BV.2011.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt
B & B & R, Advokatur und Mediation
Falknerstrasse 33, 4001 Basel

gegen

Vorsorgestiftung Y.___ AG

  
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, war von 1986 bis 2007 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Grenzgänger tätig. Vom 1. Juli 2002 bis 31. März 2007 war er als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG in A.___ angestellt und bei der Vorsorgestiftung Y.___ AG berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 und Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 2/3) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. September 2010 (Urk. 2/2) ab. Das Bundesverwaltungsgericht erwog nach einer eingehenden Würdigung der medizinischen Akten, dass der Versicherte nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit ab 1. Februar 2007 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter oder in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten - ohne Zeitdruck und ohne Übernahme von Verantwortung - zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2/2 E. 7.4). Zwar errechnete das Bundesverwaltungsgericht einen leicht höheren Invaliditätsgrad von 56 % als die IV-Stelle; dies hatte aber im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext keinen Einfluss auf die Rentenhöhe (vgl. Urk. 2/2 E. 8.7). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     In der Folge wandte sich der Versicherte an die Vorsorgestiftung Y.___ AG und ersuchte um Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 (Urk. 2/12) beantwortete die Vorsorgestiftung Y.___ AG das Leistungsgesuch des Versicherten abschlägig.

2.       Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Vorsorgestiftung Y.___ AG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.  Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend seit 1. Februar 2007 eine monatliche Invalidenrente von CHF 550.75 zu bezahlen.
2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
3.  Es sei dem Kläger der Kostenerlass mit [Advokatin Reinhardt] als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
         Die Vorsorgestiftung Y.___ AG beantragte in ihrer Klageantwort vom 5. Mai 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 17). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 (Urk. 11) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 25; vgl. auch Urk. 26/1-2) wurde dem Gesuch des Versicherten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin stattgegeben und den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten angesetzt. Der Versicherte liess am 9. Januar 2012 auf Stellungnahme verzichten (Urk. 28). Die Vorsorgestiftung Y.___ AG liess sich nicht vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
1.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass er mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehe. Bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Der massgebliche Invaliditätsgrad betrage gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 56 %. Nach dem Reglement der Beklagten (Urk. 2/13 Ziffer 6.3.3) habe der Kläger somit Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von 50 % (Urk. 1).
         Replicando liess der Kläger weiter vortragen, dass er - entgegen den Behauptungen der Beklagten - zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % angestellt gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Vorsorgeausweis per 1. Januar 2006. Die mitunter schwankende effektive Beanspruchung - wie sie in der Reinigungsbranche häufig anzutreffen sei - und die wegen der Entlohnung im Stundenlohn schwankende Lohnsumme ändere nichts daran, dass eine Beschäftigungsverhältnis von 60 % vereinbart und bei der Beklagten versichert gewesen sei. Im Übrigen zeigten die edierten Auszüge aus der Lohnbuchhaltung, dass die tatsächliche Beanspruchung des Klägers bis zum Eintritt der invaliditätsverursachenden Arbeitsunfähigkeit Anfang Februar 2006 im Schnitt  effektiv bei den vereinbarten 60 % gelegen hätten. Die von der Beklagten edierten Auszüge zeigten einzig, dass die Arbeitgeberin den Kläger nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nur noch reduziert eingesetzt und ihm faktisch seinen Lohnfortzahlungsanspruch weitgehend verweigert habe. Der Kläger bestreite, mit seiner Arbeitgeberin eine Pensenreduktion vereinbart zu haben (Urk. 12).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Sein Arbeitspensum habe geschwankt. Von Januar bis März 2005 habe es etwa 80 %, von April bis Dezember 2005 etwa 60 %, von Januar bis Juni 2006 etwa 50 %, von Juli bis Dezember 2006 etwa 40 % und von Januar bis März 2007 etwa 25 % betragen. Unbestritten sei, dass der Kläger seit Februar 2006 zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus dem Anspruch auf eine halbe IV-Rente gleichsam automatisch auf eine halbe Rente der beruflichen Vorsorge zu schliessen, missachte jedoch das Versicherungsprinzip. Der Kläger habe seit Januar 2006 nur noch zu 50 % gearbeitet. Aus gesundheitlicher Sicht hätte er laut den verbindlichen Feststellungen im IV-Verfahren auch weiterhin (auch ab Februar 2006) in der bisherigen Tätigkeit arbeiten können. Bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Pensum nicht versichert gewesen. Entsprechend müsse die Beklagte auch keine Rente aus beruflicher Vorsorge ausrichten (Urk. 7). Die Unterstellung des Klägers, wonach ihn seine frühere Arbeitgeberin nach Eintritt der invaliditätsverursachenden Arbeitsunfähigkeit (im Februar 2006) nur noch reduziert eingesetzt und ihm damit faktisch seinen Lohnfortzahlungsanspruch verweigert habe, entbehre jeder Grundlage. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Kläger sein Pensum weiter reduziert habe, obwohl er gemäss den medizinischen Feststellungen weiter zu 50 % hätte arbeiten können (Urk. 17).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat.
         Da die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 2/3), mit der sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zusprach (Beginn der einjährigen Wartezeit im Februar 2006), auch der Beklagten zugestellt hat, besteht im vorliegenden Verfahren im Sinne des in E. 1.4 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Die Beklagte wurde im Übrigen nicht nur in das erstinstanzliche IV-Verfahren einbezogen, sondern auch ins Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urk. 2/2; vgl. auch Urk. 13). Hinzu kommt, dass beide Parteien im vorliegenden Prozess die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gemachten Feststellungen (etwa Beginn der Wartezeit oder Grad der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit) nicht in Zweifel gezogen haben, sondern sich vielmehr darauf abstützen.
3.2     Vorbehalten bliebe somit einzig die Rüge, dass die Feststellungen der IV-Stelle und des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unhaltbar seien. Dies machen die Parteien jedoch zu Recht nicht geltend. Dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
         Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass die relevante, nämlich invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit im Februar 2006 eintrat, als der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, dass der Invaliditätsgrad 56 % beträgt und dass der Kläger ab Februar 2006 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter zu 50 % arbeitsfähig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2010 [Urk. 2/2], insbesondere E. 7.4 und E. 8.7).
3.3     Zu prüfen ist vorliegend, die streitentscheidende Frage, wie hoch der Beschäftigungsgrad des Klägers bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit war.
         In ihrem an die IV-Stelle Basel Stadt gerichteten Schreiben vom 25. September 2008 (Urk. 8/5) bestätigte die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die Z.___ AG, dass der Kläger im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Sein Arbeitspensum habe geschwankt; er sei lediglich für acht Wochenstunden fest angestellt gewesen. Von Januar bis Juni 2006 habe er ein Pensum von etwa 50 % gehabt. Zuvor habe er von Januar bis März 2005 zu etwa 80 % und von April bis Dezember 2006 zu etwa 60 % gearbeitet. Ab Juli 2007 habe er sein Pensum weiter reduziert (zunächst auf etwa 40 %, dann auf etwa 25 %). Die Pensumsreduktion sei in erster Linie auf Wunsch des Klägers erfolgt. Ausserdem habe die Reduktion auch den aktuellen organisatorischen Anpassungen der Z.___ AG entsprochen (vgl. dazu auch die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 22. Juni 2006 bzw. die dort ausgewiesenen AHV-pflichtigen Einkünfte [Urk. 8/2]).
         Auch aus dem bei den Akten befindlichen „Kumulativjournal  Mitarbeiter 2006“ (Urk. 8/4/2) ist ersichtlich, dass der Kläger in der fraglichen Zeit Anfang 2006 zu etwa 50 % gearbeitet hat. So schwankte sein durchschnittlicher Beschäftigungsgrad (laufendes Jahr) in den Monaten Januar bis Juni 2006 tatsächlich um 50 % (mit einer Spitze im Monat April 2006 von 105,9 % [als gemäss medizinischer Feststellung eigentlich bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorlag]).
         Schliesslich bestätigte auch der Kläger im Formular E 204 („Bearbeitung eines Antrages auf Invaliditätsrente vom 17. Januar 2006 (bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg am 13. April 2006 registriert), dass er etwa 20 Stunden pro Woche arbeite (vgl. Sammelbeilage Urk. 22). Auch diese Angabe des Klägers selbst deutet auf ein Pensum von rund 50 % hin.
3.4     Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demzufolge davon auszugehen, dass der Kläger bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2006 mit einem durchschnittlichen Pensum von rund 50 % bei der Z.___ AG erwerbstätig war. Angesichts des stark schwankenden Beschäftigungsumfangs des Klägers lassen sich keine genaueren Angaben machen. Auf jeden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) für einen höheren Beschäftigungsgrad sprechen würden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Sachverhalt insoweit noch weiter abgeklärt werden könnte.
         Soweit der Kläger diesbezüglich ausführen liess, dass der ihm von der Beklagten zugestellte Vorsorgeausweis vom 21. Februar 2006 (Urk. 2/14) einen Beschäftigungsgrad von 60 % ausweise, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Ausweis per 1. Januar 2006 ausgestellt wurde. Naturgemäss sind darin insoweit die Versicherungsverhältnisse berücksichtigt, wie sie für das Jahr 2005 gegolten haben, denn die Beklagte konnte bei Ausstellung dieses Ausweises nicht vorhersehen, wie sich der Beschäftigungsgrad des Klägers entwickeln wird. Dies gilt in casu umso mehr, weil der Beschäftigungsgrad des Klägers - wie ausgeführt - immer sehr starken Schwankungen unterlag (und von April bis Dezember 2005 tatsächlich etwa 60 % betragen hatte [vgl. Urk. 8/5]).
         Die Behauptung des Klägers, dass ihn die Beklagte ab Anfang 2006 aufgrund der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nur noch reduziert eingesetzt habe (und ihm dadurch auch seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verweigert habe), ist durch nichts belegt. Dafür gibt es nicht die geringsten Anzeichen. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Zum einen war der Kläger erst ab Februar 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, so dass dieses Argument mindestens für den Monat Januar 2006 von vornherein ins Leere läuft. Zum anderen waren der ehemaligen Arbeitgeberin für den betreffenden Zeitraum gar keine krankheitsbedingten Absenzen gemeldet worden (vgl. Arbeitgeberbericht vom 22. Juni 2006 [Urk. 8/2 S. 2 und 8.3]). Überdies arbeitete der Kläger - wie bereits ausgeführt - im Monat April 2006 (obwohl er aus medizinischer Sicht ab Februar 2006 zu 50 % arbeitsunfähig galt) sogar zu 105,9 % (vgl. E. 3.2 und Urk. 8/4/2).
3.5     In seinem Urteil 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 hielt das Bundesgericht in E. 5.1 Folgendes fest:
Die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge versichert im Unterschied zur Invalidenversicherung lediglich die Erwerbstätigen (JÜRG BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 286 Rz 47; derselbe in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, S. 2045 Rz. 113). Ein Anspruch auf Leistungen ist im Rahmen der beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (vgl. auch Art. 331a OR). Dabei muss die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos (Invalidität), sondern bereits bei Eintritt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein (BGE 118 V 98 Erw. 2b mit Hinweis auf GERHARD GERHARDS, Grundriss 2. Säule, S. 78 N. 35; Urteil B 47/97 vom 15. März 1999 E. 2 in: SZS 45/2001 S. 85). Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (Urteil B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 mit Hinweis auf SZS 45/2001 S. 85).
         An dieser höchstrichterlichen Praxis hielt das Bundesgericht - trotz teilweise in der Literatur geübter Kritik (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 336, Rz. 918 und FN 97) - auch in jüngster Zeit fest (vgl. Urteil 9C_821/2010 vom 7. April 2011, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
         Mit anderen Worten liegt keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung vor, wenn jemand, der teilzeiterwerbend mit einem Pensum von 50 % arbeitet und später für 50 % invalidisiert wird, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen nachgeht (Stauffer, a.a.O., S. 336, Rz. 918 mit Hinweisen) oder nachgehen könnte. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Gemäss den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts könnte der Kläger immer noch zu 50 % in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter arbeiten (Urteil vom 8. September 2010 [Urk. 2/2], E. 7.4). Daraus folgt, dass die gesundheitlichen Störungen den Kläger in seinem versicherten Teilpensum von 50 % nicht einschränken. Bei dieser Sachlage fehlt es aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011, E. 4.2).
Demzufolge ist die Klage abzuweisen.

4.
4.1     Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
         Der Kläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
4.2     Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 25) wurde dem Kläger antragsgemäss Advokatin Reinhardt als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Mit Honorarnote vom 10. August 2012 (Urk. 29) machte Advokatin Reinhardt einen Aufwand von 11,583 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.--) und Barauslagen von Fr. 405.70 geltend, mithin insgesamt Fr. 2'722.30. Zu Recht verzichtete sie auf die Geltendmachung von Mehrwertsteuer, da der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, weshalb die Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. dazu die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Abschreibungsentscheid vom 15. Juni 2009 [Urk. 13]; die inzwischen in Kraft getretene Gesetzesnovelle hatte insoweit keine Änderungen zur Folge [vgl. Geiger/Schluckebier, Kommentar MWSTG, 2012, insbesondere N 9 und 22 zu Art. 8 MWSTG]). Auch im Übrigen erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers mit Fr. 2'722.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
         Der Kläger wird erneut auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Advokatin Reinhardt, Basel, wird mit Fr. 2'722.30 (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Christina Reinhardt
- Vorsorgestiftung Y.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).