Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister
Sophienstrasse 2, Postfach 525, 8044 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Z.___
Beklagte
sowie
Y.___
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister
Sophienstrasse 2, Postfach 525, 8044 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts B.___ vom 22. Februar 2010 wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden (Urk. 2/30). Dieses Urteil erwuchs am 16. März 2010 in Rechtskraft (Urk. 1). Am 22. Februar 2011 wurden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 1).
2. Mit Verfügung vom 29. März 2011 wurde die beteiligte Vorsorgeeinrichtung, die Z.___, aufgefordert, dem Gericht aktualisierte Abrechnungen über die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. Gleichzeitig wurde X.___ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob noch weitere als das in den Akten des Scheidungsverfahrens dokumentierte Vorsorgeguthaben vorhanden seien (Urk. 6). Am 21. April 2011 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung die Durchführbarkeit der Teilung und teilte zudem mit, dass das gemeldete Guthaben demjenigen entspreche, welches bereits im Ehescheidungsverfahren bekannt gewesen sei (Urk. 9, Urk. 10). X.___ gab am 26. Mai 2011 an, dass ihr keine weiteren Vorsorgeguthaben bekannt seien (Urk. 11). Mit Verfügung vom 2. August 2011 wurde ihr sodann Frist angesetzt, um zur Meldung der Vorsorgeeinrichtung vom 21. April 2011 Stellung zu nehmen (Urk. 12). Auf eine Stellungnahme verzichtete sie jedoch.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2.
2.1 Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
- Datum der Eheschliessung: 27. Oktober 1995 (Urk. 1)
- Rechtskraft der Ehescheidung: 16. März 2010 (Urk. 1)
- Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1)
- zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 202'941.30 (vgl. Erw. 2.2)
- zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 0.-- (Urk. 1)
2.2 Das von Y.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 202'941.30 (= Fr. 338'323.45 ./. Fr. 135'382.15; Urk. 10). X.___ erwarb während der Ehe kein Freizügigkeitskapital (Urk. 1). Bei Anwendung des vom Scheidungsgericht angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 101'470.65 (= 1/2 x Fr. 202'941.30).
Auf dem Freizügigkeitskonto von Y.___ ist eine Verpfändung in der Höhe von Fr. 64'810.15 eingetragen (Urk. 2/37, Urk. 10), welche aber durch die vorzunehmende Teilung nicht betroffen wird. Die Pensionskasse von Y.___, die Z.___, bestätigte denn auch die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 10). Demzufolge ist die Z.___ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 101'470.65 zu Lasten von Y.___ und zu Gunsten von X.___ an eine von dieser zu nennenden Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen.
3. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die von Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 16. März 2010 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles mit dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 101'470.65 zu Lasten von Y.___ und zu Gunsten von X.___ an eine von dieser zu nennenden Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen, wobei der gesamte Betrag ab 16. März 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hadrian Meister unter Beilage von Urk. 9 und Urk. 10
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie durch einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich an Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).