Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00098[9C_137/2012]
BV.2010.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1942, war durch seinen Arbeitgeber, die Y.___ AG, "___", bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Sein Versicherungsausweis, ausgestellt am 12. Januar 2007, wies ein voraussichtliches Endaltersguthaben am 1. November 2007 in der Höhe von Fr. 265'156.-- aus (Urk. 2/11). Bereits am 22. Dezember 2004 hatte X.___ mittels Formular "Gesuch um Teilauszahlung der Altersleistung in Kapitalform" die Auszahlung seines ganzen Altersguthabens als Kapital beantragt (Urk. 2/15).
         Am 12. Juni 2007 gelangte A.___, Mitarbeiter des Patronato INCA (Istituto Nazionale Confederale di Assistenza), an die Sammelstiftung und erkundigte sich nach der Höhe der BVG-Leistungen von X.___ (Urk. 2/2). Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zugunsten des INCA, unterschrieben von X.___ (Urk. 2/3). Wie sich später herausstellen sollte, waren diese wie auch weitere von A.___ verwendeten Unterschriften von X.___ bzw. dessen Ehefrau B.___ gefälscht (Urk. 1 S. 6 und S. 10 Ziffer 7.1; Urk. 9 S. 7 ff. Ziffern 11 und 13). In der Folge erwirkte A.___ mittels fingierter Urkunden (Zahlungsauftrag vom 4. September 2007 [Urk. 2/6], Zustimmungserklärung vom 4. September 2007 [Urk. 2/7], Zahlstellenangaben vom 4. Oktober 2007 [Urk. 2/13] und einer weiteren Vollmacht vom 14. September 2007 [Urk. 2/9]) die Überweisung des gesamten Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 265'156.-- auf ein Konto bei der Bank Z.___, lautend auf INCA (Urk. 2/19; Urk. 10/5 S. 2 unten und Urk. 10/6). Von diesem Konto verschob A.___ das Geld offenbar auf eigene Konten (Urk. 1 S. 9). Bemühungen des Rechtsvertreters von X.___, von der Sammelstiftung eine nochmalige Zahlung der Altersleistungen zu erlangen, blieben ohne Erfolg (Urk. 2/20-2/23).
        
2.       Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
"1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Austrittsleistung des Klägers, in der Höhe von CHF 265'156.00 zuzüglich Zins (BVG-Zinssatz + 1 %), mit Datum vom 1. November 2007, zu erbringen.
 
2.     Es seien eventualiter dem Kläger zu Lasten der Beklagten die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen aus beruflicher Vorsorge bei ordentlicher Pensionierung ab dem 1. November 2007 auszurichten und es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab Klageeinleitung mit 5 % p.a. zu verzinsen.
  3.   In formeller Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Mit Klageantwort vom 4. April 2011 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Sie anerkannte zwar, dass A.___ durch betrügerische Machenschaften die Vorsorgegelder des Klägers erschlichen habe, bestritt hingegen, dass die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sein soll (Urk. 9 S. 7). In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen unverändert fest (Replik vom 1. Juni 2011 [Urk. 17]; Duplik vom 8. September 2011 [Urk. 21], dem Kläger zugestellt am 15. September 2011 [Urk. 22]).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Fest steht, dass auf dem Auszahlungsantrag mit Angabe der Zahlstelle vom 4. Oktober 2007 (Urk. 2/13) die Unterschriften des Klägers und dessen Ehefrau sowie deren Beglaubigung gefälscht waren. Mit der Überweisung auf das Konto CH47 1016 1017 8221 3 bei der Bank Z.___, lautend auf "I.N.C.A. 8005 Zürich" (Urk. 2/13 und Urk. 10/6), auf welches in Tat und Wahrheit einzig A.___ Zugriff hatte, erbrachte die Beklagte die Austrittsleistung nicht gehörig. Es stellt sich damit die Frage, ob sie zur nochmaligen Leistung zu verpflichten ist.
1.2     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen zuzuordnen ist. Bei nicht gehöriger Erfüllung dieses Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden. Im Rahmen dieser Bestimmung genügt in verschuldensmässiger Hinsicht leichte Fahrlässigkeit. Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird (BGE 130 V 103 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

2.
2.1     Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe sich im Zusammenhang mit der Auszahlung seiner Altersleistung in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zuschulden kommen lassen. So sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass kein rechtmässiges Vertretungsverhältnis vorgelegen habe, welches die Leistung an einen Nichtberechtigten rechtfertigen würde. Abgesehen davon, dass die Unterschrift des Klägers auf beiden Vollmachten vom 11. Juni 2007 und vom 14. September 2007 erkennbar gefälscht gewesen sei, habe sich die Vollmacht nicht auf die Belange der Ehefrau bezogen. Die Vollmachten seien zudem nicht auf A.___ persönlich ausgestellt gewesen, sondern auf den Firmennamen INCA-CGIL (Urk. 1 S. 9 ff.). Im Weiteren bestünden Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den verwendeten Kontonummern, worüber der Kläger nie hinreichend aufgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 19).  
2.2     Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 130 V 103 E. 3.3 am Schluss).
2.2.1   Zunächst sind die im Rahmen des vorliegenden Auszahlungsprozederes ausgestellten Vollmachten näher zu betrachten. Gemäss Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung Dritten gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Erkennt der Dritte oder könnte er erkennen, dass entgegen der Mitteilung keine oder eine weniger weit gehende Ermächtigung erteilt werden wollte, fehlt dem Vertreter die zur Vornahme des Rechtsgeschäfts erforderliche Vertretungsmacht (Kommentar OR, Kren Kostkiewicz / Nobel / Schwander / Wolf, 2009).
         Die jüngere Vollmacht, datiert vom 14. September 2009, (Urk. 2/9) wurde mit dem Betreff "Auszahlungsantrag Kapitalbezug Vertrag J4391" ausgestellt. Die Vollmacht kann nur so verstanden werden, als der Vertreter (INCA) für den Kläger die Formalitäten im Zusammenhang mit der Auszahlung der per 1. November 2007 fälligen Austrittsleistung erledigen sollte. Nicht enthalten darin ist die Entgegennahme oder gar Verwaltung von Geldern. Im Rahmen dieser Vollmacht stellte denn auch A.___ in seiner damaligen Funktion als Leiter Rechtsdienst des INCA der Beklagten die Zahlstellenangaben zu (Schreiben vom 4. Oktober 2007, Urk. 2/12). Auffallend daran ist, dass das im - dem Schreiben beigelegten - Zahlstellen-Formular (Urk. 2/13) als Zahlstelle angegebene Konto auf INCA (geschrieben als I.N.C.A.) lautete, derselben Institution also, auf welche bereits die Vollmacht ausgestellt worden war. Es handelte sich gemäss den Formularangaben um ein allgemeines Firmenkonto, von dem nicht bekannt war, wer darauf Zugriff hatte. Der Umstand, dass der gesamte Vorsorgebetrag auf das Firmenkonto des Vollmachtnehmers überwiesen werden sollte, der keine Ermächtigung zur Entgegennahme von Zahlungen hatte, hätte die Beklagte zur Vorsicht mahnen müssen. Spätestens aber, als die Aargauische Kantonalbank der Beklagten mitteilte, dass der Kläger nicht Kontoinhaber sei (Urk. 1 S. 7 und Urk. 17 S. 5), hätte sie beim Kläger selber Abklärungen treffen müssen. Nur er hätte bestätigen können, dass die Überweisung seines Vorsorgeguthabens auf ein Konto ausserhalb seines Zugriffsbereichs tatsächlich seinem Willen entsprochen hätte. Stattdessen verliess sich die Beklagte ausschliesslich auf die Angabe im Zahlstellenformular und bestätigte der Bank am 11. September 2007, die Überweisung auf das INCA-Konto sei korrekt (Urk. 10/6). Sie hat damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Eine gewissenhafte Abwicklung des Auszahlungsvorganges hätte erwarten lassen, dass die unübliche Zahlstelle eines Firmenkontos hinterfragt worden wäre.
2.2.2   Im Weiteren hätte auch die Beglaubigung auf dem Zahlstellenformular (Urk. 2/13) der Beklagten Anlass zu Fragen geben müssen. Nach kantonalzürcherischem Recht sind die Gemeindeammänner und Notare als Urkundspersonen für Beglaubigungen zuständig (§ 246 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EG zum ZGB). Die Beglaubigung einer ausländischen Botschaft kann somit nicht derjenigen eines zürcherischen Notars gleichgesetzt werden, soweit es jedenfalls um eine rein innerschweizerische Angelegenheit geht. Soll die Beglaubigung einer ausländischen Botschaft trotzdem akzeptiert werden (vgl. Urk. 21 S. 4), so müsste diese zumindest dem Standard einer notariellen Beglaubigung entsprechen.
         Gemäss § 246 Abs. 4 EG zum ZGB bezeichnet die Beglaubigung neben Datum, Unterschrift des Beamten und Stempel die Art, wie die Unterschrift vollzogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identität des Unterzeichnenden. Letztere beiden Angaben fehlen in der Beglaubigung des Italienischen Generalkonsulats Zürich vom 4. Oktober 2007 (Urk. 2/13). Hinzu kommt, dass sie in den beschrifteten Teil des Formulars gesetzt wurde und nur schwer leserlich ist. Selbst wenn sie tatsächlich vom italienischen Konsulat ausgestellt worden wäre, wäre sie ergänzungsbedürftig gewesen. Aber bereits eine einfache Nachfrage beim Konsulat hätte ergeben, dass die Beglaubigung nicht authentisch ist (Urk. 2/14).

3.
3.1     Die Beklagte hat nach dem Gesagten im Zusammenhang mit den Angaben zur Zahlstelle, der Beglaubigung der Unterschriften auf dem Zahlstellenformular sowie letztlich der Auszahlung des Vorsorgeguthabens auf ein Firmenkonto im Wissen darum, dass der Kläger nicht Inhaber des Kontos war, ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 9 S. 10) hätte zu entsprechenden Abklärungen genügend Anlass bestanden, und solche wären weder unzumutbar noch unverhältnismässig gewesen. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger die geschuldete Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 265'156.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.
3.2     Nach Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) wird die Austrittsleistung nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie zu verzinsen. Erfolgt die Überweisung nicht innert 30 Tagen wird ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent fällig (Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung, FZV).
         Dementsprechend ist die nachzuzahlende Austrittsleistung ab Austritt am 1. November 2007 mit dem Zinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), ab 1. Dezember 2007 erhöht um ein Prozent, zu verzinsen. Die entsprechenden BVG-Zinssätze betragen für das Jahr 2007 2.5 %, für das Jahr 2008 2.75 % und ab 1. Januar 2009 2 %.

4.       Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, auf Fr. 2'500.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 265'156.-- zuzüglich Zins im Sinne der Erwägung 3.2 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
           der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).