BV.2011.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 3. November 2011
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Klagende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14,  4001 Basel

gegen

Z.___ Vorsorge AG
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler
Altenburger Rechtsanwälte
Seestrasse 39,  8700 Küsnacht ZH


weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank
 8010 Zürich
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6,  1544, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2009 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es über die streitigen Beiträge im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Es geht dabei um die von der Arbeitgeberin zusätzlich geschuldeten Beiträge an die berufliche Vorsorge, welche aufgrund des nachträglichen Einbezugs der in den Jahren 1998-2000 ausbezahlten Boni in den versicherten Verdienst fällig werden (zum bisherigen Verfahrensverlauf vgl. Sachverhaltsdarstellung im erwähnten Bundesgerichturteil).
         Da das Bundesgericht sämtliche Parameter für die Beitragsberechnung unter Einbezug der Boni festgelegt und auch die Verjährungs- und Verzinsungsfragen geklärt hatte, gab das hiesige Gericht der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung auf, gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben die zusätzlich zu entrichtenden Beiträge zu berechnen (Beschluss vom 1. Juni 2011, Urk. 3). Am 9. August 2011 reichte die Beigeladene ihre Unterlagen ein (Urk. 6 und Urk. 7/1-2). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Verfügung vom 10. August 2011, Urk. 9).

2.       Die Klagenden erachteten die Berechnungen als nachvollziehbar und richtig und erhoben keine Einwendungen (Eingabe vom 5. September 2011, Urk. 11). Die Beklagte demgegenüber erklärte sich mit der Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben nicht in allen Teilen einverstanden und beantragte die Überprüfung durch einen unabhängigen Experten (Eingabe vom 12. Oktober 2011, Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Durch den Einbezug der Boni gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben resultierten nachzuzahlende (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-)Beiträge für den Kläger von Fr. 71'501.64 und für die Klägerin von Fr. 76'152.24, gesamthaft Fr. 147'653.88 (zu den Details vgl. Berechnungsunterlagen der Beigeladenen [Urk. 8/1-2] sowie Urk. 6).
1.1     Die Beklagte moniert vorab, durch das bundesgerichtliche Konzept der alleinigen Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung der Austrittsleistung ergebe sich ein handfestes Interesse der Beigeladenen an möglichst hohen Beiträgen. Vorliegend könnten nämlich die Austrittsleistungen von der Beigeladenen an die Klagenden gar geringer ausfallen als die zusätzlichen paritätischen Beiträge. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, die Beigeladene sei "neutral", wie das hiesige Gericht angenommen habe (Urk. 13 S. 2). Der Vorbehalt ist einerseits nicht gerechtfertigt, weil die Beigeladene einzig die technische Umsetzung der bundesgerichtlichen und statutarischen Vorgaben mit den unbestrittenen Lohn- bzw. Bonusbeträgen vorzunehmen hatte. Einen Ermessensspielraum hatte sie nicht. Zudem führt die Beklagte nicht weiter aus, worin ein solcher bestanden haben sollte. Andererseits richtet sich die Kritik direkt gegen das bundesgerichtliche Urteil als solches, welches die Beklagte offenbar für unvollständig hält. Ob die Kritik berechtigt ist oder nicht, bleibe dahingestellt, weil das Bundesgericht verbindlich entschieden hat. Das beantragte Gutachten käme einer Überprüfung des Bundesgerichturteils gleich, was nicht angeht.
1.2     Weiter macht die Beklagte geltend, die Beigeladene habe sich in Bezug auf die Berechnungszeiträume nicht an die bundesgerichtliche Vorgabe gehalten, indem die Lohnerhöhungen jeweils per Jahresmitte berücksichtigt worden seien, obwohl das Bundesgericht das Kalenderjahr als Rechnungszeitraum bezeichnet habe (Urk. 13 S. 1). Die Beigeladene führte hierzu aus, der Jahreslohn sei von der Beklagten jeweils per 1. Juli angepasst worden, was zu entsprechenden Korrekturen des Jahres- und versicherten Lohnes auch bei der Vorsorgeeinrichtung auf den gleichen Zeitpunkt hin geführt habe (Urk. 6). Die Anpassungen beim versicherten Lohn jeweils auf den 1. Juli wurde von der Beigeladenen seit jeher durchgeführt. Es gibt keinen Grund, von diesem Konzept wegen des Einbezugs der Boni abzuweichen, zumal das Bundesgericht in Erw. 5.2.1 klar vorschreibt, die als Lohnerhöhungen zu behandelnden Boni seien ab Beginn Geschäftsjahr zu berücksichtigen. Dass für die ordentlichen Lohnerhöhungen auf denselben Zeitpunkt etwas anderes gelten soll, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
1.3     Nicht den Tatsachen entspricht der Einwand, die Beigeladene habe sich beim Einbau der Boni in den Jahreslohn nicht an die bundesgerichtliche Vorgabe gehalten (Urk. 13 S. 1). Aus den Berechnungsunterlagen (Urk. 8/1-2) geht klar hervor, dass die Boni jeweils ab 1. Juli des vorigen Jahres berücksichtigt wurden, was der bundesgerichtlichen Vorgabe entspricht (vgl. Urk. 1 E. 5.2.1).
1.4     In Bezug auf die Verzinsung der nachzuzahlenden paritätischen Beiträge hielt das Bundesgericht für das hiesige Gericht verbindlich fest, diese seien ab 1. September 2002 zu 5 % zu verzinsen (Urk. 1 E. 5.3.2). Eine andere reglementarische Regelung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auf die von der Beklagten geäusserte Kritik (Urk. 13 S. 2) ist daher nicht weiter einzugehen.

2.       Die Beklagte ist damit zu verpflichten, der Beigeladenen paritätische Beiträge von Fr. 147'653.88 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2002 zu bezahlen. Wie das Bundesgericht in E. 5.3.2 des Rückweisungsurteils festgehalten hat, hat die Beigeladene das Deckungskapital per 31. Dezember 2000 neu zu berechnen und den Mehrbetrag, allenfalls unter Verrechnung der nicht vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge (was die Abtretung der Beiträge an die Beigeladene gemäss Art. 39 Abs. 2 BVG voraussetzt) an die Vorsorgeeinrichtung, welcher die Beklagte seit dem 1. Januar 2001 angeschlossen war, weiterzugeben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klagenden im Rahmen des Verfahrens BV.2005.00029 (Urteil vom 10. August 2006; teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts B 120/06 vom 10. März 2008) ihre Pflicht zur Leistung der Arbeitnehmerbeiträge anerkannt haben.

3.       Im Verfahren BV.2008.00028 (Urteil vom 11. Dezember 2009, aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011) legte das hiesige Gericht die Prozessentschädigung für die im Hauptpunkt (Einbezug der Boni in den versicherten Verdienst) obsiegenden Klagenden auf Fr. 10'000.-- fest. Dies als Gesamtentschädigung für die beiden Verfahren BV.2005.00029 und BV.2008.00028 unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Klagenden für die privat erstellte Parteiexpertise zur Berechnung der Austrittsleistung. Das vorliegende Verfahren verursachte keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand. Andererseits rechtfertigt sich aber auch keine Reduktion wegen der Anerkennung der Widerklage (vgl. Urk. 13 S. 3), da dies nicht als Unterliegen zu werten ist. Dass die Klagenden ihren Arbeitnehmeranteil an den zusätzlichen Beiträgen übernehmen würden, stand während sämtlicher Verfahren nie in Frage. Auch die Verjährung der Beiträge für den im April 1997 an die Klägerin ausbezahlten Bonus (vgl. Urk. 13 S. 3) hat das Gericht bei der ermessensweisen festgelegten Prozessentschädigung berücksichtigt. Es bleibt somit bei einer Prozessentschädigung von Fr. 10'000.--.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Beigeladenen paritätische Beiträge von Fr. 71'501.64 für den Kläger und von Fr. 76'152.24 für die Klägerin, gesamthaft Fr. 147'653.88 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2002 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, den Klagenden eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Rechtsanwalt Rolf Schuler unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).