Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00042[9C_169/2012]
BV.2011.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 12. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Klägerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

diese vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1958, war von Dezember 1998 bis Ende Juli 2002 bei der A.___ GmbH tätig und bei der Bâloise-Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Ab 1. August 2002 arbeitete er bei der B.___ AG und war ab diesem Zeitpunkt bei der Pensionskasse comPlan versichert.
Am 10. April 2003 überwies die Bâloise-Sammelstiftung, die zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis vom neuen Vorsorgeverhältnis des Versicherten hatte, dessen Freizügigkeitsguthaben von Fr. 147'826.10 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Am 30. November 2006 verstarb Z.___; er hinterliess als alleinige Erbin seine Tochter, X.___, geboren 1995 (vgl. zum Ganzen Urk. 2/1 S. 3).
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (Urk. 2/2/8) setzte die Pensionskasse comPlan X.___ davon in Kenntnis, dass sie ihr eine monatliche Waisenrente von Fr. 1'060.10 und ein Todesfallkapital von Fr. 127'209.-- ausrichten werde.
1.2     Am 9. Mai 2007 überwies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG das oben genannte Freizügigkeitsguthaben, das sich nunmehr auf Fr. 155'765.05 belief, an die Pensionskasse comPlan (vgl. Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 2/7/2 sowie Urk. 2/1 S. 4).
         Mit Schreiben vom 5. Mai 2007 (Urk. 2/2/13) forderte X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf, ihr das Freizügigkeitsguthaben auszuzahlen. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG war in der Folge jedoch nicht bereit, das Freizügigkeitsguthaben, das sie bereits an die comPlan übertragen hatte, auszubezahlen. Auch die comPlan lehnte eine solche Zahlung ab (vgl. dazu Urk. 2/1 S. 5 sowie Urk. 2/15/1-3).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Urk. 2/1) liess X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 155'765.05, zuzüglich Zinsen von 5 % seit 14. Mai 2007, zu bezahlen.
2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
         Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 30. Juni 2009 (Urk. 2/6) auf Abweisung der Klage. Replicando liess X.___ an ihren Anträgen festhalten (Urk. 2/11). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verzichtete am 10. November 2009 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 2/14). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2010 (Urk. 2/16) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
2.2     Die gegen diesen Beschluss von X.___ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2011 (Urk. 1) gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zur materiellen Beurteilung zurück. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 5) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum gesamten Prozessstoff nochmals Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich jedoch nicht mehr vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Der versicherten Person bleiben angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG insoweit keine Wahlmöglichkeiten (Hermann Walser, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 1 zu Art. 3 FZG mit Hinweis).
         Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten melden der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung und dieser die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2bis FZG).
1.2     Art. 11 Abs. 1 FZG bestimmt, dass die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren haben. Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern (vgl. dazu auch Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 11 FZG).
1.3     Das Bundesgericht hat in BGE 129 V 440 Folgendes festgehalten: „Solange nach dem Austritt aus der früheren Vorsorgeeinrichtung keine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt wird, bleibt der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich bestehen, auch wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Art. 11 Abs. 2 FZG bedeutet, dass die neue Einrichtung über das allfällige Vorhandensein von Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen von Amtes wegen Nachforschungen anstellen kann, nicht aber muss. Diese Bestimmung schränkt die Tragweite des Art. 3 Abs. 1 FZG in keiner Weise ein.“

2.
2.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, dass die Beklagte das Freizügigkeitsguthaben des Z.___ sel. zu Unrecht an die comPlan überwiesen habe. Der Umstand, dass der Versicherte, Z.___ sel., zu seinen Lebzeiten seiner Obliegenheit, die Austrittsleistung der Bâloise-Sammelstiftung beziehungsweise das Freizügigkeitsguthaben bei der Beklagten an die Pensionskasse seiner neuen Arbeitgeberin, der comPlan, zu überweisen, nicht nachgekommen sei, ändere daran nichts. Es habe sich dabei auch nicht um eine Pflichtverletzung gehandelt, sondern lediglich um die Verletzung einer (minder wichtigen) Obliegenheit. Die comPlan habe zu Lebzeiten des Versicherten auch nicht auf einer Übertragung bestanden. Sie habe - notabene zu Lasten der Versichertengemeinschaft - darauf verzichtet, die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens gerichtlich durchzusetzen. Das von der comPlan gewählte Vorgehen, sich erst nach dem Tod des Versicherten seines Vermögens zu behändigen, erweise sich als ungesetzlich. Dass sich die Beklagte auf die Herausgabe des der Klägerin gehörenden Freizügigkeitsguthabens an die comPlan eingelassen habe, habe sie selber zu verantworten. Sie könne sich nicht darauf berufen, mit der Überweisung den Zustand hergestellt zu haben, wie er sich dargestellt hätte, wenn der Versicherte die Überweisung noch zu Lebzeiten vorgenommen hätte. Die Rechtslage sei nach dem Tod des Versicherten, also nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, völlig anders geworden, weil nunmehr die Klägerin als begünstigte Person gelte. Die Beklagte habe unter Verletzung der bundesrechtlichen Begünstigtenordnung unerlaubterweise über das Freizügigkeitsguthaben verfügt und sich derart unbesehen über die Ansprüche der Klägerin hinweggesetzt. Für die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben. Das Vorgehen der Beklagten habe überdies gegen das Datenschutzgesetz verstossen (Urk. 2/1 und 2/11).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr könne aus der Tatsache, dass sie dazu beigetragen haben, den vom Gesetz vorgesehenen und versicherungstechnisch richtigen Zustand wiederherzustellen, kein Vorwurf gemacht werden könne. Angesichts des Umstandes, dass der Vorsorgefall Tod in die Versicherungszeit von Z.___ sel. bei der comPlan gefallen sei, sei die Überweisung der Austrittsleistung an die comPlan rechtmässig gewesen (Urk. 2/6).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens von Z.___ sel. in der Höhe von Fr. 155'765.05 (zuzüglich Zins) hat oder ob sich die Beklagte, indem sie dieses Guthaben an die Pensionskasse comPlan übertragen hat, rechtsgültig von ihrer Schuld befreit hat.
3.2
3.2.1   Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, hätte der Versicherte, Z.___ sel., seinerzeit für die Überweisung der Austrittsleistung der Bâloise-Sammelstiftung beziehungsweise seines bei der Beklagten liegenden Freizügigkeitskapitals an seine neue Vorsorgeeinrichtung, die comPlan, sorgen müssen. Dabei handelte es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht nur um eine blosse Obliegenheit, sondern um eine gesetzliche Pflicht. Der versicherten Person bleibt angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG keine Wahlmöglichkeit (vgl. anstatt vieler: Walser, a.a.O., N 1 zu Art. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung ist im Gegenzug verpflichtet die ganze Austrittsleistung beziehungsweise das ganze Guthaben an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen (Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 FZG). Es kann keine Rede davon sein, dass eine minder wichtige Obliegenheit verletzt wurde; es handelte sich vielmehr um einen klaren Verstoss gegen das Freizügigkeitsgesetz.
         Der Eintritt eines Vorsorgefalles ändert nach dem in E. 1.3 wiedergegebenen höchstrichterlichen Urteil BGE 129 V 440 grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Somit ist die frühere Vorsorgeeinrichtung auch dann, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, verpflichtet, das dem Versicherten zustehende Kapital an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Art. 3 Abs. 1 FZG (obligatorische Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung) gilt somit auch, wenn bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Demzufolge handelte die Beklagte gesetzmässig, als sie das Freizügigkeitskapital an die - leistungspflichtige - comPlan überwies. Die Beklagte hat sich somit rechtsgültig befreit.
3.2.2   Soweit die Klägerin geltend machen liess, dass der BGE 129 V 440 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei, weil es im höchstrichterlichen Entscheid darum gegangen sei, dem Versicherten den bestmöglichen wirtschaftlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urk. 2/11 S. 4 f.), während dies in casu nicht der Fall sei, erweist sich ihre Argumentation bereits im Ansatz als nicht stichhaltig. Es ist nämlich kein Anliegen des Freizügigkeitsrechts der beruflichen Vorsorge, die versicherte Person beziehungsweise die Hinterbliebenen der versicherten Person unter allen Bedingungen wirtschaftlich gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen (und letztlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft) zu begünstigen. Und es ist mit anderen Worten auch nicht im Sinn des FZG, versicherte Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, gegenüber den Personen, die rechtmässig gehandelt haben, zu bevorzugen. Vielmehr stellte das Bundesgericht in BGE 129 V 440 klar, dass der rechtmässige Zustand - soweit möglich - auch nach Eintritt eines Vorsorgefalles herzustellen ist. Dies hat die Beklagte mit der (nachträglichen) Überweisung des Freizügigkeitskapitals an die leistungspflichtige comPlan getan. Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet Art. 3 Abs. 1 FZG hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage.
3.2.3   Dass dieses Ergebnis und die Vorgehensweise der Beklagten korrekt ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin - würde ihrem Klagebegehren stattgegeben - ungerechtfertigt bereichert wäre. Sie würde in diesem Fall nicht nur die Hinterlassenenleistungen der comPlan erhalten, sondern auch das Freizügigkeitskapital des Z.___ sel., das dieser entgegen der gesetzlichen Ordnung nicht an die comPlan überweisen, sondern bei der Beklagten liegen liess. Die Klägerin würde somit im Resultat von der Pflichtverletzung (Verstoss gegen die obligatorische Übertragung des Alters- beziehungsweise Freizügigkeitskapitals) profitieren und wäre gegenüber anderen Personen, die den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben, ungerechtfertigt im Vorteil. Ein solches rechtsmissbräuchliches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.
3.2.4   Soweit die Klägerin geltend machen liess, dass das Vorgehen der Beklagten beziehungsweise der comPlan gegen die Datenschutzgesetzgebung verstossen habe, ist zum einen nicht ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will beziehungsweise wie dies ihre Klageforderung stützen soll. Zum anderen ist auf Art. 11 FZG hinzuweisen (vgl. dazu oben E. 1.2). Abs. 1 dieser Bestimmung auferlegt den versicherten Personen eine Informationspflicht über die erhaltenen Austrittsleistungen. Insoweit können sich die betroffenen Personen somit nicht auf ihre Datenschutzrechte berufen.
3.3     Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Kavan Samarasinghe
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).