BV.2010.00087
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 23. Februar 2012
in Sachen
X.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanwalt Ren? Schuhmacher
Schiffl?nde 22, Postfach 126, 8024 Z?rich
gegen
Pensionskasse der Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.?????? Der 1951 geborene X.___ war seit 1. Januar 2003 bei der Pensionskasse (PK) Y.___ (Urk. 2/4) sowie der Zusatzkasse (ZK) Y.___ (Urk. 2/5) berufsvorsorgeversichert. Per 1. Januar 2010 liess sich X.___ pensionieren und bezieht nun eine Altersrente (Urk. 1 S. 3). Nachdem die PK im Februar 2009 ihre Versicherten ?ber Sanierungsmassnahmen, in deren Rahmen ein vorl?ufiger Verzicht auf Verzinsung der Sparkapitalien vorgesehen sei, informiert und einen diesbez?glich definitiven Entscheid per Ende 2009 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 2/6), teilte sie am 30. Januar 2010 (Urk. 2/7) mit, dank guter Performance im Jahr 2009 betrage der Deckungsgrad bei der PK nunmehr etwas ?ber 103 % und bei der ZK gut 104 %. Mit der Jahresabschlussrechnung sowie der r?ckwirkend eingerechneten beschlossenen Verzinsung der Sparkapitalien der PK von 1.25 % werde der genaue Deckungsgrad exakt ausgewiesen. Am 8. Februar 2010 (Urk. 2/8) informierten die PK und ZK die Versicherten schliesslich dahingehend, aufgrund der erfreulichen Rendite w?rden die Sparkapitalien (der PK) derjenigen Versicherten f?r 2009 r?ckwirkend mit 1.25 % verzinst, welche am 1. Januar 2010 als ?Aktive? in der Kasse gef?hrt w?rden. Ab dem 1. Januar 2010 betrage zudem die provisorische Verzinsung der Altersguthaben 2 %. Was die ZK betreffe, so habe der Arbeitgeber als Sanierungsmassnahme einen Vorschuss mit Verwendungsverzicht geleistet, welcher zusammen mit dem positiven Finanzresultat und der Nullverzinsung im Jahr 2009 zu einer Erh?hung des Deckungsgrades gef?hrt habe. Aus diesem Grund werde in der ZK f?r das Jahr 2009 kein r?ckwirkender Zins gew?hrt. Die provisorische Verzinsung f?r das Jahr 2010 betrage hier 1 %.
???????? Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 (Urk. 2/9) ersuchte der am 1. Januar 2010 in den Ruhestand getretene X.___ die PK darum, sein Altersguthaben ebenfalls mit 1.25 % zu verzinsen, sei er doch im Jahre 2009 nicht ausgetreten. Als Rentenbez?ger habe er die berufliche Vorsorge nicht verlassen, sondern sei nur vom aktiven in den passiven Versicherungsstatus ?bergetreten. Nachdem die PK dem Versicherten mitgeteilt hatte, die Angelegenheit werde anl?sslich einer Sitzung im Juni noch einmal diskutiert (Urk. 2/10), teilte sie ihm am 8. Juli 2010 (Urk. 2/11) mit, der Stiftungsrat halte an seinem urspr?nglichen Entscheid fest, wonach das Sparguthaben f?r das Jahr 2009 nur verzinst werde, sofern die versicherte Person am 1. Januar 2010 ?aktiv? versichert gewesen sei.
2.?????? Am 1. November 2010 liess X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ Klage erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, sein Altersguthaben f?r das Kalenderjahr 2009 mit 2 % zu verzinsen. Die Zinsgutschrift sei r?ckwirkend per 1. Januar 2010 bei der Umwandlung seines Altersguthabens in eine Rente zu ber?cksichtigen und die Rente entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 2. Dezember 2010 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-5) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 24. Januar 2011 (Urk. 10) beziehungsweise Duplik vom 10. Februar 2011 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Der Kl?ger brachte zur Begr?ndung seiner Klage vor, die Verzinsungspolitik der Beklagten sei willk?rlich. Mit Schreiben vom Februar 2009 sei festgehalten worden, eine allf?llige Nullverzinsung gelte nur f?r im Jahr 2009 infolge Arbeitgeberwechsels ausgeschiedene Versicherte, was auf ihn nicht zutreffe (Urk. 1 S. 6). Andererseits verletze das Vorgehen der Beklagten, nur die Sparkapitalien der am 1. Januar 2010 noch aktiv Versicherten zu verzinsen, Gesetz und Statuten, sei doch gem?ss Art. 15 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) das Altersguthaben f?r die Zeit, w?hrend der ein Versicherter der Vorsorgeeinrichtung angeh?re und bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters zu verzinsen. Somit habe der Kl?ger Anspruch auf eine Verzinsung seines Alterskapitals bis zum 31. Dezember 2009 mit dem Mindestzinssatz von 2 %. Der Entscheid der Beklagten, sein Altersguthaben nicht zu verzinsen, verstosse sodann auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Weder sei er per 1. Januar 2010 ausgetreten, noch habe er den Arbeitgeber gewechselt, weshalb unerfindlich sei, warum die Beklagte sein Altersguthaben im Jahr 2009 nicht verzinse (Urk. 1 S. 7). Erg?nzend f?hrte der Kl?ger an, der Stiftungsrat habe best?tigt, dass alle im Jahr 2009 aktiv Versicherten zum guten Jahresergebnis beigetragen h?tten. Endlich habe der Verweis auf den f?r den per 1. Januar 2010 pensionierten Kl?ger geltenden technischen Zinssatz von 3.5 % nichts mit der vorliegenden Klage zu tun (Urk. 10 S. 3).
1.2???????? Demgegen?ber hielt die Beklagte daf?r, gem?ss Vorsorgereglement habe der Stiftungsrat unter Ber?cksichtigung der Anlagesituation sowie des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatzes j?hrlich die Verzinsung der Altersguthaben festzulegen. Im Rahmen der schlechten finanziellen Situation habe sich der Stiftungsrat grunds?tzlich f?r einen Nullverzinsung f?r das Jahr 2009 entschieden. Damit alle im Jahr 2009 ausgetretenen Versicherten (z.B. infolge Arbeitgeberwechsel, aber auch durch Tod oder Pensionierung Ausgeschiedene) gleich behandelt w?rden, sei festgelegt worden, dass nur die am 1. Januar 2010 noch aktiv Versicherten von der Zinsgutschrift f?r das Jahr 2009 profitieren sollten. Im ?brigen sei im Februar 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Sanierungsmassnahme einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umh?llenden Kasse, wie es die Beklagte sei, zul?ssig sei. Endlich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgekapitalien von Rentner mit einem technischen Zinssatz von 3.5 % verzinst w?rden und Rentner in finanziell schlechten Situationen nur in sehr beschr?nktem Rahmen zu Sanierungsmassnahmen verpflichtet werden k?nnten (Urk. 6 S. 3). Art. 7 des Vorsorgereglements, wonach die Verzinsung unter Ber?cksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatz zu erfolgen habe, bedeute nicht, dass das Alterskapital in jedem Fall mit dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sei, w?rde es ansonsten bei knappem Deckungsgrad an einem Entscheidungsspielraum des Stiftungsrats fehlen (Urk. 6 S. 4).
2.
2.1???? Gem?ss Art. 7 des ab 1. Januar 2009 g?ltigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/3b S. 9-10) erfolgt die Verzinsung der Sparbeitr?ge ab 1. Januar des Folgejahres. Freiz?gigkeitseinlagen, Einkauf von Vorsorgeleistungen sowie allf?llige ausserordentliche Beitr?ge und Einlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einlage verzinst. Die Verzinsung erfolgt bis zum Eintreten eines Versicherungsfalles oder bis zum Zeitpunkt der ?berweisung. Der Stiftungsrat legt unter Ber?cksichtigung der Anlagesituation und des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatzes die Verzinsung der Altersguthaben j?hrlich fest.
2.2???? Der gesetzlichen Ordnung von Art. 15 Abs. 1 BVG zufolge bestehen Altersguthaben aus: (a) den Altersgutschriften samt Zinsen f?r die Zeit, w?hrend der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angeh?rt hat, oder l?ngstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters; (b) den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen ?berwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei ber?cksichtigt er die Entwicklung der Rendite markg?ngiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zus?tzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften (Abs. 2).
???????? Art. 11 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zufolge muss die Vorsorgeeinrichtung f?r jeden Versicherten ein Alterskonto f?hren, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Abs. 1). Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben: (a) den j?hrlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres; (b) die unverzinsten Altersgutschriften f?r das abgelaufene Kalenderjahr (Abs. 2). Tritt ein Versicherungsfall ein oder verl?sst der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung w?hrend des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben: (a) den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsm?ssig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freiz?gigkeitsfalles nach Artikel 2 des FZG; (b) die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten (Abs. 3).
2.3???? Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgez?hlten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ?ber das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umh?llende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdr?cklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten h?tten. Vielmehr sind sie von Verfassungswegen auch an die Grunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots und der Verh?ltnism?ssigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
2.4???? Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinat?re bildet neben den Grunds?tzen der Angemessenheit, Kollektivit?t und Planm?ssigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinat?ren nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden d?rfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepl?ne) sind die Destinat?re jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivit?t, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzell?sungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planm?ssigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
???????? Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verst?sst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gr?nde st?tzen l?sst, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, f?r die sich ein vern?nftiger Grund nicht finden l?sst. Gleiches gilt, wenn sie es unterl?sst, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise h?tten ber?cksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beklagte das in der beruflichen Vorsorge versicherte Altersguthaben des Kl?gers im Jahr 2009 zu Unrecht nicht verzinst hat.
3.1???? Zur Begr?ndung dieses Schrittes machte die Beklagte vorab geltend, aufgrund der schlechten finanziellen Lage habe eine zul?ssige Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip stattgefunden (E. 1.2).
???????? Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umh?llenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist zul?ssig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegen?ber den Versicherten und der Aufsichtsbeh?rde eingehalten sind (vgl. dazu Weisungen ?ber Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, vom 27. Oktober 2004, BBl 2004, 6789 ff). Dabei wird der Mindestzinssatz des obligatorischen Altersguthabens in Anrechnung von Gutschriften aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge unterschritten (vgl. BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Z?rich 2005, Rz 1487). Eine derartige Sanierungsmassnahme darf nicht bloss im Rahmen einer Unterdeckung ergriffen werden, sondern ist auch zul?ssig, um eine drohende Unterdeckung abzuweisen (vgl. Schneider/Geiser/G?chter, St?mpflis Handkommentar, BVG und FZG, Bern 2010, N 13 zu Art. 65c BVG mit Hinweis auf BGE 132 V 278). Es ist ausgewiesen und zu Recht nicht bestritten, dass Ende 2008 der Deckungsgrad der PK 94 % betrug und damit eine Unterdeckung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BVV2 bestand (vgl. Jahresrechnung 2009, Urk. 7/5 S. 13). Mithin war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um der Unterdeckung zu begegnen, was mittels angemessener Massnahmen - eine Anpassung der Verzinsung der Altersguthaben ist im Reglement ausdr?cklich aufgef?hrt (Art. 20bis des Vorsorgereglements, Urk. 7/3b S. 22 in Verbindung mit Art. 7, Urk. 7/3b S. 9-10) - zu bewerkstelligen war. Mit Mitteilung an die Versicherten im Februar 2009 (Urk. 2/6) kam die Beklagte sodann ihren diesbez?glichen Informationspflichten nach. Aus dem Versicherungsausweis des Kl?gers vom 31. Dezember 2009 (Urk. 2/4) ergibt sich schliesslich, dass das Altersguthaben aus weitergehender Vorsorge (Fr. 677'528.30 per 31. Dezember 2009) jenes gem?ss BVG (Fr. 215'769.30 per 31. Dezember 2009) bei Weitem ?berstieg, weshalb eine Nullverzinsung unter Anrechnung von Gutschriften aus dem ?berobligatorischen Bereich ohne Weiteres durchf?hrbar war.
???????? Zusammenfassend steht damit fest, dass eine Nullverzinsung nach Anrechnungsprinzip f?r das Jahr 2009 rechtens und durchf?hrbar war, weshalb das Vorgehen der Beklagten, das Alterskapital des Kl?gers im Jahr 2009 nicht zu verzinsen, nicht zu beanstanden ist.
3.2????
3.2.1?? Was im Weiteren die als Zusatzzinsen 2009 (Urk. 7/2) bezeichnete Aussch?ttung betrifft, kann der Beklagten ebenfalls kein gegen das Gesetz oder Reglement verstossendes Verhalten vorgeworfen werden. In Anbetracht der schwierigen finanziellen Situation im Jahr 2008 entschied der Stiftungsrat am 25. November 2008 (Urk. 7/1), ab dem 1. Januar 2009 bis auf Weiteres keinen Zins auf den Altersguthaben auszurichten. Gleichzeitig kam er zum Schluss, die derzeitige Situation lasse die Ausrichtung von Zusatzzinsen f?r das Jahr 2008 nicht zu, womit es bei einem Zinssatz von 2.75 % sein Bewenden habe. Nachdem sich Ende 2009 abzeichnete, dass m?glicherweise freie Mittel zur Verf?gung stehen w?rden, beschloss der Stiftungsrat im November 2009 eine nachtr?gliche Verzinsung auszurichten. Deren H?he von 1.25 % auf dem per 31. Dezember 2009 ge?ufneten Alterskapital war an die Voraussetzung gekn?pft, dass der gesch?tzte Deckungsgrad der PK per 30. November 2009 h?her als 102.1 % liegt. Sollte sich ein tieferer Deckungsgrad ergeben, so wurde ein Zinssatz von 1 % vorgesehen beziehungsweise die Wiedererw?gung der nachtr?glichen Zinsaussch?ttung bei einem tieferen Deckungsgrad als 100 % in Aussicht gestellt. Eine nachtr?gliche Verzinsung sollte zudem bloss f?r diejenigen Versicherten erfolgen, welche am 1. Januar 2010 noch aktiv bei der Beklagten versichert waren. In der Information vom Februar 2009 (Urk. 2/6) war darauf hingewiesen worden, dass die beschlossene Massnahme auf alle ab Januar 2009 austretenden Versicherten (Arbeitgeberwechsel) Auswirkung haben werde, selbst wenn der Stiftungsrat sich Ende 2009 anders entscheiden sollte, und im Beschluss vom 12. November 2009 (Urk. 7/2) waren als weiteres Beispiel von Versicherten ohne entsprechende Zinsgutschrift solche genannt, welche im Jahr 2009 einen Vorbezug f?r Wohneigentum get?tigt hatten.
3.2.2?? Soweit die Verzinsung von Sparkapitalien der weitergehenden Vorsorge betroffen sind, fehlt es an einer entsprechenden Regelung durch das BVG. Insbesondere schreibt das Gesetz einen Mindestzinssatz gem?ss Art. 15 Abs. 2 BVG (E. 2.2) f?r diesen Bereich nicht vor (Art. 29 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsm?ssigen Schranken (E. 2.3-2.4) frei sind, ?ber die Verzinsung in ihren Reglementen zu befinden (vgl. BGE 132 V 278 E. 4.2 S. 281). Art. 7 des Vorsorgereglements (E. 2.1) regelt die Verzinsung der Sparbeitr?ge, bei dessen Anwendung der Beklagten insbesondere in Bezug auf die Anlagesituation ein Ermessensspielraum zusteht. Dabei bleibt sie aber (unter anderem) an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden (E. 2.3-2.4).
???????? F?r den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung hat das Bundesgericht verschiedentlich festgestellt, es entspreche dem stiftungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die ge?ufneten freien Mittel - soweit wie m?glich und n?tig - periodisch umgesetzt, d.h. f?r jene Versicherten (aktive und passive) verwendet werden, die an deren ?ufnung beteiligt waren (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 369f.; BGE 133 V 607 E. 4.2.1 S. 601f.). Zugleich hat aber die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen wiederholt entschieden, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinat?re nicht verletzt, wenn bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedenen nicht ber?cksichtigt werden. Beide Grunds?tze w?rden aber nicht nur im Fall von Teil- oder Gesamtliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung gelten, sondern allgemein bei Aussch?ttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber ge?ufnetem Verm?gen einer Vorsorgeeinrichtung geht (BGE 133 V 607 E. 4.2.3 S. 611).
3.2.3???????? Nachdem die Ende 2008 bestehende Unterdeckung erfolgreich hatte ?berwunden werden k?nnen, entschied die Beklagte mit Blick auf die infolge guter Performance freigewordenen Mitteln eine nachtr?gliche Verzinsung beziehungsweise Zusatzzinsen auszusch?tten, wovon all diejenigen Versicherten ausgeschlossen sein sollten, welche am 1. Januar 2010 nicht mehr aktiv bei der Beklagten versichert waren. In diesem Rahmen wurde von einer Verzinsung des Alterskapitals des Kl?gers, welcher mit Wirkung ab 1. Januar 2010 pensioniert worden war, abgesehen (E. 1.2). Diese vom Stiftungsrat getroffene Massnahme steht der reglementarischen Bestimmung der Vorsorgeeinrichtung (E. 2.1) nicht entgegen, wonach der Zinssatz unter Ber?cksichtigung der Anlagesituation und des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatz j?hrlich festgelegt wird, was soviel zu bedeuten hat, als dass die Verzinsung des Sparkapitals der finanziellen Lage der Kasse angepasst werden darf beziehungsweise angepasst werden muss. Dem kam die Beklagte in Anwendung der ihr obliegenden Pflichten zur nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks nach, indem sie ihren finanziellen Verh?ltnissen angepasst auf eine Verzinsung f?r das Jahr 2009 verzichtete (E. 3.1). Soweit sie Ende Jahr unter Ber?cksichtigung des nunmehr verbesserten Deckungsgrades einen Zusatzzins ausrichtete, kommt diesem vielmehr Aussch?ttungscharakter f?r das Jahr 2010 zu, war daf?r doch das am 31. Dezember 2009 vorhandene Altersguthaben massgebend, w?hrend eine Verzinsung per 1. Januar 2009 auf dem am 31. Dezember 2008 vorhandenen Sparkapital h?tte stattfinden m?ssen (vgl. Art. 7 des Pensionskassenreglements, E. 2.1), infolge Unterdeckung aber nachgerade ausgeschlossen worden war. Was der Kl?ger gegen das Vorgehen der Beklagten einwendet, vermag nicht zu ?berzeugen. Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch sein Alterskapital im Jahr 2009 zum guten Ergebnis beigetragen hatte (vgl. Urk. 7/4), weshalb eine Beteiligung an den freien Mitteln auch f?r ihn h?tte in Betracht gezogen werden k?nnen. F?r eine von den am 1. Januar 2010 noch aktiv Versicherten abweichende Behandlung des Kl?gers f?llt aber insbesondere ins Gewicht, dass der 1951 geborene Kl?ger im Alter von 58 Jahren vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, was gem?ss Reglement bis fr?hestens f?nf Jahre vor dem ordentlichen R?cktrittsalter von 63 Jahren m?glich ist (Art. 13.1 und Art. 13.6 des Reglements, Urk. 7/3b S. 12). Mithin schied der Kl?ger freiwillig als aktiv Versicherter aus der Vorsorgeeinrichtung aus, weshalb der Rechtsprechung folgend der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist, wenn er bei der Verteilung der freien Mitteln nicht (mehr) ber?cksichtigt wurde (E. 3.2.2). Dazu kommt, dass das Alterskapital des Kl?gers seit dem 1. Januar 2010 fortan mit einen technischen Zinssatz von 3.5 % verzinst wird und er in Bezug auf seine Rente einen weitestgehenden Bestandesschutz geniesst. Demgegen?ber sind die Altersguthaben der noch aktiv Versicherten unver?ndert der Gefahr von Wertschwankungen (vgl. Urk. 2/7 am Ende) ausgesetzt, und es ist auch keinesfalls sicher, dass sie nicht gar eine Sanierungsmassnahme zu gew?rtigen haben werden. Schliesslich w?rde es vielmehr dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufen, dem Altersguthaben des Kl?gers sogenannte Zusatzzinsen f?r das Jahr 2009 gutzuschreiben, w?hrend im Jahr 2009 aus anderen Gr?nden aus der Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedene leer ausgingen. Dass die Beklagte einen per 1. Januar 2010 aktiven Versicherungsstatus voraussetzte, um in den Genuss einer zus?tzlichen Zinsaussch?ttung zu gelangen, verletzt mithin gesamtheitlich betrachtet das Gleichbehandlungsgebot nicht.
???????? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Stiftungsrates vom 12. November 2009 (Urk. 7/2), einzig den am 1. Januar 2010 aktiv Versicherten einen Zusatzzins f?r das Jahr 2009 auszurichten, weder als willk?rlich zu betrachten ist, noch einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, weshalb es an einem Anspruch des Kl?gers auf Zusatzzinsen gebricht.
3.2.4?? Der Vollst?ndigkeit halber ist anzuf?gen, dass eine Verzinsung des Altersguthabens aus der ZK - welche im ?brigen den gleichen Grunds?tzen wie vorstehend beschrieben zu folgen h?tte - nicht zur Diskussion steht, richtet sich die vorliegende Klage doch einzig gegen die Pensionskasse der Y.___ (PK).
4.?????? Diese Erw?gungen f?hren zur vollst?ndigen Abweisung der Klage.
Der Einzelrichter erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ren? Schuhmacher
- Pensionskasse der Y.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).