Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00006[9C_238/2012]
BV.2011.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 23. Januar 2012
in Sachen
X.___
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur

gegen

Rendita Freizügigkeitsstiftung
Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Y.___ sel. verstarb am 24. Juni 2010. Er war zu diesem Zeitpunkt in dritter Ehe mit X.___ verheiratet (Eheschliessung am 4. April 2005).
Zuvor war Y.___ sel. vom 14. Januar 1972 bis 13. März 1985 mit Z.___ und vom 24. Mai 1991 bis 5. November 2001 mit A.___ verheiratet gewesen. Im Scheidungsurteil vom 9. Mai 1985 wurde Z.___ eine monatliche Rente von Fr. 800.-- zugesprochen (zeitlich unbefristet). Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens wurde diese Rente im Jahre 1997 auf Fr. 500.-- herabgesetzt (vgl. dazu Urk. 12/5-6). A.___ wurde im Scheidungsurteil vom 23. Oktober 2001 hingegen lediglich eine zeitlich befristete Rente zugesprochen (vgl. Urk. 12/4).
         Zum Zeitpunkt seines Todes verfügte Y.___ sel. über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung in der Höhe von Fr. 638'807.60. Davon überwies die Rendita Freizügigkeitsstiftung am 25. August 2011 die Hälfte, nämlich Fr. 319'403.80, an X.___. Die andere Hälfte hielt die Rendita Freizügigkeitsstiftung zurück, um weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere um die Berechtigung der geschiedenen Ehegattin Z.___ zu prüfen und um Zeit für Vergleichsverhandlungen zwischen allen involvierten Personen zu gewinnen. In der Folge konnten sich X.___ und Z.___ beziehungsweise die Rendita Freizügigkeitsstiftung nicht über die Anspruchsberechtigung betreffend die zweite Hälfte des Freizügigkeitskapitals (Fr. 319'403.80) einigen (vgl. zur gesamten Vorgeschichte Urk. 1 S. 2 ff. und Urk. 11 S. 2 ff.).

2.       Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Rendita Freizügigkeitsstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 319'403.80 zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2010 ab dem Freizügigkeitskonto Nr. 660.009.934 zu zahlen;
unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
         Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 (Urk. 4) liess X.___ zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchen.
Die Rendita Freizügigkeitsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 28. Februar 2011 (Urk. 11) auf Abweisung der Klage. Eventualiter, für den Fall der teilweisen oder vollständigen Gutheissung der Klage beantragte sie, es sei anstelle des klageweise geforderten Zinses lediglich der reglementarische Zins von 1,5 % ab dem Todestag von Y.___ sel. zu berücksichtigen. Replicando liess X.___ am gestellten Rechtsbegehren festhalten und ein Editionsbegehren betreffend die Einkommensverhältnisse von Z.___ stellen (Urk. 15). Zudem wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurückgezogen (Urk. 15 S. 1). Duplicando hielt die Rendita Freizügigkeitsstiftung an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
         Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Vorordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b).
1.2     Die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen über die Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten mit der Witwe respektive dem Witwer ist vom Bundesgericht auch auf die Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitsleistungen anwendbar erklärt worden. Verweist die Anordnung eines Freizügigkeitssparkonto-Reglements auf die Bestimmungen von Art. 18 bis 22 BVG, so gehören diese zum Vertragsinhalt. Damit sind die vom Gesetz her vorgesehenen Personen auf Leistungen aus dem Freizügigkeitskonto anspruchsberechtigt. Ist keine anderweitige zulässige Begünstigung einer Person erfolgt, so hat die Witwe respektive der Witwer mit dem geschiedenen Ehegatten des Versicherten einen gemeinsamen und gleichen Anspruch auf das Freizügigkeitssparkonto, denn beiden steht gemäss Art. 19 Abs. 3 BVG ein eigener Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu, wenn gewisse im Gesetz oder in der Verordnung genannte Voraussetzungen erfüllt sind (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 260, Rz. 699 mit Hinweis auf SZS 1998, 304 E. 2 und 3; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich Basel/Genf 2006, S. 40).
1.3     Das Reglement für das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Urk. 2/6 = Urk. 12/1) hält unter dem Titel „Todesfallleistung“ Folgendes fest (Ziffer 7):
Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Altersleistung fällig geworden ist, gilt das Freizügigkeitskapital als Todesfallkapital und wird den folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:
a)  dem überlebenden Ehegatten, und soweit sie gemäss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen, den Waisen, den Pflegekindern sowie gegebenenfalls dem geschiedenen Ehegatten; bei deren Fehlen
b)  den natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder der Person, mit welcher der Vorsorgenehmer in den letzten fünf Lebensjahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder der für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen
c)   den Kindern, welche nicht gemäss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen; bei deren Fehlen
d)  den Eltern; bei deren Fehlen
e)   den Geschwistern; bei deren Fehlen
f)   den übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis von Personen nach a) mit solchen nach b) zu erweitern.
Werden die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, erfolgt die Aufteilung unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie zu gleichen Teilen.

2.
2.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, sie habe Anspruch auf das gesamte Todesfallkapital von Fr. 638'807.60 und nicht nur auf die ihr ausbezahlte Hälfte von Fr. 319'403.80. Entgegen der Ausführungen der Beklagten stehe die andere Hälfte nicht der geschiedenen Ehefrau Z.___ zu. Dieser sei zwar vom Scheidungsgericht eine zeitlich nicht befristete Rente zugesprochen worden. Dabei habe es sich aber nicht um eine lebenslängliche Rente gehandelt, denn sonst hätte diese Rente nicht von anfänglich Fr. 800.-- pro Monat auf monatlich Fr. 500.-- reduziert werden können. Zudem hätten der Verstorbene und Z.___ vereinbart, dass die Rentensituation neu zu beurteilen und zu überprüfen sei, sobald das Pensionsalter erreicht werde. Das wäre bei einer lebenslänglichen Rente nicht möglich gewesen. Überdies könne es nur schon aus Gründen der Billigkeit nicht sein, dass sich die geschiedene Gattin in wohlhabenden Verhältnissen (Z.___) auf Kosten der sich in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen lebenden Witwe bereichere. Z.___ habe sich geweigert, umfassend über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Die entsprechenden Unterlagen seien durch das Gericht einzuholen. Zwar sei Z.___ mit dem Verstorbenen 14 Jahre lang verheiratet gewesen und habe zwei Kinder mit ihm gehabt. Das liege aber bereits ein Menschenalter zurück. Seit der Scheidung seien über 26 Jahre vergangen. Es sei die Klägerin gewesen, die dem Verstorbenen in den letzten Jahren beigestanden habe. Es würde jedem Rechtsempfinden widersprechen, wenn die Ehefrau, die alle Sorgen und Nöte des Verstorbenen mitgetragen habe und jetzt einen hohen Unterhaltsverlust erleide, einfach der vor langer Zeit geschiedenen Z.___ gleichgestellt würde (Urk. 1 und 15).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die zweite Ehegattin des Verstorbenen, A.___, nach Ziffer 7 ihres Reglements keinen Anspruch auf eine Todesfallleistung habe, weil ihr im Scheidungsurteil eine zeitlich befristete Rente zugesprochen worden sei. Hinsichtlich der ersten Ehegattin des Verstorbenen, Z.___, sei die Sachlage jedoch anders: Die Ehe habe über zehn Jahre gedauert, und es sei ihr eine zeitlich nicht begrenzte Rente zugesprochen worden. Diese Rente habe einen „lebenslänglichen Charakter“. Somit habe Z.___ Anspruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals. Die andere Hälfte sei der Klägerin bereits ausbezahlt worden (Urk. 11 und 19).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf das gesamte Todesfallkapital von Fr. 638'807.60 hat oder ob ihre Forderung gegenüber der Beklagten mit Überweisung der Hälfte der genannten Summe, nämlich Fr. 319'403.80, bereits befriedigt wurde.
         Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren nicht in rechtsverbindlicher Form über einen allfälligen Anspruch von Z.___ auf die zweite Hälfte des Todesfallkapitals zu befinden sein wird, weshalb sie nicht zum Prozess beigeladen werden musste. Daran ändert in formeller Hinsicht auch der Umstand nichts, dass ein etwaiger Anspruch von Z.___ dem Grundsatz nach und vorfrageweise im vorliegenden Verfahren zu thematisieren ist, um den Umfang des Anspruchs der Klägerin zu bestimmen.
3.2
3.2.1   Wie in E. 1.2 ausgeführt wurde, finden die gesetzlichen Grundlagen über die Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten mit der Witwe auch auf die Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitsleistungen Anwendung. Da Ziffer 7 des Reglements der Beklagten auf die Bestimmungen von Art. 18 bis 22 BVG verweist beziehungsweise diese sinngemäss wiedergibt, sind die vom Gesetz her vorgesehenen Personen auf Leistungen aus dem Freizügigkeitskonto anspruchsberechtigt. Ist keine anderweitige zulässige Begünstigung einer Person erfolgt, so hat die Witwe mit dem geschiedenen Ehegatten des Versicherten einen gemeinsamen und gleichen Anspruch auf das Freizügigkeitssparkonto, denn beiden steht gemäss Art. 19 Abs. 3 BVG ein eigener Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu, wenn gewisse im Gesetz oder in der Verordnung genannte Voraussetzungen erfüllt sind.
         Da Z.___ mehr als zehn Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war (Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2) und ihr eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden war (Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2) ist sie ohne Weiteres anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 20 BVV 2 und Art. 19 BVG sowie Ziffer 7 Abs. 1 lit. a des Reglements der Beklagten.
3.2.2   Mit den Parteien ist hingegen davon auszugehen, dass A.___ keinen solchen Anspruch hat, da ihre Ehe mit dem Verstorbenen nicht zehn Jahre gedauert hatte und ihr nur eine befristete Rente zugesprochen worden war, weshalb die Anspruchsvoraussetzung von Art. 20 Abs. 1 lit. a und b BVV 2 nicht erfüllt ist.
         Somit kann festgehalten werden, dass neben der Klägerin auch noch Z.___ gegenüber der Beklagten anspruchsberechtigt ist. Angesichts dessen, dass (unter vorliegend gegebenen Voraussetzungen) der geschiedene Ehegatte der Witwe gleichgestellt ist (Art. 20 Abs. 1 BVV 2 sowie Ziffer 7 Abs. 1 lit. a und insbesondere Abs. 3 des Reglements der Beklagten), haben sowohl die Klägerin als auch Z.___ einen gleich grossen Anspruch auf das Todesfallkapital des Verstorbenen, mithin auf je die Hälfte.
3.2.3   Soweit die Klägerin geltend machen liess, dass die Z.___ im Scheidungsurteil zugesprochene Rente nicht als „lebenslänglich“ zu qualifizieren sei, weil dieser Terminus im Urteil nicht verwendet, die Rente im Laufe der Zeit von ursprünglich Fr. 800.-- auf Fr. 500.-- pro Monat herabgesetzt und vereinbart worden sei, die Situation bei der Pensionierung neu zu prüfen, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Entscheidend ist nämlich, dass Z.___ eine zeitlich unbefristete Rente zugesprochen worden war (vgl. Urk. 12/5-6). Zwischen einer zeitlich unbefristeten Rente und einer lebenslänglichen Rente besteht - entgegen der offenbaren Ansicht der Klägerin - kein Unterschied. Dass bei gegebenen Voraussetzungen auch lebenslängliche oder zeitlich unbefristete Renten herabsetzbar sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch die Vereinbarung der Parteien, die Höhe der Rente bei Eintritt von gewissen neuen Sachverhalten (etwa Pensionierung) neu zu prüfen, ändert nichts an der Qualifikation der Rente als unbefristet beziehungsweise lebenslänglich, wobei anzufügen bleibt, dass die Tragweite der genannten Vereinbarung - angesichts der ohnehin bestehenden gesetzlichen Abänderungsmöglichkeiten - offen bleiben kann.
         Schliesslich ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Z.___ - entgegen der offenbaren Auffassung der Klägerin - im vorliegenden Kontext nicht von Bedeutung sind, weshalb kein Anlass besteht, darüber von ihr Auskünfte einzuholen. Zum einen wurde bereits in E. 1.2 ausgeführt, dass der Witwe und der (leistungsberechtigten) geschiedenen Ehegattin jeweils ein eigener Anspruch auf je die Hälfte des Todesfallkapitals zusteht. Eine Kürzung des einen Anspruchs im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 hätte somit nicht das Anwachsen des anderen Anspruchs zur Folge. Zum anderen verpflichtet Art. 20 Abs. 2 BVV 2 die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Kürzung ihrer Leistungen, sondern stellt das in ihr Ermessen („können ... gekürzt werden“). Der dispositive Charakter der genannten Bestimmung ist höchstrichterlich anerkannt (SZS 1998, S. 303 ff., E. 4.c [Urk. 12713]). Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass im Reglement der Beklagten keine Kürzung vorgesehen ist und die Beklagte in ihrer Klageantwort ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie keine entsprechende Kürzung vornehmen werde (Urk. 11 S. 6).
3.3     Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin ein gleich grosser Anteil am Todeskapital von Fr. 638'807.60 zusteht wie Z.___, nämlich Fr. 319'403.80. Da ihr dieser Betrag unbestrittenermassen bereits am 25. August 2010 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 12/2), ist ihre Klage abzuweisen.

4.       Da die Klägerin ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 1. Februar 2011 (Urk. 4) am 8. April 2011 zurückziehen liess (Urk. 15 S. 1 Ziffer 1), ist es als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.




Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch der Klägerin vom 1. Februar 2011 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

und erkennt sodann:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Rendita Freizügigkeitsstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).