BV.2011.00044
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 24. Oktober 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
4. A.___
5. B.___
6. C.___
7. D.___
8. E.___
Kläger
alle vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler
Haus zum Steinberg
Neumarkt 6, 3952, 8021 Zürich 1
gegen
F.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser
Paulstrasse 5, 8610 Uster
Sachverhalt:
1. X.___, Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ arbeiteten bis zu deren Grounding bzw. Konkurs bei der ehemaligen Fluggesellschaft G.___ als Piloten und waren damit bei der F.___ vorsorgeversichert. Seit dem Untergang der G.___ sind sie für die Fluggesellschaft H.___ tätig und bei der I.___ vorsorgeversichert. Bei der F.___ ist kein Arbeitgeber mehr angeschlossen und dementsprechend verfügt sie auch nicht mehr über aktiv Versicherte, sondern lediglich noch über Rentenbezüger (Urk. 2/2, Urk. 9/5).
Gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung der Parteien wechselte die F.___ auf Beginn des Jahres 1994 vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat. In diesem Zusammenhang wurden die individuellen Beitragskonti der Versicherten so festgelegt, dass den betroffenen Piloten beim Karrierenende eine Rente im Umfang des festgelegten Sparzieles ausbezahlt werden konnte. Dabei wurden unterschiedliche Sparziele definiert, wobei bei den Piloten die Ränge des First Officer (FO, niedrigster Grad), Senior First Officer (SFO), Captain (PIC) und Senior Captain (SPIC, höchster Grad) und bei den Bordtechnikern die Ränge des Flight Engineers (FE) und des Senior Flight Engineers (SFE) unterschieden wurden (vgl. Urk. 9/1 S. 5). Ein möglicher Weg, um sich bei der G.___ zum Piloten ausbilden zu lassen, führte damals über den Weg der vorgängigen Ausbildung zum Bordtechniker. Da sich Mitte der 1980er Jahre abzeichnete, dass bei den neuen Flugzeugtypen keine Bordtechniker mehr benötigt würden, konnte sich ab jenem Zeitpunkt nur noch zum Bordtechniker ausbilden lassen, wer auch die Selektion zum Piloten bestanden hatte. Mit dieser Vorgehensweise stellte die Swissair sicher, dass sich ein Bordtechniker zum Piloten umschulen lassen konnte, wenn er als Bordtechniker nicht mehr benötigt werden sollte. Bezüglich der auf diesem Weg ausgebildeten Piloten wurde im Reglement der F.___ in den Übergangsbestimmungen des ab 1. Januar 1994 gültigen Reglements in Anhang 7 Artikel 103 Ziff. 3 (Urk. 9/2 S. 51) bzw. Anhang 7 Artikel 703 Ziff. 3 des ab 1. Januar 2000 gültigen Reglements (Urk. 2/3 S. 52) Folgendes festgehalten:
3. Austrittsdeckungskapital-Berechnung für besondere Gruppen von Versicherten
Bei Piloten, die 1987 bis 1993 von FE/SFE umgeschult wurden, sowie solchen, die entgegen dem normalen Karriereverlauf noch nicht PIC sind, wird das Austrittsdeckungskapital nach bisherigem Reglement per 31.12.1993 unter der Annahme berechnet, dass sie ihre Karriere als SFO beenden.
Die Deckungskapitaldifferenz zur Normalkarriere wird am 1.1.1994 im Disponiblen Fonds zurückgestellt und zum F.___-Zins verzinst. Im Falle einer Beförderung zum PIC vor dem vollendeten 55. Altersjahr ist das Guthaben dem F.___-IBK gutzuschreiben.
Der vereinbarte Einkauf für die umgeschulten FE bleibt unverändert.
Bei den Klägern handelt es sich um zu Piloten umgeschulte ehemalige Bordtechniker. Sie konnten den Rang eines Captains bei der G.___ und damit vor dem Ausscheiden aus der F.___ aber nicht erreichen, sondern erst danach während ihrer Anstellung bei der H.___. Der Disponible Fonds wurde im Rahmen einer Teilliquidation der F.___ aufgelöst und dem allgemeinen Stiftungsvermögen zugewiesen. Den Klägern wurde das bestehende Freizügigkeitskapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Sie verlangten im Rahmen des Teilliquidationsverfahrens der F.___, es seien mindestens Fr. 2000000.-- sicherzustellen, so dass bei ihrer Beförderung zum Captain die notwendigen Mittel an die neue Kasse überwiesen werden könnten, eventualiter seien diese Mittel der neuen Pensionskasse mit der Auflage zu überweisen, sie ausschliesslich zur Anpassung der Pensionsansprüche bei ihrer Beförderung zum Captain zu verwenden. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich hielt jedoch mit Verfügung vom 24. September 2003 (Urk. 9/5) fest, es sei für die Überprüfung dieser Ansprüche nicht zuständig und genehmigte im Übrigen die von der F.___ beantragte Teilliquidation. Die Kläger erhielten in der Folge von der F.___ keine weiteren Zahlungen, auch nicht, als sie bei der H.___ zum Piloten befördert wurden.
2. Am 17. Juni 2011 erhoben die Kläger durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler gegen die F.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
Es sei die Beklagte zu verpflichten, mindestens Fr. 200000.-- je Kläger, total mindestens Fr. 1600000.-- an die Pensionskasse der Kläger (I.___) zu leisten, unter Vorbehalt der Erhöhung des Quantitativs nach definitiver Kenntnis des exakten Betrages der Deckungskapitaldifferenz, eventualiter eines Nachklagerechts;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 27. September 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 22. November 2011 (Urk. 15) bzw. Duplik vom 13. Januar 2012 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor eine Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 2 FZG).
1.2 Unter den in Art. 2 Abs. 2 FZG genannten 4. Abschnitt fallen die Art. 15 bis 19 FZG. Diese legen Mindestleistungen fest. Die Vorsorgeeinrichtung kann darüber hinausgehen, nicht aber tiefere Austrittsleistungen vorsehen (vgl. Walser in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 15-19 FZG, N 2).
Art. 15 FZG bestimmt die Ansprüche im Beitragsprimat, Art. 16 FZG diejenigen im Leistungsprimat. Die Art. 17 und 18 FZG sichern diese Ansprüche in zweierlei Hinsicht weiter ab. Art. 17 FZG legt allgemein einen Mindestbetrag fest, der auf jeden Fall mitgegeben werden muss, auch wenn die Berechnung nach den Art. 15 und 16 FZG zu einem tieferen Betrag gelangen sollte. Und Art. 18 FZG gewährleistet bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen die obligatorische Vorsorge durch die Vorgabe, dass den austretenden versicherten Personen mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 mitzugeben ist. Art. 19 FZG schliesslich regelt die Frage, inwieweit versicherungstechnische Fehlbeträge bei Austritten berücksichtigt werden dürfen (Walser, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 15-19 FZG, N 3), wobei vorgesehen ist, dass andere Vorsorgeeinrichtungen (als solche von öffentlich-rechtlichen Körperschaften) versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidationen abziehen dürfen.
1.3 Gemäss Artikel 67 Ziffer 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/3 S. 28) wird die Austrittsleistung beim Verlassen der Beklagten vor dem vollendeten 55. Altersjahr und bevor ein Vorsorgefall eintritt, mit dem Austritt aus der Beklagten fällig. Gemäss Abs. 2 entspricht die Austrittsleistung dem höchsten der folgenden unter Buchstabe a), b) und c) aufgeführten Beträge, abzüglich dem Schuldkonto:
a) das IBK (Individuelles Beitragskonto) entsprechend Artikel 15 FZG, abzüglich allfällig noch geschuldeter, auf dem IBK bereits enthaltener Einkäufe gemäss Artikel 26
b) der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG: Dieser entspricht den seit dem 1.1.1994 persönlich geleisteten reglementarischen Beiträgen ohne Einkäufe, mindestens aber einem Drittel vom Total aller Beiträge, ohne Zins, mit einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem Alter 20, höchstens aber 100 %; zuzüglich dem Startkapital nach Artikel 703 Absatz 2 Buchstabe b) samt Zins und den nach dem 1.1.1994 eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zins, den nach dem 1.1.1994 getätigten Einkäufen gemäss Art. 26 samt Zins.
Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen Austrittsjahr und Geburtsjahr. In den Berechnungen enthaltene aber noch geschuldete Einkäufe werden in Abzug gebracht. Der Zins entspricht dem BVG-Mindestzinssatz.
Das Total aller Beiträge besteht aus den jeweiligen Altersgutschriften, zuzüglich der Prämien der Risikoversicherung gemäss Artikel 35.
c) das Altersguthaben nach BVG
1.4 In Anhang 7 Artikel 703 Ziffer 3 findet sich ausserdem - wie bereits erwähnt - folgende Bestimmung (Urk. 2/3 S. 52):
3. Austrittsdeckungskapital-Berechnung für besondere Gruppen von Versicherten
Bei Piloten, die 1987 bis 1993 von FE/SFE umgeschult wurden, sowie solchen, die entgegen dem normalen Karriereverlauf noch nicht PIC sind, wird das Austrittsdeckungskapital nach bisherigem Reglement per 31.12.1993 unter der Annahme berechnet, dass sie ihre Karriere als SFO beenden.
Die Deckungskapitaldifferenz zur Normalkarriere wird am 1.1.1994 im Disponiblen Fonds zurückgestellt und zum F.___-Zins verzinst. Im Falle einer Beförderung zum PIC vor dem vollendeten 55. Altersjahr ist das Guthaben dem F.___-IBK gutzuschreiben.
Der vereinbarte Einkauf für die umgeschulten FE bleibt unverändert.
1.5 Laut dem bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Art. 23 Abs. 1 FZG besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan.
2.
2.1 Soweit sich die Kläger auf Art. 53d BVG berufen, ist festzuhalten, dass die Teilliquidation bei der Beklagten per 31. Dezember 2002 durchgeführt worden ist und die genannte Bestimmung erst seit dem 1. April 2004 in Kraft steht, mithin zu jenem Zeitpunkt gar noch nicht anwendbar war. Die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung richtete sich damals vielmehr nach Art. 23 FZG. Nichts geändert hat sich jedoch ohnehin am Umstand, dass nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern die Aufsichtsbehörde zur Überprüfung einer Teilliquidation zuständig ist. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich hat die Teilliquidation der Beklagten mit Verfügung vom 24. September 2003 genehmigt (Urk. 9/5). Die Kläger hätten dagegen Beschwerde bei der ehemaligen Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einreichen können, was sie offenbar unterlassen haben.
2.2 Es war aber im Rahmen des Teilliquidationsverfahrens zu prüfen, ob bei der Verteilung der Reserven und Rückstellungen das Gleichbehandlungsgebot gewahrt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob individuelle reglementarische oder gesetzliche Ansprüche der Kläger verletzt worden sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass im Zeitpunkt der Teilliquidation bei der Beklagten effektiv eine Unterdeckung bestand und mithin auch den anderen Destinatären nicht irgendwelche Reserven und Rückstellungen zugewiesen werden konnten. Im Ergebnis verlangen die Kläger denn auch keine Gleichbehandlung mit den anderen Destinatären, sondern sie machen geltend, das Geld aus dem Disponiblen Fonds hätte nicht unter allen gleichmässig verteilt werden dürfen, sondern wäre im Umfang von mindestens Fr. 1600000.-- ihnen zuzuweisen gewesen. Dass die bei der Beklagten verbleibenden Versicherten gegenüber den (unfreiwillig) Austretenden generell bevorteilt worden wären, wie dies von den Klägern behauptet wird (Urk. 1 S. 7), trifft dagegen nicht zu, profitierten doch auch die Austretenden von einer Verringerung der Unterdeckung durch die Auflösung des Fonds, weil auch ihnen ein Teil der Unterdeckung mitgegeben wurde, welche sich durch die Auflösung des Fonds verringerte (Urk. 9/5 S. 3). Hätte man den austretenden Versicherten dagegen die volle Austrittsleistung mitgegeben und den verbleibenden die ganze Unterdeckung überlassen, hätte eine Ungleichbehandlung zu Lasten der verbleibenden Versicherten stattgefunden. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf die Mitgabe von zusätzlichem Deckungskapital unterliegt deshalb in jedem Fall der infolge Unterdeckung gegenüber allen Versicherten vorgenommenen Kürzung von 8,05 %.
3.
3.1 Was das Verhältnis der aktuellen Arbeitgeberin, der H.___, zur früheren Arbeitgeberin, der G.___, anbelangt, so ist festzuhalten, dass die G.___ infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht mehr existiert. Wenn die Kläger geltend machen, es seien bloss Umstrukturierungen bei der Arbeitgeberin vorgenommen worden, ist das offensichtlich falsch, denn die alte Arbeitgeberin existiert gar nicht mehr, insbesondere auch nicht in umstrukturierter Form. Es handelt sich sodann bei der H.___ im rechtlichen Sinne nicht um das Nachfolgeunternehmen der G.___, insbesondere hat keine Schuldübernahme stattgefunden und die H.___ hat die Arbeitsverhältnisse der Kläger von der G.___ nicht im Sinne von Art. 333 OR übernommen, sondern die Kläger haben bei einer neuen Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer neuen Arbeitgeberin hat kein Arbeitnehmer den Anspruch, dass er zu den gleichen oder ähnlichen Bedingungen angestellt und vorsorgeversichert wird wie bei der früheren Arbeitgeberin.
3.2 Es ist den Klägern darin beizupflichten, dass die Tatsache, dass der für die Sicherstellung der Deckungskapitaldifferenz geäufnete Fonds infolge der Teilliquidation der Beklagten nicht mehr existiert, den Klägern nicht entgegengehalten werden kann, soweit sie einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung des entsprechenden Kapitals haben. Wie bereits erwähnt, können sie aber im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch daraus ableiten, dass im Rahmen des Liquidationsverfahrens angeblich der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sein soll. Zu prüfen bleibt indes, ob die Kläger aus Anhang 7 Art. 703 Ziff. 3 des Reglements der Beklagten einen Anspruch zu ihren Gunsten ableiten können und ihnen somit die Beklagte bei deren Austritt eine zu tiefe Austrittsleistung mitgegeben hat.
3.3 Die Kläger machen zu Recht nicht geltend, dass die im Anhang 7 Art. 703 Ziff. 3 Absatz 2 festgehaltene Suspensivbedingung vor ihrem Austritt bei der Beklagten eingetreten ist, sind sie doch bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Captain (PIC) bei der G.___ befördert worden. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, es genüge auch, wenn die Bedingung bei ihrer neuen Arbeitgeberin, der H.___, eingetreten sei, und sie seien bei dieser mittlerweilen alle zum Captain befördert worden.
Wie erwähnt, handelt es sich bei der H.___ jedoch nur faktisch und nicht rechtlich um die Nachfolgerin der G.___, und es hat keine Übernahme der Arbeitsverhältnisse stattgefunden. Entscheidend ist letztlich aber gar nicht die Frage, bei welcher Fluggesellschaft die Kläger zum Captain befördert worden sind, sondern ob diese Beförderung während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten stattgefunden hat. Sind Leistungen an den Einritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft, hat nämlich die Vorsorgeeinrichtung diese nur zu erbringen, wenn die versicherte Person bei Eintritt dieses Ereignisses bei ihr versichert ist. Tritt die Bedingung dagegen erst ein, nachdem der Versicherungsschutz bereits erloschen ist, entsteht kein Leistungsanspruch mehr. Mit anderen Worten spielt es keine Rolle, ob die Kläger die reglementarische Bedingung durch ihre Beförderung zum Captain bei der H.___ erfüllten, da sie in diesem Zeitpunkt gar nicht mehr dem Reglement der Beklagten unterstanden. Dass für Ereignisse nach Ablauf des Versicherungsschutzes keine Leistungen mehr verlangt werden können, entspricht dem in der beruflichen Vorsorge verankerten Versicherungsprinzip und liegt in der Logik der Sache. Es geht ausserdem auch aus dem Wortlaut der fraglichen reglementarischen Bestimmung hervor, dass die Beförderung während laufendem Versicherungsverhältnis und nicht erst nach deren Ablauf stattfinden muss, ist doch das Guthaben dem individuellen Beitragskonto des jeweiligen Versicherten bei der Beklagten gutzuschreiben, welches indessen nach dessen Austritt gar nicht mehr existiert. Ebenso wenig ist in Artikel 67 des Reglements der Beklagten vorgesehen, dass sich die Austrittsleistung nachträglich erhöht, wenn der austretende Versicherte später bei einer neuen Arbeitgeberin eine Beförderung erlangt. Es ist festzuhalten, dass die Kläger die Bedingung gemäss Anhang 7 Artikel 703 Ziffer 3 Absatz 2 des Reglements bis zu ihrem Austritt aus der Beklagten nicht erfüllt haben und ihnen unstrittig die ohne Eintritt dieser Bedingung korrekt berechnete Austrittsleistung mitgegeben worden ist.
3.4 Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten könnte höchstens darin erblickt werden, dass solche, welche vor dem Untergang der G.___ bereits zum Captain befördert worden sind, das höhere Deckungskapital erhalten haben. Diese haben jedoch die Suspensivbedingung während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten erfüllt. Dass die Kläger die Bedingung in erster Linie wegen des Untergangs der G.___ nicht mehr erfüllen konnten, ist zwar bedauerlich, jedoch nicht auf eine Ungleichbehandlung durch die Beklagte zurückzuführen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Vorgehensweise der Beklagten durchaus darauf schliessen lässt, dass man nicht davon ausgegangen ist, die Kläger würden die Beförderung zum Captain auf jeden Fall erreichen, sondern der Abschluss der Karriere als Senior First Officer (SFO) als Normalfall betrachtet wurde. Es besteht sodann auch bei keinem Versicherten Anspruch darauf, dass bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung die neue die gleichen reglementarischen Leistungen erbringt wie die alte, sondern es ist das Schicksal jedes Arbeitnehmers, welcher seine bisherige Stelle gegen seinen Willen verliert, dass er unter Umständen ein Arbeitsverhältnis mit schlechteren Arbeitsbedingungen und geringerem Vorsorgeschutz eingehen muss.
4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Austrittsleistung der Beklagten haben, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).