BV.2010.00098
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber M?ckli
Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Z?rich
Beklagte
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1942, war durch seinen Arbeitgeber, die Y.___ AG, "___", bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Sein Versicherungsausweis, ausgestellt am 12. Januar 2007, wies ein voraussichtliches Endaltersguthaben am 1. November 2007 in der H?he von Fr. 265'156.-- aus (Urk. 2/11). Bereits am 22. Dezember 2004 hatte X.___ mittels Formular "Gesuch um Teilauszahlung der Altersleistung in Kapitalform" die Auszahlung seines ganzen Altersguthabens als Kapital beantragt (Urk. 2/15).
???????? Am 12. Juni 2007 gelangte A.___, Mitarbeiter des Patronato INCA (Istituto Nazionale Confederale di Assistenza), an die Sammelstiftung und erkundigte sich nach der H?he der BVG-Leistungen von X.___ (Urk. 2/2). Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zugunsten des INCA, unterschrieben von X.___ (Urk. 2/3). Wie sich sp?ter herausstellen sollte, waren diese wie auch weitere von A.___ verwendeten Unterschriften von X.___ bzw. dessen Ehefrau B.___ gef?lscht (Urk. 1 S. 6 und S. 10 Ziffer 7.1; Urk. 9 S. 7 ff. Ziffern 11 und 13). In der Folge erwirkte A.___ mittels fingierter Urkunden (Zahlungsauftrag vom 4. September 2007 [Urk. 2/6], Zustimmungserkl?rung vom 4. September 2007 [Urk. 2/7], Zahlstellenangaben vom 4. Oktober 2007 [Urk. 2/13] und einer weiteren Vollmacht vom 14. September 2007 [Urk. 2/9]) die ?berweisung des gesamten Vorsorgeguthabens in der H?he von Fr. 265'156.-- auf ein Konto bei der Bank Z.___, lautend auf INCA (Urk. 2/19; Urk. 10/5 S. 2 unten und Urk. 10/6). Von diesem Konto verschob A.___ das Geld offenbar auf eigene Konten (Urk. 1 S. 9). Bem?hungen des Rechtsvertreters von X.___, von der Sammelstiftung eine nochmalige Zahlung der Altersleistungen zu erlangen, blieben ohne Erfolg (Urk. 2/20-2/23).
????????
2.?????? Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Z?rich, Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
"1.?? Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Austrittsleistung des Kl?gers, in der H?he von CHF 265'156.00 zuz?glich Zins (BVG-Zinssatz + 1 %), mit Datum vom 1. November 2007, zu erbringen.
?
2.???? Es seien eventualiter dem Kl?ger zu Lasten der Beklagten die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen aus beruflicher Vorsorge bei ordentlicher Pensionierung ab dem 1. November 2007 auszurichten und es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab Klageeinleitung mit 5 % p.a. zu verzinsen.
? 3.?? In formeller Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren.
? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
???????? Mit Klageantwort vom 4. April 2011 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Sie anerkannte zwar, dass A.___ durch betr?gerische Machenschaften die Vorsorgegelder des Kl?gers erschlichen habe, bestritt hingegen, dass die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sein soll (Urk. 9 S. 7). In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren bisherigen Antr?gen unver?ndert fest (Replik vom 1. Juni 2011 [Urk. 17]; Duplik vom 8. September 2011 [Urk. 21], dem Kl?ger zugestellt am 15. September 2011 [Urk. 22]).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Fest steht, dass auf dem Auszahlungsantrag mit Angabe der Zahlstelle vom 4. Oktober 2007 (Urk. 2/13) die Unterschriften des Kl?gers und dessen Ehefrau sowie deren Beglaubigung gef?lscht waren. Mit der ?berweisung auf das Konto CH47 1016 1017 8221 3 bei der Bank Z.___, lautend auf "I.N.C.A. 8005 Z?rich" (Urk. 2/13 und Urk. 10/6), auf welches in Tat und Wahrheit einzig A.___ Zugriff hatte, erbrachte die Beklagte die Austrittsleistung nicht geh?rig. Es stellt sich damit die Frage, ob sie zur nochmaligen Leistung zu verpflichten ist.
1.2???? Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverh?ltnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begr?ndet, der rechtsdogmatisch den Innominatsvertr?gen zuzuordnen ist. Bei nicht geh?riger Erf?llung dieses Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erf?llung der Verbindlichkeit ?berhaupt nicht oder nicht geh?rig bewirkt werden kann, f?r den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gem?ss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen f?r jedes Verschulden. Im Rahmen dieser Bestimmung gen?gt in verschuldensm?ssiger Hinsicht leichte Fahrl?ssigkeit. Eine solche ist bei geringf?giger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erf?llung der ihr ?bertragenen Aufgaben beachten w?rde, abgewichen wird (BGE 130 V 103 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2.
2.1???? Der Kl?ger wirft der Beklagten vor, sie habe sich im Zusammenhang mit der Auszahlung seiner Altersleistung in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zuschulden kommen lassen. So sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass kein rechtm?ssiges Vertretungsverh?ltnis vorgelegen habe, welches die Leistung an einen Nichtberechtigten rechtfertigen w?rde. Abgesehen davon, dass die Unterschrift des Kl?gers auf beiden Vollmachten vom 11. Juni 2007 und vom 14. September 2007 erkennbar gef?lscht gewesen sei, habe sich die Vollmacht nicht auf die Belange der Ehefrau bezogen. Die Vollmachten seien zudem nicht auf A.___ pers?nlich ausgestellt gewesen, sondern auf den Firmennamen INCA-CGIL (Urk. 1 S. 9 ff.). Im Weiteren best?nden Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den verwendeten Kontonummern, wor?ber der Kl?ger nie hinreichend aufgekl?rt worden sei (Urk. 1 S. 19).??
2.2???? Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist aufgrund der konkreten Umst?nde des Einzelfalles zu pr?fen (BGE 130 V 103 E. 3.3 am Schluss).
2.2.1?? Zun?chst sind die im Rahmen des vorliegenden Auszahlungsprozederes ausgestellten Vollmachten n?her zu betrachten. Gem?ss Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Erm?chtigung Dritten gegen?ber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Erkennt der Dritte oder k?nnte er erkennen, dass entgegen der Mitteilung keine oder eine weniger weit gehende Erm?chtigung erteilt werden wollte, fehlt dem Vertreter die zur Vornahme des Rechtsgesch?fts erforderliche Vertretungsmacht (Kommentar OR, Kren Kostkiewicz / Nobel / Schwander / Wolf, 2009).
???????? Die j?ngere Vollmacht, datiert vom 14. September 2009, (Urk. 2/9) wurde mit dem Betreff "Auszahlungsantrag Kapitalbezug Vertrag J4391" ausgestellt. Die Vollmacht kann nur so verstanden werden, als der Vertreter (INCA) f?r den Kl?ger die Formalit?ten im Zusammenhang mit der Auszahlung der per 1. November 2007 f?lligen Austrittsleistung erledigen sollte. Nicht enthalten darin ist die Entgegennahme oder gar Verwaltung von Geldern. Im Rahmen dieser Vollmacht stellte denn auch A.___ in seiner damaligen Funktion als Leiter Rechtsdienst des INCA der Beklagten die Zahlstellenangaben zu (Schreiben vom 4. Oktober 2007, Urk. 2/12). Auffallend daran ist, dass das im - dem Schreiben beigelegten - Zahlstellen-Formular (Urk. 2/13) als Zahlstelle angegebene Konto auf INCA (geschrieben als I.N.C.A.) lautete, derselben Institution also, auf welche bereits die Vollmacht ausgestellt worden war. Es handelte sich gem?ss den Formularangaben um ein allgemeines Firmenkonto, von dem nicht bekannt war, wer darauf Zugriff hatte. Der Umstand, dass der gesamte Vorsorgebetrag auf das Firmenkonto des Vollmachtnehmers ?berwiesen werden sollte, der keine Erm?chtigung zur Entgegennahme von Zahlungen hatte, h?tte die Beklagte zur Vorsicht mahnen m?ssen. Sp?testens aber, als die Aargauische Kantonalbank der Beklagten mitteilte, dass der Kl?ger nicht Kontoinhaber sei (Urk. 1 S. 7 und Urk. 17 S. 5), h?tte sie beim Kl?ger selber Abkl?rungen treffen m?ssen. Nur er h?tte best?tigen k?nnen, dass die ?berweisung seines Vorsorgeguthabens auf ein Konto ausserhalb seines Zugriffsbereichs tats?chlich seinem Willen entsprochen h?tte. Stattdessen verliess sich die Beklagte ausschliesslich auf die Angabe im Zahlstellenformular und best?tigte der Bank am 11. September 2007, die ?berweisung auf das INCA-Konto sei korrekt (Urk. 10/6). Sie hat damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Eine gewissenhafte Abwicklung des Auszahlungsvorganges h?tte erwarten lassen, dass die un?bliche Zahlstelle eines Firmenkontos hinterfragt worden w?re.
2.2.2?? Im Weiteren h?tte auch die Beglaubigung auf dem Zahlstellenformular (Urk. 2/13) der Beklagten Anlass zu Fragen geben m?ssen. Nach kantonalz?rcherischem Recht sind die Gemeindeamm?nner und Notare als Urkundspersonen f?r Beglaubigungen zust?ndig (? 246 Abs. 1 des Einf?hrungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EG zum ZGB). Die Beglaubigung einer ausl?ndischen Botschaft kann somit nicht derjenigen eines z?rcherischen Notars gleichgesetzt werden, soweit es jedenfalls um eine rein innerschweizerische Angelegenheit geht. Soll die Beglaubigung einer ausl?ndischen Botschaft trotzdem akzeptiert werden (vgl. Urk. 21 S. 4), so m?sste diese zumindest dem Standard einer notariellen Beglaubigung entsprechen.
???????? Gem?ss ? 246 Abs. 4 EG zum ZGB bezeichnet die Beglaubigung neben Datum, Unterschrift des Beamten und Stempel die Art, wie die Unterschrift vollzogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identit?t des Unterzeichnenden. Letztere beiden Angaben fehlen in der Beglaubigung des Italienischen Generalkonsulats Z?rich vom 4. Oktober 2007 (Urk. 2/13). Hinzu kommt, dass sie in den beschrifteten Teil des Formulars gesetzt wurde und nur schwer leserlich ist. Selbst wenn sie tats?chlich vom italienischen Konsulat ausgestellt worden w?re, w?re sie erg?nzungsbed?rftig gewesen. Aber bereits eine einfache Nachfrage beim Konsulat h?tte ergeben, dass die Beglaubigung nicht authentisch ist (Urk. 2/14).
3.
3.1???? Die Beklagte hat nach dem Gesagten im Zusammenhang mit den Angaben zur Zahlstelle, der Beglaubigung der Unterschriften auf dem Zahlstellenformular sowie letztlich der Auszahlung des Vorsorgeguthabens auf ein Firmenkonto im Wissen darum, dass der Kl?ger nicht Inhaber des Kontos war, ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 9 S. 10) h?tte zu entsprechenden Abkl?rungen gen?gend Anlass bestanden, und solche w?ren weder unzumutbar noch unverh?ltnism?ssig gewesen. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kl?ger die geschuldete Austrittsleistung in der H?he von Fr. 265'156.-- zuz?glich Zins zu bezahlen.
3.2???? Nach Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) wird die Austrittsleistung nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung f?llig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie zu verzinsen. Erfolgt die ?berweisung nicht innert 30 Tagen wird ein Verzugszins in der H?he des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent f?llig (Art. 7 der Freiz?gigkeitsverordnung, FZV).
???????? Dementsprechend ist die nachzuzahlende Austrittsleistung ab Austritt am 1. November 2007 mit dem Zinssatz gem?ss Art. 12 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), ab 1. Dezember 2007 erh?ht um ein Prozent, zu verzinsen. Die entsprechenden BVG-Zinss?tze betragen f?r das Jahr 2007 2.5 %, f?r das Jahr 2008 2.75 % und ab 1. Januar 2009 2 %.
4.?????? Ausgangsgem?ss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentsch?digung an den anwaltlich vertretenen Kl?ger zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert, auf Fr. 2'500.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; ? 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger den Betrag von Fr. 265'156.-- zuz?glich Zins im Sinne der Erw?gung 3.2 zu bezahlen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten;
?????????? der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).