Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00013
BV.2011.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 29. November 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40,  517, 8034 Zürich

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40,  517, 8034 Zürich

gegen

Y.___

  
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene X.___ war als Vorsorgeberater mit provisionsabhängigem Lohn bei der W.___ angestellt und damit bei der Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/5-9, Urk. 2/11, Urk. 8 S. 3). Infolge eines am 28. April 1998 erlittenen Unfalls wurden ihm bis am 31. März 1999 Unfallversicherungstaggelder (Urk. 2/3) beziehungsweise bis am 31. Mai 2000 (Urk. 2/5, Urk. 2/6) eine Lohnfortzahlung ausgerichtet. Mit Wirkung ab 1. April 1999 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente für den 1976 geborenen Sohn zu (vgl. Urk. 2/2, Urk. 2/4). Gestützt auf den entsprechenden Vorbescheid der IV-Stelle richtete ab dem 1. Juni 2000 auch die Y.___ (ungekürzte) Invalidenleistungen aus (Urk. 2/5, Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 (Urk. 2/5) forderte sie für den Zeitraum von Juni 2000 bis Juni 2001 fälschlicherweise überwiesene Überbrückungsrentenzahlungen in der Höhe von Fr. 24‘120.- zurück. Der Unfallversicherer sprach X.___ mit Verfügung vom 15. August 2007 (Urk. 2/3) mit Wirkung ab 1. April 1999 eine - auf 90 % des versicherten Jahreslohns vor dem Unfall von Fr. 97‘200.- abzüglich der Invalidenversicherungsleistungen basierende - Komplementärrente zu. Am 9. September 2007 ersuchte die Y.___ den Versicherten, die - gestützt auf einen mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 140‘000.- pro Jahr berechnete - Überentschädigung von Fr. 86‘349.-- für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Oktober 2007 zurückzuerstatten, und wies ihn darauf hin, dass vorderhand keine Invalidenversicherungsrenten mehr ausbezahlt würden (Urk. 2/6). Am 16. November 2010 reduzierte die Y.___ ihre Rückforderung auf einen Betrag von Fr. 85‘488.- und hielt fest, dass diese per Ende Oktober 2009 bis auf einen Betrag von Fr. 113.- getilgt worden sei. Für den November 2009 habe der Kläger demnach noch Anspruch auf eine Rente von Fr. 3‘302.-; ab Dezember 2009 würden Renten im Betrag von Fr. 3‘415.- monatlich ausbezahlt (Urk. 2/8). Nachdem sie dem Kläger bereits am 9. September 2007 und am 7. April 2008 beschieden hatte, dass sie an der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes auf Fr. 140‘000.- festhalte (Urk. 2/6, Urk. 2/7), bekräftigte sie dies am 16. Februar 2010 erneut (Urk. 2/9).

2.       Am 14. Februar 2011 liess der Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Invalidenrentenleistungen nach BVG und anwendbarem Vorsorgereglement ab Oktober 2007 in vollem Umfang auszurichten, ohne Vornahme eines Überentschädigungsabzugs.
 2.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Invalidenrentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag mit 5 % p.a., frühestens per Datum der Klageeinleitung, zu verzinsen.
        Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         Die Beklagte schloss am 14. Juni 2011 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (vgl. Klageantwort, Urk. 8 S. 2). Replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf bestimmt Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Abs. 2).
1.2     Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2, sondern die reglementarischen Bestimmungen, welche auch strenger sein können als diejenigen der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 5 des Reglements der Beklagten vom 29. März 1995 (Reglement; Urk. 2/10) gilt als anrechenbarer Lohn der Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus der AHV und der IV (Abs. 1). Als Jahreslohn gilt für Vorsorgeberater der Durchschnitt des Jahresverdienstes (Fixum, Abschlussprovision für Einzelversicherungen, Prämienentwicklungs-Provision für Einzelversicherungen, Betreuungsprämien-Provision für Einzelversicherungen, Abschlussprovision für Kollektivversicherungen, Betreuungsprämien-Provision für Kollektivversicherungen sowie ausbezahlte Taggelder) der letzten drei Kalenderjahre. Ist ein Vorsorgeberater noch keine drei Kalenderjahre in seiner Funktion für die Stifterfirma tätig, so entspricht sein Jahreslohn dem Durchschnittslohn, welchen die Vorsorgeberater in den drei dem Aufnahmejahr der versicherten Person in die Stiftung vorangehenden Kalenderjahren erzielt haben (Abs. 2 Ziff. 4). Der Koordinationsabzug entspricht 130 % der einfachen AHV-Altersrente, die sich nach der AHV-Rentenformel aufgrund des Jahreslohns ergibt (Abs. 3). Der anrechenbare Lohn wird auf einen vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begrenzt (Abs. 4).
1.4     Gemäss Art. 13 des Reglements kürzt die Stiftung ihre Leistungen in dem Masse, in dem Leistungen gemäss UVG oder MVG fällig werden (Abs. 1). Die Leistungen, die der versicherten Person oder bei ihrem Tode ihren Hinterlassenen gemäss diesem Reglement zukommen, dürfen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften nicht höher sein als 90 % des höchsten erreichten Jahreslohnes beziehungsweise 90 % des letzten Jahresbezuges (Jahreslohn plus Treueprämie) bei Angestellten auf den Generalagenturen und Regionalverkaufszentren (Abs. 2). Als anrechenbare Einkünfte gelten Renten, Taggelder oder Kapitalleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Keine anrechenbaren Einkünfte sind Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen. Ehepaarrenten sind zu 2/3 anzurechnen (Abs. 3).
1.5     Das Reglement (oder die Statuten) stellen den vorformulierten Inhalt des (überobligatorischen) Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen (AVB), denen sich der Versicherte konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 149 E. 5).

2.
2.1     Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Kürzung der reglementarischen Invalidenrentenleistungen entbehre einer rechtlichen Grundlage. Die Überentschädigungslimite liege gemäss Art. 13 Abs. 2 des Reglements bei 90 % des höchsten erreichten Jahreslohnes beziehungsweise des letzten Jahresbezugs vor dem Risikoereignis. Angesichts des im Jahr 1997 erzielten Salärs von Fr. 188‘184.- liege demnach erst dann eine Überentschädigung vor, wenn die kumulierten Rentenbetreffnisse den Betrag von Fr. 169‘366.- überstiegen, was nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12 S. 2).
2.2     Die Y.___ stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die - rückwirkend per Rentenbeginn im Juni 2000 - vorgenommene Leistungskürzung wegen Überentschädigung sei zu Recht erfolgt, gelte beim als Vorsorgeberater im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Reglements tätig gewesenen Kläger doch nach Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4, der im Einklang stehe mit Art. 3 Abs. 1 Best. c BVV 2, als massgebender Jahreslohn der Durchschnitt des Jahresverdienstes der letzten drei Kalenderjahre (Urk. 8 S. 4 und S. 6, Urk. 15 S. 2). Aufgrund des Mittelwerts der in den Jahren 1995 bis 1997 erzielten reglementarischen Jahresverdienste von Fr. 139‘052.- beziehungsweise - aufgerundet - Fr. 140‘000.- ergebe sich gestützt auf Art. 13 des Reglements eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 126‘000.- (90 % von Fr. 140‘000.--; Urk. 8 S. 5). Hinzuweisen sei darauf, dass die Höhe der gekürzten Renten den Betrag der BVG-Minimalrente stets erheblich überstiegen habe (Urk. 8 S. 3). Da das Verrechnungsverbot gemäss Art. 39 BVG ausschliesslich den nicht fälligen Leistungsanspruch beschlage, sei die erfolgte Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit fälligen Invalidenleistungen durchaus zulässig gewesen (Urk. 8 S. 6).

3.
3.1     Strittig ist das für die Berechnung der Überentschädigungslimite massgebende Salär beziehungsweise die Frage, was unter dem „höchsten erreichten Jahreslohn“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Reglements zu verstehen ist. Im Sinne des allgemein üblichen Sprachgebrauchs bedeutet der fragliche Ausdruck, dass der höchste während des gesamten Arbeits- beziehungsweise Vorsorgeverhältnisses in einem (Kalender-)Jahr erzielte Verdienst massgebend ist. So durfte und musste der Kläger die fragliche Bestimmung denn aufgrund der konkreten Umstände auch in guten Treuen interpretieren. Dass der „Jahreslohn“ nach Art. 13 Abs. 2 klarerweise unter die in Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4 des Reglements enthaltene Definition dieses Begriffs falle, wie dies die Beklagte geltend machte (Urk. 8 S. 4), ist nämlich unzutreffend. Zwar gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4 des Reglements für Vorsorgeberater der Durchschnitt des Jahresverdienstes der letzten drei Kalenderjahre als Jahreslohn im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Reglements. Die fragliche Bestimmung ist indes nicht als im Rahmen des Reglements generell gültige Legaldefinition des Begriffs Jahreslohn zu interpretieren, bezieht sie sich doch explizit auf den anrechenbaren Lohn, um den es im vorliegend relevanten - nicht auf Art. 5 Abs. 2 verweisenden - Art. 13 Abs. 2 nicht geht. Angesichts der im Reglement uneinheitlichen Begriffsverwendung für das während eines Kalenderjahres erzielte Einkommen - hinzuweisen ist diesbezüglich etwa darauf, dass in Art. 6 des Reglements mit Jahreslohn offensichtlich der während eines Jahres erzielte und nicht etwa der in Art. 5 Abs. 2 definierte Lohn gemeint ist - erstaunt es denn auch nicht, dass im Stichwortverzeichnis unter dem Begriff „Jahreslohn“ ausschliesslich Art. 5 Abs. 2 angeführt wird (Urk. 2/10 S. 21). Gegen eine Interpretation von Art. 13 Abs. 2 im von der Beklagten geltend gemachten Sinne spricht überdies der Umstand, dass nach der genannten Norm der höchste erreichte Lohn als massgebend bezeichnet wird, was, hätte die Ermittlung der Überentschädigungslimite tatsächlich gestützt auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre zu erfolgen (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4), völlig unsinnig wäre. Davon, dass in Art. 13 Abs. 2 - entgegen Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4 - nicht der Mittelwert der Löhne der letzten drei Jahre gemeint sei, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil ansonsten für den Fall, dass der Durchschnittswert der in den letzten drei Kalenderjahren (in casu: 1995, 1996 und 1997) generierten Löhne verglichen mit den in den Jahren zuvor erzielten Salären eher niedrig ausfällt, eine Bestimmung betreffend die Ermittlung des höchsten erreichten Jahreslohns vorhanden sein müsste. Eine Norm, die festlegt, ob nun statt der Periode 1995-1997 die drei vorangehenden Jahre (1992-1994) heranzuziehen seien oder ob auf die Einkommen beliebiger drei aufeinander folgenden Jahre, so etwa die Zeitspanne von 1994 bis 1998, abgestellt werden könne, fehlt indes.
3.2     Nach dem Gesagten ist die Überentschädigungsgrenze nicht aufgrund des Mittelwerts der letzten drei Jahreslöhne, sondern gestützt auf den höchsten in einem Kalenderjahr erreichten Lohn festzusetzen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um das im Jahr 1997 generierte Salär. Da dieses jedenfalls über Fr. 180‘000.- lag (Urk. 1 S. 5, Urk. 2/11, Urk. 8 S. 6, Urk. 9) und die gemäss Art. 13 des Reglements anrechenbaren Einkünfte (Urk. 2/5 S. 2) den massgebenden Wert von 90 % dieses Betrages demnach - unabhängig von der genauen (strittigen) Höhe des Einkommens - nicht erreichen, ist die Leistungskürzung zu Unrecht erfolgt.
3.3     Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 ungekürzte Invalidenrentenleistungen auszurichten, nebst Zins von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 14. Februar 2011 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]; vgl. BGE 119 V 131 ff.)

4.       Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Kläger gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 ungekürzte Invalidenleistungen auszurichten, nebst Zins von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 14. Februar 2011 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).