BV.2011.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 29. September 2011

in Sachen

X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3,  229, 8024 Zürich

gegen

1.   Y.___
 

2.   A.___

 

Beklagte

sowie

Y.___
 
Kläger

gegen

1.   X.___
 

2.   Z.___
 

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3,  229, 8024 Zürich


Sachverhalt:

1.       Mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes B.___ vom 17. Dezember 2010 (Urk. 1/2) wurde die am 30. Dezember 1989 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils erkannte die Einzelrichterin (Urk. 1/2 S. 4):
         "7.    a)        Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge              wird wie folgt aufgeteilt:
                          -        Gesuchsteller (richtig: Beklagter):         1/2
                          -        Gesuchstellerin (richtig: Klägerin):         1/2
                 b) Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositiv-Ziffer 7a werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit separater Verfügung überwiesen."
         Mit Verfügung vom 15. März 2011 überwies die Einzelrichterin des Bezirkes B.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte unter Ziffer 2 folgende Angaben (Urk. 1/1 S. 2):
         "Nach Art. 142 Abs. 3 ZGB ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen:
         Teilungsverhältnis:                    hälftig
         Datum der Eheschliessung:                        30. Dezember 1989
         Datum der Ehescheidung:                         17. Dezember 2010
         Datum der Rechtskraft der Ehescheidung:        8. Februar 2011
         Berufliche Vorsorgeeinrichtung Klägerin:        Z.___,                                
         Berufliche Vorsorgeeinrichtung Beklagter:        A.___, 
         Austrittsleistung Klägerin:                      Fr. 85'435.10
         Austrittsleistung Beklagter:             Fr. 55'825.50

2.       Das Bezirksgericht B.___ hat bei der Vorsorgeeinrichtung von X.___, der Z.___ sowie der Vorsorgeeinrichtung von Y.___, der A.___, je eine per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (8. Februar 2011) aktualisierte Abrechnung über die zu teilenden Austrittsleistungen eingeholt. Die Z.___ meldete mit Schreiben vom 8. März 2011 für X.___ per 8. Februar 2011 ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 85'435.10 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 2/37). Die A.___ bestätigte mit Schreiben vom 1. März 2011 (Urk. 2/36) die Durchführbarkeit der Teilung und meldete mit Schreiben vom 9. März 2011 (Urk. 2/38) für Y.___ per 8. Februar 2011 ein Guthaben von Fr. 55'825.50. Bezüglich der Frage, ob vor dem Datum der Eheschliessung (30. Dezember 1989) Beiträge einbezahlt worden sind, konnten beide Vorsorgeeinrichtungen keine Angaben machen. 

3.       In der Folge wurden den Scheidungsparteien mit Verfügung vom 28. März 2011 die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen zugestellt und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Anträge zu stellen und dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe noch weitere Vorsorgeguthaben vorhanden sind, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass keine weiteren als die ausgewiesenen Austrittsleistungen vorhanden und diese vollständig während der Ehe einbezahlt worden seien. Ausserdem werde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet. Seitens der Scheidungsparteien ging keine Stellungnahme ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
         Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar gewesenen Fassung entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar gewesenen Fassung). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung (in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar gewesenen Fassung) ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Die Einzelrichterin des Bezirkes B.___ meldete mit Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 1/1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 30. Dezember 1989; Rechtskraft der Scheidung: 8. Februar 2011; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: Z.___; Vorsorgeeinrichtung Beklagter: A.___; Guthaben Klägerin: Fr. 85'435.10; Guthaben Beklagter: Fr. 55'825.50). 

3.       Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 4), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die gemeldeten Guthaben vollständig während der Ehe einbezahlt worden sind.

4.       Das während der Ehedauer angesparte Vorsorgeguthaben von X.___ beträgt per 8. Februar 2011 Fr. 85'435.10 (Urk. 2/37). Hieraus hat Y.____ einen Anspruch auf Fr. 42'717.55 (Fr. 85'435.10 : 2). Das während der Ehedauer angesparte Vorsorgeguthaben von Y.___ beträgt per 8. Februar 2011 Fr. 55'825.50 (Urk. 2/38). Der X.___ zustehende hälftige Anspruch beläuft sich auf Fr. 27'912.75 (Fr. 55'825.50  : 2). Die Differenz der Summen beträgt Fr. 14'804.80 (Fr. 42'717.55 - Fr. 27'912.75) zu Gunsten von Y.___. Die Z.___ ist folglich zu verpflichten, Fr. 14'804.80 zulasten von X.___ auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der A.___ zu überweisen.

5.
5.1     Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) (lit. f: 2,0 % ab 1. Januar 2009) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 verweist (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
         Art. 2 Abs. 4 FZG statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
5.2     Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Z.___ auf der Y.___ geschuldeten Austrittsleistung ab 8. Februar 2011 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. f BVV 2) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben wäre ein Verzugszins von 3,0 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. f BVV 2) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 14'804.80 zulasten von X.___ auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der A.___ zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 8. Februar 2011 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Y.___
- Z.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).