Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 14. Februar 2003) bei der A.___ AG, wobei er bis zum 30. Juni 2002 zu 100 % als Chauffeur und ab dem 16. Juli 2002 aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 50 % für Einsätze an der Kasse und leichte Reinigungsarbeiten eingesetzt worden ist (Urk. 14/8). Als Mitarbeiter der A.___ AG war X.___ bei der Z.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Wegen eines Bandscheibenvorfalls sowie einer Diskushernienoperation im Februar 2003 meldete er sich am 10. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach schliesslich X.___ mit Verfügungen vom 24. Januar 2006 für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 76 % und vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. November 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 14/39-41). Die Pensionskasse richtete dem Versicherten mit Wirkung ab dem 4. März 2005 ebenfalls eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 5'943.60 pro Jahr aus (vgl. Schreiben vom 6. März 2007, Urk. 9/26).
1.2 Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass sich die Arbeitsfähigkeit von X.___ verbessert habe und ihm die Ausübung einer leichten körperlichen Arbeit in wechselnden Positionen und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen zu 100 % zumutbar sei. Weil er damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad: 0 %), hob die IV-Stelle die Invalidenrente von X.___ mit Verfügung vom 14. Juni 2007 auf (Urk. 14/51). Die Pensionskasse teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Juni 2007 mit, dass sie ihre Rentenleistungen analog der Invalidenversicherung ebenfalls per 31. Juli 2007 einstelle (Urk. 9/27). Am 12. Juli 2007 informierte sie X.___ sodann darüber, dass sie die Austrittsleistung von Fr. 12'874.80 per 31. Juli 2007 an die Freizügigkeitsstiftung der B.___ überweisen werde (Urk. 9/28).
1.3 Am 16. Februar 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/56). Die IV-Stelle nahm wiederum medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/87). X.___ ersuchte mit Schreiben vom 30. Juli 2010 die Pensionskasse ebenfalls wieder um die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2/4). Die Pensionskasse lehnte dieses Ansinnen aber ab, da der Versicherte zwischenzeitlich wieder erwerbsfähig gewesen und damit der zeitliche Zusammenhang zur früheren Invalidität unterbrochen worden sei (Schreiben vom 3. August 2010, Urk. 2/5). Daran hielt die Pensionskasse im Laufe der folgenden Korrespondenz fest (Urk. 2/7-8).
2. Am 29. November 2010 reichte X.___ durch die Sozialberatung der Y.___ gegen die Pensionskasse Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine 100%-Invalidenrente ab 1.4.2008 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Pensionskasse ersuchte durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber mit Klageantwort vom 25. März 2011 um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. April 2011 (Urk. 11) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14/1-112). Der Kläger liess keine Replik einreichen, was der Beklagten am 14. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist.
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 Erw. 5.3 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage vorbringen, die Invalidenversicherung habe die ihm bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtete Viertelsrente per 31. Juli 2007 aufgehoben, weil sie von der Wiederlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit in Wechseltätigkeit ausgegangen sei. Bereits Anfang April 2008 habe er aber erneut operativ behandelt werden müssen, und entsprechend habe ihm die Invalidenversicherung erneut eine Rente zugesprochen. Es lägen Umstände vor, welche ganz erhebliche Zweifel daran aufkommen liessen, dass der Kläger zwischen dem Zeitpunkt der Rentenrevision und der Neuberentung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Die weitere Entwicklung des Leistungsvermögens nach der Rentenrevision bleibe wegen der Arbeitslosigkeit des Klägers zwar für eine kurze Zeitspanne unklar, die erneute operative Versorgung weise jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine frühzeitigere (wenn nicht sogar durchgehende) zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit hin. Der Revisionsentscheid der IV habe sich ausserdem auf eine nur vorübergehende Besserung der Arbeitsfähigkeit gestützt und sei ohne zusätzliche fachärztliche Abklärungen erfolgt. Es sei fraglich, ob er aufgrund des Beschwerdebildes einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Der Kläger habe sich gegen diesen Entscheid nicht gewehrt und bei der IV auch das erneute Rentengesuch erst mit Unterstützung der Sozialbehörde nach längerer Arbeitsunfähigkeit eingereicht (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe für sie verbindlich den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, die zum Wiedereintritt der Invalidität geführt habe, auf den 1. April 2008 und damit auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses festgelegt. Eine Leistungspflicht der Beklagten scheide damit aus. Die von der IV eingeholten medizinischen Beurteilungen zeigten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers spätestens Ende Januar 2007 derart gebessert habe, dass keine Invalidität mehr bestanden habe. Sodann habe die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle festgestellt, dass beim Kläger seit dem 7. April 2008 aufgrund der durchgeführten und geplanten Operationen wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die zum bereits bestehenden Rückenleiden hinzukommende Halswirbelsäulen- und Schulterproblematik habe eine volle Invalidität verursacht. Somit sei der Kläger von anfangs Februar 2007 bis zum 7. April 2008 - also während 14 Monaten - voll arbeitsfähig gewesen. Betrachte man die Erwerbsseite, so steche ins Auge, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2004 lediglich zu 44 % invalid gewesen sei, ohne dass Hinweise bestünden, er hätte seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten versucht. Er habe sich einzig im Oktober 2006 beim RAV C.___ angemeldet, und auch nach der Renteneinstellung durch die Invalidenversicherung habe er keinerlei Anstrengungen unternommen. Effektiv und massgebend habe aber eine volle, rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit während 14 Monaten bzw. auf jeden Fall während 8 Monaten ab Renteneinstellung bestanden, womit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die Renteneinstellung im Juli 2007 keine eine mehrmonatige Anpassungszeit erforderliche Zäsur dargestellt habe, hätte der Kläger sich aufgrund seiner erheblichen Restarbeitsfähigkeit doch schon zwei Jahre zuvor wieder ins Erwerbsleben eingliedern können und sollen. Dass er dies nicht getan habe, sei nicht der Beklagten anzulasten, und es bleibe unbeachtlich, dass der Kläger vor dem Eintritt der vollen Invalidität tatsächlich kein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Schliesslich müsse auch bestritten werden, dass zwischen der im Jahre 2002 aufgetretenen und der ab April 2008 invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Erstere Periode sei durch das Rückenleiden des Klägers bedingt gewesen, zweitere dagegen durch die erst lange nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufgetretene Schulter- und Halswirbelsäulenproblematik. Das Rückenleiden sei im Jahre 2007 nicht mehr invalidisierend gewesen (Urk. 8).
3. Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Juni 2007 (Urk. 14/51) wie auch der entsprechende Vorbescheid vom 4. Mai 2007 (Urk. 14/50) sind der Beklagten eröffnet worden. Der Entscheid ist damit für die Parteien verbindlich und kann in diesem Verfahren nur noch darauf hin überprüft werden, ob er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Soweit der Kläger in Frage stellt, dass die Verfügung einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, ist festzustellen, dass eine solche vorliegend wegen der grundsätzlichen Bindungswirkung nicht mehr vorgenommen werden kann.
Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die Verfügung vom 16. Juni 2010 (Urk. 14/87) der Beklagten nicht eröffnet worden. Die Verbindlichkeitswirkung des IV-Entscheides kommt damit nicht zum Tragen, soweit sie sich zu Lasten der Beklagten auswirkt. Der Kläger muss sich diese jedoch entgegenhalten lassen, soweit sich die Beklagte ausdrücklich darauf beruft. Ihm ist auch diese Verfügung eröffnet worden, und er hatte Gelegenheit, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss dem Bericht der D.___ vom 18. August 2003 (Urk. 14/9) litt der Kläger unter einem lumboradikulären Reizsyndrom S1 beidseits bei Segmentdegeneration L5/S1 mit paramedialer Diskushernie L5/S1. Deshalb habe am 19. Februar 2003 eine Dekompression L5/S1 beidseits vorgenommen werden müssen. Nach erfolgter Operation habe sich eine Resthernie L5/S1 gezeigt, jedoch ohne Hinweise auf eine Wurzelkompression. Als weitere Massnahme komme einzig die Spondylodese L5/S1 mit Cage-Einlage L5/S1 von rechts in Frage. Der Kläger könne sich aktuell jedoch nicht zu einem operativen Vorgehen entscheiden. Die Behandlung werde deshalb vorläufig abgeschlossen. Bis zum 30. August 2003 sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 100 % ausgestellt worden. Theoretisch sei der Kläger im heutigen Zustand für schwere körperliche Arbeit mit Heben und Tragen ab 10 kg arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig.
4.1.2 Im Bericht vom 24. Februar 2004 (Urk. 14/16) führten die Ärzte der D.___ aus, wegen zunehmendem Leidensdruck des Klägers habe am 20. November 2003 schliesslich doch eine dorsale Spondylodese mit interkorporeller Abstützung durchgeführt werden müssen. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mittelfristig sei aber mit der Wiederaufnahme einer leichten körperlichen Arbeit zu rechnen.
4.1.3 Am 8. Juli 2004 (Urk. 14/17/3) hielten die Ärzte der D.___ fest, zur Zeit bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mittelfristig sei eine Arbeitsaufnahme von 50 %, wahrscheinlich auch 100 % für leichte körperliche Arbeiten realistisch. Dies werde sich jedoch erst im Laufe der Zeit erweisen.
4.1.4 Im Bericht vom 17. Dezember 2004 (Urk. 14/18) führten die Ärzte der D.___ aus, der Kläger berichte über gleichbleibende Schmerzen vor allem lumbal mit Ausstrahlung in das rechte und weniger in das linke Bein. Bei geringfügiger körperlicher Anstrengung würden diese massiv verstärkt und den ganzen Tag andauern. Für schwere körperliche Belastungen bestehe sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für leichte körperliche Belastungen liege die Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 %, weshalb eine Umschulung bei diesem jungen Patienten angezeigt sei.
4.1.5 Laut dem Bericht der D.___ vom 18. März 2005 (Urk. 14/20) hat sich die Schmerzsituation beim Kläger nicht gebessert. Am heutigen Tag habe er gar derart Schmerzen gehabt, dass er sich nicht mehr habe bewegen können und sich darum notfallmässig in der Klinik vorgestellt habe. Bei unauffälligen Laborresultaten sowie den angegebenen chronischen lumboischialgiformen Schmerzen habe man den Kläger den Spezialisten auf dem Gebiet der Schmerztherapie vorstellen wollen. Dies sei jedoch vom Kläger und seiner Ehefrau vehement abgelehnt worden, da sie bereits selber diverse Versuche durchgeführt hätten, welche erfolglos gewesen seien.
4.2
4.2.1 Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, gab im Arztbericht vom 20. Januar 2004 (Urk. 14/14) an, der Kläger leide unter einer Lumboischalgie bei Status nach Dekompression L5/S1 beidseits bei grosser paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts im Februar 2003 und Status nach Spondylodese L5/S1 bei Segmentdegeneration ebenda im November 2003. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur sei der Kläger mindestens seit Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ganztags zumutbar. 4.2.2 Im Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 14/45) führte Dr. E.___ aus, der Kläger leide unter einer chronischen Lumboischialgie rechts mehr als links bei Status nach Dekompression L5/S1 im Februar 2003, Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2003 und persistierenden Schmerzen sowie einer Cervicalgie mit medianer Diskushernie C3/6, rechtsbetonter Spondyl- und Unkovertebralarthrosen C5/C6 (Diagnose Juli 2006). In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sei der Kläger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dasselbe gelte für sämtliche schwere körperliche Arbeit. Leichte körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer dagegen durchaus zuzumuten, wobei er dafür ganztags einsetzbar sei. Eine Umschulung sei wünschenswert.
4.2.3 Im Bericht vom 12. März 2009 (Urk. 14/59/4-5) wies Dr. E.___ darauf hin, dass der Kläger letztmals am 18. Juli 2008 bei ihm in Kontrolle gewesen sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vorzunehmen, welcher den Kläger diverse Male operiert habe.
4.3
4.3.1 Gemäss dem zu Händen von Dr. E.___ erstellten Bericht von Dr. F.___ vom 19. April 2008 (Urk. 14/59/6-8) leidet der Kläger unter einem Status nach zweifachem Eingriff auswärtig L5/S1 erstmalig im Jahre 2003 (Spondylodese L5/S1 mit USS) und aktuell einer Verlängerungsspondylodese L3/S1 mit Dekompression und Zentralkanalerweiterung L3/L4 und L4/L5 von links sowie transpedunkulärer Fixation L3/S1 beidseits. Der Kläger habe die Operation sehr gut überstanden und habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Es sei der weitere Verlauf abzuwarten. Derzeit seien noch Restbeschwerden vorhanden und der Kläger sollte noch keine Therapie machen.
4.3.2 Im Bericht vom 6. April 2009 (Urk. 14/64) führte Dr. F.___ aus, der Kläger sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 7. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig und könne auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben. Es stünden weitere Operationen bevor und erst nach deren Abschluss könne die Arbeitsfähigkeit sinnvoll beurteilt werden. Aktuell sei der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig.
5.
5.1 Die IV-Stelle ist lediglich aufgrund des Berichtes des Hausarztes Dr. E.___ vom 15. November 2006 (Urk. 14/45) zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Kläger die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist und er somit eine rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Obwohl sich die Aufhebung der Invalidenrente damit nicht auf eine ausführliche medizinische Beurteilung abstützen konnte, ist die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2007 (Urk. 14/51) aber nicht offensichtlich unhaltbar. Der Kläger befand sich zu jenem Zeitpunkt einzig noch bei Dr. E.___ in Behandlung, und es ist zu berücksichtigen, dass auch die Rentenzusprache nur aufgrund von Einschätzungen der behandelnden Ärzte erfolgt war. Ausserdem gingen die Ärzte der D.___ davon aus, dass es dem Kläger mit der Zeit möglich sein sollte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Soweit der Kläger geltend machen lässt, die medizinischen Aktenlage bei der Rentenaufhebung sei unklar gewesen, ist festzuhalten, dass auch die ursprüngliche Rentenzusprache nicht aufgrund einer eindeutigeren Sachlage erfolgt ist.
5.2 Die Beklagte weist sodann zu Recht darauf hin, dass der Kläger bereits ab dem 1. Dezember 2004 lediglich zu 44 % invalid war und es ihm somit möglich gewesen wäre, eine Restarbeitsfähigkeit von erheblichem Umfang zu verwerten oder dies wenigstens zu versuchen. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise, dass der Kläger solche Anstrengungen unternommen hätte, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, zu einem Zeitpunkt weit bevor die IV-Stelle die Viertelsrente aufgehoben hatte. Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom 4. September 2007 (Urk. 14/55) ergibt, kam offenbar seine frühere Ehefrau in jenem Zeitraum im Wesentlichen für seinen Unterhalt auf, womit der Druck, die vorhandene Erwerbsfähigkeit zu verwerten, mithin nicht sehr gross war.
5.3 Insgesamt hat sich damit die Beklagte zu Recht auf den für sie verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung vom 14. Juni 2007 berufen, wonach der Kläger wieder zu 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen konnte und damit ein Einkommen hätte erzielen können, welches demjenigen vor Eintritt des Gesundheitsschadens entspricht. Es ist dabei zu beachten, dass die Aufhebung der Rente zwar nicht rückwirkend, sondern in korrekter Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erst auf den der Zustellung folgenden Monat erfolgte, die dem Kläger attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aber im Bericht von Dr. E.___ vom 15. November 2006 festgehalten wurde und damit also spätestens in diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
5.4 Aufgrund des für den Kläger ebenfalls verbindlichen Entscheides der Invalidenversicherung, auf welchen sich die Beklagte ausdrücklich beruft, ist die Invalidität beim Kläger wieder am 7. April 2008 eingetreten. Der Kläger war damit vom Zeitpunkt der Feststellung der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch Dr. E.___ im November 2006 während rund 16 Monaten und ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung durch die Invalidenversicherung während rund 9 Monaten voll erwerbsfähig. Es wäre ihm möglich gewesen während diesem Zeitraum ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Berechnungen der Invalidenversicherung ergaben einen Invaliditätsgrad von 0 %. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten und der ab dem 1. April 2008 bestehenden Invalidität ist demnach unterbrochen, womit die Beklagte keine Invalidenleistungen mehr zu erbringen hat. Dies führt zur Abweisung der Klage.
6.
6.1 Da vorliegend kein Grund besteht, in Abweichung der Regel von Art. 73 Abs. 2 BVG für das Verfahren Kosten aufzuerlegen, erweist sich das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).