Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00088
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BV.2010.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 21. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Imer Hodza
Römerstrasse 13, 5400 Baden
gegen
1.
Z.___
2.
A.___
Beklagte
Nachdem X.___ am 2. November 2010 durch Imer Hodza, Baden, gegen die Z.___ und/oder die "A.___" Klage betreffend Hinterlassenenleistungen erhoben hat (Urk. 1),
unter Hinweis,
dass die Z.___, und die A.___ mit Verfügung vom 9. November 2010 aufgefordert worden sind, sich zur Frage ihrer Passivlegitimation für die vorliegende Klage und zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu äussern (Urk. 4),
dass die Beklagte 1 mit Eingabe vom 23. November 2010 den Antrag gestellt hat, die gegen sie gerichtete Klage sei mangels Passivlegitimation abzuweisen (Urk. 6),
dass die Beklagte 2 am 25. November 2010 Antrag auf Nichteintreten auf die gegen sie gerichtete Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gestellt hat (Urk. 8),
dass die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 die Ausführungen der Beklagten als richtig anerkennen und um Überweisung der Klage an das Versicherungsgericht des Kantons B.___ ersuchen liess (Urk. 12),
in Erwägung,
dass der verstorbene geschiedene Ehemann der Klägerin, C.___, unbestrittenermassen bei der D.___ AG, (Kanton B.___), angestellt und damit bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen ist (Urk. 9/2),
dass die Beklagte 2 dementsprechend ihre Passivlegitimation für die vorliegende Klage anerkennt (Urk. 8),
dass dagegen zwischen der Beklagten 1 und C.___ kein Vorsorgeverhältnis bestand (Urk. 6),
dass die Klage gegen die Beklagte 1 demnach mangels Passivlegitimation abzuweisen ist,
dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist,
dass sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt, wonach Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes ist, bei dem der Versicherte angestellt wurde,
dass die Beklagte 2 ihren Sitz im Kanton B.___ hat und der verstorbene C.___ bei einem im Kanton B.___ ansässigen Betrieb tätig gewesen ist,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich somit für die Klage gegen die Beklagte 2 örtlich nicht zuständig ist,
dass auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht einzutreten ist,
dass die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons B.___ zu überweisen sind, damit es über einen allfälligen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 entscheide,
beschliesst das Gericht:
Auf die Klage gegen die Beklagte 2 wird nicht eingetreten. Die Akten werden an das Versicherungsgericht des Kantons B.___ überwiesen, damit es über den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten 2 entscheide.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Imer Hodza
- Z.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 12
- A.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Versicherungsgericht des Kantons B.___ unter Beilage der Akten
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).