Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00016
BV.2011.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
Y.___
 
Klägerin

vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

gegen

X.___

 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1970, arbeitete vom 1. April 1996 bis 31. Januar 1999 bei der Z.___ als Luftverkehrsangestellte (Urk. 12/2/13). Mit Wirkung ab 1. September 2002 richtete ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 12/16) zuzüglich zweier Kinderrenten seit 1. Januar 2010 (Urk. 12/33) aus.

2.       Am 18. Februar 2011 liess Y.___ durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV gegen die X.___ (im Folgenden: Pensionskasse) Klage erheben mit dem Antrag, es sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr ab 1. September 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente und seit dem Zeitpunkt der Klageeinreichung Verzugszinsen auf den Rentenbetreffnissen zu erbringen (Urk. 1). In der Klageantwort vom 29. März 2011 schloss die Pensionskasse auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Hierauf zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 12/1-45) und lud die Parteien unter Zustellung der beigezogenen Akten zu einem zweiten Schriftenwechsel ein (Urk. 13). Mit Replik vom 17. Mai 2011 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 16. Juni 2011 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügungen vom 2. Mai 2012 (Urk. 23 und Urk. 24) holte das Gericht einen Arztbericht bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und einen Arbeitgeberbericht der ehemaligen Arbeitgeberin, der B.___, ein. Dr. A.___ erstattete ihren Bericht am 14. Mai 2012 (Urk. 27), und die B.___ teilte am 21. Mai 2012 mit, dass sie nicht mehr im Besitz des Personaldossiers und der Personalunterlagen der Klägerin sei (Urk. 29). Die Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 10. Juli 2012 Stellung (Urk. 32), während sich die Klägerin innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E. 1b, 121 V 101 E. 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.4     Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 E. lc, 120 V 117 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
         Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
2.6     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem dasSozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115  V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zu einer Erwerbsunfähigkeit führte, aufgrund derer die Invalidenversicherung der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach, während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Die Invalidenversicherung ging von einer verspäteten Anmeldung aus und brachte Rentenleistungen ab 1. September 2002 zur Ausrichtung. Den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG setzte die IV-Stelle auf den 1. Februar 1999 fest. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 12/16 und Urk. 12/13) wurde der Beklagten zugestellt und von ihr nicht angefochten. Dennoch fehlt es im vorliegenden Fall an der dargelegten Verbindlichkeitswirkung (vgl. E. 2.5): Aufgrund der im September 2003 erfolgten, von der Invalidenversicherung als im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) verspätete qualifizierten Anmeldung zum Leistungsbezug bestand invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen (nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, während gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der IV-Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war). Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten fallen daher verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe rechtsprechungsgemäss von vornherein ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts I 349/05 vom 21. April 2006, E. 2.3 und I 204/04 vom 16. September 2004). Das allein Rechtsverbindlichkeit erlangende Dispositiv der Verfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 12/16) beschränkt sich denn auch darauf, ab 1. September 2002 eine Rente zuzusprechen. Ein Beginn der Wartezeit per Februar 1999 ist zwar im Feststellungblatt für den Beschluss der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 12/11) erwähnt, aber in der Verfügung nicht rechtsverbindlich festgelegt. Wird nach dem Gesagten mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch insoweit nichts präjudiziert, entfällt auch die Verbindlichkeitswirkung.

4.
4.1
4.1.1   Dr. A.___ berichtete der IV-Stelle am 19. September 2003 (Urk. 12/7), sie kenne die Klägerin seit zirka 1985. Sie habe sie damals in ihrer Funktion als Assistenzärztin der K.___ in Zürich gesehen. Der Anmeldungsgrund habe in einem Cannabiskonsum der Klägerin gelegen. Später, nach einem längeren Unterbruch, habe sie die Klägerin 1993 in der eigenen Praxis gesehen. Der letzte Kontakt habe am 3. Juli 2002 stattgefunden. Am Ende der letzten Behandlungssequenz, in deren Rahmen sie ab Juni 2002 ein Rezept für Temesta und Melleril abgegeben habe, habe sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und die Klägerin an das D.___ überwiesen.
         Im Zentrum der Behandlung seien einerseits die Ängste und zum Teil Verfolgungsideen der Klägerin gestanden. Andererseits sei immer wieder über ihre schwierige Kinder- und Jugendzeit gesprochen worden. Die Behandlung sei stützend und sehr ressourcenorientiert gewesen. Die Klägerin sei immer äusserst motiviert gewesen, ein möglichst hochprozentiges Arbeitspensum ohne Unterbrüche zu leisten. Die Behandlung sei keine kontinuierliche gewesen, sondern es habe Phasen gegeben mit Gesprächen in kurzen Abständen, welche durch lange Phasen ohne Kontakte abgelöst worden seien. Den Stellenwert einer Erkrankung habe die Klägerin ihren Schwierigkeiten nicht wirklich geben wollen, und es sei daher nicht über die mögliche Diagnostik gesprochen worden.
4.1.2   Im Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 27) schilderte Dr. A.___ die Situation dahingehend, als die Klägerin eine junge Frau mit Problemen auf verschiedenen Ebenen gewesen sei. Das affektive Bild sei geprägt gewesen durch eine mehrheitlich depressive Stimmungslage mit viel Selbstunsicherheit, Selbstzweifel und emotionaler Verlorenheit. Neben der depressiven Symptomatik habe sie von paranoiden Vorstellungen (alle seien gegen sie, verfolgten sie und wollten ihr Böses) berichtet. In den persönlichen Beziehungen habe die Klägerin immer viele Konflikte zu Freunden und auch zu Mitarbeitern im Arbeitsbereich gehabt. Es hätten Behandlungen zwischen 7. August und 6. November 1993 (6 Konsultationen), 31. Januar und 29. Juli 1995 (7 Konsultationen) und 4. November 1999 bis 3. Juli 2002 (10 Konsultationen) stattgefunden. Aus heutiger Sicht würde sie (Dr. A.___) davon ausgehen, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre, damals sei sie aber bis zur Anmeldung am 4. November 1999 von einer Adoleszenzkrise ausgegangen. Die Klägerin leide an einer erheblichen Störung der Persönlichkeit mit wahnhaften Zügen und Zeichen von emotionaler Instabilität und erhöhter Irritabilität mit tiefer Frustrationstoleranz. Diese Störung sei nicht aufgrund der Situation am zur Diskussion stehenden Arbeitsplatz ausgelöst worden, sondern sei vorbestehend gewesen. Sie habe sich aber im Arbeitsalltag 1999 deutlich und für die Arbeitsfähigkeit relevant manifestiert. Es sei aufgrund des Verlaufs während der Behandlung von einer psychischen Erkrankung mit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Symptomen ab dem 4. November 1999 auszugehen.
4.2     Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, D.___, bei dem die Klägerin seit 12. Juli 2002 in Behandlung steht, diagnostizierte - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Arztbericht vom 20. Oktober 2003 (Urk. 12/10) eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie einen Cannabismissbrauch (ICD-10: F12.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Beziehungsprobleme (ICD-10: Z63.0) und einen Status nach Stottern (ICD-10 F98.5). Das Curriculum zeige deutlich, dass die Klägerin mit einem 50%igen Arbeitspensum längere Arbeiten verrichten könne, sobald sie das Pensum aber steigere, sei sie nicht mehr in der Lage, die Arbeit auszuführen.
4.3
4.3.1   Im Arztbericht vom 22. März 2007 (Urk. 12/25) wiederholten Med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, D.___, die von Dr. E.___ (vgl. oben E. 4.2) gestellten Diagnosen. Aufgrund der deutlichen paranoiden Ideen sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft auf 50 % eingeschränkt. Die Klägerin habe diese paranoiden Ideen vor allem unter Stress sowie bei ungünstigen Bedingungen (Kritik, Spannungen). Wenn sie eine genügend lange Erholungs- und Verarbeitungszeit habe, könnten die paranoiden Ideen zusammen mit einer neuroleptischen Medikation soweit kontrolliert werden, dass sie zu 50 % auf dem Beruf arbeiten könne. Die Klägerin arbeite seit 1. April 2003 zu 50 % in einem internationalen Versandhaus, es gebe aber Schwierigkeiten wegen der paranoiden Ideen. Die Klägerin könne sich im Moment noch knapp halten. Im November 2006 habe sie eine Ausbildung zur Produktmanagerin erfolgreich absolvieren können.
4.3.2   Am 30. September 2010 (Urk. 12/41) berichteten Med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___, aufgrund der Reduktion der paranoiden Ideen sei die Prognose für die Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % gut. Die Klägerin sei mit genügenden Erholungsphasen und Rückzugsmöglichkeiten langfristig zu 50 % arbeitsfähig. Faktisch bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1996. Im Moment sei die Klägerin wegen der Doppelbelastung seit der Geburt der Zwillinge (6. Januar 2010, vgl. Urk. 12/30) überfordert und habe ihre Stelle daher gekündigt. Sie möchte später eine Arbeitstätigkeit aber wieder aufnehmen.

5.
5.1     Aufgrund der medizinischen Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet. Bereits 1985 fanden erste Kontakte zu Dr. A.___ (E. 4.1) statt, bei welchen Ängste und Verfolgungsideen im Zentrum standen. Damals ging Dr. A.___ von einer Adoleszenzkrise aus. Erst rückblickend und aus heutiger Sicht geht sie davon aus, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der sachliche Zusammenhang kann angesichts der geschilderten Symptome und der später gestellten Diagnose als gegeben erachtet werden. Fraglich und von der Beklagten bestritten ist indessen, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit derselben eingetreten ist.
5.2     Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002, E. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts B 13/04 vom 9. November 2004, E. 1.3).
5.3     Die Klägerin stand bis zum 3. Juli 2002 einzig bei Dr. A.___ (vgl. E. 4.1) in Behandlung. Diese war es auch, die am 3. Juli 2002 erstmals ab 22. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/6/18). Während der Beschäftigung bei der Beklagten suchte die Klägerin Dr. A.___ nie auf, erst Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 4. November 1999 fanden wieder Konsultationen statt. Retrospektiv geht Dr. A.___ davon aus, dass erst ab diesem Zeitpunkt von einer psychischen Erkrankung mit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Symptomen auszugehen sei. In welchem Umfang die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein soll, kann Dr. A.___s Berichten nicht entnommen werden.
         Insoweit Med. pract. F.___ und Dr. phil. G.___ im Bericht vom 30. September 2010 (E. 4.3.2) angeben, es bestehe seit 1996 faktisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, kann dem Bericht nicht entnommen werden, worauf sie ihre Aussage stützen. Es muss - da echtzeitliche Arztberichte oder Arztzeugnisse fehlen - davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um reine Mutmassungen handelt.
5.4     Die Klägerin war vom 1. April 1996 bis 31. Januar 1999 bei der Z.___ tätig (Urk. 12/2/13). Dieses Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Angaben, welche Umstände zur einvernehmlichen Arbeitsvertragsauflösung geführt haben, kann dem Arbeitszeugnis nicht entnommen werden. Die Klägerin behauptet, es sei ihr fristlos gekündigt worden, weil sie sich gegenüber einer Angestellten der H.___ mit Kraftausdrücken geäussert und sie einmal den Arbeitsplatz verlassen habe, obwohl die Arbeit voll im Gange gewesen sei. Dieses Verhalten wäre durchaus geeignet, zu einer fristlosen oder wie vorliegend zu einer Arbeitsvertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen zu führen. Allerdings ist das behauptete Verhalten der Klägerin nirgends belegt und kann nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert zugeordnet werden. Immerhin konnte die Klägerin die Stelle während fast drei Jahren halten und war sie während dieser Zeit nie bei Dr. A.___ in Behandlung. Selbst wenn die Störung der Persönlichkeit zum Zeitpunkt des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten bereits bestanden haben sollte, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich diese bereits zu diesem Zeitpunkt relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte.
5.5     Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass bei der Klägerin während des Versicherungsverhältnisses eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung vorlag.


6.      
6.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2     Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 7 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).