Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 27. Juni 2011 (Urk. 1), mit der die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ GmbH erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 54'155.60, den Zins vom 01.01.2010 bis 14.12.2010 von CHF 3'117.35 plus Zins zu 5.00% seit 15.12.2010 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.-- zu bezahlen.
2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 24932) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
sowie die übrigen Verfahrensakten (insbes. Urk. 2/1-8);
unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 29. Juni 2011 (Urk. 3) angesetzten und auf ihr entsprechendes Gesuch vom 30. August 2011 (Urk. 5) hin erstreckten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 6./19. November 2001 (Urk. 2/2.1; vgl. auch Urk. 2/2.2) rückwirkend per 1. März 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. Mai 2011 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 54'155.60 nebst einer Zinsforderung von Fr. 3'117.35 (für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2010) sowie Zins zu 5 % auf Fr. 54'155.60 seit 15. Dezember 2010, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sowie den Ersatz der Zahlungsbefehlskosten schulde,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/8) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/4/1-22), den Kontoauszug vom 19. Mai 2011 (Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2010 (Urk. 2/8) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Zinsen aus Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2.1-2.2) und dem Kontoauszug vom 19. Mai 2011 2009 (Urk. 2/6) ergeben (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3 Ziffer 3),
die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Anhang zum Anschlussvertrag [Urk. 2/2.1-2.2]) ihre Stütze findet,
die gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger - wie in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens korrekt dargelegt - von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 54'155.60 und Fr. 3'117.35 (Zinsen vom 1. Januar bis 14. Dezember 2010) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 54'155.60 seit dem 15. Dezember 2010 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. 24932 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2010 [Urk. 2/8]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 54'155.60 und Fr. 3'117.35 (Zinsen vom 1. Januar bis 14. Dezember 2010) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 54'155.60 seit dem 15. Dezember 2010 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 24932 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2010) aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2000.--
Schreibgebühren: Fr. 380.--
Zustellungsgebühren: Fr. 100.--
Total: Fr. 2'480.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).