BV.2011.00042
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 12. Januar 2012
in Sachen
X.___
?
Kl?gerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
?
diese vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Z?rich
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Z?rich
Beklagte
Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-Fran?ois 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1???? Z.___, geboren 1958, war von Dezember 1998 bis Ende Juli 2002 bei der A.___ GmbH t?tig und bei der B?loise-Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Ab 1. August 2002 arbeitete er bei der B.___ AG und war ab diesem Zeitpunkt bei der Pensionskasse comPlan versichert.
Am 10. April 2003 ?berwies die B?loise-Sammelstiftung, die zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis vom neuen Vorsorgeverh?ltnis des Versicherten hatte, dessen Freiz?gigkeitsguthaben von Fr. 147'826.10 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Am 30. November 2006 verstarb Z.___; er hinterliess als alleinige Erbin seine Tochter, X.___, geboren 1995 (vgl. zum Ganzen Urk. 2/1 S. 3).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (Urk. 2/2/8) setzte die Pensionskasse comPlan X.___ davon in Kenntnis, dass sie ihr eine monatliche Waisenrente von Fr. 1'060.10 und ein Todesfallkapital von Fr. 127'209.-- ausrichten werde.
1.2???? Am 9. Mai 2007 ?berwies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG das oben genannte Freiz?gigkeitsguthaben, das sich nunmehr auf Fr. 155'765.05 belief, an die Pensionskasse comPlan (vgl. Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 2/7/2 sowie Urk. 2/1 S. 4).
???????? Mit Schreiben vom 5. Mai 2007 (Urk. 2/2/13) forderte X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf, ihr das Freiz?gigkeitsguthaben auszuzahlen. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG war in der Folge jedoch nicht bereit, das Freiz?gigkeitsguthaben, das sie bereits an die comPlan ?bertragen hatte, auszubezahlen. Auch die comPlan lehnte eine solche Zahlung ab (vgl. dazu Urk. 2/1 S. 5 sowie Urk. 2/15/1-3).
2.
2.1???? Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Urk. 2/1) liess X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.? Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin Fr. 155'765.05, zuz?glich Zinsen von 5 % seit 14. Mai 2007, zu bezahlen.
2.? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beklagten.
???????? Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 30. Juni 2009 (Urk. 2/6) auf Abweisung der Klage. Replicando liess X.___ an ihren Antr?gen festhalten (Urk. 2/11). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verzichtete am 10. November 2009 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 2/14). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2010 (Urk. 2/16) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Klage mangels ?rtlicher Zust?ndigkeit nicht ein.
2.2???? Die gegen diesen Beschluss von X.___ erhobene Beschwerde in ?ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2011 (Urk. 1) gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zur materiellen Beurteilung zur?ck. Mit Verf?gung vom 15. Juli 2011 (Urk. 5) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum gesamten Prozessstoff nochmals Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich jedoch nicht mehr vernehmen.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die fr?here Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung gem?ss Art. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freiz?gigkeitsgesetz, FZG) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu ?berweisen. Der versicherten Person bleiben angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG insoweit keine Wahlm?glichkeiten (Hermann Walser, in: Jacques-Andr? Schneider/Thomas Geiser/Thomas G?chter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 1 zu Art. 3 FZG mit Hinweis).
???????? Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zul?ssigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung fr?hestens sechs Monate, sp?testens aber zwei Jahre nach dem Freiz?gigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu ?berweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so m?ssen die Freiz?gigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital f?r die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung ?berweisen. Die Versicherten melden der Freiz?gigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung und dieser die bisherige Freiz?gigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2bis FZG).
1.2???? Art. 11 Abs. 1 FZG bestimmt, dass die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen ?ber die Austrittsleistung aus dem fr?heren Vorsorgeverh?ltnis zu gew?hren haben. Gem?ss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem fr?heren Vorsorgeverh?ltnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung f?r Rechnung der Versicherten einfordern (vgl. dazu auch Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 11 FZG).
1.3???? Das Bundesgericht hat in BGE 129 V 440 Folgendes festgehalten: ?Solange nach dem Austritt aus der fr?heren Vorsorgeeinrichtung keine andere gesetzliche Form f?r die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gew?hlt wird, bleibt der Grundsatz der obligatorischen ?bertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumf?nglich bestehen, auch wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Art. 11 Abs. 2 FZG bedeutet, dass die neue Einrichtung ?ber das allf?llige Vorhandensein von Austrittsleistungen aus fr?heren Vorsorgeverh?ltnissen von Amtes wegen Nachforschungen anstellen kann, nicht aber muss. Diese Bestimmung schr?nkt die Tragweite des Art. 3 Abs. 1 FZG in keiner Weise ein.?
2.
2.1???? Die Kl?gerin liess zur Begr?ndung ihrer Klage im Wesentlichen ausf?hren, dass die Beklagte das Freiz?gigkeitsguthaben des Z.___ sel. zu Unrecht an die comPlan ?berwiesen habe. Der Umstand, dass der Versicherte, Z.___ sel., zu seinen Lebzeiten seiner Obliegenheit, die Austrittsleistung der B?loise-Sammelstiftung beziehungsweise das Freiz?gigkeitsguthaben bei der Beklagten an die Pensionskasse seiner neuen Arbeitgeberin, der comPlan, zu ?berweisen, nicht nachgekommen sei, ?ndere daran nichts. Es habe sich dabei auch nicht um eine Pflichtverletzung gehandelt, sondern lediglich um die Verletzung einer (minder wichtigen) Obliegenheit. Die comPlan habe zu Lebzeiten des Versicherten auch nicht auf einer ?bertragung bestanden. Sie habe - notabene zu Lasten der Versichertengemeinschaft - darauf verzichtet, die ?bertragung des Freiz?gigkeitsguthabens gerichtlich durchzusetzen. Das von der comPlan gew?hlte Vorgehen, sich erst nach dem Tod des Versicherten seines Verm?gens zu beh?ndigen, erweise sich als ungesetzlich. Dass sich die Beklagte auf die Herausgabe des der Kl?gerin geh?renden Freiz?gigkeitsguthabens an die comPlan eingelassen habe, habe sie selber zu verantworten. Sie k?nne sich nicht darauf berufen, mit der ?berweisung den Zustand hergestellt zu haben, wie er sich dargestellt h?tte, wenn der Versicherte die ?berweisung noch zu Lebzeiten vorgenommen h?tte. Die Rechtslage sei nach dem Tod des Versicherten, also nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, v?llig anders geworden, weil nunmehr die Kl?gerin als beg?nstigte Person gelte. Die Beklagte habe unter Verletzung der bundesrechtlichen Beg?nstigtenordnung unerlaubterweise ?ber das Freiz?gigkeitsguthaben verf?gt und sich derart unbesehen ?ber die Anspr?che der Kl?gerin hinweggesetzt. F?r die ?berweisung des Freiz?gigkeitsguthabens habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben. Das Vorgehen der Beklagten habe ?berdies gegen das Datenschutzgesetz verstossen (Urk. 2/1 und 2/11).
2.2???? Die Beklagte stellte sich demgegen?ber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr k?nne aus der Tatsache, dass sie dazu beigetragen haben, den vom Gesetz vorgesehenen und versicherungstechnisch richtigen Zustand wiederherzustellen, kein Vorwurf gemacht werden k?nne. Angesichts des Umstandes, dass der Vorsorgefall Tod in die Versicherungszeit von Z.___ sel. bei der comPlan gefallen sei, sei die ?berweisung der Austrittsleistung an die comPlan rechtm?ssig gewesen (Urk. 2/6).
3.
3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Kl?gerin gegen?ber der Beklagten Anspruch auf Auszahlung des Freiz?gigkeitsguthabens von Z.___ sel. in der H?he von Fr. 155'765.05 (zuz?glich Zins) hat oder ob sich die Beklagte, indem sie dieses Guthaben an die Pensionskasse comPlan ?bertragen hat, rechtsg?ltig von ihrer Schuld befreit hat.
3.2
3.2.1?? Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, h?tte der Versicherte, Z.___ sel., seinerzeit f?r die ?berweisung der Austrittsleistung der B?loise-Sammelstiftung beziehungsweise seines bei der Beklagten liegenden Freiz?gigkeitskapitals an seine neue Vorsorgeeinrichtung, die comPlan, sorgen m?ssen. Dabei handelte es sich - entgegen der Auffassung der Kl?gerin - nicht nur um eine blosse Obliegenheit, sondern um eine gesetzliche Pflicht. Der versicherten Person bleibt angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG keine Wahlm?glichkeit (vgl. anstatt vieler: Walser, a.a.O., N 1 zu Art. 3 FZG). Die fr?here Vorsorgeeinrichtung ist im Gegenzug verpflichtet die ganze Austrittsleistung beziehungsweise das ganze Guthaben an die neue Vorsorgeeinrichtung zu ?bertragen (Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 FZG). Es kann keine Rede davon sein, dass eine minder wichtige Obliegenheit verletzt wurde; es handelte sich vielmehr um einen klaren Verstoss gegen das Freiz?gigkeitsgesetz.
???????? Der Eintritt eines Vorsorgefalles ?ndert nach dem in E. 1.3 wiedergegebenen h?chstrichterlichen Urteil BGE 129 V 440 grunds?tzlich nichts an dieser Rechtslage. Somit ist die fr?here Vorsorgeeinrichtung auch dann, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, verpflichtet, das dem Versicherten zustehende Kapital an die neue Vorsorgeeinrichtung zu ?bertragen. Art. 3 Abs. 1 FZG (obligatorische ?bertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung) gilt somit auch, wenn bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Demzufolge handelte die Beklagte gesetzm?ssig, als sie das Freiz?gigkeitskapital an die - leistungspflichtige - comPlan ?berwies. Die Beklagte hat sich somit rechtsg?ltig befreit.
3.2.2?? Soweit die Kl?gerin geltend machen liess, dass der BGE 129 V 440 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei, weil es im h?chstrichterlichen Entscheid darum gegangen sei, dem Versicherten den bestm?glichen wirtschaftlichen Schutz zu gew?hren (vgl. Urk. 2/11 S. 4 f.), w?hrend dies in casu nicht der Fall sei, erweist sich ihre Argumentation bereits im Ansatz als nicht stichhaltig. Es ist n?mlich kein Anliegen des Freiz?gigkeitsrechts der beruflichen Vorsorge, die versicherte Person beziehungsweise die Hinterbliebenen der versicherten Person unter allen Bedingungen wirtschaftlich gegen?ber den Vorsorgeeinrichtungen (und letztlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft) zu beg?nstigen. Und es ist mit anderen Worten auch nicht im Sinn des FZG, versicherte Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, gegen?ber den Personen, die rechtm?ssig gehandelt haben, zu bevorzugen. Vielmehr stellte das Bundesgericht in BGE 129 V 440 klar, dass der rechtm?ssige Zustand - soweit m?glich - auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles herzustellen ist. Dies hat die Beklagte mit der (nachtr?glichen) ?berweisung des Freiz?gigkeitskapitals an die leistungspflichtige comPlan getan. Entgegen der Auffassung der Kl?gerin bietet Art. 3 Abs. 1 FZG hierf?r eine gen?gende gesetzliche Grundlage.
3.2.3?? Dass dieses Ergebnis und die Vorgehensweise der Beklagten korrekt ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Kl?gerin - w?rde ihrem Klagebegehren stattgegeben - ungerechtfertigt bereichert w?re. Sie w?rde in diesem Fall nicht nur die Hinterlassenenleistungen der comPlan erhalten, sondern auch das Freiz?gigkeitskapital des Z.___ sel., das dieser entgegen der gesetzlichen Ordnung nicht an die comPlan ?berweisen, sondern bei der Beklagten liegen liess. Die Kl?gerin w?rde somit im Resultat von der Pflichtverletzung (Verstoss gegen die obligatorische ?bertragung des Alters- beziehungsweise Freiz?gigkeitskapitals) profitieren und w?re gegen?ber anderen Personen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben, ungerechtfertigt im Vorteil. Ein solches rechtsmissbr?uchliches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.
3.2.4?? Soweit die Kl?gerin geltend machen liess, dass das Vorgehen der Beklagten beziehungsweise der comPlan gegen die Datenschutzgesetzgebung verstossen habe, ist zum einen nicht ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will beziehungsweise wie dies ihre Klageforderung st?tzen soll. Zum anderen ist auf Art. 11 FZG hinzuweisen (vgl. dazu oben E. 1.2). Abs. 1 dieser Bestimmung auferlegt den versicherten Personen eine Informationspflicht ?ber die erhaltenen Austrittsleistungen. Insoweit k?nnen sich die betroffenen Personen somit nicht auf ihre Datenschutzrechte berufen.
3.3???? Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Kavan Samarasinghe
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).