BV.2011.00047
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Z?rich
Kl?gerin
gegen
X.___
?
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
Sachverhalt:
1.?????? Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richtete X.___ infolge 100%iger Invalidit?t ab 28. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 2/9-12). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, infolge einer Meldepflichtverletzung mit Verf?gung vom 24. September 2008 die X.___ am 4. Februar 2004 mit Wirkung ab Januar 2003 zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2005 auf eine Viertelsrente reduziert (Urk. 2/13) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich diese wiedererw?gungsweise vorgenommene Herabsetzung der Rentenleistungen mit Urteil vom 16. Dezember 2009 (Verfahren IV.2008.00847, Urk. 2/14) best?tigt hatte, ersuchte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life X.___ um R?ckzahlung von Fr. 80?558.10 f?r im Zeitraum vom 28. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 zu viel geleistete Renten aus beruflicher Vorsorge (Schreiben vom 8. M?rz 2010, Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 16. April 2010 (Urk. 2/16) reduzierte die Vorsorgeeinrichtung unter Ber?cksichtigung einer f?nfj?hrigen Verj?hrungsfrist ihre R?ckforderung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 und damit auf Fr. 53?352.--. Am 7. Juli 2010 leitete sie die Betreibung ein, wogegen X.___ am 12. Juli 2010 Rechtsvorschlag erhob (Zahlungsbefehl Nr. 640, Urk. 2/1).
2.?????? Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 (Urk.1) erhob die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage gegen den Versicherten mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verurteilen, der Kl?gerin Fr. 53?352.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2010 zuz?glich Fr. 100.-- Betreibungskosten zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte schloss mit Klageantwort vom 6. September 2011 (Urk. 6) unter Erhebung der Verj?hrungseinrede (Urk. 6 S. 9) auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 9. November 2011 (Urk. 12) hielt die Kl?gerin an ihren Antr?gen fest und machte neu f?r den Fall des Verj?hrungseintritts die verrechnungsweise R?ckforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen mit den laufenden Altersrenten geltend (Urk. 12 S. 6). In seiner Duplik vom 15. Februar 2012 (Urk. 17) hielt der Beklagte an seinem Antrag auf Abweisung der Klage fest.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Die Kl?gerin begr?ndete ihre Klage im Wesentlichen damit, sie sei gest?tzt auf den Entscheid der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung vom Januar/Februar 2004 von einer vollen Invalidit?t des Beklagten ausgegangen und habe diesem vom 28. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine j?hrliche reglementarische Invalidenrente in H?he von Fr. 68?400.-- pro Jahr ausgerichtet (Urk. 1 S. 4). Nachdem mit rechtskr?ftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 16. Dezember 2009 festgestellt worden sei, dass beim Beklagten vom 1. Januar 2005 bis zur Pensionierung am 30. Juni 2006 effektiv nur ein Invalidit?tsgrad von 48 % bestanden habe, habe der Beklagte die in diesem Zeitraum zu viel erbrachten Leistungen in H?he von Fr. 53?352.-- zur?ckzuerstatten. Gest?tzt auf das genannte Gerichtsurteil sei sodann die Gutgl?ubigkeit zu verneinen und k?nne von einer grossen H?rte nicht ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5). Erg?nzend hielt die Kl?gerin fest, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 16. Dezember 2009 sei die H?he der Invalidenrente rechtskr?ftig - und damit unab?nderlich - festgestellt worden. Das Urteil entfalte eine direkte Rechtswirkung auf das Rechtsverh?ltnis zwischen der Kl?gerin und dem Beklagten, weshalb im vorliegenden Verfahren keinerlei Anlass bestehe, den Invalidit?tsgrad erneut zu ?berpr?fen (Urk. 12 S. 3). Was schliesslich den Beginn der Verj?hrungsfrist gem?ss Art. 35a Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) betreffe, so d?rfe die Vorsorgeeinrichtung - weil sie an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden sei - den rechtskr?ftigen Revisionsentscheid der IV-Stelle abwarten (Urk. 12 S. 5).
1.2???? Hiergegen liess der Beklagte insbesondere vorbringen, dass, auch wenn mit erw?hntem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (IV.2008.00847) die Rentenherabsetzung als zu Recht erfolgt beurteilt worden sei, ihm dessen Rechtskraft nicht entgegengehalten werden k?nne, habe er auf eine Anfechtung des Entscheids doch einzig daher verzichtet, weil der von der Invalidenversicherung geltend gemachte R?ckforderungsbetrag infolge Verj?hrung ohnehin nicht habe zur?ckerstattet werden m?ssen (Urk. 6 S. 3-4). Mithin sei im aktuellen Verfahren die Rechtm?ssigkeit der R?ckforderung nochmals zu ?berpr?fen. Weil aus medizinischer Sicht unbestritten sei, dass er vor der Pensionierung nicht mehr arbeitsf?hig gewesen und unter Ausscheidung einer Soziallohnkomponente von einem Invalideneinkommen von Fr. 49?000.-- auszugehen sei, vertrete er, der Beklagte, nach wie vor die Ansicht, dass der Anspruch auf eine ganze Rente seitens der Invalidenversicherung als auch der Kl?gerin zu Recht bestanden habe (Urk. 6 S. 4 f.). Die Frage, ob Leistungen der Invalidenversicherung oder der Kl?gerin zu Unrecht ausbezahlt worden seien, k?nne indes offen bleiben, sei doch der R?ckforderungsanspruch der Kl?gerin nach Art. 35a BVG ohnehin verj?hrt. Zwar habe die Vorsorgeeinrichtung nicht bereits dann zu handeln, wenn sie vom Dossier der Invalidenversicherung Kenntnis habe. Gest?tzt auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 sei aber davon auszugehen, dass sie mit Erlass der Verf?gung bez?glich R?ckforderung durch die IV-Stelle gen?gend Informationen besitze. Mithin sei der Beginn der einj?hrigen relativen Verj?hrungsfrist auf diesen Zeitpunkt festzusetzen (Urk. 6 S. 8). Weil der Kl?gerin nicht nur der Vorbescheid vom 30. Juni 2008, sondern auch die IV-Verf?gung vom 24. September 2008 und diejenige der Ausgleichskasse vom 2. Februar 2009 er?ffnet worden seien, habe sie sp?testens am 2. Februar 2009 ?ber eine gen?gende Kenntnis in Bezug auf eine allf?llige R?ckerstattungsforderung verf?gt, weshalb der Fristenlauf sp?testens in diesem Zeitpunkt seinen Anfang genommen habe. Die am 7. Juli 2010 angehobene Betreibung sei damit versp?tet und der R?ckerstattungsanspruch der Kl?gerin verwirkt (Urk. 6 S. 8). Erg?nzend liess der Beklagte vorbringen, mangels schutzw?rdigen Interesses habe er das kantonale Urteil vom 16. Dezember 2009 nicht anfechten k?nnen, weshalb weder eine Bindungswirkung bestehe noch eine res iudicata vorliege (Urk. 17 S. 3). Soweit die Kl?gerin schliesslich auf den engen Zusammenhang zwischen BVG und IVG hingewiesen habe, sei daran erinnert, dass gem?ss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 16. Dezember 2009 (IV.2009.00177) die Verj?hrungsfrist gegen?ber der Ausgleichskasse am 11. Januar 2008, mithin in einem Zeitpunkt, begonnen habe, als noch nicht rechtskr?ftig festgestanden habe, ob der R?ckforderungsanspruch ?berhaupt zu Recht bestehe (Urk. 17 S. 5). Endlich sei eine Verrechnung verj?hrter Forderungen mit erst noch f?llig werdenden Rentenanspr?chen unzul?ssig, erweise sich der entsprechende Antrag als versp?tet und verunm?gliche zudem dem Beklagten das Stellen eines Erlassgesuches (Urk. 17 S. 6).
2.
2.1???? Es ist aktenkundig und von den Parteien auch anerkannt, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2009 (IV.2008.00847), wonach die r?ckwirkende Herabsetzung der ab 1. Januar 2003 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sowie auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2005 bis zum Erreichen des Pensionsalters am 30. Juni 2006 zu Recht erfolgte, in Rechtskraft erwachsen ist. Die diesbez?glichen Vorbringen des Beklagten gegen eine Bindungswirkung beziehungsweise gegen das Vorliegen einer res iudicata zielen v?llig ins Leere. Es ist g?nzlich unzutreffend, dass der Beklagte kein schutzw?rdiges Interesse an der Anfechtung des genannten Urteils gehabt h?tte, bringt er doch ausdr?cklich vor, seiner Ansicht nach habe Anspruch auf eine ganze Rente bis zur Pensionierung bestanden (E. 1.2). Indem der Beklagte auf eine Anfechtung des Urteils verzichtete, akzeptierte er die Aufhebung der urspr?nglichen Rentenverf?gung und die Gew?hrung nunmehr bloss noch einer halben Rente beziehungsweise einer Viertelsrente durch die Invalidenversicherung. Sodann erfolgte - wie der Beklagte korrekt ausf?hrte (E. 1.2) - ein Einbezug der Kl?gerin in das IV-Verfahren, war die Festsetzung des Invalidit?tsgrades im Prozess IV.2008.00847 entscheidwesentlich, ist der Entscheid der IV-Stelle - best?tigt durch das hiesige Gericht - nicht offensichtlich unrichtig und bestimmt sich die H?he der berufsvorsorgerechtlichen Rente in Abh?ngigkeit des von der Invalidenversicherung errechneten Invalidit?tsgrades (Art. 5 des Reglements der Kl?gerin, Urk. 2/7 S. 5). Damit erlangt die Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung f?r die berufliche Vorsorge uneingeschr?nkte Bindungswirkung (BGE 132 V 1 E. 3.2) und ist das mit Urteil vom 16. Dezember 2009 im Verfahren IV.2008.00847 abgeurteilte Rechtsverh?ltnis einer erneuten Beurteilung nicht mehr zug?nglich. Infolgedessen steht auch unab?nderlich fest, dass es f?r die von der Kl?gerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 die H?he von 48 % (vgl. Verf?gung vom 24. September 2008, Urk. 2/13) ?bersteigenden Rentenleistungen an einem Rechtsgrund fehlte.
2.2???? Gegen die H?he des von der Kl?gerin geltend gemachten R?ckforderungsanspruchs von Fr. 53?352.-- (Urk. 2/16) hat der Beklagte zu Recht keine Einw?nde vorgebracht, ergeben sich doch solche mit Blick auf die Aktenlage nicht.
???????? Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kl?gerin ein R?ckforderungsanspruch gegen den Beklagten in H?he von Fr. 53?352.-- zusteht.
3.
3.1???? Strittig ist sodann, ob der von der Kl?gerin geltend gemachte R?ckforderungsanspruch verj?hrt (E. 1.2) oder entgegen der Ansicht des Beklagten noch durchsetzbar ist (E. 1.1).
3.2???? Nach Art. 35a Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 g?ltigen Fassung) sind unrechtm?ssig bezogene Leistungen zur?ckzuerstatten. Von der R?ckforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempf?nger gutgl?ubig war und die R?ckforderung zu einer grossen H?rte f?hrt.
???????? Gem?ss Art. 35a Abs. 2 BVG verj?hrt der R?ckforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit Ablauf von f?nf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der R?ckforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, f?r welche das Strafrecht eine l?ngere Verj?hrungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
3.3???? Das Reglement der Kl?gerin (Urk. 2/7) enth?lt keine Bestimmung zur Frage der Verj?hrungsregelung bei der R?ckerstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen, sondern h?lt einzig fest, dass die R?ckforderung zu viel bezahlter Leistungen vorbehalten bleibt (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements, Urk. 2/7 S. 6). Damit gelangt diesbez?glich die gesetzliche Bestimmung von Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.2) zur Anwendung, wonach der R?ckforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verj?hrt, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Zwar gleicht diese Bestimmung jener von Art. 25 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in weiten Teilen, und es ist ebenso diejenige Rechtsprechung anwendbar, wonach die relative Verj?hrungsfrist ihren Beginn in dem Zeitpunkt nimmt, in welchem die Verwaltung erkennt oder h?tte erkennen m?ssen, dass die Voraussetzungen f?r eine R?ckerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 3). Im Hinblick auf die Regeln der Verj?hrung hielt das Bundesgericht unter Verweis auf den klar ausgedr?ckten Willen des Gesetzgebers, welcher der Vorsorgeeinrichtung weder die Bemessung der Invalidit?t noch jene der sp?teren Entwicklung auferlegen wollte, ausdr?cklich fest, die Vorsorgeeinrichtung d?rfe den Revisionsentscheid der IV-Stelle abwarten, bevor sie sich zur Festlegung oder ?nderung des Invalidit?tsgrades ?ussere beziehungsweise eine Betreibung einleite oder Klage erhebe (9C_611/2010 E. 4). War es Ziel des Gesetzgebers, die Vorsorgeeinrichtungen von eigenen, aufw?ndigen Abkl?rungen zu entlasten, und steht es ihnen auch im Bereich der revisionsweisen Rentenaufhebung oder -herabsetzung zu, den Entscheid der IV-Stelle - anstelle eigener Abkl?rungen - nachzuvollziehen (vgl. auch BGE 133 V 67 E. 4.3.2, E. 4.3.5), so kann die relative, einj?hrige Verj?hrungsfrist fr?hestens mit der Rechtskraft des IV-Entscheids in Gang gesetzt werden. Denn vor diesem Zeitpunkt steht noch nicht endg?ltig fest, ob die Abkl?rungen der IV-Stelle umfassend get?tigt wurden und die Beantwortung der Frage nach einem Revisionsgrund definitiv zulassen. Erst mit der Rechtskraft des Revisionsentscheides steht fest, ob und gegebenenfalls in welcher H?he ein R?ckforderungsanspruch ?berhaupt besteht. Damit ist f?r den Beginn der einj?hrigen Verj?hrungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Revisions- bzw. Wiedererw?gungsentscheid in Rechtskraft erw?chst.
???????? Soweit sich der Beklagte f?r seine gegens?tzliche Meinung ebenfalls auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010 (9C_611/210) beruft (E. 1.2), ist darauf hinzuweisen, dass jenem Urteil insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als die Rentenverf?gung der IV-Stelle nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bildete, sondern unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
???????? Die Kl?gerin, welche am 22. Februar 2010 vom Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/14), leitete am 7. Juli 2010 die Betreibung ein (Urk. 2/1). Damit ist die relative Verj?hrungsfrist von einem Jahr gewahrt.
3.4???? Was die absolute, f?nfj?hrige Verj?hrungsfrist des Art. 35a Abs. 2 BVG (E. 3.2) betrifft, kann offen bleiben, ob diese - wie in der Lehre teilweise vorgebracht (vgl. Bettina Kahil-Wolff, in Schneider/Geiser/G?chter, BGV und FZG, Bern 2010, Rz 10 zu Art. 35a BVG) - als Verwirkungsfrist zu begreifen ist. Weil der Beklagte die Verj?hrungseinrede erhoben hat (E. 1.2), ist so oder anders zu pr?fen, ob die genannte Frist gewahrt worden ist. Zudem gen?gt im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Unterbrechung einer Verj?hrungs- als auch zur Wahrung einer Verwirkungsfrist - vorliegend verj?hrt nach dem Wortlaut des Gesetzes der R?ckforderungsanspruch sp?testens mit Ablauf von f?nf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (E. 3.2) - einzig eine der in Art. 135 OR genannten Handlungen (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
???????? Im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten hat das Bundesgericht erkannt, dass der Schutz, wonach eine Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchsetzbar sein soll, nach Treu und Glauben von demjenigen nicht in Anspruch genommen werden kann, der aus eigenem, vorwerfbaren Verhalten alleine daf?r verantwortlich ist, dass die Forderung der Gl?ubigerin verborgen geblieben ist. Die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der F?lligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme w?re alsdann rechtsmissbr?uchlich. Mithin erfolge bei vorwerfbarem Verhalten des Schuldners ein an sich zeitlich schrankenloser Aufschub der F?lligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beitragsgl?ubigerin davon anrechenbare Kenntnis erlange. Mit Blick auf die zehnj?hrige Verj?hrungsfrist f?r Anspr?che aus Vertragsverletzung und f?r Deliktsanspr?che hat sich das h?chste Gericht indes gegen die r?ckwirkend unbegrenzte Durchsetzbarkeit der origin?ren Beitragsforderung ausgesprochen und eine Verj?hrung auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung ?ber den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen anerkannt (Urteil 9C_173/2009 vom 25. Januar 2010, E. 4.2 f.)
???????? Diese Rechtsprechung hat vorliegend analog zur Anwendung zu kommen. Es liegt alleine in der Verletzung der Auskunftspflicht und damit im vorwerfbaren Verhalten des Beklagten begr?ndet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009, IV.2008.00847, S. 5), dass die Kl?gerin mangels Kenntnis der vom Beklagten in erheblichem Umfang erwirtschafteten Erwerbseink?nfte auf den Entscheid der Invalidenversicherung vom 4. Februar 2004 abstellend zu hohe Rentenleistungen gew?hrte. Erst mit Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Z?rich vom 7. Januar 2008 erhielt die IV-Stelle - und mit Vorbescheid vom 30. Juni 2008 (Urk. 7/1) auch die Kl?gerin - davon Kenntnis, dass der Beklagte im Jahr 2005 Erwerbseink?nfte von brutto Fr. 112?700.-- und in den Jahren 2003 und 2004 Einkommen in ?hnlicher H?he erzielt hatte (Urk. 7/3). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte damit in analoger Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung ein zeitlicher Aufschub der F?lligkeit der einzelnen periodischen Rentenzahlungen und hat die Kl?gerin demnach mit der Einleitung der Betreibung am 7. Juli 2010 (Urk. 2/1) die f?nfj?hrige Frist f?r die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu viel erbrachten Leistungen gewahrt.
3.5???? Zusammenfassend ergibt sich, dass die R?ckforderung der Kl?gerin nicht verj?hrt beziehungsweise nicht verwirkt ist.
4.?????? Angesichts dessen, dass die Rentenaufhebung und -herabsetzung Folge einer Meldepflichtverletzung des Beklagten war, sind der gute Glaube und damit auch die M?glichkeit des Erlasses (E. 3.2) zusammen mit der Kl?gerin (Urk. 1 S. 5) ohne Weiteres zu verneinen. Diesbez?gliche Weiterungen (Urk. 17 S. 6-7) er?brigen sich daher.
5.?????? Mangels reglementarischer Bestimmung hinsichtlich einer Verzugszinspflicht gelangen vorliegend die obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. OR und hierbei insbesondere Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwendung (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz 1127; Urteil des Bundesgerichts 9C_35/2011 vom 6. September 2011, E. 6.6). Demnach hat der Beklagte die R?ckforderung vom Tag der Anhebung der Betreibung am 7. Juli 2010 (Urk. 2/1) an mit 5 % zu verzinsen.
???????? Demgegen?ber d?rfen die eingeklagten Kosten der Betreibung Nr. 640 des Betreibungsamtes Y.___ rechtsprechungsgem?ss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden, weil der Gl?ubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).
6.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Kl?gerin den Betrag von Fr. 53?352.-- schuldet, welcher ab dem 7. Juli 2010 mit 5 % zu verzinsen ist, was zur teilweisen Gutheissung der Klage f?hrt. Im Mehrbetrag (Zins von 5 % vom 1. bis 6. Juli 2010 und Fr. 100.-- Betreibungskosten) wird die Klage abgewiesen.
7.?????? Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungstr?gerin auf eine Prozessentsch?digung zwar nicht aus. Indes werden den Tr?gern der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG beziehungsweise den mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgem?ss keine Parteientsch?digungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Kl?gerin - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Andererseits ist das Obsiegen des Beklagten derart marginal, dass ihm keine Prozessentsch?digung zusteht.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Kl?gerin Fr. 53?352.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2010 zu bezahlen.
?????????? Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Den Parteien wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).