BV.2010.00105
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Vorsitzende,
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 30. Juli 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Cadosch
Jezler & Cadosch Rechtsanwälte
Müsegg 2, 8180 Bülach
gegen
1. Y.___
2. Pensionskasse der Z.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber
Kasernenstrasse 15, 544, 8180 Bülach
Nachdem
die am 13. Juli 2006 geschlossene Ehe zwischen Y.___ und X.___ mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts A.___ im ordentlichen Verfahren am 2. November 2010 - unter Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien im Verhältnis 50 % zu 50 % - geschieden, dieses Urteil am 8. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen und die Streitsache mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 (Urk. 1) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung an das hiesige Gericht überwiesen worden war, wobei per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf die entsprechende Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse der Z.___ und nunmehrigen Beklagten 2 vom 17. Dezember 2010 ein bei dieser zugunsten des nunmehrigen Beklagten 1, Y.___, bestehendes Guthaben von Fr. 52'490.75 mitgeteilt wurde (Urk. 1, 2/48);
unter dem Hinweis darauf, dass
innert der den Parteien dafür am 3. Januar 2011 (Urk. 4) angesetzten Frist die Klägerin sich mit Eingabe vom 17. Januar 2011 mit der vorgesehenen Durchführung der Teilung der Austrittsleistung einverstanden erklärte (Urk. 6), die Rechtsvertreterin des Beklagten 1 jedoch mit Eingabe vom 26. Januar 2011 sinngemäss die Anträge stellte, die Durchführbarkeitserklärung vom 17. Dezember 2011 sei als fehlerhaft zurückzuweisen und diejenige vom 24. Januar 2011 als richtig anzuerkennen, weshalb die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 bei der Beklagten 2 im Gesamtbetrag von Fr. 37'276.05 je hälftig zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1 aufzuteilen und die Beklagte 2 anzuweisen sei, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten 1 den Betrag von Fr. 18'638.05 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin (Urk. 7),
die Beklagte 2 auf entsprechende Aufforderung vom 9. Februar 2011 (Urk. 10) mit Eingabe vom 24. Februar 2011 die Höhe der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung nun ausdrücklich mit Fr. 37'276.05 bezifferte (Urk. 14) und am 4. März 2011 die entsprechenden Berechnungsgrundlagen nachreichte (Urk. 16-17),
der Anwalt der Klägerin in seiner Eingabe, die mit dem 31. Mai 2011, dem letzten Tag der von ihm beantragten Notfrist, datiert, gemäss Poststempel allerdings erst am 7. Juni 2011 zur Post gegeben wurde, den in der Durchführbarkeitserklärung der Beklagten 2 vom 24. Februar 2011 festgestellten Wert der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 37'276.05 anerkannte und die hälftige Aufteilung zwischen den vormaligen Eheleuten beantragte; er des weiteren um ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und um unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise Rechtsverbeiständung für die Klägerin 1 ersuchte (Urk. 22),
sich die im einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) in der bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung) zu erledigende Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist;
in Erwägung, dass
nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,
die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung entspricht und für diese Berechnung die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen sind, wobei Barauszahlungen während der Ehedauer nicht berücksichtigt werden,
gemäss den nachvollziehbaren und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Beklagten 2 im Schreiben vom 24. Januar 2011 an den Beklagten 1 (Urk. 8/4) sich die Höhe der am 17. Dezember 2010 als während der Ehe erworbenen bescheinigten Austrittsleistung von Fr. 52'490.75 (Urk. 2/48) damit erklärte, dass die dem Beklagten 1 am 30. April 2010 aus der Teilliquidation der vormaligen Allgemeinen Pensionskasse der B.___ gutgeschriebenen freien Mittel in der Höhe von Fr. 15'014.50, die per 31. Dezember 2002 berechnet und somit vor der Heirat erworben worden waren, in die Berechnung fälschlicherweise miteinbezogen worden waren,
dementsprechend die Durchführbarkeitserklärung vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/4) mit einer um diesen Betrag und die dazugehörigen Zinsen verminderten Austrittsleistung von Fr. 37'276.05 nicht zu beanstanden ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neue, vom 22. Februar 2011 datierende Berechnung samt der bis zur Rechtskraft der Scheidung erfolgten Aufzinsung (Urk. 15) nicht korrekt sein sollte,
demzufolge der Klägerin die Hälfte dieses Betrages, nämlich auf Fr. 18'638.-, zusteht;
in weiterer Erwägung, dass
praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 6. Juni 2006, B 17/06) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist, wobei die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; seit 1. Januar 2009 mindestens 2.00 % p.a.: Art. 12 lit. d - e BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,
sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV),
demzufolge der zu transferierende Betrag von Fr. 18'638.- bis zur Überweisung im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird;
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Partei jedoch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Abs. 1), wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden Abs. 3),
im vorliegenden Verfahren, das sich im Wesentlichen auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung beschränkt, grundsätzlich nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, der Beklagte 1 jedoch insofern obsiegt, als die Beklagte 2 die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung korrigieren musste und der der Klägerin zu überweisende hälftige Anteil sich entsprechend verringert,
dies indes nicht die Klägerin, sondern nur die Beklagte 2 zu vertreten hat, weshalb die Beklagte 2 dem Beklagten 1 eine mit Fr. 1'100.- zu bemessende Prozessentschädigung zu bezahlen hat, so dass das in der Eingabe vom 26. Januar 2011 gestellte Gesuch um Bestellung seiner Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 7 S. 6) gegenstandslos wird,
die Beklagte 2 als mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation gegenüber der Klägerin von vornherein keinen Entschädigungsanspruch hat (vgl. BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen),
andererseits die von der Beklagten 2 nachträglich vorgenommene Korrektur der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, die für die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen gewissen Mehraufwand bedeutete, nicht zur Zusprechung einer Entschädigung an die Klägerin führen kann, kann doch die zunächst fehlerhaft vorgenommenen Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung nicht als rechtswidriges Verhalten qualifiziert werden, wie dies in § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) vorausgesetzt wird,
der Klägerin jedoch gestützt auf § 16 Abs. 1 GSVGer anwendbaren Zivilprozessordnung angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und demgemäss Rechtsanwalt Beat Cadosch, Bülach, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin zu bestellen ist, wobei dieser unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 15. Juli 2011 (Urk. 24) mit Fr. 388.25 zu entschädigen ist;
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Mai 2011 wird Rechtsanwalt Beat Cadosch, Bülach, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt.
und erkennt:
1. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 18'638.- zulasten des Beklagten 1 an die Freizügigkeitsstiftung der C.___ zugunsten des auf die Klägerin lautenden Freizügigkeitskontos 638887 zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 8. Dezember 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Anderweitige Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Cadosch, Bülach, wird mit Fr. 388.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Cadosch
- Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber, unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Z.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 22 sowie des Einzahlungsscheins der Freizügigkeitsstiftung der C.___ (Urk. 12)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).