BV.2010.00085
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Imer Hodza
Römerstrasse 13, 5400 Baden
gegen
1. Y.___
2. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel
Beklagte
Sachverhalt
Als vorläufig aufgenommener Flüchtling arbeitete X.___ ab dem 11. Mai 2005 bei der Y.___ und war bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert. Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs musste er die Stelle am 12. September 2008 aufgeben und die Schweiz verlassen.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2010 (Urk. 1) liessX.___ beim hiesigen Gericht sinngemäss das Rechtsbegehren stellen, die Y.___ oder die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken sei zu verpflichten, auf das Bankkonto des Bevollmächtigten Fr. 9'761.67 (Fr. 11'961.67 abzüglich der an die ehemalige Ehefrau ausbezahlten Fr. 2'200.--) zu überweisen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Streitgegenstand zu definieren und zu entscheiden, ob sie ihren Arbeitgeber auf Erfüllung der Beitragspflicht oder ihre Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge einklagen will (BGE 135 V 23 Erw. 3.2 S. 27).
Aktiv- und Passivlegitimation sind als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs spätestens am Endes des Prozesses von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft. Aktiv- und Passivlegitimation gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens, und ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Bejahung der Passivlegitimation bedeutet bloss, dass sich der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Beklagten richten kann, und Bejahung der Aktivlegitimation, dass der Kläger berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machten. Mit der Bejahung der von Aktiv- und Passivlegitimation ist noch nicht entschieden, ob der Anspruch des Klägers überhaupt und im behaupteten Umfang besteht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 65 und 66 zu § 27/28 mit Hinweisen).
2.2. Der Kläger beruft sich auf den im Vorsorgeausweis des Jahres 2008 (Urk. 2/11) ausgewiesenen monatlichen Personalbeitrag von Fr. 241.45 beziehungsweise auf das darin mit Fr. 5'794.60 bezifferte Total der von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin während 12 Monaten entrichteten Beiträge und Prämien. Seiner Meinung nach berechnet sich das Freizügigkeitsguthaben aufgrund der jährlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und -prämien, so dass sich ein Gesamtbetrag von Fr. 19'360.-- ergebe, der sich unter Berücksichtigung der Zinsen von mindestens 2,7 % auf mehr als Fr. 22'000.-- erhöhe. Davon seien die an die ehemalige Ehefrau ausbezahlten Fr. 2'200.-- und die zunächst an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesene Austrittsleistung von Fr. 10'038.33 in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 2, 6).
2.3 Strittig ist somit einzig die Höhe der Austrittsleistung im Sinne Art. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG). Die in den Vorsorgeausweisen aufgeführten Beiträge und Prämien werden hingegen nicht in Frage gestellt. Passivlegitimiert ist somit die Vorsorgeeinrichtung, nicht aber die frühere Arbeitgeberin, die Y.___.
Demnach ist die Klage, soweit sie sich gegen die Y.___ richtet, abzuweisen, wobei gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer auf die Einholung einer Stellungnahme dieser Partei verzichtet werden kann.
3. Da im Prozess gegen die ebenfalls - offenbar im Sinne eines Eventualantrages - eingeklagte Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken die Einholung einer Stellungnahme dieser Partei und allenfalls weitere Verfahrensschritte unumgänglich sind, ist die diesbezügliche Klage in Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1 der nach § 28 lit. a GSVGer ergänzend anwendbaren Zivilprozessordnung (ZPO) vom vorliegenden Prozess abzutrennen und unter der Prozess-Nr. BV.2010.00090 weiter zu führen.
Die Einzelrichterin verfügt:
Die gegen die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken gerichtete Klage wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter der Prozess-Nr. BV.2010.00090 weitergeführt.
und erkennt:
1. Die Klage gegen die Y.___ wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Imer Hodza
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).