BV.2011.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 23. Januar 2012
in Sachen
X.___
Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ren? Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanw?lte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur

gegen

Rendita Freiz?gigkeitsstiftung
Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.?????? Y.___ sel. verstarb am 24. Juni 2010. Er war zu diesem Zeitpunkt in dritter Ehe mit X.___ verheiratet (Eheschliessung am 4. April 2005).
Zuvor war Y.___ sel. vom 14. Januar 1972 bis 13. M?rz 1985 mit Z.___ und vom 24. Mai 1991 bis 5. November 2001 mit A.___ verheiratet gewesen. Im Scheidungsurteil vom 9. Mai 1985 wurde Z.___ eine monatliche Rente von Fr. 800.-- zugesprochen (zeitlich unbefristet). Im Rahmen eines Ab?nderungsverfahrens wurde diese Rente im Jahre 1997 auf Fr. 500.-- herabgesetzt (vgl. dazu Urk. 12/5-6). A.___ wurde im Scheidungsurteil vom 23. Oktober 2001 hingegen lediglich eine zeitlich befristete Rente zugesprochen (vgl. Urk. 12/4).
???????? Zum Zeitpunkt seines Todes verf?gte Y.___ sel. ?ber ein Freiz?gigkeitsguthaben bei der Rendita Freiz?gigkeitsstiftung in der H?he von Fr. 638'807.60. Davon ?berwies die Rendita Freiz?gigkeitsstiftung am 25. August 2011 die H?lfte, n?mlich Fr. 319'403.80, an X.___. Die andere H?lfte hielt die Rendita Freiz?gigkeitsstiftung zur?ck, um weitere Abkl?rungen zu t?tigen, insbesondere um die Berechtigung der geschiedenen Ehegattin Z.___ zu pr?fen und um Zeit f?r Vergleichsverhandlungen zwischen allen involvierten Personen zu gewinnen. In der Folge konnten sich X.___ und Z.___ beziehungsweise die Rendita Freiz?gigkeitsstiftung nicht ?ber die Anspruchsberechtigung betreffend die zweite H?lfte des Freiz?gigkeitskapitals (Fr. 319'403.80) einigen (vgl. zur gesamten Vorgeschichte Urk. 1 S. 2 ff. und Urk. 11 S. 2 ff.).

2.?????? Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Rendita Freiz?gigkeitsstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin Fr. 319'403.80 zuz?glich 5 % Zins seit 25. August 2010 ab dem Freiz?gigkeitskonto Nr. 660.009.934 zu zahlen;
unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entsch?digungsfolgen.
???????? Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 (Urk. 4) liess X.___ zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchen.
Die Rendita Freiz?gigkeitsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 28. Februar 2011 (Urk. 11) auf Abweisung der Klage. Eventualiter, f?r den Fall der teilweisen oder vollst?ndigen Gutheissung der Klage beantragte sie, es sei anstelle des klageweise geforderten Zinses lediglich der reglementarische Zins von 1,5 % ab dem Todestag von Y.___ sel. zu ber?cksichtigen. Replicando liess X.___ am gestellten Rechtsbegehren festhalten und ein Editionsbegehren betreffend die Einkommensverh?ltnisse von Z.___ stellen (Urk. 15). Zudem wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur?ckgezogen (Urk. 15 S. 1). Duplicando hielt die Rendita Freiz?gigkeitsstiftung an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 19).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der ?berlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten f?r den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder ?lter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens f?nf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
???????? Gem?ss Art. 20 Abs. 1 der Vorordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines fr?heren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung f?r eine lebensl?ngliche Rente zugesprochen wurde (lit. b).
1.2???? Die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen ?ber die Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten mit der Witwe respektive dem Witwer ist vom Bundesgericht auch auf die Beg?nstigtenordnung bei Freiz?gigkeitsleistungen anwendbar erkl?rt worden. Verweist die Anordnung eines Freiz?gigkeitssparkonto-Reglements auf die Bestimmungen von Art. 18 bis 22 BVG, so geh?ren diese zum Vertragsinhalt. Damit sind die vom Gesetz her vorgesehenen Personen auf Leistungen aus dem Freiz?gigkeitskonto anspruchsberechtigt. Ist keine anderweitige zul?ssige Beg?nstigung einer Person erfolgt, so hat die Witwe respektive der Witwer mit dem geschiedenen Ehegatten des Versicherten einen gemeinsamen und gleichen Anspruch auf das Freiz?gigkeitssparkonto, denn beiden steht gem?ss Art. 19 Abs. 3 BVG ein eigener Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu, wenn gewisse im Gesetz oder in der Verordnung genannte Voraussetzungen erf?llt sind (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Z?rich/Basel/Genf 2005, S. 260, Rz. 699 mit Hinweis auf SZS 1998, 304 E. 2 und 3; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Z?rich Basel/Genf 2006, S. 40).
1.3???? Das Reglement f?r das Freiz?gigkeitskonto der Beklagten (Urk. 2/6 = Urk. 12/1) h?lt unter dem Titel ?Todesfallleistung? Folgendes fest (Ziffer 7):
Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Altersleistung f?llig geworden ist, gilt das Freiz?gigkeitskapital als Todesfallkapital und wird den folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:
a)? dem ?berlebenden Ehegatten, und soweit sie gem?ss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen, den Waisen, den Pflegekindern sowie gegebenenfalls dem geschiedenen Ehegatten; bei deren Fehlen
b)? den nat?rlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterst?tzt worden sind oder der Person, mit welcher der Vorsorgenehmer in den letzten f?nf Lebensjahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gef?hrt hat oder der f?r den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen
c)?? den Kindern, welche nicht gem?ss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen; bei deren Fehlen
d)? den Eltern; bei deren Fehlen
e)?? den Geschwistern; bei deren Fehlen
f)?? den ?brigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Anspr?che der Beg?nstigten n?her zu bezeichnen und den Kreis von Personen nach a) mit solchen nach b) zu erweitern.
Werden die Anspr?che der Beg?nstigten nicht n?her bezeichnet, erfolgt die Aufteilung unter mehreren Beg?nstigten derselben Kategorie zu gleichen Teilen.

2.
2.1???? Die Kl?gerin liess zur Begr?ndung ihrer Klage im Wesentlichen ausf?hren, sie habe Anspruch auf das gesamte Todesfallkapital von Fr. 638'807.60 und nicht nur auf die ihr ausbezahlte H?lfte von Fr. 319'403.80. Entgegen der Ausf?hrungen der Beklagten stehe die andere H?lfte nicht der geschiedenen Ehefrau Z.___ zu. Dieser sei zwar vom Scheidungsgericht eine zeitlich nicht befristete Rente zugesprochen worden. Dabei habe es sich aber nicht um eine lebensl?ngliche Rente gehandelt, denn sonst h?tte diese Rente nicht von anf?nglich Fr. 800.-- pro Monat auf monatlich Fr. 500.-- reduziert werden k?nnen. Zudem h?tten der Verstorbene und Z.___ vereinbart, dass die Rentensituation neu zu beurteilen und zu ?berpr?fen sei, sobald das Pensionsalter erreicht werde. Das w?re bei einer lebensl?nglichen Rente nicht m?glich gewesen. ?berdies k?nne es nur schon aus Gr?nden der Billigkeit nicht sein, dass sich die geschiedene Gattin in wohlhabenden Verh?ltnissen (Z.___) auf Kosten der sich in wirtschaftlich angespannten Verh?ltnissen lebenden Witwe bereichere. Z.___ habe sich geweigert, umfassend ?ber ihre Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse Auskunft zu geben. Die entsprechenden Unterlagen seien durch das Gericht einzuholen. Zwar sei Z.___ mit dem Verstorbenen 14 Jahre lang verheiratet gewesen und habe zwei Kinder mit ihm gehabt. Das liege aber bereits ein Menschenalter zur?ck. Seit der Scheidung seien ?ber 26 Jahre vergangen. Es sei die Kl?gerin gewesen, die dem Verstorbenen in den letzten Jahren beigestanden habe. Es w?rde jedem Rechtsempfinden widersprechen, wenn die Ehefrau, die alle Sorgen und N?te des Verstorbenen mitgetragen habe und jetzt einen hohen Unterhaltsverlust erleide, einfach der vor langer Zeit geschiedenen Z.___ gleichgestellt w?rde (Urk. 1 und 15).
2.2???? Demgegen?ber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die zweite Ehegattin des Verstorbenen, A.___, nach Ziffer 7 ihres Reglements keinen Anspruch auf eine Todesfallleistung habe, weil ihr im Scheidungsurteil eine zeitlich befristete Rente zugesprochen worden sei. Hinsichtlich der ersten Ehegattin des Verstorbenen, Z.___, sei die Sachlage jedoch anders: Die Ehe habe ?ber zehn Jahre gedauert, und es sei ihr eine zeitlich nicht begrenzte Rente zugesprochen worden. Diese Rente habe einen ?lebensl?nglichen Charakter?. Somit habe Z.___ Anspruch auf die H?lfte des Todesfallkapitals. Die andere H?lfte sei der Kl?gerin bereits ausbezahlt worden (Urk. 11 und 19).

3.
3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Kl?gerin Anspruch auf das gesamte Todesfallkapital von Fr. 638'807.60 hat oder ob ihre Forderung gegen?ber der Beklagten mit ?berweisung der H?lfte der genannten Summe, n?mlich Fr. 319'403.80, bereits befriedigt wurde.
???????? Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren nicht in rechtsverbindlicher Form ?ber einen allf?lligen Anspruch von Z.___ auf die zweite H?lfte des Todesfallkapitals zu befinden sein wird, weshalb sie nicht zum Prozess beigeladen werden musste. Daran ?ndert in formeller Hinsicht auch der Umstand nichts, dass ein etwaiger Anspruch von Z.___ dem Grundsatz nach und vorfrageweise im vorliegenden Verfahren zu thematisieren ist, um den Umfang des Anspruchs der Kl?gerin zu bestimmen.
3.2
3.2.1?? Wie in E. 1.2 ausgef?hrt wurde, finden die gesetzlichen Grundlagen ?ber die Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten mit der Witwe auch auf die Beg?nstigtenordnung bei Freiz?gigkeitsleistungen Anwendung. Da Ziffer 7 des Reglements der Beklagten auf die Bestimmungen von Art. 18 bis 22 BVG verweist beziehungsweise diese sinngem?ss wiedergibt, sind die vom Gesetz her vorgesehenen Personen auf Leistungen aus dem Freiz?gigkeitskonto anspruchsberechtigt. Ist keine anderweitige zul?ssige Beg?nstigung einer Person erfolgt, so hat die Witwe mit dem geschiedenen Ehegatten des Versicherten einen gemeinsamen und gleichen Anspruch auf das Freiz?gigkeitssparkonto, denn beiden steht gem?ss Art. 19 Abs. 3 BVG ein eigener Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu, wenn gewisse im Gesetz oder in der Verordnung genannte Voraussetzungen erf?llt sind.
???????? Da Z.___ mehr als zehn Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war (Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2) und ihr eine lebensl?ngliche Rente zugesprochen worden war (Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2) ist sie ohne Weiteres anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 20 BVV 2 und Art. 19 BVG sowie Ziffer 7 Abs. 1 lit. a des Reglements der Beklagten.
3.2.2?? Mit den Parteien ist hingegen davon auszugehen, dass A.___ keinen solchen Anspruch hat, da ihre Ehe mit dem Verstorbenen nicht zehn Jahre gedauert hatte und ihr nur eine befristete Rente zugesprochen worden war, weshalb die Anspruchsvoraussetzung von Art. 20 Abs. 1 lit. a und b BVV 2 nicht erf?llt ist.
???????? Somit kann festgehalten werden, dass neben der Kl?gerin auch noch Z.___ gegen?ber der Beklagten anspruchsberechtigt ist. Angesichts dessen, dass (unter vorliegend gegebenen Voraussetzungen) der geschiedene Ehegatte der Witwe gleichgestellt ist (Art. 20 Abs. 1 BVV 2 sowie Ziffer 7 Abs. 1 lit. a und insbesondere Abs. 3 des Reglements der Beklagten), haben sowohl die Kl?gerin als auch Z.___ einen gleich grossen Anspruch auf das Todesfallkapital des Verstorbenen, mithin auf je die H?lfte.
3.2.3?? Soweit die Kl?gerin geltend machen liess, dass die Z.___ im Scheidungsurteil zugesprochene Rente nicht als ?lebensl?nglich? zu qualifizieren sei, weil dieser Terminus im Urteil nicht verwendet, die Rente im Laufe der Zeit von urspr?nglich Fr. 800.-- auf Fr. 500.-- pro Monat herabgesetzt und vereinbart worden sei, die Situation bei der Pensionierung neu zu pr?fen, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Entscheidend ist n?mlich, dass Z.___ eine zeitlich unbefristete Rente zugesprochen worden war (vgl. Urk. 12/5-6). Zwischen einer zeitlich unbefristeten Rente und einer lebensl?nglichen Rente besteht - entgegen der offenbaren Ansicht der Kl?gerin - kein Unterschied. Dass bei gegebenen Voraussetzungen auch lebensl?ngliche oder zeitlich unbefristete Renten herabsetzbar sind, bedarf keiner weiteren Ausf?hrungen. Auch die Vereinbarung der Parteien, die H?he der Rente bei Eintritt von gewissen neuen Sachverhalten (etwa Pensionierung) neu zu pr?fen, ?ndert nichts an der Qualifikation der Rente als unbefristet beziehungsweise lebensl?nglich, wobei anzuf?gen bleibt, dass die Tragweite der genannten Vereinbarung - angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Ab?nderungsm?glichkeiten - offen bleiben kann.
???????? Schliesslich ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse von Z.___ - entgegen der offenbaren Auffassung der Kl?gerin - im vorliegenden Kontext nicht von Bedeutung sind, weshalb kein Anlass besteht, dar?ber von ihr Ausk?nfte einzuholen. Zum einen wurde bereits in E. 1.2 ausgef?hrt, dass der Witwe und der (leistungsberechtigten) geschiedenen Ehegattin jeweils ein eigener Anspruch auf je die H?lfte des Todesfallkapitals zusteht. Eine K?rzung des einen Anspruchs im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 h?tte somit nicht das Anwachsen des anderen Anspruchs zur Folge. Zum anderen verpflichtet Art. 20 Abs. 2 BVV 2 die Vorsorgeeinrichtung nicht zur K?rzung ihrer Leistungen, sondern stellt das in ihr Ermessen (?k?nnen ... gek?rzt werden?). Der dispositive Charakter der genannten Bestimmung ist h?chstrichterlich anerkannt (SZS 1998, S. 303 ff., E. 4.c [Urk. 12713]). Diesbez?glich ist weiter darauf hinzuweisen, dass im Reglement der Beklagten keine K?rzung vorgesehen ist und die Beklagte in ihrer Klageantwort ausdr?cklich darauf hingewiesen hat, dass sie keine entsprechende K?rzung vornehmen werde (Urk. 11 S. 6).
3.3???? Aus dem Gesagten folgt, dass der Kl?gerin ein gleich grosser Anteil am Todeskapital von Fr. 638'807.60 zusteht wie Z.___, n?mlich Fr. 319'403.80. Da ihr dieser Betrag unbestrittenermassen bereits am 25. August 2010 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 12/2), ist ihre Klage abzuweisen.

4.?????? Da die Kl?gerin ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 1. Februar 2011 (Urk. 4) am 8. April 2011 zur?ckziehen liess (Urk. 15 S. 1 Ziffer 1), ist es als durch R?ckzug erledigt abzuschreiben.




Das Gericht beschliesst:
?????????? Das Gesuch der Kl?gerin vom 1. Februar 2011 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als durch R?ckzug erledigt abgeschrieben.

und erkennt sodann:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ren? Bussien
- Rendita Freiz?gigkeitsstiftung
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).