Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00010
BV.2011.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 29. Mai 2012

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Y.___


gegen

Z.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1948, arbeitete vom 1. August 1998 bis zum 31. August 2000 bei der A.___ AG als Filialleiterin und war damit bei der Z.___ (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (Urk. 15/3/1-3). Das Arbeitsverhältnis beendete sie selbst wegen Arbeitsüberlastung und ihres schlechten Gesundheitszustands (Urk. 15/3/4). In der Folge meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und bezog bis zum 31. August 2002 Taggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bis Oktober 2001 und von 50 % ab November 2001 (Urk. 15/5 und Urk. 15/15). Wegen diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen meldete sich X.___ am 27. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 ein halbe Invalidenrente zu (Urk. 2/2a). Mit Schreiben vom 11. September 2002 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb den Antrag auf Überprüfung ihrer IV-Rente stelle (Urk. 15/11). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 18. September 2003 mit Wirkung ab dem 1. September 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 15/22-23).
1.2     Mit Schreiben vom 30. April 2007 ersuchte X.___ die Stiftung um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 2/5). Dies lehnte die Stiftung in der folgenden Korrespondenz ab, da der Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses geltend gemacht worden und somit verjährt sei (Urk. 2/6-10).

2.       Am 4. Februar 2011 erhob X.___ durch Y.___ gegen die Stiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zu erbringen.
2.     Es seien ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung Verzugszinsen zu erbringen.
         Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

         Die Stiftung ersuchte durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger mit Klageantwort vom 19. Mai 2011 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. Mai 2011 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 15/1-54). Die Klägerin liess am 1. Juli 2011 auf Replik verzichten (Urk. 18), was der Beklagten am 5. Juli 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
         Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5).
1.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 E. lc, 120 V 117 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, E. 5.a).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
1.6     Gemäss Art. 11.1 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 2000 (Urk. 11/14) haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Rente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens jedoch nach Ablauf der Taggeldversicherung in Höhe von mindestens 80 % des letzten Beitragsverdienstes gemäss Art. 6.1. Sie erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn der Versicherte stirbt oder das ordentliche Rücktrittsalter erreicht (Art. 11.2 des Reglements). Wenn der Versicherte im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, wird eine Vollinvalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelrente ausgerichtet (Art. 11.3 des Reglements). Die jährliche Vollinvalidenrente beträgt 50 % des versicherten Verdienstes (Art. 11.4 des Reglements).

2.
2.1     Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage geltend machen, aufgrund verschiedener ärztlicher Zeugnisse sei der Beginn der Wartezeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit von der Invalidenversicherung auf den 1. Juli 2000 festgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bei der A.___ AG als Filialleiterin beschäftigt gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie das Arbeitsverhältnis per Ende August 2000 beendet. Danach habe sie nie mehr als zu 50 % arbeiten können und sie habe auch nur auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente verjährt sei. Nach fünf Jahren würden lediglich die einzelnen Rentenbetreffnisse verjähren, während für das Rentenstammrecht eine 10jährige Verjährungsfrist gelte, die im Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch die Klägerin offensichtlich noch nicht abgelaufen sei. Der Entscheid der Invalidenversicherung erscheine im Weiteren auch als korrekt. Der krankhafte Zustand der Klägerin habe während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten begonnen, sich im relevanten Umfang auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Invalidenrente auszurichten, wobei die Rentenbetreffnisse bis und mit April 2002 verjährt seien (Urk. 1).
2.2     Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, die Klägerin sei während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG im Wesentlichen wegen einem psychophysischen Erschöpfungszustand und lumbalen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Nachdem sie selbst das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, habe sich die Klägerin bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und eine volle Vermittlungsfähigkeit angegeben, was von ihrer Hausärztin bestätigt worden sei. Der Entscheid der Invalidenversicherung sei für die Beklagte unverbindlich, da er ihr nicht eröffnet worden sei. Es sei unklar, aus welchen Gründen die Invalidenversicherung ursprünglich eine Invalidität überhaupt anerkannt habe. Die medizinischen Abklärungen erschienen als ungenügend. Im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuches der Klägerin hätten sich neue Erkrankungen ergeben, die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten seien.
         Es werde anerkannt, dass das Rentenstammrecht nicht verjährt sei. Die Klägerin verkenne jedoch, dass mit dem Rentengesuch im April 2007 keine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe. Es müssten deshalb die Forderungen, die bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens älter als 5jährig gewesen seien, als verjährt gelten, und die Beklagte erhebe die entsprechende Verjährungseinrede. Es seien damit schon infolge Verjährung jedenfalls keine vor Februar 2006 entstandenen Leistungen geschuldet. Es sei sodann festzuhalten, dass die heute für die Invalidität ursächliche psychische Gesundheitsschädigung klarerweise frühestens erst weit über ein Jahr nach der Beendigung der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingetreten sei. Welche Gesundheitsbeschwerden die von der Invalidenversicherung per Juli 2001 anerkannte 50%ige Invalidität hätten verursachen sollen, sei wie erwähnt unklar. Diese könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen werden. Die ursprüngliche Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 21. Januar 2002 erweise sich als offensichtlich mangelhaft, und es wäre in jenem Zeitpunkt eigentlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen gewesen. Später sei der Klägerin wohl richtigerweise eine ganze Invalidenrente gewährt worden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die diagnostizierte psychische Störung in keinem Zusammenhang mit einer während der Versicherungszeit bei der Beklagten vorhandenen Gesundheitsschädigung stehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorhanden gewesen sei, so sei die Beklagte jedenfalls für die später erfolgte Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente mangels sachlichen Zusammenhangs nicht leistungspflichtig. Schliesslich könnten auch bei Bejahung einer grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten keine Leistungen ausgerichtet werden, solange die Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung ausbleibe, wovon auszugehen sei, da sich die Klägerin diese habe auszahlen lassen und als Bezügerin von Ergänzungsleistungen wohl nicht mehr über das entsprechende Kapital verfüge (Urk. 10).

3.
3.1
3.1.1   Die Hausärztin der Klägerin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, gab gegenüber der Arbeitslosenkasse D.___ am 5. September 2000 (Urk. 11/6) an, die Klägerin sei vom 11. Juli 2000 bis zum 31. August 2000 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. September 2000 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie nur leichte, rückenschonende Arbeiten in wechselnden Positionen ausführen könne.
3.1.2   Im Bericht vom 31. August 2001 (Urk. 15/7/3-5) diagnostizierte Dr. C.___ einen psychophysischen Erschöpfungszustand, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (Differentialdiagnose: lumboradikuläres Syndrom S1 links), eine lumbale Fehlhaltung mit Rundrücken, eine Periarthropathia humeroscapularis links, Typ supraspinatus mit Kettentendinose sowie eine Polyarthrose im Bereich des PIP III-V. Diese Beeinträchtigungen bestünden seit Jahren und seien seit Sommer 2000 zunehmend. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Klägerin ausserdem unter einer Schmalkomplextachykardie (F.___, 8. Juni 2000), einem kompletten Rechtsschenkelblock (bekannt seit 1989), einer arteriellen Hypertonie, einem Status nach Thyreoidektomie wegen grosser bander Knotenstruma vom 30. November 1999 (Fecit Prof. Dr. E.___) und Eltroxinsubstitution, einer deutlichen Mammahypertrophie beidseits, einer Adipositas permagna, einer chronischen Obstipation sowie anamnestisch unter einer Hypercholesterinämie. In ihrem angestammten Beruf als Filialleiterin sei die Klägerin seit dem 11. Juli 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Seit April 2001 sei sie zu 50 % als Aushilfe in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Dieses Pensum möchte sie beibehalten. Die Ausübung einer anderen, besser geeigneten Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zumutbar.
3.2     Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt mit Stellungnahme vom 10. September 2001 (Urk. 15/9) fest, in der Gesamtschau aller Befunde sei von einer weiteren Abklärung abzusehen und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen. Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab Juli 2001 eine halbe Invalidenrente zu.

4.
4.1     Im Bericht vom 26. Oktober 2002 (Urk. 15/13/4-5) diagnostizierte Dr. C.___ eine schwere depressive Störung im Klimakterium, ein generalisiertes weichteil-rheumatisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgiesyndrom) sowie ein cervico-spondylogenes Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule. Die Prognose sei ungewiss. Der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtere sich psychisch und körperlich seit Anfang 2002. Sie benötige regelmässige psychiatrische Behandlung. Die Klägerin leide an chronifizierten Schmerzen und sei deswegen in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Daneben befinde sie sich in einer Depression mit Angstzuständen. Dadurch sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zumindest zu 70 % arbeitsunfähig.
4.2     Laut dem Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 14. März 2003 (Urk. 15/16) zeigt die Klägerin seit Dezember 2001 die Symptome einer depressiven Störung mit intensiven Ängsten und Zwangsimpulsen. Dadurch werde ihre Arbeitsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 70 %. Diese Restarbeitsfähigkeit könne sie nicht in einem normalen Betrieb, sondern nur in einem geschützten Rahmen verwerten. Die Klägerin sei zu Dr. H.___ in die Behandlung gekommen, nachdem sie im Dezember 2001 depressiv geworden sei und starke Impulse verspürt habe, sich vom Balkon zu stürzen. Sie habe mit Trauer erzählt, dass sie ihre Lebenspläne nicht habe verwirklichen können und sich auch gegenüber ihren Eltern sehr schuldig fühle, weil sie diese in ihrem Alter nur wenig unterstützen könne. Die Therapie habe keine Besserung gebracht. Die Klägerin sei nach wie vor depressiv, ängstlich, leide unter Schlaflosigkeit und morgigem Tief, sei lustlos und zwanghaft von Suizidgedanken geplagt.
4.3     Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 28. Juni 2003 (Urk. 15/18) leidet die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode mit somatischen Symptomen ohne psychotische Symptome. Die Klägerin sei nach ihrer Heirat in die Schweiz gekommen. Die beiden Eheleute hätten gearbeitet, Kinder hätten sie keine bekommen. Da die Klägerin gute Leistungen erbracht habe, sei sie schliesslich zur Filialleiterin befördert worden. Nach einer Schilddrüsenoperation habe sie noch eine Zeit lang zu 50 % gearbeitet, habe sich jedoch nicht mehr leistungsfähig gefühlt, weshalb sie das Arbeitsverhältnis habe auflösen müssen. Die Klägerin habe einige belastende Ereignisse erlitten, welche möglicherweise zur Entwicklung der Krankheit beigetragen hätten. Schicksalsschläge ihrer Eltern (Raubüberfall, drei Hirnschläge des Vaters) hätten sie in eine psychische Krise gestürzt. Zur gleichen Zeit sei es zur Ehekrise mit Scheidung wegen Untreue des Ehemannes gekommen. Schliesslich habe die Klägerin total dekompensiert, als sich auch noch eine körperliche Störung hinzugesellt hätte. Gegenwärtig fühle sie sich ausser Stande, irgendeine Arbeit auszuüben, und komme sich völlig wertlos vor. Es liege eine Verschlechterung des psychischen Zustandes vor und die Klägerin sei voll arbeitsunfähig. Dies sei seit Anfang 2002 der Fall.

5.
5.1     Weder die Verfügung vom 21. Januar 2001 (Urk. 2/2a) noch die Verfügungen vom 18. September 2003 (Urk. 15/24-25) sind der Beklagten von der Invalidenversicherung eröffnet worden. Die Entscheide der Invalidenversicherung erweisen sich damit für die Beklagte nicht als verbindlich und können im vorliegenden Verfahren frei überprüft werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.2     Die IV-Stelle hat sich bei der Zusprechung der halben Invalidenrente ab Juli 2001 einzig auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ im Bericht vom 31. August 2001 (Urk. 15/7/3-5) gestützt. Dr. C.___ hat ihrem Bericht zwar noch weitere Arztberichte von behandelnden Ärzten und Kliniken beigelegt (Urk. 15/7/6-24), aus denen aber nicht hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt ist. Dr. C.___ hat der Klägerin im Bericht an die IV-Stelle sowohl im angestammten Beruf als Filialleiterin als auch als Aushilfsverkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft ab dem 11. Juli 2000 nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit weiterhin generell zu mindestens 50 % eingeschränkt sei. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ im echtzeitlichen Arztzeugnis vom 5. September 2000 (Urk. 15/15/5) zu Händen der Arbeitslosenkasse der Klägerin ab dem 1. September 2000 für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hat, und dementsprechend hat die Arbeitslosenkasse D.___ auch bis November 2001 eine volle Vermittlungsfähigkeit anerkannt (Urk. 15/5 und Urk. 15/15/1). Im Weiteren ist daraus zu schliessen, dass Dr. C.___ im Bericht vom 31. August 2001 der Klägerin sowohl als Filialleiterin wie auch als Aushilfsverkäuferin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, während sie die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit als nicht zumutbar bezeichnet, dass sie grundsätzlich die angestammte Tätigkeit als Filialleiterin zu den behinderungsangepassten Arbeiten zählt. Von dieser Annahme ausgegangen ist auch die IV-Stelle, hat sie doch das Invalideneinkommen entsprechend der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit genau auf 50 % des Valideneinkommens festgesetzt (Urk. 15/10). Es fällt sodann auf, dass Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Klägerin primär wegen eines psychophysischen Erschöpfungszustands und wegen rheumatologischen Beschwerden für eingeschränkt hält, ihre diesbezüglichen Befunde aber relativ geringfügig sind und sie als Fachärztin für Neurologie auch nicht für die Behandlung solcher Leiden spezialisiert ist. Es ist deshalb entsprechend den Angaben von Dr. C.___ im Arztzeugnis vom 5. September 2000 davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 1. September 2000 in einer leichten rückenschonenden Arbeit in wechselnden Positionen vollumfänglich arbeitsfähig war.

6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001, I 183/01, E. 4a, mit Hinweisen), da es einer empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Angaben in Bezug auf die dokumentierten Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.4     Gemäss dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 30. Juli 2007 (Urk. 15/3/2) hätte die Klägerin im Jahre 2001 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'100.-- pro Monat bzw. Fr. 66'300.-- (Fr. 5'100.-- x 13) erzielt.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1, S. 31), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 94) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'822.60 bzw. Fr. 45'871.20 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.93: 2000 = 108,2, 2001 = 110,9) beläuft sich das Einkommen für das Jahr 2001 auf Fr. 47'015.85. Den generell vorhandenen körperlichen Einschränkungen ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen, was angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als ehemalige Filialleiterin eines Lebensmittelgeschäfts durchaus in der Lage ist, qualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten zu verrichten, als das absolute Maximum erscheint. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 42'314.25. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'985.75 bzw. rund 36 %. Die Klägerin hat damit weder Anspruch auf eine gesetzliche noch eine reglementarische Invalidenrente der Beklagten, da die während dem Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Invalidität geführt hat.
6.5     Bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustands, aufgrund welcher die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2002 auf eine ganze Invalidenrente erhöht hat (vgl. Verfügung vom 18. September 2003, Urk. 15/38), ist festzuhalten, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode mit somatischen Symptomen ohne psychotische Symptome zurückzuführen ist. Gemäss dem Arztbericht von Dr. H.___ ist die Klägerin im Dezember 2001 depressiv geworden (Urk. 15/16), und Dr. I.___ hat gestützt auf die Angaben von Dr. H.___ und der Hausärztin Dr. C.___ den Beginn der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auf Anfang 2002 festgesetzt. Die Klägerin ist damit vollständig arbeitsunfähig geworden zu einem Zeitpunkt, als sie nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Versicherungszeit mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später die anspruchsbegründende Invalidität verursachenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zu verneinen. Die Klägerin hat damit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Klage führt.

7.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).