Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Deutschschweiz
Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. Dem 1946 geborenen X.___ wurde von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG richtete ihm daraufhin mit Wirkung ab Dezember 2005 aus beruflicher Vorsorge ebenfalls eine ganze Rente aus. Mit Schreiben vom 5. September 2006 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG X.___ mit, dass die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) regelten, dass eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge grundsätzlich lebenslänglich entrichtet werde. Sie werde, im Unterschied zur Invalidenversicherung, bei Erreichen des Rentenalters nicht durch eine Altersrente abgelöst. Um allerdings zu verhindern, dass den bisherigen Invaliden im Schlussalter ein Nachteil entstehe, würden sie die Invalidenrente im Zeitpunkt des ordentlichen Schlussalters auf die ursprünglich versicherte Altersrente anpassen (Urk. 2/3). Am 13. September 2006 berichtete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG X.___, die Höhe der angepassten Rente ab ___ 2011 könnten sie zum jetzigen Zeitpunkt, entgegen der telefonischen Auskunft vom 12. September 2006, nicht definitiv bestätigen. Die Anpassung der laufenden Invalidenrente per Pensionierungsdatum sei abhängig vom Umwandlungssatz, der zu diesem Zeitpunkt gültig sei. Das projizierte Altersguthaben inklusive Zins per ___ 2011 betrage Fr. 413646.--. Zum jetzigen Zeitpunkt gingen sie von einem Umwandlungssatz von 6,95 % aus, somit resultiere ab ___ 2011 eine Rente von Fr. 28748.-- (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 gelangte X.___ an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und bat, eine Altersrenten-Berechnung per ___ 2011 aufzustellen und die Umstellung von Invaliden- auf Altersrente per ___ 2011 vorzunehmen (Urk. 2/6). Am 2. Juni 2010 antwortete ihm die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, er beziehe von ihnen seit 5. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente über Fr. 26696.40 pro Jahr. Per ___ 2011 habe er das ordentliche Rentenalter erreicht. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG sowie des aktuellen Vorsorgereglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei die Invalidenrente lebenslänglich geschuldet. Bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters werde die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt, die Rentenhöhe bleibe jedoch unverändert. Entgegen ihrer Mitteilung vom 13. September 2006 könnten sie ihm keine höheren Altersleistungen ausrichten (Urk. 2/7). Am 3. Juni 2010 ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Altersrente gemäss ihrer Zusicherung in den Schreiben vom 5. und 13. September 2006 festzulegen (Urk.2/8), was diese mit Schreiben vom 30. Juni 2010 ablehnte (Urk. 2/9).
2. Am 14. Februar 2011 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ab seinem Eintritt ins AHV-Alter per ___ 2011 die zugesicherte höhere Altersrente (im Vergleich zur IV-Rente) der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung (Urk. 1). Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, ersuchte mit Klageantwort vom 23. März 2011 um Abweisung der Klage (Urk. 5). Der Kläger, nun vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, hielt mit Replik vom 26. Juli 2011 (Urk. 14) ebenso an seinem Antrag fest wie die Beklagte an ihrem mit Duplik vom 25. August 2011 (Urk. 17). Die Duplik wurde dem Kläger am 29. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig zwischen den Parteien ist, ob sich die Altersrente des Klägers an die ursprünglich versicherte Altersrente anpasst oder ob er lediglich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe seiner Invalidenrente hat.
2. Grundsätzlich sind Reglemente in der Fassung anwendbar, in der sie in dem Zeitpunkt in Kraft stehen, in welchem der anspruchsrelevante Tatbestand erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 3.3). Das bis am 31. Dezember 2004 in Kraft stehende Reglement vom 10. November 2003 (Urk. 2/1) hielt in Ziffer 4.1.1.2.2 betreffend Ende der Invalidenrente fest: Die Leistungspflicht endet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 50 % beträgt, spätestens aber bei Erreichen des Pensionsalters (Fälligkeit der Altersrente) bzw. dem vorherigen Tod der versicherten Person. In diesem Reglement war also vorgesehen, dass die Invalidenrente im Zeitpunkt, in welchem der Rentenbezüger das Pensionsalter erreicht, durch eine Altersrente abgelöst wird. Den anspruchsrelevanten Tatbestand Alter erreichte der Kläger im ___ 2011. Zu diesem Zeitpunkt war das Reglement vom 10. November 2003 nicht mehr in Kraft, weshalb das neuere Reglement 2005 vom 17. August 2004 (Urk. 7/4) massgebend ist. Dieses Reglement hält in Art. 18 fest: Der Leistungsanspruch [auf eine Invalidenrente] endet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt, spätestens aber bei Tod der versicherten Person. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 BVG der obligatorischen Vorsorge unterstehen oder nach Art. 47 Abs. 2 BVG ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens mit Erreichen des Pensionsalters. Da der Kläger bei der Beklagten als Selbständiger versichert war, kommen die Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 2 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BVG auf ihn nicht zur Anwendung, weshalb die Invalidenrente gemäss Reglement 2005 bis zum Tod andauert. Eine Veränderung der Höhe mit Erreichen des Pensionsalters ist in diesem Reglement nicht vorgesehen. Der Kläger hat daher gemäss reglementarischer Regelung keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente als die zuletzt ausgerichtete Invalidenrente.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Kläger aufgrund einer Zusicherung der Beklagten Anspruch auf eine höhere Altersrente als die zuletzt ausgerichtete Invalidenrente hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft nämlich einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht.
Damit sich ein Privater auf eine unrichtige behördliche Auskunft stützen kann, ist unter anderem erforderlich, dass diese Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit hat und dass der Adressat dieser Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz 668 ff).
3.2 Wie dargelegt erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 5. September 2006, dass eine Invalidenrente grundsätzlich lebenslänglich entrichtet werde und dass sie bei Erreichen des Rentenalters nicht durch eine Altersrente abgelöst werde. Um allerdings zu verhindern, dass den bisherigen Invaliden im Schlussalter ein Nachteil entstehe, würden sie die Invalidenrente im Zeitpunkt des ordentlichen Schlussalters auf die ursprünglich versicherte Altersrente anpassen (Urk. 2/3). Am 13. September 2006 erklärte die Beklagte, die Höhe der angepassten Rente ab ___ 2011 könnten sie zum jetzigen Zeitpunkt, entgegen der telefonischen Auskunft vom 12. September 2006, nicht definitiv bestätigen. Die Anpassung der laufenden Invalidenrente per Pensionierungsdatum sei abhängig vom Umwandlungssatz, der zu diesem Zeitpunkt gültig sei. Sie hielt jedoch fest, das projizierte Altersguthaben inklusive Zins per ___ 2011 betrage Fr. 413646.--. Zum jetzigen Zeitpunkt gingen sie von einem Umwandlungssatz von 6,95 % aus, womit ab ___ 2011 eine Rente von Fr. 28748.- resultiere (Urk. 2/4). Am 24. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger nochmals mit, dass gemäss Reglement die per ___ 2011 noch laufende Invalidenrente in eine lebenslänglich zahlbare Altersente umgewandelt werde (Urk. 2/5).
Aus diesen Auskünften der Beklagten geht hervor, dass sie dem Kläger unzutreffenderweise mitgeteilt hat, dass die Höhe der Rentenleistungen per ___ 2011 neu berechnet werde. Die Beklagte machte jedoch keine konkreten Angaben zur Höhe der Rentenleistungen. Vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, dass sie die Höhe der Rentenleistungen nicht bestätigen könne (Urk. 2/4). Die Auskunft der Beklagten, welche nie eine konkrete Höhe der Rente bestätigte, kann daher nicht als derart bestimmt qualifiziert werden, als dass sie eine Vertrauensgrundlage bilden könnte.
3.3 Im Weiteren ist auch das Vorliegen einer nachteiligen Disposition zu verneinen, muss eine solche doch kausal durch die unzutreffende Auskunft begründet sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 687). Der Kläger hat durch die von ihm eingereichten Urkunden zwar nachgewiesen, dass er sein Ferienhaus verkauft und seinem Sohn Fr. 35'000.-- bezahlt hat (Urk. 2/10). Einen Kausalzusammenhang zwischen der unzutreffenden Auskunft der Beklagten, dass die Rente bei Erreichen des Pensionsalters neu berechnet würde, und dem Verkauf bzw. dem Übertragen der Fr. 35'000.-- ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr ist unglaubwürdig, dass der Kläger in Erwartung einer jährlich um lediglich Fr. 2'051.60 höheren Rente sein Ferienhaus verkauft und hernach seinem Sohn Fr. 35'000.-- überweist.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger weder gestützt auf die reglementarische Regelung noch gestützt auf den Vertrauensschutz Anspruch auf eine höhere Altersrente als die zuletzt bezogene Invalidenrente hat. Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).