, 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
1.2 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 41 Abs. 2 BVG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Laut der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E.2.1, u.a. mit Hinweis auf BGE 131 V 425 E. 5.1-2). Die Verjährungseinrede muss ausdrücklich vom Leistungspflichtigen erhoben werden (BGE 129 V 241 E. 4).
2.
2.1 Nach der per Ende März 2002 erfolgten krankheitsbedingten Kündigung seiner damaligen Stelle bei der Firma A.___ konnte der Kläger bei der Y.___ Bauunternehmung AG vom 1. Juni 2002 bis im Februar 2003 wieder arbeiten. Zu Recht hat die Beklagte daher ihren ursprünglichen Einwand, das Invaliditätsrisiko sei schon vor der versicherten Anstellung eingetreten (Urk. 2/5), im vorliegenden Prozess fallen gelassen und ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt. Denn durch die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Y.___ AG für mehr als ein halbes Jahr war der zeitliche Zusammenhang zur früheren, allenfalls durch die invalidisierende Krankheit bewirkten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden (vgl. zum sachlichen und zeitlichen Zusammenhang: BGE 130 V 275 E. 4.1, 123 V 264 E. lc, 120 V 117 E. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Da der Rentenentscheid der IV-Stelle der Beklagten eröffnet wurde (Urk. 2/3 S. 3) und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser offensichtlich unhaltbar ist, ist die Beklagte zudem an die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung der Wartezeit sowie an die Festsetzung des Invaliditätsgrades gebunden (vgl. zur Bindungswirkung des IV-Rentenentscheides: BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Grundsätzlich hat der Kläger daher gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen.
2.2 Allerdings erhebt die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung, wobei sie die beim Gericht am 20. Oktober 2010 eingegangene Klage vom 15. Oktober 2010 als nach Art. 135 Ziff. 2 OR massgebenden Zeitpunkt der Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist betrachtet. Die fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sind daher verjährt. Dies bedeutet, dass die Beklagte dem Kläger erst ab Ende Oktober 2005 Rentenleistungen nachzuzahlen beziehungsweise zu erbringen hat.
2.3 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet. Dabei ist grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar (BGE 119 V 131 ff.), wonach der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet ist. Ab 20. Oktober 2010 hat die Beklagte daher auf den bis zu diesem Zeitpunkt und auf den danach fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Kläger nur geringfügig unterliegt, hat er Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 20. Oktober 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 20. Oktober 2010 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen Rentenbetreffnisse. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Z.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).