Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2010.00106
BV.2010.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 7. April 2011
in Sachen
A.___
 

Klägerin


gegen


1.   B.___
 

2.   AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner
Tödistrasse 52, 8002 Zürich

Beklagte 2 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

sowie

B.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner
Tödistrasse 52, 8002 Zürich


gegen


1.     A.___
 

2.   AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte

Beklagte 2 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur



Sachverhalt:
1.       Mit am 19. Oktober 2010 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. August 2010 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen die am 8. April 1999 geschlossene Ehe von A.___ (Klägerin) und B.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 10 f. des Urteils erkannte die Einzelrichterin was folgt (Urk. 100 S. 25):
         "Die von den Parteien während der Ehedauer geäufneten Austrittsleistungen werden hälftig geteilt und es wird der Betrag von Fr. 30'223.40 aus der nach der Teilung verbleibenden Austrittsleistung des Gesuchstellers auf Anrechnung an die Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 an die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin übertragen.
         Zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen unter Berücksichtigung der aus dem Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin zu leistenden Entschädigung gemäss Art. 142 ZGB (entsprechend Dispositiv-Ziffer 10 dieses Urteils) wird das Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft mit separater Verfügung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen."
         Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 überwies die Einzelrichterin die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das hiesige Gericht unter anderem unter Hinweis, dass beiden Parteien voraussichtlich Guthaben bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, (im Folgenden: AXA Winterthur) zustünden, die Klägerin dort per 28. Februar 2010 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 110'507.-- und der Beklagte 1 über ein solches von Fr. 76'792.55 verfügten (Urk. 1, Dispositiv-Ziffer 1 d). Zudem übersandte sie die Akten zum Scheidungsprozess (Urk. 2/1-114).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 holte das Gericht bei der AXA Winterthur per Datum der Rechtskraft der Scheidung (19. Oktober 2010) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Klägerin und des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu bezeichnen, unter Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 8. April 1999 noch keine Vorsorgegelder angespart waren.
2.2     Am 12. Januar 2011 bezifferte die AXA Winterthur die Freizügigkeitsleistung der Klägerin per 19. Oktober 2010 mit Fr. 115'009.85 (Urk. 6), und am 14. Januar 2011 teilte sie mit, dass die Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 am 19. Oktober 2010 Fr. 90'754.-- betrug (Urk. 7/19). Die Klägerin meldete am 12. Januar 2011, dass ihr Freizügigkeitskapital im Zeitpunkt der Heirat am 8. April 1999 Fr. 41'569.90 betrug (Urk. 8), und reichte die Austrittsabrechnung der Pensionskasse Novartis vom 12. Januar 2000 ein (Urk. 9/1). Der Beklagte liess sich zur Höhe der im Zeitpunkt der Heirat angesparten Vorsorgegelder nicht vernehmen.
         Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, zu den gemeldeten Austrittsleistungen Stellung zu nehmen und zu der vom Gericht vorzunehmenden Teilung Anträge zu stellen unter der Androhung, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen würde (Urk. 10). Innert angesetzter Frist liess sich keine der Parteien vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat bei einer Scheidung nach der Regelung des Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.
         Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistung sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 ZGB).
         Kommt dagegen keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht nach Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Mitgeteilt werden nach Art. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.
1.2         Entsprechend der Regelung des ZGB sieht Art. 22 Abs. 1 FZG vor, dass bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt werden und dass die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht nach Art. 22 Abs. 2 FZG dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für die Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.
1.3         Massgeblicher Zeitraum für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 239 Erw. 2.3).

2.       Die Einzelrichterin nannte (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschliessung: 8. April 1999; Rechtskraft der Scheidung: 19. Oktober 2010; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung der Scheidungsparteien: AXA Winterthur (Urk. 1 und Urk. 100).
         Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtung über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 115'009.85 zugunsten der Klägerin, Urk. 6; Fr. 90'754.-- zugunsten des Beklagten 1, Urk. 7/1) sowie den Angaben in der Austrittsmeldung der Pensionskasse Novartis, wonach der Klägerin bei Heirat eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 41'569.90 zustand (Urk. 9/1), sind die Angaben vollständig.
         Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge.

3.
3.1     Laut Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird das Altersguthaben verzinst: für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 mit mindestens 4 % (lit. a); für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 mit mindestens 3,25 % (lit. b); für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 mit mindestens 2,25 % (lit. c); für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 mit mindestens 2,5 % (lit. d); für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 mit mindestens 2,75 % (lit. e) und ab 1. Januar 2009 mit mindestens 2 % (lit. f). In Anwendung dieser Zinssätze beträgt das von der Klägerin vor der Heirat gesparte Vorsorgeguthaben, welches am 1. April 1999 Fr. 41'569.90 betrug (vgl. Urk. 9/1), im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung Fr. 58'259.35. Dieses ist von dem von der AXA Winterthur gemeldeten Vorsorgeguthaben per 19. Oktober 2010 von Fr. 115'009.85 in Abzug zu bringen, was ein zu teilendes Vorsorgeguthaben der Klägerin von Fr. 56'750.50 ergibt, wovon der Beklagte 1 einen Anspruch auf Fr. 28'375.25 (Fr. 56'750.50 : 2) hat.
3.2     Das während der Ehedauer angesparte Vorsorgeguthaben des Beklagten 1 beträgt per 19. Oktober 2010 Fr. 90'754.-- (Urk. 7/1). Hieraus hat die Klägerin einen Anspruch auf Fr. 45'377.-- (Fr. 90'754 : 2). Von dem dem Beklagten 1 verbleibenden Teil von Fr. 45'377.-- ist der Betrag von Fr. 30'223.40 als Entschädigung dem Anteil der Klägerin anzurechnen (vgl. Scheidungsurteil Dispositiv-Ziffer 9 f., Urk. 2/100; vgl. auch Urk. 1), so dass die Klägerin einen Anspruch am Vorsorgeguthaben des Beklagten 1 von Fr. 75'600.40 hat (Fr. 45'377.-- + Fr. 30'223.40). Die Differenz der Summen beträgt Fr. 47'225.15 (Fr. 75'600.40 - Fr. 28'375.25) zu Gunsten der Klägerin. Die AXA Winterthur ist folglich zu verpflichten, Fr. 47'225.15 zulasten des Beklagten 1 (Versicherten-Nummer 756.0052.7698.96, Vertrag-Nummer 1/37846/PQ) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der AXA Winterthur (Versicherten-Nummer 756.7517.2950.44, Vertrag-Nummer 1/85587/FJ) zu überweisen.

4.
4.1     Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. f: 2,0 % ab 1. Januar 2009) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
         Art. 2 Abs. 4 FZG statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
4.2     Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die AXA Winterthur auf der der Klägerin geschuldeten Austrittsleistung ab 19. Oktober 2010 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. f) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben wäre ein Verzugszins von 3,0 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. f BVV 2) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die AXA Winterthur wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 47'225.15 zulasten von B.___ (Versicherten-Nummer ______/Vertrag-Nummer ____) auf das Konto von A.___ (Versicherten-Nummer ____/Vertrag-Nummer ____) zu übertragen, wobei der genannte Betrag ab 19. Oktober 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Dr. Roger Groner
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).