Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch
Advokatur am Bahnhof
Güterstrasse 106, 4053 Basel
gegen
1. BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
2. Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene, geschiedene Y.___ war Angestellter der E.___ AG und über diese bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert. Zudem verfügte er bei der Swiss Life AG über drei Lebensversicherungspolicen der Säule 3a (Swiss Life gemischte Versicherung [Police Nr. xxxx], Swiss Life Crescendo [Police Nr. xxxx] sowie Swiss Life Temperament [Police Nr. xxxx]; Urk. 4/2/3-5). Mit Begünstigungserklärung vom 11. April 2010 setzte er die mit ihm im Konkubinat lebende X.___ als Begünstigte gegenüber der BVG-Sammelstiftung Swiss Life ein (Urk. 2/6). Hinsichtlich der Vorsorgepolicen der Säule 3a liess er sich von der Swiss Life AG eine Begünstigungsklausel bestätigen, die unter gewissen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung der Lebenspartnerin vorsieht (Urk. 4/2/8). Am 22. Juni 2010 verstarb er.
2. Am 2. Februar 2011 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf Zahlung einer jährlich wiederkehrenden Lebenspartnerrente in der Höhe von Fr. 23400.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. August 2010 (Urk. 1 S. 2, BV.2011.00007). Gleichentags erhob X.___ auch Klage gegen die Swiss Life AG auf Zahlung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 13739.67 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2010 aus dem gebundenen Vorsorgevertrag Säule 3a Swiss Life gemischte Versicherung (Police Nr. xxxx), auf Zahlung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 10952.33 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2010 aus dem gebundenen Vorsorgevertrag Säule 3a Swiss Life Crescendo (Police Nr. xxxx) sowie auf Zahlung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 32122.-- beziehungsweise zuzüglich einem Drittel des allenfalls höheren Wertes der Fondsanteile im Zeitpunkt des Todes zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2010 aus dem gebundenen Vorsorgevertrag Säule 3a Swiss Life Temperament (Police Nr. xxxx; Urk. 4/1 S. 2; BV.2011.00008). Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 wurden die beiden Prozesse vereinigt und unter der Verfahrensnummer BV.2011.00007 weitergeführt (Urk. 5). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie die Swiss Life AG schlossen in ihren Klageantworten auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 10, 12). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, 18, 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist zum einen der Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente und zum anderen der Anspruch der Klägerin auf Todesfallkapitalien aus den gebundenen Vorsorgeverträgen. Bei der Lebenspartnerrente geht es um Hinterlassenenleistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (2. Säule), bei den Todesfallkapitalien um Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a.
2.
2.1 Zunächst ist auf den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente einzugehen.
2.2
2.2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, unter anderem natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a).
2.2.2 Art. 17 des Reglements für das Vorsorgewerk der E.___ AG in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung (nachfolgend Vorsorgereglement) steht unter dem Titel Witwenrente / Witwerrente / Lebenspartnerrente. Der hier interessierende Absatz 1 lautet wie folgt (Urk. 2/7):
Anspruch des Ehegatten
Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte, wenn eine versicherte Person vor oder nach dem Altersrentenbeginn stirbt.
Vorbehalten bleiben Art. 9 Abs. 1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) und Art. 13 Abs. 5 (Bezug des Altersguthabens in einem Betrage).
Anspruch des geschiedenen Ehegatten
Der geschiedene Ehegatte der versicherten Person ist nach deren Tod der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern
- die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und
- dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente zugesprochen wurde.
Er hat jedoch nur soweit Anspruch auf Leistungen, als der Anspruch aus dem Scheidungsurteil die Leistungen anderer Versicherungen, insbesondere der AHV und IV, übersteigt.
Anspruch des Lebenspartners
Der überlebende Lebenspartner (gleichen oder verschiedenen Geschlechts) einer unverheirateten versicherten Person ist nach deren Tod der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Partner
- keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht
- unverheiratet ist
- mit der versicherten Person weder verwandt ist noch zu ihr in einem Stiefkindverhältnis steht (Art. 95 Abs. 1 und 2 ZGB)
- mit der versicherten Person
- mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
- im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss diesem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommt.
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2.2.3 Lässt sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebende statutarische oder reglementarische Vorschrift kein übereinstimmender, allenfalls vom Wortlaut abweichender wirklicher Parteiwille feststellen, ist sie nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb der Statuten oder des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 134 V 369 E. 6.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_157/09 vom 6. Juli 2009 E. 5.2).
3.
3.1 Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements fasst den Kreis der zu begünstigenden Personen hinsichtlich der Lebenspartnerrente insoweit enger als der Gesetzestext (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG), als die darin erwähnte Lebensgemeinschaft im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts geführt werden muss. Dies ist, da es sich bei der Partnerrente um überobligatorische Leistungen handelt, zulässig (BGE 137 V 383 E. 3.2). Was die einzelnen reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente anbelangt, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Klägerin von keiner Vorsorgeeinrichtung eine Witwenrente oder eine Lebenspartnerrente erhält, sie unverheiratet ist, mit Y.___ weder eine Verwandtschaft noch ein Stiefkindverhältnis bestand und keine gemeinsamen Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind.
3.2
3.2.1 Strittig ist die Anspruchsvoraussetzung der fünfjährigen Lebensgemeinschaft im Rahmen eines gemeinsamen Haushalts. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unabdingbar für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, weil die reglementarisch alternativ mögliche Anspruchsvoraussetzung, wonach eine Lebenspartnerrente auch entsteht, wenn der Partner der versicherten Person für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkommt, ausser Betracht fällt.
3.2.2 Y.___ war mit Z.___ verheiratet. Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 wurde durch das Zivilgericht A.___ das Getrenntleben der beiden Ehegatten per 16. Februar 2004 geregelt (Urk. 2/4). Am 30. Oktober 2006 wurde die Ehe geschieden (Urk. 11/3). Nach der gerichtlichen Trennung von seiner Ehefrau lebte Y.___ mit der Klägerin ununterbrochen bis zu seinem Tod im selben Haushalt. Laut dem zwischen Y.___ und der Klägerin abgeschlossenen Konkubinatsvertrag vom 21. Juni 2007 war dies ab 1. März 2004 der Fall (Urk. 2/5). Darauf ist abzustellen. Die Beklagte 1 wendet zwar ein, dass der Versicherte nicht nachgewiesermassen bereits ab 2004 mit der Klägerin zusammengelebt habe (Urk. 18 S. 3), was aber insofern unerheblich ist, als auch die Beklagte 1 davon ausgeht, dass im Zeitpunkt des Todes von Y.___ die Haushaltsgemeinschaft mindestens fünf Jahre angedauert hatte (Urk. 10).
Uneinig sind sich die Parteien aber, ob dieses Zusammenleben als Lebensgemeinschaft im Sinne des Reglements stattfand. Während die Klägerin das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bejaht (Urk. 1, 15), argumentiert die Beklagte 1, Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements regle die Beziehung zwischen zwei Unverheirateten. Die Gleichstellung zweier im Konkubinat lebender Personen erfolge unter der Voraussetzung, dass sie als Unverheiratete während mindestens fünf Jahren im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hätten. Sei eine oder beide der im Konkubinat lebenden Personen verheiratet, handle es sich nicht um eine Lebensgemeinschaft zweier Unverheirateter im Sinne des Reglements. Y.___ sei bis zum 30. Oktober 2006 verheiratet gewesen, mithin habe lediglich während drei Jahren eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Reglements bestanden. Auch die Zuhilfenahme des Begriffs der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG führe zu keinem anderen Auslegungsergebnis, denn diesfalls fehle es an dem der Begriffsumschreibung immanenten Element der Ausschliesslichkeit (Urk. 10, 18).
3.2.3 Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements spricht davon, dass der überlebende Lebenspartner einer unverheirateten versicherten Person nach deren Tod unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die gleichen Leistungen wie eine Witwe oder ein Witwer hat. Wie eine Witwe oder ein Witwer einen Leistungsanspruch haben kann nur ein mit der versicherten Person unverheirateter Lebenspartner. Das qualifizierende Merkmal unverheiratet bezieht sich somit auf den Zivilstand der Lebenspartner im Verhältnis zu Dritten. In zeitlicher Hinsicht wird dabei an den Zeitpunkt des Todes der versicherten Person angeknüpft. Anspruchsvoraussetzung ist also zunächst, dass zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person keiner der beiden Partner (noch) mit einer anderen Person verheiratet war. Weiter verlangt Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements, dass der überlebende Lebenspartner mit der versicherten Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Dass die beiden Partner in den letzten fünf Jahren vor dem Tod unverheiratet gewesen sein mussten, geht daraus jedoch nicht hervor. Soweit die Beklagte von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Reglements spricht, übersieht sie, dass dieser Begriff darin nicht definiert wird. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ist damit zu schliessen, dass eine Ehelosigkeit der beiden Partner für die ganze Dauer der Haus- und Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person nicht erforderlich ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Begünstigungserklärung (Urk. 2/6), die, was die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente anbelangt, mit Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements inhaltlich übereineinstimmt.
Beide Parteien nehmen Bezug zum Begriff der Lebensgemeinschaft, wie ihn die Rechtsprechung zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG formuliert hat. Danach ist unter einer Lebensgemeinschaft eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1, 134 V 369 E. 7.1, 118 II 235 E. 3b). Die Beklagte verneint den Ausschliesslichkeitscharakter der Lebensgemeinschaft, solange eine der beiden Lebenspartner verheiratet ist (Urk. 10 S. 5). Dabei verkennt die Beklagte das Merkmal der Ausschliesslichkeit. Dieses erfordert lediglich (aber immerhin), dass die beiden Partner in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben und sich gegenseitig die Treue halten und sich umfassenden Beistand leisten (BGE 118 II 235 E. 3b). Dass eine Partei noch verheiratet ist, steht einer Lebensgemeinschaft oder einem Konkubinat, welches zusätzlich noch eine Wohngemeinschaft erfordert, nicht entgegen (Scartazzini in Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 20a, N 16; BGE 118 II 235). Dieser dem Zivilrecht entnommene und somit üblicherweise verwendete Begriff der Lebensgemeinschaft ist auch auf die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements anzuwenden, zumal die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung - also hier der Begriff der Lebensgemeinschaft - so auszulegen ist, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Zu beachten ist überdies, dass mit Art. 20a BVG die Hinterlassenenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden sollte (136 V 49 E. 4.4). Dies gilt dementsprechend auch für Art. 17 Abs. 1 des Vorsorgereglements. Den Vorsorgeeinrichtungen steht es frei, mittels einer Kaskadenordnung die Reihenfolge der jeweiligen Ansprüche, unter anderem des überlebenden Lebenspartners und des geschiedenen Ehegatten, zu regeln. Damit lässt sich eine Kollision der Ansprüche vermeiden. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in Art. 19 ihres Reglements denn auch Gebrauch gemacht.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente an die Klägerin erfüllt. Bei der Bezifferung des Rechtsbegehrens stützte sich die Klägerin auf den Vorsorgeausweis für Y.___ per 1. Januar 2010. Danach beträgt die Lebenspartnerrente Fr. 23400.-- pro Jahr (Urk. 2/3). Die Höhe der Rente und den Leistungsbeginn sind nach Massgabe von Gesetz und Vorsorgereglement festzusetzen (vgl. BGE 129 V 450; SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69, Bundesgerichtsurteil 9C_902/10 vom 14. September 2011 E. 7). Dem Vorsorgeausweis kommt nur Informationscharakter zu (Bundesgerichtsurteil 9C_871/11 vom 7. Mai 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Indessen hat die Beklagte 1 das eingeklagte Rechtsbegehren in ziffernmässiger Hinsicht nicht bestritten, so dass von dessen Richtigkeit auszugehen und dieses zuzusprechen ist. Sollte die konkrete Berechnung der Guthaben bezogen auf den Todestag per 22. Juni 2010 höhere Leistungen für die Klägerin ergeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Differenz keine res iudicata besteht.
Die Verzugszinspflicht für fällige Renten richtet sich sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den Regeln von Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR), sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier (Urk. 2/7) - fehlt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile 9C_66/12 vom 23. Juni 2012 E. 3.2 und 9C_254/09 vom 26. Mai 2009 E. 2.3). Massgebend ist namentlich Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 131 E. 4c). Danach hat ein Schuldner, der unter anderem mit der "Entrichtung von Renten" im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Grund für die in dieser Bestimmung statuierte Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 102 Abs. 1 OR, wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung des Schuldners ausgelöst wird, liegt darin, dass Renten an sich für den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Der Zinsenlauf auf Renten soll auch nicht unüberblickbar werden (in BGE 132 V 404 [B 53/06] nicht publizierte E. 6.2). Da die Klageanhebung vom 2. Februar 2011 datiert, hat die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jene Rentenbetreffnisse, die bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig werden, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
4.
4.1 Weiter ist auf der Anspruch der Klägerin auf Todesfallleistungen aus den drei Lebensversicherungspolicen der Säule 3a (Swiss Life gemischte Versicherung [Police Nr. xxxx], Swiss Life Crescendo [Police Nr. xxxx] und Swiss Life Temperament [Police Nr. xxxx]) zu prüfen.
4.2 Betreffend die drei genannten Lebensversicherungspolicen liegt folgender Begünstigungsklauseltext vor (Urk. 4/2/8):
Im Erlebnisfall besteht die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers. Im Todesfall besteht die Versicherung zugunsten des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin beziehungsweise des überlebenden eingetragenen Partners, bei dessen Fehlen zugunsten der direkten Nachkommen sowie der natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen zugunsten der Eltern, bei deren Fehlen zugunsten der Geschwister, bei der Fehlen zugunsten der übrigen Erben.
Diese Begünstigungsklausel stimmt überein mit der für die gebundene Vorsorge vorgesehenen Begünstigungsordnung nach Art. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3).
4.3 Y.___ hatte aus der geschiedenen Ehe einen (volljährigen) Sohn, B.___, und eine (volljährige) Tochter, C.___ (Urk. 11/3). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie als direkte Nachkommen aufgrund des Fehlens eines überlebenden (verheirateten) Ehegattens beziehungsweise einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners einen (anteilsmässigen) Anspruch auf das Todesfallkapital haben.
Strittig ist hingegen der Anspruch der Klägerin. Wiederum besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien, ob während fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft im Sinne der Begünstigungsklausel bestand. Dabei werden die gleichen Argumente vorgebracht wie im Zusammenhang mit der Lebenspartnerrente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 4/1, 12, 15, 19).
5.
5.1 Die zitierte Begünstigungsklausel stellt eine allgemeine Versicherungsbedingung dar. Diese sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 132 III 268, 132 V 278). Die Grundsätze dazu wurden unter Erwägung 2.2.3 dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.
5.2 Auch aus der Begünstigungserklärung geht nicht hervor, dass die versicherte Person und der überlebende Lebenspartner in den letzten fünf Jahren ihrer Lebensgemeinschaft unverheiratet gewesen sein mussten. Ebenfalls wird der Begriff der Lebensgemeinschaft nicht definiert. Insofern stellt sich der Sachverhalt gleich dar wie betreffend die Lebenspartnerrente. Für die Auslegung kann daher auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Festzuhalten ist infolgedessen, dass ein (anteilsmässiger) Anspruch der Klägerin auf das Todeskapital dieser drei Lebensversicherungen ausgewiesen ist.
Da sich gemäss Begünstigungsklausel B.___ und C.___ als direkte Nachkommen und die Klägerin als Lebenspartnerin in der gleichen Begünstigungskategorie befinden, haben sie einen Anspruch auf je einen Drittel des jeweiligen Todesfallkapitals.
5.3 Aus dem Leistungsblatt für die Police xxxx, Swiss Life gemischte Versicherung, gebundene Vorsorge Säule 3a (gültig für das Versicherungsjahr vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011; Urk. 4/2/3), ist ersichtlich, dass im Todesfall vor dem 9. Juni 2019 ein Kapital aus der Hauptversicherung in der Höhe von Fr. 23180.-- sowie ein zusätzliches Kapital aus der Zusatzversicherung im Todesfall vor dem 1. Juni 2011 in der Höhe von Fr. 18039.-- ausbezahlt wird, was insgesamt den Betrag von Fr. 41219.-- ergibt. Bei einem Anspruch auf einen Drittel resultiert für die Klägerin Fr. 13739.65.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Leistungsblatt für die Police xxxx, Swiss Life Crescendo (Plan 3), gebundene Vorsorge Säule 3a (gültig für das Versicherungsjahr vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010; Urk. 4/2/4), dass im Todesfall vor dem 1. Dezember 2010 ein Kapital von Fr. 32857.-- ausbezahlt wird. Bei einem Anspruch auf einen Drittel steht der Klägerin somit Fr. 10952.35 zu.
Laut dem Leistungsblatt für die fondsgebundene Versicherung, Police xxxx, Swiss Life Temperament, gebundene Vorsorge 3a (gültig für das Versicherungsjahr 3. Oktober 2009 bis 2. Oktober 2010; Urk. 4/2/5), beträgt das garantierte Kapital beim Todesfall vor dem 3. Oktober 2023 Fr. 96366.--. Falls der Wert der Fondsanteile das garantierte Kapital übersteigt, wird der höhere Wert ausbezahlt, was aber vorliegend nicht der Fall ist (Urk. 23). Damit beträgt der Anspruch der Klägerin Fr. 32122.--.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2010 über den Hinschied von Y.___ informiert und die nötigen Angaben erhielt, um den Leistungsanspruch der Klägerin zu überprüfen (Urk. 2/8). Es rechtfertigt sich Art. 41 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) analog anzuwenden und eine Deliberationsfrist von vier Wochen einzuräumen, womit ein Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab 22. August 2010 geschuldet ist.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge sind die Beklagte 1 und die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von je Fr. 1600.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer), insgesamt also Fr. 3200.--, zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zuzüglich eines Verzugszinses gemäss Erwägung 3.4 hat.
2.
2.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ein Todesfallkapital von Fr. 13739.65 zuzüglich Zins seit 22. August 2010 aus dem gebundenen Vorsorgevertrag Säule 3a Swiss Life gemischte Versicherung (Police Nr. xxxx) auszuzahlen.
2.2 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ein Todesfallkapital von Fr. 10952.35 zuzüglich Zins seit 22. August 2010 aus dem gebundenen Vorsorgevertrag Säule 3a Swiss Life Crescendo (Plan 3; Police Nr. xxxx) auszuzahlen.
2.3 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ein Todesfallkapital von Fr. 32122.-- zuzüglich Zins seit 22. August 2010 aus dem fondsgebundenen Vorsorgevertrag Säule 3a Swiss Life Temperament (Police xxxx) auszuzahlen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 werden verpflichtet, der Klägerin je eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Andrea Tarnutzer-Münch unter Beilage eines Doppels von Urk. 23
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).