Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Beschluss vom 24. März 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann
Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern
gegen
1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne
2. Pensionskasse der Generali Versicherungen
Soodmattenstrasse 10, Postfach 1040, 8134 Adliswil
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete ab 24. November 1997 teilzeitlich als Sachbearbeiterin bei der Generalagentur B.___ der damaligen Z.___ AG (später: A.___ AG; heute: Y.___ AG), C.___, und zwar mit einem Beschäftigungsgrad von zunächst 30 % (bis 31. Dezember 1997) und hernach 50 % (ab 1. Januar 1998) beziehungsweise 80 % (ab 1. April 1998; Urk. 2/1). Berufsvorsorgerechtlich war die Arbeitgeberin der (nachmaligen) Pensionskasse der Generali Versicherungen, Adliswil, angeschlossen. Mit Schreiben vom 29. August 2002 (Urk. 2/2) kündigte X.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. September 2002; Urk. 2/4).
Nach entsprechender Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ab November 2002 wurden X.___ von der Arbeitslosenkasse des Kantons B.___ ab Januar 2003 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (Rahmenfrist: von 1. November 2002 bis 31. Oktober 2004; Urk. 2/5-12 und 6), wobei sie in ihrer Eigenschaft als Taggeldbezügerin für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (registriert: "Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG"), Bern, unterstand.
1.2 Am 6. Februar 2004 erlitt X.___ einen Verkehrsunfall, wofür ihr von der als obligatorischer Unfallversicherer arbeitsloser Personen zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen erbracht wurden (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 (Urk. 2/13) stellte die SUVA ihre Leistungen per 28. Februar 2009 ein. Die dagegen erhobene Einsprache ist bei der SUVA zur Zeit noch pendent (unter Nr. '___'; Urk. 17/24-25; vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. II.8, Urk. 12 S. 2 Rz. 3 und Urk. 16 S. 3; vgl. auch Urk. 2/15 und 2/19).
Nachdem sich X.___ wegen spastischer Beschwerden (Myelitis transversa) zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet hatte, wurde ihr von der zuständigen IV-Stelle B.___ mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 (Urk. 2/14) eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2004 zugesprochen. Auf Intervention der Pensionskasse der Generali Versicherungen räumte die IV-Stelle B.___ mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Urk. 10) ein, dass der Beginn des Leistungsanspruchs an sich auf Februar 2005 festzusetzen gewesen wäre, hielt jedoch fest, dass die für die Zeit von September 2004 bis Januar 2005 ausgerichteten Rentenleistungen von X.___ nicht zurückgefordert würden.
1.3 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (Urk. 2/15) liess X.___ bei der Zweigstelle Deutschschweiz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Rotkreuz/LU um Ausrichtung der gesetzlichen Berufsvorsorgeleistungen nachsuchen. Nachdem sie am 26. Oktober 2009 weitere Unterlagen nachgereicht hatte, liess sie ihr Leistungsbegehren mit Schreiben vom 8. Januar 2010 (Urk. 2/16) erneuern und mit Schreiben vom 6. Mai 2010 (Urk. 2/17) nochmals bekräftigen. Mit Schreiben der Zweigstelle Deutschschweiz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 21. Juni 2010 (Urk. 2/18) wurde die Leistungspflicht verneint.
Hierauf liess X.___ am 1. Juli 2010 ein Leistungsgesuch an die Pensionskasse der Generali Versicherungen richten (Urk. 2/19), welche dieses mit Schreiben vom 31. August 2010 (Urk. 2/20) von sich wies, ohne dass im Zuge der nachfolgenden Korrespondenz - in deren Rahmen X.___ auch auf Vorleistung im Sinne von Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) antragen liess - eine Einigung erzielt werden konnte (Schreiben vom 18. Oktober 2010 [Urk. 2/21] und 18. November 2010 [Urk. 2/22]).
Ein weiteres Leistungsbegehren von X.___ zuhanden der Zweigstelle Deutschschweiz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 18. Oktober 2010 (Urk. 2/23), worin nun ebenfalls um Vorleistung im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG nachgesucht wurde, blieb unbeantwortet.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-23]) liess die - durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Luzern, vertretene (Urk. 2/3 = 3) - X.___ (Klägerin) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 1) und die Pensionskasse der Generali Versicherungen (Beklagte 2) erheben, und zwar mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Verpflichtung der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenrentenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit 1. September 2004, nebst Zins zu 5 % seit dem Datum der Klageeinreichung (S. 2 Antr.-Ziff. 1 und 4). In prozessualer Hinsicht liess sie um vorsorgliche Anweisung der Beklagten 1 zur Erbringung zumindest der gesetzlichen Invalidenrentenleistungen mit Wirkung vom 1. September 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Sache selbst, nebst 5 % Zins seit dem Datum der Klageeinreichung, beantragen (Vorleistung im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG; S. 2 Antr.-Ziff. 2 in Verbindung mit S. 17 f. Ziff. VII); sodann liess sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 3).
Mit Zuschrift vom 2. Dezember 2010 (Urk. 5) liess die Klägerin die eingereichten Unterlagen vervollständigen (Urk. 6 = 2/6; vgl. Urk. 4).
2.2 Die Beklagte 2 schloss mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9; samt Beilage [Urk. 10]) sinngemäss auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (S. 2).
Die Beklagte 1 enthielt sich mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2011 (Urk. 12; samt Beilagen [Urk. 13/101-102]) eines Antrags zur Sache selbst und trug stattdessen unter Verweis auf ihre seit 18. Oktober 2010 erbrachten Rentenvorleistungen auf Sistierung des Prozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens an (S. 1 und S. 2 Rz. 3-4).
Mit Zuschrift vom 8. März 2011 (Urk. 15; samt Beilagen [Urk. 16/24-25]) liess die Klägerin ihr gegen die Beklagte 1 gerichtetes Massnahmebegehren erneuern (S. 1 Antr.-Ziff. 2) und gleichzeitig die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragen (S. 2 Antr.-Ziff. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist im Kanton Zürich das hiesige Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz - unter anderem - zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG (einschliesslich der freiwilligen Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25 a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetzes/FZG] sowie nach Art. 25 FZG).
1.2 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Die Bestimmung räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein, und zwar zwischen dem Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war oder ist. Für den Wahlgerichtsstand kommt es praxisgemäss nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist, so dass der Ort des Betriebes, wo ein Versicherter angestellt war oder ist, als Gerichtsstand für alle drei in Art. 73 Abs. 3 BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage kommt (in HAVE 2005 S. 352 zusammengefasstes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. August 2005 [B 93/04] Erw. 2.3). Die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) ist von Amtes wegen zu prüfen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 60 ZPO).
2.
2.1 Während die Klägerin die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts bezüglich der Beklagten 2 zutreffenderweise aus deren im Kanton Zürich (Adliswil) verzeigtem Sitz ableitet (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich, Firmennummer CH-020.7.000.832-3), beruft sie sich hinsichtlich der Beklagten 1 einerseits auf deren im Kanton Zürich (Stadt Zürich) domizilierte Direktion und andererseits darauf, dass sie von einer im zürcherischen C.___ ansässigen Arbeitgeberin angestellt worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. I.1).
Der Sitz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist in Bern (c/o Schweizerischer Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern; vgl. Handelsregister des Kantons Bern, Firmennummer CH-035.7.010.394-9). Die Durchführung der beruflichen Vorsorge und der beruflichen Vorsorge für Arbeitslose wird in regionalen Zweigstellen besorgt: für die französischsprachige Schweiz in Lausanne/VD, für die italienischsprachige Schweiz in Manno/TI und für die deutschsprachige Schweiz in Rotkreuz/LU. Zusätzlich verfügt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG über eine für die zentrale Verwaltung der Freizügigkeitskonten (unzustellbare Freizügigkeitsleistungen) zuständige zentrale Durchführungsstelle (sog. Administration Freizügigkeitskonten), welche sich in Zürich befindet; in Zürich befindet sich ausserdem die für die Unterstützung und Beratung des Stiftungsrates, die Verwaltung der Stiftung und deren Vertretung in grundsätzlichen Fragen gegenüber Behörden und anderen Organisationen, die Koordination der Tätigkeit aller Durchführungsstellen sowie die Durchführung der Wiederanschlusskontrolle (im Auftrag der AHV-Ausgleichskassen) zuständige Geschäftsstelle (Direktion; vgl. unter 'www.aeis.ch'). Der klägerische Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen erfolgte im Kanton B.___ (Urk. 2/5-12 und 6). Zwar verzeigt die vormalige Arbeitgeberin der Klägerin ihren Sitz im Kanton Zürich (C.___; Handelsregister des Kantons Zürich, Firmennummer CH-'___'), doch befand sich der Ort des Betriebes, für den die Klägerin tätig war, ebenfalls im Kanton B.___ (Generalagentur B.___; Arbeitsvertrag vom 1./3. Dezember 1997 [Urk. 2/1]).
Nach dem Gesagten fehlt es in Bezug auf die Beklagte 1 an der Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 24. Mai 2006 [B 126/05]), und es kann auf die Klage infolgedessen nicht eingetreten werden.
2.2 Würde man die örtliche Zuständigkeit bejahen, erwiese sich das gegen die Beklagte 1 gerichtete klägerische Vorleistungsbegehren insoweit als gegenstandslos (§ 28 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 242 ZPO), als diese seit 18. Oktober 2010 der Höhe nach unbeanstandet gebliebene Rentenvorleistungen erbringt (Urk. 12 S. 2 Rz. 4, Urk. 13/101-102, Urk. 15 S. 5). Im Übrigen, das heisst betreffend den Zeitraum von 1. September 2004 bis 17. Oktober 2010 (inkl. Verzugszins; vgl. Urk. 16 S. 1 Antr.-Ziff. 2), stellte die nachgesuchte Anordnung der Vorleistung keinen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (§ 17 Abs. 2 GSVGer), sondern vielmehr einen selbständig anfechtbaren Endentscheid dar (BGE 136 V 131), welcher vorliegend allerdings negativ ausfallen müsste, da der erst seit 1. Januar 2005 in Kraft stehende Art. 26 Abs. 4 BVG (gemäss 1. BVG-Revision) zufolge damals bereits eingetretenen Versicherungsfalles (Invalidität) keine Anwendung findet (Urteile des hiesigen Gerichts vom 30. September 2009 [BV.2008.00013] Erw. 5.2, 27. April 2009 [BV.2007.00118] und 23. März 2009 [BV.2007.00002] Erw. 3.5; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juli 2009 [9C_868/2008] Erw. 2.6). Angesichts der fehlenden Eintretensvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit bleibt die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten 1 der Regelungszuständigkeit des hiesigen Gerichts aber gänzlich entzogen.
2.3 Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend (vgl. Urteil des EVG vom 24. September 2002 [U 356/01] Erw. 2.1), sind unzuständigenorts eingereichte Eingaben an die zuständige Behörde zu überweisen. Wird eine Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat es in der Hand, ihre gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage unter Wahrung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern) weiterzuverfolgen, so dass zu einer Überweisung kein Anlass besteht.
3.
3.1 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht Klagen trennen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 125 lit. b ZPO).
Aus Gründen der Klarheit rechtfertigt es sich, die gegen die Beklagte 2 gerichtete, in die örtliche (wie sachliche) Zuständigkeit des hiesigen Gerichts fallende Klage vorab von dem durch Nichteintreten wegen örtlicher Unzuständigkeit zu erledigenden Klageverfahren gegen die Beklagte 1 abzutrennen und unter Proz.-Nr. BV.2011.00024 weiterzuführen.
3.2 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht (§ 14 Abs. 1 GSVGer). Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (§ 14 Abs. 2 GSVGer). Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich (§ 14 Abs. 3 GSVGer).
Zwar fehlt es an der zur Beurteilung der Klage gegen die Beklagte 1 nötigen Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (s. oben Erw. 2.1). Indessen hat die Beklagte 1 ein schutzwürdiges Interesse am Prozessausgang und wird folglich fortan als Beigeladene an dem unter Proz.-Nr. BV.2011.00024 neu anzulegenden Verfahren zu beteiligen sein.
3.3 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 ZPO).
Soweit die fortan als Beigeladene zu behandelnde Beklagte 1 die Sistierung des Prozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens beantragt (Urk. 12 S. 1 und S. 2 Rz. 3-4), wird darüber in dem unter Proz.-Nr. BV.2011.00024 neu anzulegenden Verfahren zu entscheiden sein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für den klägerischerseits gestellten Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3).
4. Das Verfahren Proz.-Nr. BV.2010.00097 ist kostenlos und entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 und 34 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Das Gericht beschliesst:
1. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage vom 1. Dezember 2010 wird vom vorliegenden Verfahren Proz.-Nr. BV.2010.00097 abgetrennt und unter Proz.-Nr. BV.2011.00024 selbständig weitergeführt.
2. Auf die Klage gegen die Beklagte 1 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
3. Das Verfahren Proz.-Nr. BV.2010.00097 ist kostenlos.
4. Der Beklagten 1 wird für das Verfahren Proz.-Nr. BV.2010.00097 keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Estermann
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage eines Doppels von Urk. 16
- Pensionskasse der Generali Versicherungen, unter Beilage eines Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
6. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).