Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2011.00045




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 6. März 2014

in Sachen


Erben der X.___, gestorben im März 2012

nämlich:



1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


4.    B.___


5.    C.___


6.    D.___


7.    E.___


8.    F.___


9.    G.___


10.    H.___


11.    I.___


12.    J.___


13.    K.___


14.    L.___


15.    M.___


Klagende


alle vertreten durch Rechtsanwalt Richard Naef

Egloff & Partner

Seefeldstrasse 9, Postfach 1759, 8032 Zürich


gegen


Kanton Zürich

Beklagter


handelnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich



Sachverhalt

1.    N.___, geboren am 25. Juli 1951, arbeitete seit dem 1. Januar 2004 mit einem Pensum von 50 % bei der O.___ und war beim Kanton Zürich beziehungsweise der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) im Rahmen eines Anschlussvertrages vorsorgeversichert (Urk. 2/3-4). Mit Schreiben vom 28. September 2009 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/5). Die Arbeitgeberin bestätigte den Empfang der Kündigung und meldete der BVK den Austritt per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/6-7).

    Wegen einer schweren Krankheit wurde N.___ am 20. November 2009 vollständig arbeitsunfähig. Sie verstarb am 2. Februar 2010 an einem am 15. Dezember 2009 diagnostizierten Krebsleiden und hinterliess als einzige Erbin ihre Mutter, X.___ (Urk. 2/8). Diese beziehungsweise deren Rechtsvertreter verlangten von der BVK mit verschiedenen e-mails und Schreiben die Auszahlung der Ende 2009 fällig gewordenen Austrittsleistung der Versicherten (Urk. 2/10, 2/12-14). Am 19. Mai 2011 überwies die BVK auf das Konto von X.___ eine Todesfallsumme in der Höhe von Fr. 44'846.40, wobei sie im Schreiben vom 17. Mai 2011 festhielt, die Überweisung erfolge per Saldo aller Ansprüche (Urk. 2/18-19).


2.    Rechtsanwalt Naef erhob am 17. Juni 2011 im Namen von X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Austrittsleistung der am 2.02.2010 verstorbenen N.___ per Austrittsdatum 31.12.2009 nebst ordentlichem Zins von 2 % seit 1.01.2010 und Verzugszins von 3 % seit 22.03.2010 abzüglich der mit Valuta 19.05.2011 bereits an die Klägerin überwiesenen CHF 44'846.40, zu bezahlen.

    - unter (allfälliger) Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten -„

    Die beklagte Vorsorgeeinrichtung schloss mit Klageantwort vom 13. Juli 2011 auf vollumfängliche Abweisung der Klage, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 7). In der Replik vom 13. Oktober 2011 (Urk. 13) und in der Duplik vom 14. November 2011 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

    Am 25. Mai 2012 teilte Rechtsanwalt Naef telefonisch mit, dass X.___ am 24. März 2012 verstorben sei (Urk. 19). Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde deshalb das Verfahren sistiert bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft (Urk. 20). Rechtsanwalt Naef reichte schliesslich am 23. Januar 2014 die Vollmachten der in der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts P.___ vom 19. Oktober 2012 aufgeführten gesetzlichen und eingesetzten Erben von X.___ ein und ersuchte um Aufhebung der Sistierung sowie um Erlass des Endentscheides beziehungsweise Mitteilung allfälliger weiterer Verfahrensschritte (Urk. 22, 23, 24/1-17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Aus der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts P.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 23) geht hervor, dass die gesetzlichen und eingesetzten Erben der verstorbenen X.___ den Nachlass angetreten haben. Die Sistierung des Verfahrens ist daher aufzuheben und vom Eintritt der Erben in den Prozess ist Vormerk zu nehmen.

    Da sämtliche Erben Rechtsanwalt Naef für die Führung des vorliegenden Prozesses bevollmächtigt haben (Urk. 24/1-17) und dieser im Namen aller Erben um Weiterführung des Verfahrens ersucht hat (Urk. 22), kann das Sachurteil gefällt werden. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


2.    Gegenstand der Klage der inzwischen verstorbenen X.___ sind nicht Hinterbliebenenleistungen gemäss §§ 30 ff. der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Version 2005; Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20), oder die bereits überwiesene Todesfallsumme gemäss §§ 40 f. der Statuten. Zu beurteilen ist vielmehr der Anspruch der im Alter von 59 Jahren verstorbenen N.___ auf Auszahlung der Austrittsleistung gemäss §§ 42 ff. der Statuten. Dieser soll nach der der Klage sinngemäss zugrunde liegenden Rechtsauffassung gemäss Art. 560 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf X.___ als Alleinerbin und schliesslich auf ihre nunmehr in den Prozess eingetretenen Erben übergegangen sein.


3.

3.1    Laut Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen (Abs. 3). Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen.

    Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie, vorbehältlich Art. 25f, die Schweiz endgültig verlassen (lit. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b), oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c).

    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.     Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben laut Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen, wobei der Vorsorgeschutz gemäss Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten wird und nach Art. 14 FZV für die Barauszahlung sinngemäss Art. 5 FZG gilt. Bleibt die Mitteilung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen, die bei der Ausübung dieser Aufgabe laut Art. 4 Abs. 3 FZG als Freizügigkeitseinrichtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig wird.

3.2    Dementsprechend präzisiert § 42 der Statuen (Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20), dass Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung haben. Auch hält § 43 fest, dass die Freizügigkeitsleistung der registrierten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird (Abs. 1). Sei dies nicht möglich, werde der Vorsorgeschutz nach Wahl der versicherten Person durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freigigkeitskontos im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten. Gebe die versicherte Person der Versicherungskasse ihre Wahl nicht innert 30 Tagen nach Aufforderung bekannt, werde die Freizügigkeitsleistung der Auffangeinrichtung gemäss BVG überwiesen (Abs. 2).


4.

4.1    Es ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Versicherte die Barauszahlung aufgrund der beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG verlangt hätte. Zwar wird in der Replik vorgebracht, sie habe bei der Kündigung konkrete Pläne gehabt, sich Anfang 2010 selbständig zu machen. Gleichzeitig wird aber eingeräumt, dass dieses Vorhaben aufgrund der Krankheit unrealistisch geworden sei, weshalb die Versicherte sich entschieden habe, die Austrittsleistung auf ein Freigigkeitskonto bei der Q.___ zu übertragen (Urk. 13 S. 3). Dies hatte die Versicherte der O.___ am 21. Dezember 2009 denn auch so mitgeteilt (Urk. 14/2). Laut e-mail vom 4. Januar 2010 war ihr damaliger Vertreter, R.___, dann aber mit dem Beklagten übereingekommen, dass die Austrittsleistung während vorerst drei Monaten bei diesem bleiben könne; je nach Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit werde entschieden, ob die Austrittsleistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto überwiesen oder ein Antrag auf Abklärung einer Berufsinvalidität gestellt werde (Urk. 8/5).

    Bei dieser Sachlage kann die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht (Urk. 1 S. 6, Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 13 S. 4ff., Urk. 17 S. 3 f.), offen gelassen werden; denn auch die übrigen Voraussetzungen für eine Barauszahlung der Austrittsleistung waren zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Eine entsprechende Forderung konnte daher auch nicht in den Nachlass der Versicherten übergegangen sein. Insofern steht auch den Erben dieses Nachlasses kein Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung zu.

4.2    Entgegen der der Klage offenbar zugrunde liegenden Auffassung fällt die Freigigkeitsleistung nicht in den Nachlass (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 337 mit Hinweis auf BGE 129 III 312 E. 2.6) beziehungsweise begründet der Tod der versicherten Person keinen Anspruch der Erben auf Barauszahlung. Aufgrund des vorsorgerechtlichen Charakters der Freizügigkeitsguthaben beruhen diese - im Unterschied zur gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 82 BVG - auch nach der Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police nicht auf Freiwilligkeit, sondern gehören zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn. Hinterlässt eine versicherte Person einen Ehegatten oder unmündige Kinder, aber auch andere Personen, löst ihr Ableben in der Regel eine klassische Vorsorgesituation aus (vgl. Stauffer, a.a.O. S. 336 f.). Da der versichert gewesenen N.___ kein Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung erwachsen war (vgl. oben E. 4.1), konnte auf die verstorbene X.___ beziehungsweise deren Erben und heutigen Klägern höchstens der im Zeitpunkt des Austritts fällig gewordene Anspruch auf Übertragung der Austrittsleistung an die Q.___ übergegangen sein.

    Ein darauf abzielendes Rechtsbegehren wurde mit der vorliegenden Klage indes zu Recht nicht gestellt. Denn unabhängig davon, ob die Übertragung der Austrittsleistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto noch zu deren Lebzeiten erfolgte oder von der Alleinerbin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern erwirkt wird, wäre die Freizügigkeitseinrichtung der Q.___ zur Ausrichtung der gesetzlichen (Art. 13 Abs. 3 FZV) oder allfälliger reglementarischer Hinterlassenenleistungen nicht zuständig, da die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode führte, noch während der Zugerigkeit der Versicherten zur Beklagten begann (vgl. Art. 18 lit. a BVG).

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter der versichert gewesenen N.___ als deren Alleinerbin keinen Anspruch auf Auszahlung der Austrittsleistung hatte. Die diesbezügliche Klage der nunmehrigen Kläger und Klägerinnen ist daher abzuweisen.


5.    Der Grundsatz, wonach im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, gilt auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweisen). Dem Antrag des obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung kann daher nicht entsprochen werden.



Das Gericht beschliesst:

1.    Die am 25. Mai 2012 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.    Es wird davon Vormerk genommen, dass die gesetzlichen und die eingesetzten Erben der verstorbenen Klägerin in den Prozess eingetreten sind. Dabei handelt es sich um:

1.Y.___,

2.Z.___,

3.A.___,

4.B.___,

5.C.___,

6.D.___,

7.E.___,

8.F.___,

9.G.___,

10.H.___,

11.I.___,

12.J.___,

13.K.___,

14.L.___,

15.M.___.



Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Richard Naef

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin