Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00087[9C_325/2012]
BV.2010.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 23. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Pensionskasse der Y.___


Beklagte





Sachverhalt:
1.       Der 1951 geborene X.___ war seit 1. Januar 2003 bei der Pensionskasse (PK) Y.___ (Urk. 2/4) sowie der Zusatzkasse (ZK) Y.___ (Urk. 2/5) berufsvorsorgeversichert. Per 1. Januar 2010 liess sich X.___ pensionieren und bezieht nun eine Altersrente (Urk. 1 S. 3). Nachdem die PK im Februar 2009 ihre Versicherten über Sanierungsmassnahmen, in deren Rahmen ein vorläufiger Verzicht auf Verzinsung der Sparkapitalien vorgesehen sei, informiert und einen diesbezüglich definitiven Entscheid per Ende 2009 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 2/6), teilte sie am 30. Januar 2010 (Urk. 2/7) mit, dank guter Performance im Jahr 2009 betrage der Deckungsgrad bei der PK nunmehr etwas über 103 % und bei der ZK gut 104 %. Mit der Jahresabschlussrechnung sowie der rückwirkend eingerechneten beschlossenen Verzinsung der Sparkapitalien der PK von 1.25 % werde der genaue Deckungsgrad exakt ausgewiesen. Am 8. Februar 2010 (Urk. 2/8) informierten die PK und ZK die Versicherten schliesslich dahingehend, aufgrund der erfreulichen Rendite würden die Sparkapitalien (der PK) derjenigen Versicherten für 2009 rückwirkend mit 1.25 % verzinst, welche am 1. Januar 2010 als „Aktive“ in der Kasse geführt würden. Ab dem 1. Januar 2010 betrage zudem die provisorische Verzinsung der Altersguthaben 2 %. Was die ZK betreffe, so habe der Arbeitgeber als Sanierungsmassnahme einen Vorschuss mit Verwendungsverzicht geleistet, welcher zusammen mit dem positiven Finanzresultat und der Nullverzinsung im Jahr 2009 zu einer Erhöhung des Deckungsgrades geführt habe. Aus diesem Grund werde in der ZK für das Jahr 2009 kein rückwirkender Zins gewährt. Die provisorische Verzinsung für das Jahr 2010 betrage hier 1 %.
         Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 (Urk. 2/9) ersuchte der am 1. Januar 2010 in den Ruhestand getretene X.___ die PK darum, sein Altersguthaben ebenfalls mit 1.25 % zu verzinsen, sei er doch im Jahre 2009 nicht ausgetreten. Als Rentenbezüger habe er die berufliche Vorsorge nicht verlassen, sondern sei nur vom aktiven in den passiven Versicherungsstatus übergetreten. Nachdem die PK dem Versicherten mitgeteilt hatte, die Angelegenheit werde anlässlich einer Sitzung im Juni noch einmal diskutiert (Urk. 2/10), teilte sie ihm am 8. Juli 2010 (Urk. 2/11) mit, der Stiftungsrat halte an seinem ursprünglichen Entscheid fest, wonach das Sparguthaben für das Jahr 2009 nur verzinst werde, sofern die versicherte Person am 1. Januar 2010 „aktiv“ versichert gewesen sei.

2.       Am 1. November 2010 liess X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ Klage erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, sein Altersguthaben für das Kalenderjahr 2009 mit 2 % zu verzinsen. Die Zinsgutschrift sei rückwirkend per 1. Januar 2010 bei der Umwandlung seines Altersguthabens in eine Rente zu berücksichtigen und die Rente entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 2. Dezember 2010 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-5) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 24. Januar 2011 (Urk. 10) beziehungsweise Duplik vom 10. Februar 2011 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, die Verzinsungspolitik der Beklagten sei willkürlich. Mit Schreiben vom Februar 2009 sei festgehalten worden, eine allfällige Nullverzinsung gelte nur für im Jahr 2009 infolge Arbeitgeberwechsels ausgeschiedene Versicherte, was auf ihn nicht zutreffe (Urk. 1 S. 6). Andererseits verletze das Vorgehen der Beklagten, nur die Sparkapitalien der am 1. Januar 2010 noch aktiv Versicherten zu verzinsen, Gesetz und Statuten, sei doch gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) das Altersguthaben für die Zeit, während der ein Versicherter der Vorsorgeeinrichtung angehöre und bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters zu verzinsen. Somit habe der Kläger Anspruch auf eine Verzinsung seines Alterskapitals bis zum 31. Dezember 2009 mit dem Mindestzinssatz von 2 %. Der Entscheid der Beklagten, sein Altersguthaben nicht zu verzinsen, verstosse sodann auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Weder sei er per 1. Januar 2010 ausgetreten, noch habe er den Arbeitgeber gewechselt, weshalb unerfindlich sei, warum die Beklagte sein Altersguthaben im Jahr 2009 nicht verzinse (Urk. 1 S. 7). Ergänzend führte der Kläger an, der Stiftungsrat habe bestätigt, dass alle im Jahr 2009 aktiv Versicherten zum guten Jahresergebnis beigetragen hätten. Endlich habe der Verweis auf den für den per 1. Januar 2010 pensionierten Kläger geltenden technischen Zinssatz von 3.5 % nichts mit der vorliegenden Klage zu tun (Urk. 10 S. 3).
1.2         Demgegenüber hielt die Beklagte dafür, gemäss Vorsorgereglement habe der Stiftungsrat unter Berücksichtigung der Anlagesituation sowie des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatzes jährlich die Verzinsung der Altersguthaben festzulegen. Im Rahmen der schlechten finanziellen Situation habe sich der Stiftungsrat grundsätzlich für einen Nullverzinsung für das Jahr 2009 entschieden. Damit alle im Jahr 2009 ausgetretenen Versicherten (z.B. infolge Arbeitgeberwechsel, aber auch durch Tod oder Pensionierung Ausgeschiedene) gleich behandelt würden, sei festgelegt worden, dass nur die am 1. Januar 2010 noch aktiv Versicherten von der Zinsgutschrift für das Jahr 2009 profitieren sollten. Im Übrigen sei im Februar 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Sanierungsmassnahme einer Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Kasse, wie es die Beklagte sei, zulässig sei. Endlich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgekapitalien von Rentner mit einem technischen Zinssatz von 3.5 % verzinst würden und Rentner in finanziell schlechten Situationen nur in sehr beschränktem Rahmen zu Sanierungsmassnahmen verpflichtet werden könnten (Urk. 6 S. 3). Art. 7 des Vorsorgereglements, wonach die Verzinsung unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatz zu erfolgen habe, bedeute nicht, dass das Alterskapital in jedem Fall mit dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sei, würde es ansonsten bei knappem Deckungsgrad an einem Entscheidungsspielraum des Stiftungsrats fehlen (Urk. 6 S. 4).

2.
2.1     Gemäss Art. 7 des ab 1. Januar 2009 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/3b S. 9-10) erfolgt die Verzinsung der Sparbeiträge ab 1. Januar des Folgejahres. Freizügigkeitseinlagen, Einkauf von Vorsorgeleistungen sowie allfällige ausserordentliche Beiträge und Einlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einlage verzinst. Die Verzinsung erfolgt bis zum Eintreten eines Versicherungsfalles oder bis zum Zeitpunkt der Überweisung. Der Stiftungsrat legt unter Berücksichtigung der Anlagesituation und des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatzes die Verzinsung der Altersguthaben jährlich fest.
2.2     Der gesetzlichen Ordnung von Art. 15 Abs. 1 BVG zufolge bestehen Altersguthaben aus: (a) den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters; (b) den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite markgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften (Abs. 2).
         Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zufolge muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Abs. 1). Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben: (a) den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres; (b) die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr (Abs. 2). Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben: (a) den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 des FZG; (b) die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten (Abs. 3).
2.3     Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungswegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
2.4     Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
         Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte das in der beruflichen Vorsorge versicherte Altersguthaben des Klägers im Jahr 2009 zu Unrecht nicht verzinst hat.
3.1     Zur Begründung dieses Schrittes machte die Beklagte vorab geltend, aufgrund der schlechten finanziellen Lage habe eine zulässige Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip stattgefunden (E. 1.2).
         Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist zulässig, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten sind (vgl. dazu Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, vom 27. Oktober 2004, BBl 2004, 6789 ff). Dabei wird der Mindestzinssatz des obligatorischen Altersguthabens in Anrechnung von Gutschriften aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge unterschritten (vgl. BGE 132 V 278 E. 4.6 S. 285; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1487). Eine derartige Sanierungsmassnahme darf nicht bloss im Rahmen einer Unterdeckung ergriffen werden, sondern ist auch zulässig, um eine drohende Unterdeckung abzuweisen (vgl. Schneider/Geiser/Gächter, Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, Bern 2010, N 13 zu Art. 65c BVG mit Hinweis auf BGE 132 V 278). Es ist ausgewiesen und zu Recht nicht bestritten, dass Ende 2008 der Deckungsgrad der PK 94 % betrug und damit eine Unterdeckung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BVV2 bestand (vgl. Jahresrechnung 2009, Urk. 7/5 S. 13). Mithin war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um der Unterdeckung zu begegnen, was mittels angemessener Massnahmen - eine Anpassung der Verzinsung der Altersguthaben ist im Reglement ausdrücklich aufgeführt (Art. 20bis des Vorsorgereglements, Urk. 7/3b S. 22 in Verbindung mit Art. 7, Urk. 7/3b S. 9-10) - zu bewerkstelligen war. Mit Mitteilung an die Versicherten im Februar 2009 (Urk. 2/6) kam die Beklagte sodann ihren diesbezüglichen Informationspflichten nach. Aus dem Versicherungsausweis des Klägers vom 31. Dezember 2009 (Urk. 2/4) ergibt sich schliesslich, dass das Altersguthaben aus weitergehender Vorsorge (Fr. 677'528.30 per 31. Dezember 2009) jenes gemäss BVG (Fr. 215'769.30 per 31. Dezember 2009) bei Weitem überstieg, weshalb eine Nullverzinsung unter Anrechnung von Gutschriften aus dem überobligatorischen Bereich ohne Weiteres durchführbar war.
         Zusammenfassend steht damit fest, dass eine Nullverzinsung nach Anrechnungsprinzip für das Jahr 2009 rechtens und durchführbar war, weshalb das Vorgehen der Beklagten, das Alterskapital des Klägers im Jahr 2009 nicht zu verzinsen, nicht zu beanstanden ist.
3.2    
3.2.1   Was im Weiteren die als Zusatzzinsen 2009 (Urk. 7/2) bezeichnete Ausschüttung betrifft, kann der Beklagten ebenfalls kein gegen das Gesetz oder Reglement verstossendes Verhalten vorgeworfen werden. In Anbetracht der schwierigen finanziellen Situation im Jahr 2008 entschied der Stiftungsrat am 25. November 2008 (Urk. 7/1), ab dem 1. Januar 2009 bis auf Weiteres keinen Zins auf den Altersguthaben auszurichten. Gleichzeitig kam er zum Schluss, die derzeitige Situation lasse die Ausrichtung von Zusatzzinsen für das Jahr 2008 nicht zu, womit es bei einem Zinssatz von 2.75 % sein Bewenden habe. Nachdem sich Ende 2009 abzeichnete, dass möglicherweise freie Mittel zur Verfügung stehen würden, beschloss der Stiftungsrat im November 2009 eine nachträgliche Verzinsung auszurichten. Deren Höhe von 1.25 % auf dem per 31. Dezember 2009 geäufneten Alterskapital war an die Voraussetzung geknüpft, dass der geschätzte Deckungsgrad der PK per 30. November 2009 höher als 102.1 % liegt. Sollte sich ein tieferer Deckungsgrad ergeben, so wurde ein Zinssatz von 1 % vorgesehen beziehungsweise die Wiedererwägung der nachträglichen Zinsausschüttung bei einem tieferen Deckungsgrad als 100 % in Aussicht gestellt. Eine nachträgliche Verzinsung sollte zudem bloss für diejenigen Versicherten erfolgen, welche am 1. Januar 2010 noch aktiv bei der Beklagten versichert waren. In der Information vom Februar 2009 (Urk. 2/6) war darauf hingewiesen worden, dass die beschlossene Massnahme auf alle ab Januar 2009 austretenden Versicherten (Arbeitgeberwechsel) Auswirkung haben werde, selbst wenn der Stiftungsrat sich Ende 2009 anders entscheiden sollte, und im Beschluss vom 12. November 2009 (Urk. 7/2) waren als weiteres Beispiel von Versicherten ohne entsprechende Zinsgutschrift solche genannt, welche im Jahr 2009 einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt hatten.
3.2.2   Soweit die Verzinsung von Sparkapitalien der weitergehenden Vorsorge betroffen sind, fehlt es an einer entsprechenden Regelung durch das BVG. Insbesondere schreibt das Gesetz einen Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG (E. 2.2) für diesen Bereich nicht vor (Art. 29 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (E. 2.3-2.4) frei sind, über die Verzinsung in ihren Reglementen zu befinden (vgl. BGE 132 V 278 E. 4.2 S. 281). Art. 7 des Vorsorgereglements (E. 2.1) regelt die Verzinsung der Sparbeiträge, bei dessen Anwendung der Beklagten insbesondere in Bezug auf die Anlagesituation ein Ermessensspielraum zusteht. Dabei bleibt sie aber (unter anderem) an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden (E. 2.3-2.4).
         Für den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung hat das Bundesgericht verschiedentlich festgestellt, es entspreche dem stiftungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die geäufneten freien Mittel - soweit wie möglich und nötig - periodisch umgesetzt, d.h. für jene Versicherten (aktive und passive) verwendet werden, die an deren Äufnung beteiligt waren (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 369f.; BGE 133 V 607 E. 4.2.1 S. 601f.). Zugleich hat aber die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen wiederholt entschieden, dass es den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht verletzt, wenn bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel die freiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedenen nicht berücksichtigt werden. Beide Grundsätze würden aber nicht nur im Fall von Teil- oder Gesamtliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung gelten, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom Arbeitgeber geäufnetem Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung geht (BGE 133 V 607 E. 4.2.3 S. 611).
3.2.3         Nachdem die Ende 2008 bestehende Unterdeckung erfolgreich hatte überwunden werden können, entschied die Beklagte mit Blick auf die infolge guter Performance freigewordenen Mitteln eine nachträgliche Verzinsung beziehungsweise Zusatzzinsen auszuschütten, wovon all diejenigen Versicherten ausgeschlossen sein sollten, welche am 1. Januar 2010 nicht mehr aktiv bei der Beklagten versichert waren. In diesem Rahmen wurde von einer Verzinsung des Alterskapitals des Klägers, welcher mit Wirkung ab 1. Januar 2010 pensioniert worden war, abgesehen (E. 1.2). Diese vom Stiftungsrat getroffene Massnahme steht der reglementarischen Bestimmung der Vorsorgeeinrichtung (E. 2.1) nicht entgegen, wonach der Zinssatz unter Berücksichtigung der Anlagesituation und des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzinssatz jährlich festgelegt wird, was soviel zu bedeuten hat, als dass die Verzinsung des Sparkapitals der finanziellen Lage der Kasse angepasst werden darf beziehungsweise angepasst werden muss. Dem kam die Beklagte in Anwendung der ihr obliegenden Pflichten zur nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks nach, indem sie ihren finanziellen Verhältnissen angepasst auf eine Verzinsung für das Jahr 2009 verzichtete (E. 3.1). Soweit sie Ende Jahr unter Berücksichtigung des nunmehr verbesserten Deckungsgrades einen Zusatzzins ausrichtete, kommt diesem vielmehr Ausschüttungscharakter für das Jahr 2010 zu, war dafür doch das am 31. Dezember 2009 vorhandene Altersguthaben massgebend, während eine Verzinsung per 1. Januar 2009 auf dem am 31. Dezember 2008 vorhandenen Sparkapital hätte stattfinden müssen (vgl. Art. 7 des Pensionskassenreglements, E. 2.1), infolge Unterdeckung aber nachgerade ausgeschlossen worden war. Was der Kläger gegen das Vorgehen der Beklagten einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch sein Alterskapital im Jahr 2009 zum guten Ergebnis beigetragen hatte (vgl. Urk. 7/4), weshalb eine Beteiligung an den freien Mitteln auch für ihn hätte in Betracht gezogen werden können. Für eine von den am 1. Januar 2010 noch aktiv Versicherten abweichende Behandlung des Klägers fällt aber insbesondere ins Gewicht, dass der 1951 geborene Kläger im Alter von 58 Jahren vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, was gemäss Reglement bis frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter von 63 Jahren möglich ist (Art. 13.1 und Art. 13.6 des Reglements, Urk. 7/3b S. 12). Mithin schied der Kläger freiwillig als aktiv Versicherter aus der Vorsorgeeinrichtung aus, weshalb der Rechtsprechung folgend der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist, wenn er bei der Verteilung der freien Mitteln nicht (mehr) berücksichtigt wurde (E. 3.2.2). Dazu kommt, dass das Alterskapital des Klägers seit dem 1. Januar 2010 fortan mit einen technischen Zinssatz von 3.5 % verzinst wird und er in Bezug auf seine Rente einen weitestgehenden Bestandesschutz geniesst. Demgegenüber sind die Altersguthaben der noch aktiv Versicherten unverändert der Gefahr von Wertschwankungen (vgl. Urk. 2/7 am Ende) ausgesetzt, und es ist auch keinesfalls sicher, dass sie nicht gar eine Sanierungsmassnahme zu gewärtigen haben werden. Schliesslich würde es vielmehr dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufen, dem Altersguthaben des Klägers sogenannte Zusatzzinsen für das Jahr 2009 gutzuschreiben, während im Jahr 2009 aus anderen Gründen aus der Vorsorgeeinrichtung Ausgeschiedene leer ausgingen. Dass die Beklagte einen per 1. Januar 2010 aktiven Versicherungsstatus voraussetzte, um in den Genuss einer zusätzlichen Zinsausschüttung zu gelangen, verletzt mithin gesamtheitlich betrachtet das Gleichbehandlungsgebot nicht.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Stiftungsrates vom 12. November 2009 (Urk. 7/2), einzig den am 1. Januar 2010 aktiv Versicherten einen Zusatzzins für das Jahr 2009 auszurichten, weder als willkürlich zu betrachten ist, noch einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, weshalb es an einem Anspruch des Klägers auf Zusatzzinsen gebricht.
3.2.4   Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine Verzinsung des Altersguthabens aus der ZK - welche im Übrigen den gleichen Grundsätzen wie vorstehend beschrieben zu folgen hätte - nicht zur Diskussion steht, richtet sich die vorliegende Klage doch einzig gegen die Pensionskasse der Y.___ (PK).

4.       Diese Erwägungen führen zur vollständigen Abweisung der Klage.

Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt René Schuhmacher
- Pensionskasse der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).