Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00094
BV.2010.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich

gegen

1.   Y.___
 

2.   Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG
c/o Z.___ AG
 

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten
sowie

Y.___
 

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten


gegen


1.   X.___
 

2.   GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

3.   HOTELA Vorsorgestiftung
chez Caisse Hotela
Rue de la Gare 18,
Case Postale 1251,
1820 Montreux

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die am 24. Dezember 2003 geschlossene Ehe zwischen Y.___ und X.___ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 21. Oktober 2010, am 6. November 2010 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1/2), geschieden. Dabei erkannte der Scheidungsrichter in Dispositiv-Ziffer 10, die Vorsorgeguthaben der Parteien würden hälftig geteilt, wobei die Akten nach Eintritt der Rechtskraft zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen seien (Urk. 1/2 S. 4). Mit Verfügung vom 18. November 2010 (Urk. 1/1) überwies das Bezirksgericht A.___ die Streitsache dem hiesigen Gericht.
1.2     Aus den Verfügungen (Urk. 1/1-2) des Bezirksgerichts A.___ gehen folgende Eckdaten hervor:
-  Datum der Eheschliessung: 24. Dezember 2003
-  Datum des Scheidungsurteils: 21. Oktober 2010
-  Rechtskraft des Scheidungsurteils: 6. November 2010
-  Vorsorgeeinrichtung von Y.___: Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG
-  Vorsorgeeinrichtung von X.___: GastroSocial Pensionskasse
-  Entscheid über das Teilungsverhältnis: ½ zu ½ (Dispositiv-Ziffer 10 lit. a des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts A.___ vom 21. Oktober 2010)

2.         Nachdem sich aus den Akten Hinweise auf ein weiteres Vorsorgeguthaben von X.___ bei der HOTELA Vorsorgestiftung ergeben hatten (Urk. 2/19 Beilage 7-8 und Urk. 4), holte das Gericht bei dieser Vorsorgeeinrichtung eine aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung ein (Brief vom 9. Dezember 2010, Urk. 5). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 bezifferte die HOTELA Vorsorgestiftung die entsprechende Freizügigkeitsleistung per 6. November 2010 mit Fr. 4'268.40 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7) forderte das Gericht die GastroSocial Pensionskasse sowie die Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG auf, per Datum Rechtskraft der Scheidung (6. November 2010) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten sowie eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der Teilung einzureichen. Am 28. Dezember 2010 (Urk. 10) bezifferte die Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ per 31. Oktober 2010 mit Fr. 25'080.--, während sich die GastroSocial Pensionskasse trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mehr vernehmen liess. Mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 11) berechnete das Gericht unter Berücksichtigung noch fehlender Zinsen die Austrittsleistung von Y.___ mit Fr. 25'088.25, jene von X.___ mit Fr. 9'951.50 und gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Innert angesetzter Frist ging keine Stellungnahme ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der berufliche Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültigen Fassung) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.
2.1     Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für die Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Satz 2 der Bestimmung). Massgebend ist hierbei nicht der von der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich angewendete, sondern ein vom Bundesrat nach Art. 26 Abs. 3 FZG für diesen Zweck besonders festzusetzender Zins, wobei gemäss Art. 8a Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgen (Freizügigkeitsverordnung, FZV) der im entsprechende Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anwendbar ist.
2.2     Das Gericht hat die von der Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG genannte Austrittsleistung von Y.___ in Höhe von Fr. 25'080.-- per 31. Oktober 2010 (Urk. 10) per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (6. November 2010) aufgezinst (2 % Zins von Fr. 25'080.-- vom 1. bis zum 6. November 2010: Fr. 501.60 : 365 x 6 Tage = Fr. 8.25, addiert mit Fr. 25'080.--) und mit Fr. 25'088.25 beziffert (Urk. 11).
2.3     Ebenso hat es die Austrittsleistung von X.___ (Fr. 5'588.20 per 31. Dezember 2009, Urk. 1/1, Urk. 2/51) per 6. November 2010 aufgezinst (2 % Zins von Fr. 5'588.20 vom 1. Januar bis zum 6. November 2010: Fr. 111.75 : 365 x 310 Tage = Fr. 94.90, addiert mit Fr. 5'588.20), was zu einer Austrittsleistung von Fr. 5'683.10 geführt hat (Urk. 11). Nach Addition der von der HOTELA Vorsorgestiftung genannten Austrittsleistung von Fr. 4'268.40 (Urk. 6) verfügt damit X.___ über eine zu teilende Austrittsleistung von insgesamt Fr. 9'951.50.
2.4     Die Parteien haben gegen die mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 11) getroffene Annahme des Gerichts, bei Stillschweigen werde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ausgegangen (Urk. 11), nicht opponiert, wofür mit Blick auf die Akten auch kein Anlass bestünde.
2.5     Das zu teilende Guthaben von Y.___ beträgt Fr. 25'088.25 (Erw. 2.2), dasjenige von X.___ Fr. 9'951.50 (Erw. 2.3). Insgesamt beläuft sich damit das während der Ehe angesparte Kapital auf Fr. 35'039.75. Davon steht in Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteils angeordneten Teilungsschlüssels (½ : ½) Y.___ und X.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 17'519.90. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ in Höhe von Fr. 7'568.40 (Fr. 17'519.90 abzüglich Fr. 9'951.50). Demzufolge ist die Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG zu verpflichten, den Betrag von Fr. 7'568.40 zu Lasten von Y.___ und zu Gunsten von X.___ an eine von diesem zu nennende Vorsorgeeinrichtung - X.___ ist nicht mehr in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/49, Urk. 2/53-56) - zu überweisen.

3.         Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a.) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 6. November 2010 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 7'568.40 zu Lasten von Y.___ (geboren ... November 19..; AHV-Nr. ....) zu Gunsten von X.___ an eine von diesem zu nennende Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 6. November 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Rechtsanwalt Rolf Weidmann
- GastroSocial Pensionskasse
- Personalvorsorgestiftung der Firma Z.___ AG
- HOTELA Vorsorgestiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).