BV.2011.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget
Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte
Zeltweg 64,  8032 Zürich

gegen

1.   B.___


2.   D.___



Beklagte

Beklagte 2 Zustelladresse: D.___

 

sowie

B.___

Kläger


gegen

1.   A.___
 

2.   C.___

 

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget
Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte
Zeltweg 64,  8032 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit am 18. Januar 2011 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 24. November 2010 schied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Y.___ die am 2. September 1993 geschlossene Ehe von A.___ (Klägerin) und B.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 8 erkannte die Einzelrichterin wie folgt (Urk. 1/2 S. 3):
"Die von den Parteien während der Dauer der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden wie folgt aufgeteilt:
- Klägerin: 50 %
- Beklagter: 50 %".
         Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 (Urk. 1) überwies die Einzelrichterin die Streitsache dem hiesigen Gericht unter Hinweis, dass die Klägerin bei der C.___ eine Austrittsleistung per 30. Juni 2010 von Fr. 24'406.05 zustehe. Für den Beklagten habe die D.___ per 30. Juni 2010 ein Vorsorgeguthaben von insgesamt Fr. 224'022.07 berechnet. Im Zeitpunkt der Heirat sei der Beklagte bei der E.___ versichert gewesen und habe bei dieser Vorsorgeeinrichtung ein Freizügigkeitsguthaben geäufnet. Dass der Beklagte bei weiteren Vorsorgeeinrichtungen über Vorsorgeguthaben verfüge, sei nicht bekannt. Insbesondere habe die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, einzig die D.___, bei welcher der Beklagte 1 über ein kontaktloses Guthaben verfüge, gemeldet. Da weder die E.___ noch die D.___ bereit gewesen seien, die vom Beklagten 1 während der Ehe geäufnete Austrittsleistung zu berechnen und dem Gericht mitzuteilen, sei deren Höhe zur Zeit nicht bekannt.

2.
2.1     Mit Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 3) holte das hiesige Gericht bei den von der Scheidungsrichterin genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (18. Januar 2011) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilende Austrittsleistung der Klägerin und des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde der Liquidator der E.___ in Liquidation gebeten, dem Gericht mitzuteilen, von welcher Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt des Beklagten 1 in die E.___ am 1. Januar 2008 ein Freizügigkeitskapital überwiesen worden sei.
2.2     Mit Schreiben vom 7. März 2011 (Urk. 6) bezifferte die C.___ die Freizügigkeitsleistung der Klägerin per 18. Januar 2011 mit Fr. 28'093.70. Im Zeitpunkt der Heirat habe die Klägerin über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 708.20, aufgezinst bis zum 18. Januar 2011 von Fr. 1'242.40 verfügt. Der Liquidator der E.___ in Liquidation teilte am 14. März 2011 (Urk. 7) mit, dass die Eintrittsleistung des Beklagten 1 im Zeitpunkt des Eintritts in die E.___ durch die F.___ überwiesen worden sei. Die D.___ meldete am 29. März 2011 (Urk. 9), dass die Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 per 18. Januar 2011 Fr. 225'298.68 betrage und zum jetzigen Zeitpunkt kein Vorsorgefall bekannt sei.
2.3     Mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 11) wurde die F.___ ersucht, dem Gericht mitzuteilen, von welcher Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt des Beklagten 1 in F.___ am 1. Oktober 2007 ein Freizügigkeitskapital überwiesen worden sei. Die F.___ teilte mit Schreiben vom 5. April 2011 (Urk. 13) mit, dass sie mit Valuta 1. Oktober 2007 eine Freizügigkeitsleistung zu Gunsten des Beklagten 1 in der Höhe von Fr. 195'513.25 von der E.___ erhalten habe. Hierauf wurde der Liquidator der E.___ in Liquidation mit Verfügung vom 13. August 2011 (Urk. 15) gebeten, dem Gericht mitzuteilen, von welcher Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt des Beklagten 1 in die E.___ am 1. August 2007 ein Freizügigkeitskapital zu dessen Gunsten überwiesen worden sei. Dieser schrieb am 27. April 2011 (Urk. 17), dass der Beklagte 1 vom 1. September 1986 bis zum 28. Februar 2007 bei der G.___ angestellt und bei der E.___ vorsorgeversichert gewesen sei. Mit Eintrittsdatum am 1. August 2007 sei er - mit Austritt am 30. Juni 2007 von der H.___ herkommend - bei der I.___ angemeldet worden, welche ebenfalls bei der E.___ angeschlossen gewesen sei. Mit gleichem Datum sei aber auch wieder der Austritt gemeldet worden. Somit seien keine Beiträge, sondern nur Zinsen vom 1. August bis 1. Oktober 2007 gutgeschrieben worden. Die Austrittsleistung sei - wie bereits mitgeteilt - an die F.___ überwiesen worden. Vom 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2009 sei der Beklagte 1 bei der J.___ angestellt und wiederum bei der E.___ vorsorgeversichert gewesen. Bei Austritt aus der J.___ sei das Freizügigkeitskapital an die D.___ überwiesen worden.
2.4     Nachdem der Nachweis der Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 lückenlos erbracht war, errechnete das hiesige Gericht in der Verfügung vom 23. März 2011 (Urk. 19) ein während der Ehe geäufnetes und zu teilendes Freizügigkeitskapital des Beklagten 1 von Fr. 156'307.58. Ausserdem wurde der Klägerin und dem Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, zu den Abrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der vom Gericht vorzunehmenden Teilung Stellung zu nehmen. Während sich der Beklagte 1 innert Frist nicht vernehmen liess, verzichtete die Klägerin am 15. Juni 2011 (Urk. 24) auf Stellungnahme.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) räumt als Scheidungsfolge jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist (vgl. BGE 130 III 297 E. 3.3). Dabei sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem FZG unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti im Sinne von Art. 10 FZV. Dies kommt auch im Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 FZG zum Ausdruck, wonach bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung auch allfällige "Freizügigkeitsguthaben" ("avoirs de libre passage"; "averi di libero passaggio") zu berücksichtigen sind. Von der Teilung nach Art. 122 ZGB werden mithin sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b (dazu BGE 129 III 305) erfasst. Nicht darunter fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 130 V 111 E. 3.2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Materialien).
         Hat ein erwerbstätiger Ehegatte bereits einen Vorsorgefall erlebt oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so steht dem anspruchsberechtigten Ehegatten nach Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zu. Diese Norm schliesst nicht nur den Eintritt des Vorsorgefalles ein, sondern erfasst auch andere Vorgänge, deretwegen die Austrittsleistung nicht mehr geteilt werden kann, wie beispielsweise die während der Ehe vorgenommenen Barauszahlungen des Vorsorgeguthabens (BGE 128 V 41 E. 2b, 127 III 433 E. 2b mit Hinweisen).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff.3) und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Y.___ meldete mit Verfügung vom 1. Februar 2011 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 2. September 1993; Rechtskraft der Scheidung: 18. Januar 2011; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: C.___; Vorsorgeeinrichtung des Beklagten 1: D.___).
         Nach Einholen der aktualisierten Angaben der C.___ (Urk. 6) über die Höhe des Guthabens der Klägerin und der D.___ (Urk. 9-10) über die Höhe des Guthabens des Beklagten 1 sind die Angaben vollständig.

3.
3.1     Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (vgl. Urk. 19), nicht vernehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist.
3.2     Die vom Gericht berechnete zu teilende Austrittsleistung des Beklagten 1 wurde von keiner der Scheidungspartei in Zweifel gezogen, so dass von einer zu teilenden Austrittsleistung des Beklagten 1 von Fr. 156'307.58 (vgl. Urk. 19) auszugehen ist. Die Austrittsleistung der Beschwerdeführerin betrug am 18. Januar 2011 Fr. 28'093.70, wovon das bis 18. Januar 2011 aufgezinste Freizügigkeitskapital im Zeitpunkt der Heirat von Fr. 1'242.40 abzuziehen ist (vgl. Urk. 6), so dass ein zu teilendes Guthaben der Klägerin von Fr. 26'851.30 vorliegt.
3.3     Somit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 78'153.79 (Fr. 156'307.58 : 2) und der Beklagte 1 auf Fr. 13'425.65 (Fr. 26'851.30 : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 64'728.14 (Fr. 78'153.79 - Fr. 13'425.65) zu Gunsten der Klägerin. Demnach ist die D.___ zu verpflichten, den Betrag von (aufgerundet) Fr. 64'728.15 zulasten des Beklagten 1 auf das entsprechende Vorsorgekonto der Klägerin bei der C.___ zu überweisen.

4.
4.1     Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. f: 2,0 % ab 1. Januar 2009) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
         Art. 2 Abs. 4 FZG statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
4.2     Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die D.___ auf der der Klägerin geschuldeten Austrittsleistung ab 18. Januar 2011 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. f) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben wäre ein Verzugszins von 3,0 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. f BVV 2) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die D.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 64'728.15 zulasten des Beklagten 1 (Freizügigkeitskonto Nr. _____ lautend auf B.___) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der C.___ (____ lautend auf A.___) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 18. Januar 2011 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget
- C.___
- D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie mittels öffentlicher Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Zürich an:
- B.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).