Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 24. August 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155,
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Y.___ AG
General Guisan-Strasse 40,
Beklagte
Zustelladresse: Y.___ AG
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war ab 1. September 1996 (Urk. 10/2/17; nach anderen Angaben ab 1. Oktober 1996 [vgl. Urk. 23 S. 2 und Urk. 1 S. 3]) als Näherin bei der Z.___ AG in Zürich (später Sitzverlegung nach A.___) angestellt (vgl. Urk. 23 S. 2). Am 30. Dezember 1996 erlitt X.___ einen Verkehrsunfall. In der Folge war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 15/84) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (nach einer im vorliegenden Kontext nicht relevanten prozessualen Auseinandersetzung [vgl. etwa Urk. 15/74 und Urk. 15/77 sowie die Ausführungen in Urk. 1 S. 3 und Urk. 23 S. 3 f.]) mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 69 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (samt entsprechenden Zusatzrenten für den Ehegatten und die beiden Kinder). Ab 1. August 2004 kam bei unverändertem Invaliditätsgrad eine Dreiviertelsrente zur Auszahlung (Urk. 15/90).
1.2 Mit Schreiben vom 25. Juli 2009 (Urk. 10/2/7) gelangte X.___ an die B.___, und liess die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beantragen. Die B.___ lehnte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 29. Juni 2010 (Urk. 10/2/13) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe (Unfall vom 30. Dezember 1996), nicht bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 (Urk. 10/1) liess X.___ Klage gegen die Y.___ AG erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Y.___ AG zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen (soweit nicht verjährt) auszurichten. Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 (Urk. 10/4) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Y.___ AG nicht als (berufliche) Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge qualifiziert werden könne und daran auch der Umstand nichts ändere, dass sie gegebenenfalls als Rückversicherung einer allenfalls passivlegitimierten Sammelstiftung tätig sein könnte.
2.2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen (inkl. Kinderrenten etc.) aus der beruflichen Vorsorge ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, Z.___ AG, in noch näher zu bestimmendem Umfang nachzuzahlen, zuzüglich Zinsen zu 5 % seit jeweiliger Fälligkeit.
Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
Zudem liess sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Am 15. März 2011 reichte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, eine Stellungnahme ins Recht. Mit Verfügungen vom 23. und 30. März 2011 (Urk. 11 und 12) wurden die Akten des Prozesses in Sachen X.___ gegen Y.___ AG (Prozess BV.2010.00107 [Urk. 10/1-5]; vgl. Sachverhalt Ziffer 2.1) beziehungsweise die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen X.___ (Urk. 15/1-124) beigezogen. Mit Verfügung vom 7. April 2011 (Urk. 18) wurde dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stattgegeben und den Parteien Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff (inklusive beigezogene Akten) angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Urk. 22) liess X.___ Stellung nehmen. Die auf Abweisung der Klage schliessende Stellungnahme der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, wurde am 10. Juni 2011 ins Recht gereicht (Urk. 23). X.___ liess darauf am 10. Juli 2011 nochmals antworten (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage beziehungsweise zur Passivlegitimation der Beklagten im Wesentlichen ausführen, dass sie seit dem am 30. Dezember 1996 erlittenen Unfall nicht mehr erwerbstätig sein könne. Deswegen sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 69 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden. Insoweit liess sie in ihrer Klageschrift nun geltend machen, dass sie zum Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit, mithin am 30. Dezember 1996, bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, woraus sich deren Leistungspflicht ergebe (Urk. 1).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin mit der Z.___ AG offenbar im Oktober 1996 ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Aufgrund des Unfalls vom 30. Dezember 1996 sei es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, ihre Arbeit im Januar 1997 wieder aufzunehmen. Die Z.___ AG sei der Beklagten aber erst ab 1. Januar 1997 angeschlossen gewesen. Mit anderen Worten sei die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu einem Zeitpunkt (30. Dezember 1996) eingetreten, in dem noch keine Versicherung bei der Beklagten bestanden habe, weshalb auch keine Rentenleistungen zur Auszahlung kommen könnten (Urk. 23 S. 7 ff.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist demzufolge zunächst, ob die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist nur einzugehen, falls diese Frage zu bejahen ist. Andernfalls ist die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ohne Weiterungen abzuweisen.
3.2 Als Beilage zu ihrer Eingabe vom 10. Juni 2011 (Urk. 23) reichte die Beklagte den zwischen ihr (damals: Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge) und der Z.___ AG abgeschlossenen Anschlussvertrag vom 10. Juli 1997 (Urk. 24/2) ins Recht. In Ziffer 5.1 Abs. 1 des Anschlussvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Vertrag (rückwirkend) am 1. Januar 1997 in Kraft tritt. Auch aus dem Computerausdruck aus der Versichertenverwaltung der Beklagten (Urk. 24/3) geht hervor, dass die Klägerin erst ab 1. Januar 1997 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.
Der Klägerin wurden die genannten Dokumente mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 25) zur Kenntnis gebracht. In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2011 (Urk. 27) liess die Klägerin die eingereichten Unterlagen beziehungsweise die darin enthaltenen Angaben betreffend Versicherungsbeginn nicht bestreiten. Sie führte jedoch aus, dass die Beklagte wichtige (vorhandene und längst nicht entsorgte) Unterlagen wie den Anschlussvertrag sowie im Archiv gespeicherte Daten über die effektive Versicherungsdauer der Klägerin ganz offensichtlich bis zuletzt zurückgehalten habe. Damit habe sie es unterlassen, die Klägerin rechtzeitig zu informieren, und habe letztlich auch die vorliegende Klage veranlasst.
3.3 Aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, die Z.___ AG, erst mit Wirkung ab 1. Januar 1997 der Beklagten zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war. Ein Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten konnte somit frühestens ab 1. Januar 1997 entstehen. Auch die Klägerin liess dies in ihrer Eingabe vom 10. Juli 2011 - wie in E. 3.2 ausgeführt - nicht mehr bestreiten (vgl. Urk. 27).
Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, der Abklärungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. etwa Urk. 15/84 S. 3) sowie der übrigen Akten (vgl. etwa Urk. 15/2 und 15/4-5) ergibt sich, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, am 30. Dezember 1996 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin (noch) nicht bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Der (ebenfalls) strittigen Frage, ob ab 1. Januar 1997 ein rechtsgültiges Vorsorgeverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zustande gekommen ist (vgl. dazu die Ausführungen der Klägerin in Urk. 23 S. 8), muss nicht nachgegangen werden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass am Unfalldatum (30. Dezember 1996) eben (noch) kein Versicherungsschutz bei der Beklagten bestanden hat.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist.
4.
4.1 Soweit die Klägerin auch für den (nunmehr eintretenden) Fall ihres Unterliegens die Zusprache einer Prozessentschädigung zu Lasten der Beklagten beantragen und dies mit der mangelhaften (vor-) prozessualen Information durch die Beklagte begründen liess (vgl. Urk. 27), ist ihr zwar einerseits zuzustimmen, dass der vorliegende Prozess, hätte die Beklagte die relevanten Dokumente früher ediert, wohl hätte vermieden werden können. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die fraglichen Dokumente bereits ein erhebliches Alter aufweisen und über die Z.___ AG bereits im Jahr 1999 der Konkurs eröffnet worden war (mithin die vorsorgerechtliche Beziehung schon längst beendet ist), weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass die Dokumente in den Archiven der Beklagten nur mit einem grösseren Aufwand zu finden waren.
Insgesamt kann der Beklagten allerdings der Vorhalt nicht erspart bleiben, dass ihr (vorprozessuales) Verhalten gegenüber der Klägerin und dem hiesigen Gericht - und damit auch gegenüber dem Staat Zürich - unkooperativ war. Da das Verhalten der Beklagten aber (gerade noch) nicht als rechtswidrig im Sinne von § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) qualifiziert werden kann, besteht keine hinreichende Rechtsgrundlage, um sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Klägerin zu verpflichten.
4.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
4.3 Mit Verfügung vom 7. April 2011 (Urk. 18) wurde der Klägerin antragsgemäss Rechtsanwalt Weidmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Honorarnote vom 12. August 2012 (Urk. 29) machte Rechtsanwalt Weidmann einen Gesamtaufwand von Fr. 4597.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin mit Fr. 4597.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Die Klägerin wird erneut auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Weidmann, Kloten, wird mit Fr. 4597.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Weidmann
- Y.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).