Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00026[9C_854/2012]
BV.2011.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 28. August 2012
in Sachen
Pensionskasse X.___
  
Klägerin und Widerbeklagte

gegen

Y.___
 
Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1959 geborene Y.___ arbeitete ab dem 1. Dezember 1996 als Lagermitarbeiterin bei X.___ und war infolgedessen bei der Pensionskasse X.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/2), als sie am 28. Mai 1999 einen Unfall erlitt und sich dabei Verletzungen am rechten Fuss zuzog (vgl. Urk. 2/17 S. 2). Während der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), die Taggeldleistungen rückwirkend per 31. März 2002 einstellte, für die somatischen Unfallfolgen vorab einen Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. April 2002 ermittelte (Verfügung vom 12. Februar 2003, Urk. 2/9), den Invaliditätsgrad anlässlich des Einspracheverfahrens auf 34 % erhöhte, ansonsten aber an seiner Verfügung festhielt (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003, vgl. Urk. 2/18 S. 4), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2003 respektive Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 eine ganze Rente vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 und hernach eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zu (vgl. Urk. 2/17 S. 2).
1.2     Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 (Urk. 2/6) anerkannte die Pensionskasse X.___ ihre (grundsätzliche) Leistungspflicht für eine Invalidenrente von 100 % rückwirkend ab 1. Mai 2000 sowie von 50 % ab 1. November 2001, wies aber gleichzeitig darauf hin, die Frage einer allfälligen Überversicherung sei noch zu prüfen. Von der Versicherten darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie gegen den Entscheid der IV-Stelle sowie des Unfallversicherers Beschwerde erhoben habe (Schreiben vom 21. Februar 2003, Urk. 2/8), erstellte die Pensionskasse X.___ gestützt auf die damals vorhandenen Akten am 19. März 2003 eine Überversicherungsrechnung (Urk. 2/10). Diese ergab, dass - unter der Voraussetzung fehlenden Resterwerbs beziehungsweise fehlender Arbeitslosenentschädigung - ab 1. November 2002 keine Überversicherung mehr bestand und Y.___ ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse X.___ hat. Am 24. März 2003 erklärte sich die Versicherte bereit, von der Pensionskasse zu viel erbrachte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Entscheide in Sachen IV beziehungsweise Zürich ergeben, dass diese Renten zusammen mit der Leistung der Pensionskasse 100 % des zuletzt gültigen Jahreslohnes gemäss Reglement übersteigen (Urk. 2/13). In der Folge richtete die Pensionskasse X.___ am 30. Juni 2004 rückwirkend ab 1. November 2002 Rentenleistungen aus (Urk. 2/15).
1.3     Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Entscheide der IV respektive der Zürich erhobenen Beschwerden (vgl. Urk. 2/17  S. 2-3) mit Urteil vom 31. August 2004 (IV.2003.00217, Urk. 2/17; UV.2003.00153, Urk. 2/18) in dem Sinne gutgeheissen hatte, als es die Streitsachen zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückwies, Y.___ darauf die Pensionskasse X.___ am 14. September 2004 (Urk. 2/19) vergeblich um zusätzliche Vorleistungen ersucht hatte (Urk. 2/20) und im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasst und durchgeführt worden war, der sich die IV-Stelle angeschlossen hatte, sprach die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 2. September 2005 ab 1. November 2001 eine ganze und ab 1. September 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle teilweise gut und richtete bis Ende Mai 2006 eine ganze, hernach ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente aus (vgl. Urk. 2/24 S. 3). Gestützt auf die Verfügungen der IV vom 5. und 11. Dezember 2006 sowie vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2/28-30) erstellte die Pensionskasse X.___ am 10. März 2008 (Urk. 2/42) eine Überversicherungsberechnung ab 1. November 2002, die - abgeänderte sozialversicherungsrechtliche Verfügungen ausdrücklich vorbehalten - unter Berücksichtigung der bis am 29. Februar 2008 von der Pensionskasse X.___ effektiv erbrachten Leistungen eine Differenz von Fr. 8'044.10 zugunsten Y.___ ergab. Dabei wies die Pensionskasse X.___ namentlich auf die Verpflichtung der Versicherten hin, allfällig zu viel erbrachte Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 2/42 S. 6).
         Zwischenzeitlich war im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein Streit über die Frage entbrannt, wer für die Folgen der Diskushernien, welche im Herbst 2005 Anlass für eine Hospitalisation von Y.___ gegeben hatten (vgl. Urk. 2/25 S. 3), aufzukommen habe. Mit Verfügung vom 3. März 2006 verneinte die Zürich eine diesbezügliche Leistungspflicht, woran sie - nach erfolgloser Aufforderung der Versicherten, sich einer Begutachtung zu unterziehen - mit Einspracheentscheid vom 22. November 2006 (Urk. 2/25 S. 3/4) festhielt. Sowohl gegen diesen Entscheid als auch gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhob die Versicherte erneut Beschwerde. Dabei wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/24) die Beschwerde im IV-Verfahren, soweit es darauf eintrat, ab, während es im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die Beschwerde teilweise guthiess, die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Diskushernien zurück-, die Beschwerde im Übrigen abwies und den Unfallversicherer aufforderte, ohne Verzögerung über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als Folge des Unfalles vom 28. Mai 1999 zu verfügen (Urteil vom 23. September 2008, UV.2007.0091, Urk. 2/25). Nachdem schliesslich der Unfallversicherer mit Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 2/34) den Invaliditätsgrad auf 57 % festgesetzt - Rentenleistungen waren bereits ab 1. Juli 2005 erbracht worden (vgl. Urk. 2/34 S. 1; vgl. auch Urk. 2/33) -, den Integritätsschaden mit 20 % beziffert und in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) die Ausrichtung einer ordentlichen Rente in Höhe von Fr. 1'969.-- monatlich als rechtens bezeichnet und Y.___ der Pensionskasse X.___ mitgeteilt hatte, die entsprechenden Entscheide zu akzeptieren (Schreiben vom 12. Januar 2009, Urk. 2/26), nahm die Pensionskasse X.___ gestützt auf die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der IV, die Verfügung der Zürich vom 26. November 2008 und deren Schreiben vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2/33) am 5. Juni 2009 eine definitive Berechnung betreffend Überversicherung vor (Urk. 2/27). Dabei ergab sich unter Berücksichtigung der von der Pensionskasse X.___ bis zum 31. Mai 2009 effektiv erbrachten Leistungen eine Überversicherung im Umfang von insgesamt Fr. 56'592.90, weshalb die Rentenzahlungen aus beruflicher Vorsorge ab Juni 2009 eingestellt und der Betrag in Höhe von Fr. 56'592.90 von Y.___ zurückgefordert wurde (Urk. 2/27 S. 7). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. Januar 2010 (Urk. 2/35) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, am 4. Februar 2010 (Urk. 2/36) ein Erlassgesuch gestellt, am 18. Februar 2010 (Urk. 2/38) die Frage der gesetzesmässigen Berechnung der Überentschädigung aufgeworfen und endlich die vergleichsweise Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'000.-- per saldo aller Ansprüche in Aussicht gestellt hatte (Schreiben vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/45), hielt die Pensionskasse X.___ an ihrer Forderung auf Rückerstattung von Fr. 56'592.90 fest und setzte den Betrag nach Ablauf der bis zum 31. Oktober 2010 angesetzten Frist (Brief vom 20. Oktober 2010, Urk. 2/49) in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010, Urk. 2/50). Hiergegen liess die Versicherte Rechtsvorschlag erheben.
2.
2.1     Mit Eingabe vom 21. März 2011 (Urk. 1) erhob die Pensionskasse X.___ Klage gegen Y.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 56'592.90 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- zu bezahlen. Sodann sei in der Betreibung Nr. 153776 des Betreibungsamtes Z.___ für den Betrag von Fr. 56'592.90 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nachdem der Klägerin mit Verfügung vom 23. März 2011 (Urk. 5) Frist zur rechtsgültigen Unterzeichnung ihrer Eingabe gesetzt worden war, legte diese am 29. März 2011 (Urk. 7) eine neu unterzeichnete Klageschrift (Urk. 8) auf. Zur Klageantwort - und irrtümlich zur Auflage der vollständigen Akten - aufgefordert (Verfügung vom 31. März 2011, Urk. 9), liess die Beklagte am 5. April 2011 (Urk. 11) um Ergänzung der Akten durch die Klägerin und um Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort nachsuchen. Nachdem das Gericht (Verfügung vom 12. April 2011, Urk. 12) diesem Ersuchen nicht stattgegeben hatte, schloss die Beklagte - nach Fristerstreckung am 23. Mai 2011 (Urk. 14) und Gewährung einer Notfrist am 14. Juni 2011 (Urk. 15) war eine weitere Fristerstreckung nicht bewilligt worden (Urk. 17) - am 22. Juni 2011 (Urk. 18) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Klage. Sodann erhob sie Widerklage mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Widerklägerin Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe, und es sei die Widerbeklagte zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen bzw. zur Nachzahlung der ab Juni 2009 zu Unrecht zurückbehaltenen Rentenleistungen zu verpflichten. Die nachzuzahlenden Rentenleistungen seien mit 5 % zu verzinsen (Urk. 18 S. 2). Schliesslich seien eine Referentenaudienz und eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen (Urk. 18 S. 6). Mit Eingabe vom 22. September 2011 (Urk. 24) hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest und ersuchte als Widerbeklagte (im Folgenden nur noch: Klägerin) um Abweisung der Widerklage. Am 28. Oktober 2011 erneuerte die Beklagte und Widerklägerin (fortan: Beklagte) ihre Anträge mit der Präzisierung, die Klägerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, beziehungsweise zur Nachzahlung der grundsätzlich anerkannten, aber ab Juni 2009 zurückbehaltenen Renten zu verpflichten (Urk. 28 S. 2). Unverändert hielt die Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 32, Widerklageduplik) an ihren Anträgen fest, wovon die Beklagte am 17. November 2011 (Urk. 33) in Kenntnis gesetzt wurde.
2.2     Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 36) verpflichtete das Gericht die Klägerin, den aufgelisteten Perioden folgend geeignete Urkunden aufzulegen, welche die Zahlungen der provisorischen Rentenbetreffnisse belegten. Zugleich wurden die Parteien unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht angehalten, allfällige Einwendungen gegen die vom Gericht entsprechend den Akten aufgelisteten Daten ("Eckdaten") substantiiert darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Februar 2012 (Urk. 38 unter Auflage detaillierter Bankauszüge, Urk. 39/1-13) sowie vom 24. Februar 2012 (Urk. 41) liess sich die Klägerin und mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 43 unter Beilage einer Aufstellung der von der Beklagten erhaltenen Rentenzahlungen, Urk. 44/1-4) die Beklagte vernehmen. Mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 46) wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Klägerin am 14. Mai 2012 (Urk. 48) und die Beklagte am 18. Juni 2012 (Urk. 50) Gebrauch machten. Diese Stellungnahmen wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (Mitteilung vom 22. Juni 2012, Urk. 52).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, in Kenntnisnahme der damals laufenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren habe sie gestützt auf ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und in Anwendung von Art. 23 des Reglements der X.___ sowie nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. März 2003, dass zu viel geleistete Zahlungen von der Beklagten zurückzuerstatten seien, rückwirkend ab 1. November 2002 Rentenleistungen erbracht (Urk. 1 S. 3). Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils in Sachen IV und der Verfügung des Unfallversicherers, welche die Beklagte zu akzeptieren bereit gewesen sei, habe die endgültige Berechnung gestützt auf Art. 23 des Reglements zu hohe Vorleistungen im Umfang von Fr. 56'592.90 ergeben. Dieser Betrag sei mit Schreiben vom 5. Juni 2009 von der Beklagten eingefordert worden, welcher Verpflichtung die Beklagte trotz getroffener Vereinbarung und Verjährungsverzicht bislang aber nicht nachgekommen sei. Das von der Beklagten gestellte Erlassgesuch habe sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer finanziellen Notlage ergeben (Urk. 1 S. 5). Zur Widerklage führte die Klägerin aus, der Leistungsanspruch der Beklagten sei grundsätzlich unbestritten (Urk. 24 S. 2) und es lägen einzig zu viel bezogene Leistungen aufgrund nachträglicher Änderungen im Streit (Urk. 24 S. 3). Es sei völlig unzutreffend, dass die Parteien die Berücksichtigung von Anwaltskosten vereinbart hätten. Dies widerspräche sowohl den gesetzlichen als auch reglementarischen Grundlagen und würde gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstossen. Schliesslich ziele das Vorbringen, die Klägerin habe mit Schreiben vom 10. März 2008 vorbehaltlos eine Überentschädigung verneint, ins Leere, sage der Wortlaut des Briefes doch genau das Gegenteil aus. Und endlich sei das Verhalten der Beklagten, welche trotz abgegebenem Verjährungsverzicht nun die Einrede der Verjährung erhebe, widersprüchlich (Urk. 24 S. 4).
1.2     Demgegenüber liess die Beklagte insbesondere vorbringen, als Überentschädigungsgrenze seien 100 % des hypothetischen Bruttovalideneinkommens vereinbart und davon ausgegangen worden, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die medizinisch-theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 18 S. 21). Zudem seien die Parteien übereingekommen, dass die tatsächlichen Aufwandpositionen (anwaltschaftliche Vertretung [für die Zeit vom 3. April 2002 bis zum 25. August 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 85'240.70, Urk. 18 S. 38], ungedeckte Heilungskosten) vom erzielten Ersatzeinkommen abzuziehen seien. Zu einer Gesamtbeurteilung sei es in der Folge jedoch nicht gekommen, da die Klägerin eine Überentschädigung mit Schreiben vom 10. März 2008 vorbehaltlos verneint habe (Urk. 18 S. 22, 34; Urk. 50 S. 5). In einer als Überschlagsrechnung bezeichneten Annäherung errechnete die Beklagte ein durchschnittliches hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 53'000.-- (für die Jahre 1999 - 2009) und erklärte, die Klägerin hätte darzutun, dass während dieser 10 Jahre Lohnfortzahlungsleistungen und Lohnersatzleistungen von mehr als Fr. 530'000.-- erbracht worden wären und ein allfälliger Überschuss nicht durch die krankheitsbedingten Kosten kompensiert würde (Urk. 18 S. 34). Schliesslich brachte die Beklagte vor, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt beziehungsweise hätten keinen Bestand mehr (Urk. 18 S. 27). Im Übrigen sei auf die Klage mangels Substantiierung nicht einzutreten (Urk. 18 S. 31). In Bezug auf die Widerklage liess die Beklagte ausführen, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht nach Massgabe der Rentenverfügung der IV zwar anerkenne (Urk. 18 S. 39), aber unzulässigerweise Verrechnung geltend mache (Urk. 18 S. 40).

2.
2.1     Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungsanspruchs gültig waren, nicht weiterhin unverändert anwendbar (vgl. Marc Hürzeler, in Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider et al [Hrsg], Bern 2010, Rz 51 zu Art. 34a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316 E. 3c S. 319, wonach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiete der Überentschädigung grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung finden). Gleiches gilt in Analogie dazu auch für Änderungen reglementarischer Überentschädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67).


2.2
2.2.1   Gemäss Art. 34a Abs. 2 BVG (bis 31. Dezember 2002: Art. 34 Abs. 2 BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.
2.2.2   Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Abs. 2 in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
         Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5).
2.2.3   Art. 23 Ziffer 1 des Versicherungsreglements 1999 der Klägerin (Urk. 2/11) zufolge können die Leistungen gekürzt werden, sofern ihre Leistungen an eine invalide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen versicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen (so insbesondere Leistungen der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [lit. a] und Leistungen gemäss Eidg. Unfallversicherungsgesetz [lit. b]) einen Betrag ergeben, der grösser ist als 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 14 (Jahreslohn; dieser entspricht dem massgebenden AHV-Lohn des laufenden Jahres).
         Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Versicherungsreglements 2005 (Urk. 25/9) kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs. 2 genannten Leistungen 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
         Die entsprechende Formulierung im seit dem 1. Januar 2008 gültigen Versicherungsreglement 2008 (Art. 23, Urk. 2/1) lautet: Ergeben Leistungen der X.___ an eine invalide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen versicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Betrag, der grösser ist als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim Kollektivmitglied, so kürzt die X.___ ihre Leistungen entsprechend. Bei der Berechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt.
2.3     Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
         Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG).

3.
3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin - die Prozessfähigkeit der in der Eingabe vom 29. März 2011 (Urk. 8) Unterzeichnenden ist hinreichend belegt - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (E. 1.2) ihre Klage rechtsgenüglich substantiiert hat. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin betreffend ihre Rückforderung auf die Überentschädigungsberechnung vom 5. Juni 2009 (Urk. 1 S. 5 in Verbindung mit Urk. 2/27) verwiesen hat. Es wäre ihr unbenommen gewesen, die auf den Seiten 1 bis 7 dargestellte Berechnung des fraglichen Schriftstücks in die Klageschrift zu integrieren, wovon sie indes - angesichts der Komplexität der Streitsache zu Recht - abgesehen hat. Soweit das Gericht die Klägerin mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 36) aufforderte, die an die Beklagte geleisteten Zahlungen zu belegen, handelt es sich dabei um eine Beweisvorkehr. Ferner wurde gleichzeitig der Beklagten - diese hatte sich bislang mit keinem Wort zu den von der Klägerin genannten Zahlungen geäussert -, die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Überentschädigungsberechnung und den von der Klägerin aufgelegten Akten (so etwa auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September 2008, IV.2007.00145, Urk. 2/24) detailliert zu äussern. Dieser Aufforderung ist die Beklagte denn auch mit Eingabe vom 23. März (Urk. 43) nachgekommen und hat alle erhaltenen Zahlungen ausführlich dargelegt (Aufstellung vom 20. März 2012, Urk. 44/02).
         Mithin besteht entgegen dem Ansinnen der Beklagten (E. 1.2) weder Anlass, auf die Klage nicht einzutreten, noch liesse sich ein solcher Schritt mit Blick auf die Prozessökonomie und das ausdrückliche Ersuchen der Beklagten, das Verfahrens zu beschleunigen (Urk. 45), vereinbaren.
3.2     Es steht unzweifelhaft fest, dass die Klägerin angesichts der umstrittenen Leistungspflicht der IV und des Unfallversicherers (vgl. Sachverhalt) die Ausrichtung von Renten unter den Vorbehalt der Überentschädigung stellte und sich eine allfällige Rückerstattung zu viel erbrachter Leistungen vorbehielt. So notierte sie in der ersten Leistungsabrechnung vom 19. März 2003 (Urk. 2/10), sie wolle die Möglichkeit haben, je nach Ausgang des Rekurses allenfalls zu viel bezahlte Renten zurückzuerhalten, weshalb sie um Unterzeichnung der beiliegenden Vereinbarung ersuche. Die von der Klägerin aufgesetzte und von der Beklagten in der Folge am 24. März 2003 unterzeichnete Vereinbarung (Urk. 2/13) hält sodann ausdrücklich fest, die Beklagte verpflichte sich, allfällig zu viel bezahlte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Einspracheentscheide in Sachen IV beziehungsweise Unfallversicherer herausstellen, dass die entstehenden Renten zusammen mit den Leistungen der Klägerin 100 % des zuletzt gültigen Jahreslohnes übersteigen. In der Abrechnung vom 10. März 2008 (Urk. 2/42) wies die Klägerin erneut darauf hin, dass neue Verfügungen vorbehalten seien (Seite 1), beziehungsweise die Beklagte sich verpflichtet habe, allfällig zu viel überwiesene Leistungen zurückzuerstatten (Seite 6). Was die Beklagte hiergegen vorbringen lässt, zielt vollends ins Leere. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorbehaltlos auf eine Rückerstattung verzichtet hätte (E. 1.2), sind nicht auszumachen. Aus der Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin ihre Leistungen vom Ergebnis der rechtsgültigen Erledigung des IV- und UV-rechtlichen Verfahrens abhängig machte. Dass die Beklagte ebenfalls von der Möglichkeit einer Rückzahlung ausging, ergibt sich schliesslich unzweideutig aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2005, in welchem er ausdrücklich von Vorleistungen sprach und im Hinblick auf die Frage der Rückzahlung um die Erstellung eines Leistungsauszuges ersuchte (Urk. 19/B10/01/18).
         Nachdem die Festsetzung einer ganzen Rente bis Ende Mai 2006 und hernach einer halben Rente ab 1. Juni 2006 durch die IV in Rechtskraft erwachsen war (Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2008, Urk. 2/24) und sich diesbezüglich keine Änderung betreffend die Berechnung der Klägerin vom 10. März 2008 ergab (vgl. Urk. 2/42 und Urk. 2/27), richtete der Unfallversicherer mit Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 2/34) bis zum 30. Juni 2005 Taggelder (Urk. 2/33) sowie ab 1. Juli 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % aus, während der vormaligen Berechnung der Klägerin (Urk. 2/42) bereits ab 1. November 2002 (wesentlich tiefere) Rentenleistungen des Unfallversicherers zugrunde lagen. Mithin war die Klägerin berechtigt sowie auch verpflichtet, ihre Leistungen neu zu berechnen, gegebenenfalls zu kürzen (E. 2.2.3) und zu viel ausgerichtete Zahlungen gestützt auf die Vereinbarung vom 24. März 2003 zurückzufordern.
         Einer definitiven Festsetzung der Überentschädigungsberechnung und einer allfälligen Rückforderung durch die Klägerin stand damit nichts im Wege.
3.3
3.3.1   Die Überentschädigungsberechnung der Klägerin (Urk. 2/27) umfasst den indexierten Bruttolohn, die Leistungen der IV und des Unfallversicherers, den ab dem 1. Juni 2006 zumutbaren Resterwerb gemäss Feststellungen der IV sowie die eigenen Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Aktenkundig und belegt sind die Rentenleistungen der IV (Urk. 2/28-32, Urk. 42/5) und des Unfallversicherers (Urk. 2/33-34), deren Eingänge von der Beklagten bestätigt wurden, wobei sich Überschneidungen bezüglich den Berechnungsperioden ergeben, indem die IV und der Unfallversicherer grössere Nachzahlungen leisteten (Urk. 44/02 S. 4, 8), kleinere Zahlungen von der Beklagten jedoch nicht namentlich genannt wurden (vgl. Urk. 44/02 z.B. S. 3: "In dieser Zeitperiode gab es keine grösseren, einmaligen Einzahlungen“). Sodann bezeichnete die Beklagte die ihr von der Klägerin ausgerichteten und belegten (Urk. 39/1-11) Zahlungen im Umfang von Fr. 66'877.-- (Urk. 39/13; Urk. 2/27 S. 7) ausdrücklich allesamt als korrekt (Urk. 51/02).
         Soweit der Rechtsanwalt der Beklagten (bereits) mit Schreiben vom 24. März 2003 die Ansicht vertrat, Honorarkosten seien in Analogie zum Steuerrecht vom Ersatzeinkommen abzuziehen (Urk. 2/12), ist diese Interpretation der Überversicherungsberechnung weder durch die Vereinbarung der Parteien vom 24. März 2003 (Urk. 2/13) abgedeckt, noch ergibt sich solches aus deren Korrespondenz oder den reglementarischen Bestimmungen (E. 2.2.3). Ebenso wenig vermag die Beklagte mit dem Hinweis (E. 1.2) auf das in RKUV 2002 S. 347 zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine Kürzung von Sozialversicherungsleistungen zu vermeiden sei, solange die versicherte Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) zu tragen hat, etwas zu gewinnen, werden in der genannten Gesetzesbestimmung doch ausdrücklich krankheitsbedingte Kosten (Diagnose-, Behandlungs-, Pflege- und andere Krankheitskosten) genannt. Zweifelsohne ist das Anwaltshonorar hierzu nicht zu zählen, wovon der Rechtsvertreter der Beklagten denn ursprünglich auch selber auszugehen schien (Urk. 2/12).
         Rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen, in welchem Verhältnis auch Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2010, 9C_538/2010, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 64). Im Sinne einer Vermutung darf damit die Vorsorgeeinrichtung davon ausgehen, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen entspreche dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden mutmasslich entgangenen Verdienst. Da die hier anwendbaren Versicherungsreglemente ebenfalls den mutmasslich entgangenen Verdienst (beziehungsweise massgebendem Jahreslohn) nennen (E. 2.2.3), haben diese Grundsätze vorliegend auch im überobligatorischen Bereich zu gelten. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Urk. 41) hat die Klägerin dieser Praxis Nachachtung verschafft und ausgehend von dem mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/24, E. 4.1) rechtskräftig festgesetzten Valideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 50'960.-- den massgeblichen Verdienst für die Jahre 2006 bis 2009 festgelegt. Dass sie hierbei den Landesindex für Konsumentenpreise in Anwendung gebracht hat, ist mit Blick auf den in der beruflichen Vorsorge geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3 BVG) sowie angesichts dessen, dass eine Leistungsanpassung gesetzlich nur bei wesentlichen Änderungen vorgesehen ist (E. 2.2.2; so auch Versicherungsreglement 2008, Art. 23 Ziffer 10, Urk. 2/1), nicht zu beanstanden. Im Lichte dessen kann der "Grobrechnung" der Beklagten, welche ein hypothetisches Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 53'000.-- veranschlagte (E. 1.2), nicht gefolgt werden. Umstände, welche auf einen höheren, als den von der Klägerin zugrunde gelegten mutmasslich entgangenen Verdienst schliessen lassen würden, wurden von der Beklagten weder geltend gemacht, noch substantiiert oder belegt.
         Gleiches hat für die Festsetzung des zumutbaren Resterwerbseinkommens zu gelten. Mit Versicherungsreglement 2005, in Kraft seit 1. Januar 2005, (Urk. 25/9) hat die Klägerin die seit 1. Januar 2005 gültige Fassung des Art. 24 Abs. 2 BVV übernommen, wonach nicht bloss das weiterhin erzielte, sondern auch das zumutbarerweise weiterhin erzielbare Erwerbeinkommen bei der Überentschädigung in Anschlag zu bringen ist (E. 2.2.2). Lag eine Ermächtigung zur Reglementsänderung vor (vgl. Art. 89 Ziffer 1 Versicherungsreglement 1999, Urk. 2/11) und fehlte es im Zeitpunkt der Reglementsänderung an einem erworbenen Anspruch der Beklagten (vgl. oben, E. 3.2), so ist die neue reglementarische Bestimmung ab 1. Januar 2005 zur Anwendung zu bringen (E. 2.2.1). Wie für den mutmasslich entgangenen Verdienst ist für das zumutbarerweise weiterhin erzielbare Resterwerbseinkommen auf den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Wert und damit auf Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005 (vgl. Urteil vom 23. September 2008, E. 4.2.2, Urk. 2/24: Resterwerb bei 50%-Pensum: Fr. 24'559.-- minus 10 % leidensbedingter Abzug) abzustellen und im Sinne der Kongruenz der Teuerung anzupassen (Urk. 41; vgl. auch Hürzeler, a.o.O., Rz 42 zu Art. 34a BVG betreffend wesentliche Entwicklungen). Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 23. September 2008 (Urk. 2/24) rechtskräftig festgestellt, der Beklagten sei ab 1. Februar 2006 - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jedoch erst per 1. Juni 2006 zu berücksichtigen (Urk. 2/24 E. 4.2.2) - eine angepasste Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 2/24 E. 3.5). Hiergegen hat die Beklagte im vorsorgerechtlichen Verfahren einzig in pauschaler Art und Weise vorgebracht, die Parteien seien davon ausgegangen, dass sie zur Verwertung der medizinisch-theoretisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in der Lage sei (Urk. 18 S. 21). Gründe dafür hat sie weder behauptet, geschweige denn substantiiert oder belegt. Damit hat es bei der Anrechnung eines Resterwerbseinkommens ab 1. Juni 2006 sein Bewenden.
         Mit Ausnahme dessen, dass das rechtskräftig festgesetzte Validen- und Invalideneinkommen als mutmasslich entgangener Verdienst beziehungsweise zumutbarerweise noch erzielbares Resterwerbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung einzusetzen und mittels Index der Konsumentenpreise an die Teuerung anzupassen sind (vgl. oben), besteht kein Anlass, die Berechnung der Klägerin (Urk. 2/27) zu modifizieren.
3.3.2   Mithin ergeben sich folgende Korrekturen (Werte gemäss Berechnung Klägerin vom 5. Juni 2009 [Urk. 2/27] in eckiger Klammer):
- Selbst wenn für die Jahre 2002 bis 2004 ebenso wie für das Jahr 2005 (vgl. oben) ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 50'960.-- zugrunde gelegt wird, ergibt sich bis zum 30. Juni 2005 unverändert eine gänzliche Überversicherung, weshalb die Klägerin ihre Leistungen zu Recht sistierte.
- 1. Juli bis 31. Dezember 2005: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 49‘680.--]: Fr. 50'960.-- (Urk. 2/24 E. 4.1; Urk. 41) und demzufolge für 6 Monate Fr. 25'480.-- [Fr. 24‘840.--]. Differenz (geringere Überentschädigung): Fr. 640.--.
- 1. Januar bis 31. März 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 41) und demzufolge für 3 Monate Fr. 12'867.40 [Fr. 12‘551.--]. Differenz: Fr. 316.40.
- 1. April bis 31. Mai 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.-]: Fr. 51'469.60 (Urk. 41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.25 [Fr. 8‘367.--]. Differenz: Fr. 211.25.
- 1. Juni bis 31. Juli 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.30 [Fr. 8‘367.--]. Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘081.--]: Fr. 22'324.-- (Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005, vgl. oben, mit 101 % indexiert [Urk. 41]) und demzufolge für 2 Monate Fr. 3'720.65 [Fr. 3‘680.--]. In dieser Periode resultiert eine gänzliche Überentschädigung, weshalb die Klägerin ihre Leistungen zu Recht sistierte.
- 1. August bis 31. Dezember 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 41) und demzufolge für 5 Monate Fr. 21'445.65 [Fr. 20‘917.50] Zumutbarer Resterwerb [Fr. 9'292.--]: Fr. 9'301.65 für 5 Monate (Fr. 22'324.-- für 12 Monate, vgl. oben). Differenz: Fr. 284.--.
- 1. Januar bis 31. August 2007: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘487.--]: Fr. 51'775.40 (Urk. 41) und demzufolge für 8 Monate Fr. 34'516.90 [Fr. 33‘658.--]. Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘434.--]:  Fr. 22'456.65 (Fr. 22'103.-- mit 101.6 % indexiert, Urk. 41), für 8 Monate  Fr. 14'971.10 [Fr. 14‘956.--]. Differenz: Fr. 137.80.
- 1. September bis 31. Dezember 2007: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘487.--]: Fr. 51'775.40 (Urk. 41) und demzufolge für 4 Monate Fr. 17'258.40 [Fr. 16‘829.--]. Zumutbarer Resterwerb für 4 Monate [Fr. 7'478.--]: Fr. 7'485.55. In dieser Periode ergibt sich unverändert eine gänzliche Überentschädigung, weshalb auch hier die Sistierung der Leistungen rechtens ist.
- 1. Januar bis 31. Dezember 2008: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 51'531.--]: Fr. 52'845.50 (Urk. 41). Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘898.--]: Fr. 22'920.80 (Fr. 22'103.-- mit 103.7 % indexiert, Urk. 41). Differenz: Fr. 428.70.
- 1. Januar bis 31. Dezember 2009: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 51'863.--]: Fr. 53'202.20 (Urk. 41). Zumutbarer Resterwerb [Fr. 23‘053.--]: Fr. 23'075.55 (Fr. 22'103.-- mit 104.4 % indexiert, Urk. 41). In dieser Periode ergibt sich unverändert eine Überentschädigung. Die Leistungen der Klägerin bleiben zu Recht sistiert.
3.3.3   Zusammenfassend ergibt sich damit eine Differenz zu Gunsten der Beklagten von Fr. 2'018.15, womit sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 54'574.75 beläuft.
         Was den Einwand der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin - sollten solche bestehen - seien verjährt bzw. verwirkt (Urk. 18 S. 27), betrifft, ist dieser angesichts der eindeutigen Erklärung der Beklagten vom 6. Januar 2010, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Urk. 2/35), so haltlos wie unbehelflich. Soweit ferner weitere Beweisanträge der Beklagten vorliegen (vgl. etwa Urk. 18 S. 7: Befragung von Personen), ist festzuhalten, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und weitere Abklärungen zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung davon abzusehen ist.
3.3.4   Gestützt auf die vertragliche Vereinbarung vom 24. März 2003 (Urk. 2/13) - vgl. auch Art. 35a BVG (E. 2.4) - hat die Beklagte damit der Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 31. Dezember 2009 zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 54'574.75 zurückzuerstatten.
         Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechendem Rechtsbegehren die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist .

4.
4.1     Die Klägerin beantragte die Zusprache von 5 % Zins seit Klageeinreichung (Urk. 1 S. 2) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 153776 des Betreibungsamts Z.___ (Urk. 2/50).
4.2     Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.
         Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/27) auf, den Betrag von Fr. 56'592.90 zurückzuerstatten. Nachdem sie dem Erlassgesuch der Beklagten vom 4. Februar 2010 (Urk. 2/36) nicht stattgegeben (Urk. 2/37) und am 9. Juni 2010 (Urk. 2/39) die ratenweise Rückzahlung der eingeforderten Summe angeboten hatte, setzte sie am 6. Oktober 2010 (Urk. 2/46) die Beklagte in Verzug und es begann demnach die Zinszahlungspflicht. Da sich aus der Rückzahlungsvereinbarung vom 24. März 2003 (Urk. 2/13) nichts anderes ergibt, hat die Beklagte somit 5 % Zins auf Fr. 54'574.75 (Fr. 56'592.90 abzüglich Fr. 2'018.15 [E. 3.3.3]) seit 22. März 2011 (Eingang der Klage) zu bezahlen.
4.3     Nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
         Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 153776 vom 8. November 2010 im Betrag von Fr. 56'592.90 wurde am 9. November 2010 zugestellt (Urk. 2/50). Mit Klageerhebung beim hiesigen Gericht (Eingang: 22. März 2011) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während des vorliegenden Verfahrens ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 54'574.75 aufgehoben werden kann.
         Demgegenüber dürfen die eingeklagten Kosten von Fr. 100.-- in der Betreibung Nr. 153776 des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl, Urk. 2/50) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 Erw. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

5.       Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage.

6.
6.1     Die Beklagte ersuchte um Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 18 S. 6), welche vor allem dazu dienen sollte, der Klägerin die Aussichtslosigkeit ihres Prozessierens vor Augen zu führen (Urk. 28 S. 9). Nachdem sich im vorliegenden Verfahren das Gegenteil ergeben hat, ist auf eine Referentenaudienz zu verzichten.
6.2     Ferner stellte die Beklagte den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 18 S. 6).
         Von einer beantragten öffentlichen Verhandlung kann bei hoher Technizität der zur Diskussion stehenden Materie abgesehen werden, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010, 9C_870/2009, E. 1). Diese Voraussetzung ist hier zweifelsohne erfüllt. Bei der im Streit stehenden Frage der Überentschädigung handelt es sich um eine rein rechnerische Frage von hoher Technizität. Es ist schlicht undenkbar, dass eine mündliche Verhandlung für die Falllösung des vorliegenden Verfahrens erhebliche Informationen liefern könnte. Im Übrigen lässt das Verhalten der beklagten Partei auf eine Verzögerungstaktik schliessen, weshalb auch aus diesem Grund von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist.

7.       Mit Widerklage ersuchte die Beklagte um gerichtliche Feststellung des Anspruchs auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie um Auszahlung der entsprechenden Leistungen ab Juni 2009 inklusive Zinsen (Urk. 18 S. 2). Dass eine grundsätzliche Leistungspflicht der Klägerin besteht, ist unbestritten und von dieser ausdrücklich auch anerkannt (Urk. 18 S. 39; Urk. 24 S. 2). Dass sich aber die Verhältnisse gegenüber der von der Klägerin vorgenommenen Überentschädigungsberechnung vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/27 S. 6) wesentlich verändert hätten, hat die Beklagte weder behauptet, noch substantiiert oder belegt. Damit hat es dabei zu bleiben, dass ab Januar 2009 die Leistungen der Klägerin infolge Überentschädigung sistiert bleiben (E. 3.3.2; Urk. 2/27 S. 6).

8.       Die obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisationen haben in der Regel keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 118 V 169 f. E. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
         Mit Blick auf das geringfügige Obsiegen und auf das gänzliche Unterliegen betreffend Widerklage ist auch ein Anspruch der Beklagten auf eine Parteientschädigung zu verneinen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von Fr. 54'574.75 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 153776 des Betreibungsamtes Z.___ wird im Umfang von Fr. 54'574.75 aufgehoben.
3.         Die Widerklage wird abgewiesen.
4.         Das Verfahren ist kostenlos.
5.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse X.___
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Bundesamt für Sozialversicherungen
7.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).