Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00090[9C_483/2011]
BV.2010.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Condamin


Urteil vom 10. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Y.___
 

gegen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Als vorläufig aufgenommener Flüchtling arbeitete der am 3. Januar 1978 geborene X.___ ab dem 11. Mai 2005 bei der Z.___ AG und war bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert. Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs musste er die Stelle am 12. September 2008 aufgeben und die Schweiz verlassen. Die Swisscanto Sammelstiftung überwies per 16. April 2009 eine reglementarische Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 8'568.05 zuzüglich Zins von Fr. 128.55 für die Zeit vom 1. September 2008 bis 16. April 2009 auf ein Freizügigkeitskonto der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/7, 7/6). Per 7. Juni 2010 wurde der sich inzwischen aufgrund der Zinsen auf Fr. 10'038.33 belaufende Freizügigkeitsbetrag abzüglich Quellensteuer an den Versicherten bar ausbezahlt (Urk. 7/7).

2.       Mit Eingabe vom 23. Oktober 2010 (Urk. 1) liess X.___ beim hiesigen Gericht sinngemäss das Rechtsbegehren stellen, die Z.___ AG oder die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken sei zu verpflichten, auf das Bankkonto des Bevollmächtigten Fr. 9'761.67 (Fr. 11'961.67 abzüglich der an die ehemalige Ehefrau ausbezahlten Fr. 2'200.--) zu überweisen.
         Mit Entscheid vom 9. November 2010 wurde das ursprünglich unter der Prozessnummer BV.2010.00085 angelegte Klageverfahren bezüglich der beiden Beklagten aufgeteilt und die gegen die Z.___ AG gerichtete Klage abgewiesen. Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken stellte im vorliegenden Verfahren mit Klageantwort vom 30. Dezember 2010 den Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 6). Diese Rechtsschrift wurde dem Beklagten am 4. Januar 2011 zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Unaufgefordert liess er sich dazu mit Eingabe vom 8. Januar 2011 nochmals vernehmen (Urk. 9). Auf die Verfügung vom 14. Februar 2011 hin (Urk. 10) äusserte sich die Beklagte mit Eingabe vom 7. März 2011 zur Konformität der strittigen Austrittsleistung mit den statutarischen und gesetzlichen Vorgaben und reichte das vollständige Reglement sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 12, 13/1-4). Die dem Kläger am 9. März 2011 für eine Stellungnahme angesetzte Frist blieb ungenutzt (Urk. 14, 15). Die einverlangte nachvollziehbare Berechnung der Austrittsleistung vom 19. April 2011 wurde dem Kläger am 27. April 2011 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16-18).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Aus die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.
2.1     Der Kläger beruft sich auf den im Vorsorgeausweis des Jahres 2008 (Urk. 2/11) ausgewiesenen monatlichen Personalbeitrag von Fr. 241.45 beziehungsweise auf das darin mit Fr. 5'794.60 bezifferte Total der von ihm und der Arbeitgeberin während 12 Monaten jeweils entrichteten Beiträge und Prämien. Seiner Meinung nach berechnet sich das Freizügigkeitsguthaben aufgrund der jährlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und -prämien, so dass sich für die Dauer der Anstellung ein Gesamtbetrag von Fr. 19'360.-- ergebe, der sich unter Berücksichtigung der Zinsen von mindestens 2,7 % auf mindestens Fr. 22'000.-- erhöhe. Davon seien die an die ehemalige Ehefrau ausbezahlten Fr. 2'200.-- und die zunächst an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesene Austrittsleistung von Fr. 10'038.33 in Abzug zu bringen, womit ein Restbetrag von Fr. 9'761.67 verbleibe (Urk. 1 S. 2, 6).
2.2     Die beklagte Vorsorgeeinrichtung verweist auf ihre in der Abrechung vom 1. Juli 2007 enthaltene Berechnung des vom Kläger erworbenen Altersguthabens, das im April 2009 - unter Berücksichtigung der seitherigen Zinsen und der zugunsten der geschiedenen Ehefrau erfolgten Überweisung des auf diese entfallenen Anteils - an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Austrittsleistung überwiesen worden sei. Sie macht geltend, mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen seien nicht nur das Altersguthaben im Hinblick auf die Altersleistungen angespart, sondern es seien, davon getrennt, auch die Risiko-, Teuerungs- und Kostenprämien sowie die Beiträge an den Sicherheitsfonds finanziert worden (Urk. 6, 12).


3.
3.1     Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) zu verzinsen (Abs. 3). Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen (Abs. 4).
         Unter den in Art. 2 Abs. 2 FZG genannten 4. Abschnitt fallen die Art. 15 bis 19 FZG. Diese legen Mindestleistungen fest. Die Vorsorgeeinrichtung kann darüber hinausgehen, nicht aber tiefere Austrittsleistungen vorsehen (vgl. Walser in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 15-19 FZG, N 2).
         Art. 15 FZG bestimmt die Ansprüche im Beitragsprimat, Art. 16 FZG diejenigen im Leistungsprimat. Die Art. 17 und 18 FZG sichern diese Ansprüche in zweierlei Hinsicht weiter ab. Art. 17 FZG legt allgemein einen Mindestbetrag fest, der auf jeden Fall mitgegeben werden muss, auch wenn die Berechnung nach den Art. 15 und 16 FZG zu einem tieferen Betrag gelangen sollte. Und Art. 18 FZG gewährleistet bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen die obligatorische Vorsorge durch die Vorgabe, dass den austretenden versicherten Personen mindestens das Alterguthaben nach Art. 15 mitzugeben ist. Art. 19 FZG schliesslich regelt die Frage, inwieweit versicherungstechnische Fehlbeträge bei Austritten berücksichtigt werden dürfen (Walser, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 15-19 FZG, N 3).
3.2     Zur Austrittsleistung wird in Ziff. 21.1 des Personalvorsorge-Reglements (Urk. 13/1) festgehalten, dass diese nach Art. 15 FZG (Beitragsprimat) berechnet werde. Zu deren Höhe bestimmt Ziff. 21.2.1, dass die Austrittsleistung eines austretenden Arbeitnehmers dem ganzen von ihm und dem Arbeitgeber bis zum Dienstaustritt finanzierten Altersguthaben zuzüglich eines allfälligen Überschussguthabens gemäss Ziff. 24 entspreche. Die gesetzliche Mindestaustrittsleistung gemäss Art. 17 FZG sei gewahrt.
         Des weiteren hält Ziff. 21.2.2 fest, dass die Finanzierung der Altersgutschriften getrennt von den Risiko-, Teuerungs- und Kostenprämien sowie allfälligen Sanierungsbeiträgen gemäss Ziff. 31.3 erfolge. Diese Prämien und Beiträge würden für die Berechnung der Austrittsleistung nicht berücksichtigt.
         Zur Finanzierung der Altersgutschriften sowie der Risiko-, Teuerungs- und Kostenprämien sowie zu den Beiträgen an den Sicherheitsfonds verweist Ziff. 29.1.1 auf den Vorsorgeplan und hält fest, dass die Altersgutschriften von den übrigen Beiträgen getrennt in Rechnung gestellt und dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben würden. In Ziff. 29.1.2 und 29.2.1 wird des weiteren festgehalten, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet sei, mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge zu leisten, und dass die Beitragspflicht mit der Aufnahme in die Vorsorge beginne und unter anderem bis zum Ausscheiden der versicherten Person aus den Diensten des angeschlossenen Unternehmens dauere.
         Laut Vorsorgeplan (Urk. 7/8) beträgt die Altersgutschrift für Männer im Alter von 25 bis 34 Jahren 8 % des versicherten Gehalts, wobei als versichertes Gehalt das BVG-Gehalt gilt.

4.       Der von der Beklagten in der Eingabe vom 19. April 2011 (Urk. 16, 17/1) nunmehr mit Fr. 8'569.45 bezifferten Austrittsleistung liegen Altersgutschriften in der Höhe von Fr. 1’996.-, Fr. 3'146.-, Fr. 3'103.60 und Fr. 2'229.05 sowie Zinsen von 2,5 % für die Jahre 2006 und 2007 sowie von 2,75 % vom 1. Januar 2008 bis Ende August 2008, abzüglich die per 1. Juli 2007 zufolge Scheidung entrichtete Austrittsleistung von Fr. 2'191.80, zugrunde. Bei den Gutschriften handelt es sich um jeweils 8 % der in den jeweiligen Vorsorgeausweisen (Urk. 7/1-4, 17/2) aufgeführten versicherten Jahresgehälter von Fr. 37'425.-, Fr. 39'325.-, Fr. 38'795.- und Fr. 41'795.-, wobei im Eintritts- und Austrittsjahr der jeweils auf 8 Monate entfallende Anteil berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 17/1). Die genannten versicherten Jahresgehälter entsprechen nicht den effektiven Lohnbezügen, sondern den im voraus gemeldeten Jahresgehältern von Fr. 60'000.-, Fr. 61'900.-, Fr. 62'000.- und Fr. 65'000.- (Urk. 13/3), abzüglich der jeweiligen Koordinationsabzüge gemäss Art. 8 BVG, die in den Jahren 2005 und 2006 je Fr. 22'575.- und in den Jahren 2007 und 2008 je Fr. 23'205.- betrugen. Laut den eingereichten Lohnkonto-Auszügen (Urk. 2/3) waren offenbar darauf regelmässig Beiträge erhoben worden.
         Unbeachtet blieb auch bei dieser Berechnung der reglementarischen Austrittsleistung und der Zinsen im Sinne von Ziff. 7.2.1 des Reglements der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen und durch das Lohnkonto der Z.___ AG belegten Angaben (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/3) nicht nur bis Ende August 2008, sondern bis 12. September 2008 angestellt war, bis zu diesem Zeitpunkt noch Lohn bezog und erst dann aus der Vorsorgeeinrichtung aussschied. Dementsprechend waren ihm auch im September die üblichen Arbeitnehmer-Pensionskassenbeiträge abgezogen worden. Somit entfallen von dem im Jahr 2008 versicherten Gehalt von Fr. 41'795.- (Urk. 7/4) auf die 12 Tage im September Fr. 1'393.15 (= 41'795.- : 12 : 30 x 12). Folglich kommen zu den Altersgutschriften von Fr. 2'229.05 noch Fr. 111.45 (= 8 % von 1'393.15) und weitere Zinsen von Fr. 5.70 (= 114.15 : 8 : 30 x 12) hinzu. Unter Anwendung von Ziff. 21.2.1 des Reglements beträgt die Austrittsleistung somit nicht Fr. 8'569.45, sondern Fr. 8'686.60.
         Zu prüfen bleibt, ob mit dieser reglementarischen Austrittsleistung zuzüglich der an die geschiedene Ehefrau erbrachten Austrittsleistung von Fr. 2'191.80 die gesetzliche Mindestaustrittsleistung gemäss Art. 17 FZG gewahrt ist.

5.
5.1.    Art. 17 FZG bestimmt, dass die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Alterjahr, höchstens aber von 100 Prozent hat. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (Abs. 1).
         Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen (Abs. 2):
a.  Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze;
b.  Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen;
c.   Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundsrat setzt die näheren Bedingungen für die Abzugsmöglichkeit fest;
d.  Beitrag für Verwaltungskosten;
e.   Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds;
f.   Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung.
         Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Art. 36 BVG sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Art. 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden (Abs. 3).
         Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Abs. 2 Buchst. a-c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der Beiträge verzinst wird (Abs. 4).
         Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten (Abs. 5).
5.2         Werden von der Vorsorgeeinrichtung neben den Beiträgen für das Alterssparen auch Beiträge für Risikoleistungen erhoben, bietet Art. 17 FZG zwei Möglichkeiten zur Berechnung des Mindestbeitrags an. Diese betreffen Beiträge zur Finanzierung von Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze, Beiträge zur Finanzierung von Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen, sowie Beiträge zur Finanzierung von Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze (Walser, a.a.O., Art. 17 FZG N 11).
         Die eine Möglichkeit besteht darin, diese Beiträge uneingeschränkt den Arbeitnehmerbeiträgen zuzurechnen und darauf den Zuschlag gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG zu berechnen, wobei mit dem Zuschlag der Zweck verfolgt wird, der versicherten Person mit zunehmendem Alter einen stets höher werdenden Anteil am Beitrag des Arbeitgebers zu verschaffen. Die andere Möglichkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 lit. a-c und Abs. 4 FZG. Die in diesen Bestimmungen genannten Risikobeiträge können von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt ist und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Dies allerdings nur dann, wenn der für das Alterssparen verwendete Teil der Beiträge verzinst wird (vgl. Walser, a.a.O., Art. 17 FZG N 10, 12-13).
5.3     Laut dem ab 1. Mai 2005 gültigen Vorsorgeausweis und den Lohnkontoblättern der Z.___ AG für 2006 bis 2008 leistete der Kläger während der Dauer der Anstellung folgende Beiträge:
                   2005:          Fr. 5'515.60 : 2 : 12 x 8          Fr.          1'838.55          (Urk. 7/1)
                   2006:          Fr.          2'832.-          (Urk. 2/3)
                   2007:          Fr.          2'659.20          (Urk. 2/3)
                   2008:          Fr.          2'173.05          (Urk. 2/3)
                             Fr.          9'502.80
         Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Austrittsleistung hatte der Kläger das Alter 30 erreicht. Aufgrund der das 20. Altersjahr übersteigenden 10 Altersjahre ergibt sich daher ein Zuschlag von 40 % (= 10 x 4 %), mithin von Fr. 3'801.10, so dass sich die Mindestaustrittsleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 FZG auf Fr. 13'303.90 beläuft, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen und auch nicht geltend gemacht wird, dass der Kläger eine Austrittsleistung einer früheren Vorsorgeeinrichtung eingebracht hat.
         Die Berechnungsmöglichkeit nach Art. 17 Abs. 2 bis 4 FZG, die voraussetzt, dass die Höhe der abzugsfähigen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist, fällt vorliegend ausser Betracht. Denn der Bedarf dieser Beiträge kann anhand der von der Beklagten anstelle der Jahresrechnungen eingereichten Berichte der Kontrollstelle betreffend die Jahre 2005 bis 2007, in denen lediglich pauschal bestätigt wird, dass die reglementarischen Vorschriften unter anderem betreffend Beitragserhebung eingehalten wurden (Urk. 13/4), nicht überprüft werden. Auch ist die Höhe der Risikoprämie für die versicherten Vorsorgeleistungen, der Teuerungsprämie für die Finanzierung der Anpassung der gesetzlichen Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung, der Kostenprämie für die im Zusammenhang mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge anfallenden Kosten sowie der Beiträge an den Sicherheitsfonds gemäss Ziffern 30.2 und 30.3 des Reglements weder darin noch im Vorsorgeplan noch im Leistungs- und Finanzierungsplan festgelegt (Urk. 7/8-9, 13/1).
5.4     Die von der Beklagten effektiv erbrachten Austrittsleistungen von Fr. 2'191.80 und Fr. 8'568.05 (Urk. 2/7, 7/5-6) erreichen den sich aufgrund von Art. 17 Abs. 1 FZG ergebenden Mindestbetrag von Fr. 13'303.90 nicht. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Restbetrag von Fr. 2'544.05 (abzüglich allfällige Quellensteuer) nachzuzahlen.
         Dieser Restbetrag ist gemäss Art. 2 Abs. 2 FZG ab Austrittsdatum 12. September 2008 mit dem jeweiligen Mindestzinssatz im Sinne von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu verzinsen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 1050; Ziff. 26.4.1 des Reglements).

6.       Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 25 FZG ist das Verfahren kostenlos.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.       In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'544.05 (abzüglich Quellensteuer) zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen ab Austrittsdatum 12. September 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).