BV.2011.00036
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
1. Y.___
2. Z.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Buchli
Buchli und Hochuli Rechtsanwälte
Stauffacherstrasse 35, 8026 Zürich
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Buchli
Buchli und Hochuli Rechtsanwälte
Stauffacherstrasse 35, 8026 Zürich
gegen
1. X.___
2. Z.___
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes A.___ vom 16. März 2011 (Urk. 2/37) wurde die am 1. September 1995 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Unter Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils erkannte der Einzelrichter (Urk. 2/37 S. 8):
"5. a) Das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen sind, wird wie folgt festgelegt:
- Gesuchsteller: 50 %
- Gesuchstellerin: 50 %
b) Die Streitsache wird dem Sozialversicherungsgericht nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwiesen."
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 überwies der Einzelrichter des Bezirkes A.___ die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und machte in den Erwägungen zusammenfassend folgende Angaben im Sinne von Art. 142 Abs. 3 aZGB (Urk. 1):
- Teilungsverhältnis: 50 %
- Datum der Eheschliessung: 1. September 1995
- Datum der Ehescheidung: 16. März 2011
- Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 12. April 2011
- Berufliche Vorsorgeeinrichtung Gesuchsteller: Z.___
- Berufliche Vorsorgeeinrichtung Gesuchstellerin: Z.___
- Austrittsleistung Gesuchsteller per 31. Dezember 2010: Fr. 113'883.45
Bezüglich der Austrittsleistung der Gesuchstellerin verwies der Einzelrichter darauf, dass in Frage stehe, ob bei ihr ein Vorsorgefall eingetreten sei. Die Vorsorgeeinrichtung habe deshalb weder eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben noch eine Berechnung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens vorgenommen. Da noch keine rechtskräftige IV-Verfügung betreffend den Eintritt des Vorsorgefalles seitens der Gesuchstellerin vorliege, die Teilung mangels Mitwirkung der Vorsorgeeinrichtung aber nicht vorgenommen werden könne, sei die Streitsache zur Durchführung der Teilung an das hiesige Gericht zu überweisen.
2. In der Folge wurde die Z.___ mit Verfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 4) aufgefordert, dem Gericht per Datum der Rechtskraft der Scheidung (12. April 2011) je eine aktualisierte Abrechnung über die zu teilenden Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ einzureichen und sich über die Durchführung der Teilung auszusprechen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/1-2) meldete die Z.___ für Y.___ per 12. April 2011 eine zu teilende Austrittsleistung von Fr. 118'065.95 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung. Am 30. Mai 2011 stellte Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Männedorf, das Gesuch, es sei der Klägerin und Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 8).
3.
3.1 Da die Z.___ in Bezug auf X.___ trotz der gerichtlichen Aufforderung keinerlei Angaben machte, erkundigte sich das Gericht am 4. Oktober 2011 telefonisch danach (Urk. 9). Die Sammelstiftung übermittelte in der Folge ihr Schreiben an X.___ vom 9. November 2010, aus welchem hervorgeht, dass die Z.___ der Ansicht ist, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens wegen Eintritts des Vorsorgefalles keine Teilung der Austrittsleistung mehr möglich sei (Urk. 10).
3.2 Mit Verfügung vom 17. April 2012 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung von X.___ bei (Urk. 15/1-74). Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde die Z.___ noch einmal aufgefordert, eine per 12. April 2011 aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen (Urk. 16). Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Urk. 18-19) meldete die Z.___ für X.___ per 12. April 2011 eine zu teilende Austrittsleistung von Fr. 5'356.70. Bezüglich der Durchführbarkeit der Teilung hielt die Z.___ fest, da X.___ gegenwärtig an einer Umschulung teilnehme, liege zur Zeit keine Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung vor. Sollte hingegen eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung anerkannt werden, bevor die scheidungsrechtliche Regulierung des Vorsorgeausgleichs in Rechtskraft erwachse, so wäre diesem Umstand Rechnung zu tragen.
3.3 In der Folge wurden den Scheidungsparteien mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die Angaben der Sammelstiftung zugestellt, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde X.___ in der Person von Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Männedorf, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 20). X.___ liess am 15. Juni 2012 den Antrag stellen, es sei auf die Teilung ihrer Austrittsleistung zu verzichten und die Z.___ sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 59'032.95 (Hälfte des per 12. April 2011 teilbaren Guthabens von Y.___) vom Konto von Y.___ auf ihr Alterskonto zu übertragen (Urk. 22). Y.___ liess demgegenüber am 21. Juni 2012 den Antrag stellen, es sei sowohl sein als auch das Guthaben von X.___ hälftig zwischen den Parteien zu teilen (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze (BGE 129 III 481 Erw. 3.2.1).
Der Vorsorgefall "Invalidität" ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in der Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme des Vorsorgefalles genügt blosse Teilinvalidität (vgl. BGE 129 III 481 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Vorsorgefall "Invalidität" tritt nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 134 V 28 Erw. 3.4.2).
Der Invalidenrentenanspruch nach BVG entsteht so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269).
1.3 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar gewesenen Fassung entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar gewesenen Fassung). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung (in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar gewesenen Fassung) ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.
2. Der Einzelrichter des Bezirkes A.___ ordnete im Scheidungsurteil vom 16. März 2011 die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen an (Urk. 2/37). Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 1) meldete er die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen mit Ausnahme des Guthabens von X.___. Dieses konnte er nicht mitteilen, da die Z.___ es für möglich erachtete, dass der Vorsorgefall eingetreten sei, weshalb sie dem Bezirksgericht aus diesem Grund keine Durchführbarkeitserklärung abgab und nicht einmal die Höhe des Altersguthabens nannte (Urk. 2/36).
3.
3.1 Es ist festzuhalten, dass der Einzelrichter des Bezirkes A.___ trotz fehlender Durchführbarkeitserklärung der Z.___ und obwohl X.___ entgegen der ursprünglich abgeschlossenen Scheidungskonvention (Urk. 2/16 Ziff. 5) sich mit der hälftigen Teilung ihrer Austrittsleistung nicht mehr einverstanden erklärte (Urk. 2/32), die hälftige Austrittsleistung angeordnet hat. Im vorliegenden Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist lediglich zu überprüfen, ob die hälftige Teilung bei beiden Ehegatten durchführbar ist. Soweit dies infolge Eintritts eines Vorsorgefalles bei einem oder beiden Ehegatten nicht möglich ist, hat eine Rückweisung an das Bezirksgericht zu erfolgen, damit dieses die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festlegen kann. Im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten ist entgegen der von X.___ vertretenen Ansicht Art. 123 Abs. 2 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Diese Frage ist nicht vom Vorsorgegericht, sondern vom Scheidungsgericht zu überprüfen. Der Einzelrichter des Bezirkes A.___ hat die hälftige Teilung in Kenntnis der güterrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien angeordnet, und soweit X.___ der Meinung ist, diese Anordnung sei unbillig, hätte sie dies mittels Berufung gegen das Scheidungsurteil geltend machen müssen. Wenn der Eintritt eines Vorsorgefalles zu verneinen ist, ist demnach gemäss dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil die hälftige Teilung durchzuführen.
3.2 X.___ ist in ihrem angestammten Beruf als Bäcker-Konditorin seit dem 25. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht von med. pract. B.___ vom 4. Mai 2010, Urk. 15/4/13). Gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vom 8. September 2010 (Urk. 15/11/5-6) leidet sie unter unveränderten Restbeschwerden bei Status nach partiellem Release der Plantaraponeurose am Calcaneus rechts am 15. Juni 2010 sowie bei Verdacht auf symptomatische Fascilitis plantaris. Es bestehe aufgrund der Schmerzsymptomatik unter eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit eine 100%ig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Sollten die Beschwerden mittel- bis langfristig nicht verbesserungsfähig sein, werde eine eingeschränkte Gang- und Stehfähigkeit bestehen bleiben. Allerdings sei die Patientin in einer angepassten Tätigkeit mit hauptsächlich sitzender Belastung und kurzen Geh- und Standphasen zu 100 % arbeitsfähig. Die Hausärztin B.___ hielt am 13. September 2011 (Urk. 15/47) fest, X.___ könne aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit als Bäcker-Konditorin nicht mehr verrichten. Für Büroarbeiten sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 10. November 2011 sprach die IV-Stelle X.___ die Übernahme der Kosten für die berufsbegleitende Umschulung in den kaufmännischen Bereich für die Dauer vom 1. März 2011 bis zum 30. August 2011 (richtig: 2012) zu (Urk. 15/51). Mit Verfügung vom 16. März 2012 wurde ihr ausserdem für die Dauer vom 27. Februar 2012 bis zum 2. September 2012 ein Taggeld zugesprochen (Urk. 15/65). Zuvor bezog sie offenbar Taggelder der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 15/60/2).
3.3 Insgesamt ergibt sich, dass X.___ am 26. März 2011 - somit zwar nach Fällung des Scheidungsurteils (16. März 2011), aber noch vor Eintritt der Rechtskraft (12. April 2011) - während eines Jahres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Die weitere Voraussetzung für den Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität", nämlich der Bezug einer Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung, war dagegen in diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die Sammelstiftung richtete ihr am 12. April 2011 keine Invalidenrente aus, sondern gewährte ihr lediglich die reglementarisch vorgesehene Beitragsbefreiung (Urk. 18). Dies tat sie zu Recht, denn die Invalidenversicherung führt seit dem 1. März 2011 Eingliederungsmassnahmen durch und gewährt X.___ auch Taggelder, soweit selbige nicht durch den Bezug anderer Sozialversicherungsleistungen - insbesondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, Rz. 1069 f.) - ausgeschlossen werden. Es erscheint denn auch so, dass X.___ nach abgeschlossener Umschulung im kaufmännischen Bereich ein rentenausschliessendes Einkommen wird erzielen können. Der Vorsorgefall "Invalidität" wird damit voraussichtlich nicht eintreten und war jedenfalls bei Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 12. April 2011 nicht eingetreten. Die vom Einzelrichter des Bezirkes A.___ angeordnete hälftige Teilung erweist sich demnach als durchführbar. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass allfällige Vorsorgeansprüche von X.___ gegenüber der Sammelstiftung ohnehin nicht gefährdet sind, da ihre Austrittsleistung im Ergebnis nicht geschmälert wird, weil sie von ihrem geschiedenen Ehemann Y.___ wesentlich mehr erhält als sie diesem abgeben muss. Dieser Umstand wäre mithin auch beim Festlegen der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB durch das Scheidungsgericht zu berücksichtigen gewesen.
4. Das während der Ehedauer angesparte Vorsorgeguthaben von Y.___ beträgt per 12. April 2011 Fr. 118'065.95 (Urk. 7/2). Hieraus hat X.___ einen Anspruch auf Fr. 59'032.95 (Fr. 118'065.95 : 2). Das während der Ehedauer angesparte Vorsorgeguthaben von X.___ beträgt per 12. April 2011 Fr. 5'356.70 (Urk. 19). Der Y.___ zustehende hälftige Anspruch beläuft sich auf Fr. 2'678.35 (Fr. 5'356.70 : 2). Die Differenz der Summen beträgt Fr. 56'354.60 (Fr. 59'032.95 - Fr. 2'678.35) zu Gunsten von X.___. Die Z.___ ist folglich zu verpflichten, Fr. 56'354.60 zulasten von Y.___ auf das Konto von X.___ zu übertragen.
5.
5.1 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) (lit. f: 2,0 % ab 1. Januar 2009) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 verweist (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
Art. 2 Abs. 4 FZG statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
5.2 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Z.___ auf der X.___ geschuldeten Austrittsleistung ab 12. April 2011 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. f BVV 2) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben wäre ein Verzugszins von 3,0 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. f BVV 2) zu bezahlen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin von X.___, Rechtsanwältin Fröhlich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- als den Umständen des Falles angemessen.
6.2 Kommt X.___ künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 56'354.60 zulasten von Y.___ auf das bei ihr bestehende Konto von X.___ zu übertragen, wobei der genannte Betrag ab 12. April 2011 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin von X.___, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Männedorf, wird mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. X.___ wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Rechtsanwalt Stephan Buchli unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Z.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).