BV.2011.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141,

gegen

Y.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1975 geborene X.___ war vom 8. September 2008 bis 30. April 2009 bei der W.___ angestellt und bei der Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/3, Urk. 7/2-7).
1.2     Vor Abschluss des (auf ein Jahr befristeten) Arbeitsvertrages mit der W.___ hatte sich X.___ am 7. Januar 2008 - unter Hinweis darauf, dass sie sich, nachdem sie seit 2006 im Rahmen verschiedener Arbeitsverhältnisse jeweils noch während der Probezeit die Kündigung erhalten habe, infolge mehrjährigen Mobbings durch Arbeitskollegen ausgelaugt fühle - zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 2/6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beschied ihr nach entsprechenden Abklärungen am 8. August 2008, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen als unmöglich erwiesen (Urk. 2/6/16). Nachdem die behandelnden Ärzte mit dem Einverständnis der Versicherten am 26. Januar 2009 - unter Hinweis auf die zunehmende Belastung am Arbeitsplatz und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes - um Beratung durch einen Job-Coach der IV ersucht (Urk. 2/6/23) und X.___ Ende März 2009 die ihr von ihrer Arbeitgeberin anstelle der bisherigen Vollzeitstelle angebotene temporäre Stelle im 50%-Pensum abgelehnt und das Arbeitsverhältnis per 30. April 2009 gekündigt hatte (Urk. 7/7, Urk. 2/3), teilte ihr die IV-Stelle am 20. April 2009 den Abschluss der - derzeit gemäss eigenen Angaben unmöglichen - Arbeitsvermittlung mit (Urk. 2/6/26). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten, nachdem sie diese am 23. Februar 2010 hatte psychiatrisch begutachten lassen (Urk. 2/6/41), mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 2/6/60) mit Wirkung ab 1. April 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.
1.3     Die Versicherte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2011 (Urk. 2/7) die Y.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese - unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten und die Arbeitstätigkeit bei der W.___ als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten sei - am 17. Mai 2011 ablehnte (Urk. 2/8). Daran hielt sie - auf Opponieren der Versicherten hin (Urk. 2/9) - am 20. Juni 2011 fest (Urk. 2/10).

2.       Am 5. Juli 2011 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. April 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
 2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab 5. Juli 2011 zu bezahlen.
 3.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Die Beklagte schloss am 16. August 2011 auf Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6).
         Replicando präzisierte X.___ am 5. Oktober 2011 Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens wie folgt (Urk. 11 S. 2):
„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. April 2010 eine ungekürzte Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.“
         Die Beklagte hielt am 19. Oktober 2011 duplicando an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.2     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
         Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen).
1.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
         Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.4     Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

2.
2.1     Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei im April 2009 und damit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig sei. Dass sie bereits zuvor psychische Probleme gehabt und vom 19. August 2008 bis 7. September 2008 arbeitsunfähig gewesen sei, sei insofern nicht bedeutsam, als sie daraufhin bis zur Kündigung per 31. März 2009 während 7 ¾ Monaten ununterbrochen und ohne krankheitsbedingte Ausfälle bei der W.___ tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 2 und S. 3). Das Angebot einer Stelle mit einem Pensum von lediglich 50 % gegen Ende März 2009 sei erst erfolgt, nachdem ihre Leistung während über sechs Monaten keinen Anlass zu Klagen seitens der Arbeitgeberin gegeben habe. Die IV-Stelle sei demnach völlig zu Recht vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit im April 2009 ausgegangen (Urk. 11 S. 3 f.). Angesichts der Tatsache, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2010 der Beklagten - zwei Monate nach Eröffnung - am 7. Februar 2011 ebenfalls zugestellt worden sei, sei diese daran gebunden (Urk. 11 S. 2). Weil sie sich im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der W.___ seit neun Monaten keiner ärztlichen Behandlung mehr unterzogen und gesund gefühlt habe, erweise sich der Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung als unbegründet (Urk. 11 S. 4). Demnach habe sie Anspruch auf eine - ungekürzte, auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beruhenden - Invalidenrente der Beklagten (Urk. 11 S. 4 f.).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die - ihr nicht eröffnete - Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2010 (Urk. 2/5) sei für sie nicht verbindlich (Urk. 6 S. 3, Urk. 14 S. 4). Tatsächlich sei die Klägerin gemäss den echtzeitlichen Arztberichten bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses - auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 14 S. 2) - gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Krankengeschichte und der der Klägerin gestellten schlechten Prognose sowie der schon kurz nach dem Stellenantritt bei der W.___ aufgetretenen und seitens der Arbeitgeberin wahrgenommenen (bekannten) Überforderungssymptome sei die fragliche Arbeitstätigkeit als gescheiterter Arbeits- beziehungsweise Eingliederungsversuch zu werten, der den zeitlichen Zusammenhang zwischen der vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität nicht unterbrochen habe (Urk. 6 S. 4 f., Urk. 14 S. 2 ff.). Allfällige dennoch geschuldete Leistungen wären im Übrigen angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bei der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung unrichtig Auskunft über ihren Gesundheitszustand gegeben habe, gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des Vorsorgereglementes jedenfalls auf das BVG-Minimum zu beschränken (Urk. 6 S. 5 f.).

3.
3.1     Die Beklagte wurde nach Lage der Akten nicht in das Vorbescheidverfahren der IV einbezogen (Urk. 2/6/48 f.), und die Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 2/6/60) wurde ihr nicht formgültig eröffnet (vgl. auch Urk. 2/6/66-68). Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades ist für sie demnach nicht verbindlich (vgl. E. 1.3).
3.2
3.2.1   Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Der seit Juli 2005 behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, gab am 14. Mai 2007 an, die Klägerin habe nun seit Januar 2006 die dritte neu begonnene Arbeitsstelle verloren. Er habe die Klägerin schon immer sehr auffällig gefunden; sie sei insbesondere unpünktlich und erscheine öfters zu spät oder gar nicht zu den vereinbarten Konsultationen. Insofern erstaunten ihn die Stellenverluste nicht. In Anbetracht auch des für ihr Alter hebephrenen Verhaltens seien eine Intensivierung der psychiatrischen Abklärung und Beratung und allenfalls auch eine Anmeldung bei der IV indiziert (Urk. 2/6/41 S. 105).
3.2.2   Die Ärzte der Klinik A.___, welche die Klägerin vom 10. bis 13. August 2007 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) stationär behandelt hatten, stellten in ihrem Bericht vom letztgenannten Datum nachstehende Diagnosen (Urk. 2/6/41 S. 62):
- Verdacht auf gemischte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, abhängigen und emotional-instabilen (fraglich impulsiven) Zügen, ICD-10 F61, bei Zuweisung akute Suizidalität
- Somatisch: anamnestisch Colon irritabile
         Die Klägerin habe angegeben, an ihrem letzten Arbeitsplatz massiv gemobbt worden und nun seit zwei Jahren arbeitslos zu sein (Urk. 2/6/41 S. 62). Sie habe sehr emotional über wiederkehrende Mobbingsituationen an neuen Arbeitsstellen berichtet. Da die Zusammenhänge beziehungsweise die Entstehung der geschilderten Erlebnisse nicht nachvollzogen werden könnten, sei am ehesten von einem zum Teil wahnhaften Erleben auszugehen. Die Klägerin habe zudem eine mangelnde Kritikfähigkeit gezeigt und scheine - bei häufig parathymer Affektivität - eine sehr begrenzte soziale Interaktionsfähigkeit zu besitzen (Urk. 2/6/41 S. 63).
3.2.3   Nachdem sich die Klägerin vom 4. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008 stationär im Sanatorium B.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte am 12. Februar 2008 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/6/11 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11
- Differentialdiagnose: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil und paranoid), ICD-10 F61
         Die Klägerin sei der Klinik aufgrund einer akuten Belastungssituation nach erfolgter Kündigung am Eintrittstag von der ambulant behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ zugewiesen worden (Urk. 2/6/11 S. 1). Sie habe angegeben, am 17. September 2007 eine neue Stelle angetreten zu haben. Am Abend vor dem Klinikeintritt habe sie ihrer Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie sich unterfordert fühle und ihr Perspektiven fehlten. Daraufhin sei ihr mit der Begründung, sie sei überfordert mit ihrer Tätigkeit und habe die erwarteten Fortschritte nicht gemacht, die Kündigung überreicht worden (Urk. 2/6/11 S. 2). Im Rahmen der stationären Behandlung habe die Klägerin eine Umstellung oder Erhöhung der Medikation abgelehnt; angesichts der Gewichtszunahme von 30 kg seit dem Beginn der Therapie vor zirka drei Jahren habe sie indes den Wunsch geäussert, ambulant eine Veränderung einzuleiten. Eine Prognose lasse sich derzeit schwer stellen. Sofern die Klägerin im Verlauf zur Krankheitseinsicht gelange und sich therapiebereit zeige, erscheine eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als möglich. Insgesamt sei aber der Eindruck einer auf längere Sicht bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstanden. In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine berufliche Wiedereingliederung möglich sei, sei im Rahmen der ambulanten Weiterbehandlung zu entscheiden; bei Klinikaustritt sei eine ausreichende Stabilität für eine derartige Massnahme nicht absehbar gewesen (Urk. 2/6/11 S. 3).
3.2.4   Die seit dem 15. Januar 2008 ambulant behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ hielten am 17. März 2008 fest, die Klägerin leide nach eigenen Angaben aufgrund der Belastung an ihrem damaligen Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren unter psychischen Problemen. In den letzten zwei Jahren, in denen sie trotz intensiver Suche keine neue Stelle gefunden beziehungsweise die Stelle jeweils infolge Mobbings noch während der Probezeit wieder verloren habe, habe der Stress noch zugenommen (Urk. 2/6/41 S. 87).
3.2.5   Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die die Klägerin ab dem 9. Juli 2007 behandelte (Urk. 2/6/13 S. 5), stellte am 27. März 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/6/13 S. 4):
- Anpassungsstörung, ICD-10 F43.2; bestehend seit mindestens 1999/2000
- Differentialdiagnose: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise Disorder of extreme stress not otherwise classified (DESNOS); nach ICD-10 am ehestens dissoziative Störung (ICD-10 F44), bei
- Status nach körperlichen und seelischen Gewalterfahrungen während der Kindheit
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F61 (Diagnose Sanatorium B.___)
         Die Klägerin sei von ihrem alkoholkranken Vater während der Kindheit misshandelt und (letztmals im Juli 2007 spitalreif) geschlagen worden. Schon in der Kindheit sei es zu depressiv-ängstlichen Krisen gekommen; mit dem Beginn der Lehre beziehungsweise dem Auszug aus dem Elternhaus habe sich die Lebensqualität verbessert. Seit zirka 1999/2000 bestünden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz; im Jahr 2005 sei die Kündigung erfolgt. Nachdem die Klägerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, sei sie im Jahr 2007 bei der E.___ und der F.___ tätig gewesen; beide Arbeitsverhältnisse seien nach kurzer Zeit gekündigt worden. Im Dezember 2007 sei dann die Hospitalisation im Sanatorium B.___ erfolgt. Die Klägerin fühle sich vom Vater und von den Arbeitgebern terrorisiert. Es würden ihr Vorschriften gemacht, und andere gäben ihr das Gefühl, nicht zu genügen. Sie wolle nicht immer belehrt werden; Überforderung führe zu Blockiertsein (Urk. 2/6/13 S. 5). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit mindestens Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/6/13 S. 4 und S. 8). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch Schutz vor Reizüberflutung (medikamentöse Massnahmen und Erlernen von Strategien) verbessern (Urk. 2/6/13 S. 6).
3.2.6   Am 7. April 2008 hielt Dr. C.___ fest, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei aus medizinischer Sicht - wegen wiederholter panikartiger, besonders nächtlich auftretender Angstzustände, quälender Unruhezustände und paranoid anmutender Ideen bezüglich des ihr in der Vergangenheit am Arbeitsplatz zugefügten Unrechts - bereits während des Behandlungszeitraums vom 9. Juli bis zur Hospitalisation am 4. Dezember 2007 eingeschränkt gewesen. Die Klägerin habe jedoch abgelenkt werden und sich im Rahmen der Behandlung bei der delegiert arbeitenden Psychologin auf andere Gesprächsinhalte einlassen können. Tatsächlich sei die Klägerin damals zwar zu 100 % als Bankangestellte tätig, mit der Einhaltung der Regeln am Arbeitsplatz indes überfordert beziehungsweise innerlich abgelenkt gewesen. Die Überforderung habe zu noch mehr Druck, Unruhe sowie Fehlleistungen und schliesslich zur erneuten Kündigung geführt (Urk. 2/6/14 S. 1). Seit Behandlungsbeginn und langfristig sei von einer deutlichen und nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Stress- und Belastungstoleranz der Klägerin sei massiv reduziert. Eine behutsame, überschaubare und mit der Begleitung einer wohlwollenden Betreuungsperson erfolgende berufliche Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen könne sich indes stabilisierend auswirken. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 2/6/14 S. 2).
3.2.7   Am 20. August 2008 stellten die seit dem 15. Januar 2008 ambulant behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/6/18 S. 3):
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen, ICD-10 F60.8, bestehend seit der Jugend
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F32.1, seit mindestens zwei Jahren
         Die Klägerin, die seit Mai 2008 vollzeitlich in der Wertschriftenabteilung einer Bank arbeite, sei vom 15. Januar bis 30. April 2008 als Bankangestellte zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach Abschluss der Banklehre im Jahr 1996 sei sie bei verschiedenen Banken tätig gewesen. Das letzte Arbeitsverhältnis in Festanstellung sei ihr - nachdem sie von der Chefin und den Mitarbeitenden gemobbt worden sei - im Jahr 2005 gekündigt worden. Auch an den Folgestellen sei sie - zuletzt im Mai 2007 - jeweils gemobbt worden, weshalb es zu keiner langfristigen Anstellung mehr gekommen sei. Nachdem ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Ende April 2008 ausgeschöpft gewesen sei, habe sie im Mai 2008 wieder Arbeit bei einer Bank gefunden. Dieses Arbeitsverhältnis sei ihr - nach Verlängerung der Probezeit - am 18. August 2008 gekündigt worden. Zirka im Jahr 2001 habe die Klägerin erstmals wegen psychischer Probleme den Hausarzt aufgesucht. Dieser habe ihr Psychopharmaka verschrieben. Die Klägerin habe dann verschiedene Therapeutinnen konsultiert, die Behandlungen aber jeweils wieder abgebrochen. Überdies habe sie sich 2007 drei Tage in der Psychiatrischen Klinik A.___ und Ende desselben Jahres während eines Monats im Sanatorium B.___ stationär behandeln lassen (Urk. 2/6/18 S. 3). Im Rahmen der seit Mitte Januar 2008 durchgeführten ambulanten Therapie habe sich der anfangs sehr schlechte psychische Zustand unter Medikation nur sehr langsam stabilisiert. Die Klägerin habe dann im Mai 2008 eine neue Stelle gefunden und sei zuversichtlicher gewesen, habe ausgeglichener und im Denken geordneter gewirkt. Schon nach wenigen Wochen habe sie indes von erneut auftretenden starken Angstzuständen sowie vom Gefühl, von den Kollegen nicht geschätzt und mit dem Arbeitspensum überfordert zu sein, berichtet. Nachdem ihr die Probezeit Ende Juni 2008 wegen mangelnder Leistung um zwei Monate verlängert worden sei, habe sie am 18. August 2008 die Kündigung erhalten. Daraufhin habe sich eine zunehmend ängstlich-depressive Symptomatik gezeigt (Urk. 2/6/18 S. 4). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 2/6/18 S. 5). Eine berufliche Umstellung sei angezeigt. Seit dem 18. August 2008 bestehe - auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/6/18 S. 6). Die Tatsache, dass die Klägerin sehr motiviert sei, eine Arbeit zu finden, jedoch seit mehreren Jahren jeweils nach der Probezeit wieder entlassen werde, stelle einen wichtigen sozialen Stressfaktor dar (Urk. 2/6/18 S. 7).
3.2.8   Am 14. Januar 2009 gaben die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ an, die Klägerin habe berichtet, ihre Lehre bei einer Bank absolviert und danach bei verschiedenen Firmen in der Wertschriftenabteilung gearbeitet zu haben. Überall sei sie gemobbt worden, was jeweils zum Verlust des Arbeitsstelle geführt habe. Sie habe sich dann 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet; Ende April 2008 sei sie ausgesteuert worden (Urk. 2/6/31 S. 6). Nach eigenen Angaben leide die Klägerin aufgrund der Belastung an ihrem damaligen Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren unter psychischen Problemen. In den letzten zwei Jahren, während deren sie trotz intensiver Arbeitssuche keine neue Stelle fand beziehungsweise jeweils noch während der Probezeit die Kündigung erhielt, habe der Stress - insbesondere auch wegen der drohenden Aussteuerung - noch zugenommen. Sie habe sich von ihren Arbeitskollegen gemobbt und verspottet gefühlt, was zu einer depressiven Stimmungslage, zu starker, insbesondere abends auftretender innerer Unruhe und Schlafstörungen geführt habe. Seit 2005 befinde sie sich bei verschiedenen Psychiatern und Psychologen in Behandlung, ohne dass es subjektiv zu einer Stabilisierung oder Besserung des Zustandes gekommen wäre. Zuletzt habe sie sich einer Therapie bei Dr. C.___ unterzogen, welche sie dann aufgrund einer akuten Belastungssituation bei erneutem Stellenverlust im Dezember 2007 ins Sanatorium B.___ eingewiesen habe. Zu Beginn der Behandlung im Psychiatriezentrum D.___ anfangs 2008 habe sich die Klägerin in einer schweren psychischen Krise befunden (Urk. 2/6/31 S. 7). Als sie dann im April 2008 - nach weiterhin erfolgloser Stellensuche - vom RAV ausgesteuert worden sei, habe sie der Teilnahme an einer ambulanten Ergotherapie in der Klinik A.___ zwecks Wochenstrukturierung zugestimmt und in der Folge scheinbar kurzfristig auch von dieser Behandlung profitiert. Im Mai 2008 habe sie dann eine Stelle bei einer Bank angetreten, die sie aufgrund ungenügender Leistung nach der Probezeit im August 2008 wieder verloren habe. Erneut habe sie stark externalisierend mit wiederum psychotisch anmutenden Angstzuständen reagiert, sei aber offenbar besser in der Lage gewesen, mit der Krisensituation umzugehen. So habe sie denn im September 2008 auch eine Arbeitsstelle in einer Metallverarbeitungsfirma annehmen können. Nach kurzer Zeit seien erneut Angstzustände und starke innere Unruhe bis hin zu Suizidalität aufgetreten. Sie sei daraufhin mittels intensiver wöchentlicher Gespräche und angepasster Medikation ambulant begleitet worden. Die Klägerin, die ihre desolate Lage immer besser habe reflektieren könne, habe überdies in eine engmaschige, ebenfalls wöchentlich stattfindende Begleitung durch eine psychiatrische Spitex eingewilligt. Seit November 2008 wohne ihre Mutter bei ihr und kümmere sich um den Haushalt; Ende Januar 2009 werde diese jedoch in die Heimat zurückkehren, weshalb für die Klägerin ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Aufgaben im Haushalt anfallen würden (Urk. 2/6/31 S. 8).
         Seit September 2008 sei die Klägerin nun zu 100 % arbeitstätig und habe trotz wiederkehrender Stimmungseinbrüche, Kontaktschwierigkeiten mit den Kollegen und Überforderung am Arbeitsplatz die Probezeit überstanden. Die regelmässige Arbeit habe eine wichtige strukturierende Funktion, die auch das Selbstwertgefühl der Klägerin langsam verbessere. So sei sie in den letzten Monaten auch vermehrt in der Lage gewesen, sich selbst mit ihrer Biographie und ihren Verhaltens- und Funktionsweisen zu reflektierten. Eine Anmeldung bei der IV habe bereits während der Hospitalisation im Sanatorium B.___ stattgefunden; und die Klägerin habe aufgrund der langsamen Entwicklung eines Krankheitsverständnisses dem Vorschlag, sich bei erneutem Stellenverlust durch die IV beraten und unterstützten zu lassen, zustimmen können. Es bestehe eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung nach traumatischen Erlebnissen (psychische und physische Gewalt) in der Kindheit und Jugend. Die dysfunktionalen Verhaltens- und Bindungsmuster verunmöglichten es der Klägerin, langfristig tragfähige Beziehungen aufzubauen und in der Arbeitswelt zu bestehen. Die zu Beginn bestehende präpsychotisch anmutende Symptomatik, die in den letzten Monaten nicht mehr aufgetreten sei, sei als Reaktion auf die belastenden Lebensumstände zu interpretieren. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Zustand progressiv stabilisiert, und die Klägerin sei motiviert, die psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen (Urk. 2/6/31 S. 8).
3.2.9   Im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2009 (Urk. 2/6/22 S. 3 f.) hielten die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ fest, nachdem die Klägerin im September 2008 eine Stelle bei einer Metallverarbeitungsfirma angetreten habe, sei es zu einer erneuten deutlichen Verschlechterung des Zustandes mit starker innerer Unruhe, Angstzuständen, Suizidgedanken, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen gekommen. Auch seien betreffend das berufliche Umfeld abermals paranoide Verarbeitungsweisen aufgetreten. Im Verlauf habe sich der psychische Zustand aufgrund der tatkräftigen Unterstützung der Mutter, die seit Mitte Oktober 2008 bei der Klägerin wohne und sich um deren Haushalt und das Kochen kümmere, der Hilfe einer psychiatrischen Spitex-Pflegefachfrau sowie der Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung langsam etwas stabilisiert, so dass die Klägerin unter Anstrengung regelmässig ihrer Arbeit nachgehen könne. Symptome wie Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, intermittierend auftretende Angstzustände und Schlafstörungen bestünden allerdings weiterhin. In Anbetracht der langen Vorgeschichte und der Vulnerabilität der Klägerin, die gegenwärtig auf nur mässigem Niveau stabilisiert sei, sei hinsichtlich der Prognose Zurückhaltung angezeigt (Urk. 2/6/22 S. 3). Sofern es ihr aufgrund einer erneuten Zustandsverschlechterung nicht gelinge, die Arbeitsstelle zu behalten, seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Anpassung der Arbeitsstelle indiziert, um destabilisierende Überforderungssituationen zu reduzieren. Die Klägerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen insofern regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen, als sie seit Anfang Oktober [2008] wöchentlich von einer Pflegefachfrau der psychiatrischen Spitex aufgesucht und seit Mitte Oktober [2008] im Haushalt (Kochen, Waschen, Putzen) täglich von ihrer Mutter unterstützt werde (Urk. 2/6/22 S. 4).
         Ergänzend hielten die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ am 26. Januar 2009 fest, vom 19. August bis 7. September 2008 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Klägerin wünsche, von einem Job Coach der IV beraten zu werden. Obwohl sie derzeit in einem Arbeitsverhältnis mit Vollzeitpensum stehe, erscheine eine Beratung aufgrund der zunehmenden Belastung am Arbeitsplatz mit begleitender Zustandsverschlechterung als sinnvoll (Urk. 2/6/23).
3.2.10 G.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte, nachdem sie die Klägerin vom 17. Dezember 2008 bis 25. März 2009 behandelt hatte, am 31. August 2009 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/6/31 S. 2):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, Störung der Impulskontrolle und paranoiden Zügen, ICD-10 F60.8, bestehend seit der Adoleszenz
- Rezidivierende depressive Episoden, ICD-10 F33.1
         In der Zeit von Dezember 2008 bis März 2009 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2/6/31 S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei der Klägerin erst zumutbar, wenn sie gelernt habe, ihre negativen Impulse zu kontrollieren. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne ab jenem Zeitpunkt gerechnet werden, in dem die Klägerin imstande sei, ihre innere Anspannung und ihr emotionales Erleben selbst zu regulieren (Urk. 2/6/31 S. 4). Die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien seit mehreren Jahren eingeschränkt (Urk. 2/6/31 S. 5).
3.2.11 Im Schreiben betreffend freiwillige Überweisung in eine psychiatrische Klinik vom 30. Oktober 2009 (Urk. 2/6/41 S. 65) gaben die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ an, die Klägerin stehe derzeit in einer starken psychosozialen Belastungssituation. So sei ihr per Ende Monat die Wohnung gekündigt worden, eine neue Wohnmöglichkeit habe sie noch nicht gefunden, das soziale Umfeld habe sich von ihr distanziert, und die finanzielle Versorgung sei nur noch mittelfristig sichergestellt. Die aktuelle Situation sei als Endstrecke einer langen Negativentwicklung bei sich zunehmend verstärkender Borderline-Störung zu sehen. Seitdem die Klägerin ihre langjährige Stelle als Bankangestellte im Jahr 2005 verloren habe, seien alle neuen Anstellungsverhältnisse bereits in der Probezeit oder kurz darauf gekündigt worden. Die Klägerin habe sich an allen Arbeitsstätten massiv gemobbt gefühlt und könne keine Schuld bei sich erkennen.
3.2.12 Am 31. Oktober 2009 stellten die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/6/37 S. 2):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, ICD-10 F60.31, bestehend seit zirka 2001
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F32.1
         Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der seit mindestens drei Jahren bestehenden Adipositas. Die Klägerin habe sich anfangs April 2009 - für eine notfallmässige Konsultation - erneut in der Klinik gemeldet. Sie habe angegeben, nach erneutem Mobbing und Stellenverlust verzweifelt zu sein. Seit der einzigen längerfristigen Anstellung von 2000 bis 2005 bei der H.___ sei dies die sechste Kündigung seit 2005 gewesen (Urk. 2/6/37 S. 2). Die längste Anstellung habe dabei sieben Monate gedauert; meist sei die Klägerin bereits während der Probezeit entlassen worden. Nachdem ihr zwischenzeitlich - wegen wiederholter Klagen der Nachbarn bei der Verwaltung betreffend teils für mehrere Stunden anhaltendes lautes Schreien und Weinen - auch der Mietvertrag für die Wohnung gekündigt worden sei, leide sie derzeit unter den Symptomen einer schweren emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, die nur äusserst schwer therapierbar sei. Aufgrund von Verlaufsstudien zur Borderline-Störung lasse sich nicht ausschliessen, dass auch nach jahrelang stagnierendem Verlauf noch eine deutliche Besserung der Symptomatik eintrete. Da die - aktuell auf dem Arbeitsmarkt nicht integrierbare - Klägerin gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen    Testung über gute kognitive Fähigkeiten verfüge, sei durchaus möglich, dass bei günstigem therapeutischen Verlauf in etwa zwei bis drei Jahren wieder mit integrativen Massnahmen in den Arbeitsmarkt begonnen werden könne. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2009 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/6/37 S. 3). Die psychische Störung schränke die Leistungsfähigkeit insofern ein, als die Klägerin massiv in ihrer sozialen Interaktionsfähigkeit gestört sei, einen schnellen Wechsel verschiedener Emotionen zeige, leicht reizbar und grundsätzlich stark misstrauisch gegenüber Mitmenschen sei. Dadurch weise sie eine fehlende Konstanz in der Arbeitsleistung auf und erreiche längerfristige Arbeitsziele nicht (Urk. 2/6/37 S. 4).
3.2.13 Am 29. Januar 2010 hielten die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ fest, die Klägerin leide unter den Symptomen einer schweren emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgrund der massiven inneren Spannungen komme es häufig zur paranoiden Verarbeitung der Umwelt. Die einhergehende depressive Störung gebe dem Borderline-Symptom-Komplex eine negative Tönung, die eine therapeutische Beziehungsbildung erschwere (Urk. 2/6/41 S. 68).
3.2.14 Dr. Z.___ hielt in seinem Schreiben an den von der IV-Stelle mit der Begutachtung der Klägerin beauftragten Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2010 (Urk. 2/6/41 S. 73) fest, die Psychiater hätten bis anhin zu wenig auf den Knick in der Lebenslinie, welcher - nachdem die Klägerin ursprünglich noch in der Lage gewesen sei, eine Berufslehre zu absolvieren und dann einige Jahre gut zu arbeiten - mit einem Mobbing und beruflichem Scheitern begonnen habe, fokussiert. Die bisherigen psychiatrischen Beurteilungen überzeugten ihn nicht vollständig, und die mangelnde Hilfestellung durch die involvierten Sozialdienste der psychiatrischen Kliniken und Gemeinden empfinde er als etwas enttäuschend.
3.2.15 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 23. Februar 2010 stellte Dr.  I.___ in seiner Expertise vom 25. März 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/6/41 S. 46):
- Narzisstische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.80
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe nachstehende Diagnose (Urk. 2/6/41 S. 46):
- Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch, ICD-10 F17.25
         Seit April 2009 sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit (Urk. 2/6/41 S. 50 f. und S. 53).
3.2.16 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, gab in seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 9. April 2010 an, da eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit erst ab April 2009 medizinisch dokumentiert sei, sei der Beginn der Wartezeit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen (Urk. 2/6/46 S. 8).
3.3
3.3.1   Aufgrund der zitierten medizinischen Akten steht fest, dass die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin auf den nämlichen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
3.3.2   Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2011 in Kraft gestandenen Version) ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
         Fest steht, dass die mittlerweile invalidisierende psychische Störung, betreffend deren genaue Natur die Ärzte zu divergierenden Schlüssen gelangten, seit mindestens 2001 besteht und ärztlich beziehungsweise psychotherapeutisch behandelt wird (Urk. 2/6/18 S. 3, Urk. 2/6/11 S. 3). Bereits im Mai 2007 zog der seit Juli 2005 behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ eine Anmeldung bei der IV in Betracht; diesbezüglich gab er an, angesichts des auffälligen Verhaltens der Klägerin erstaune es ihn nicht, dass diese nun zum dritten Mal seit Januar 2006 ihre Stelle verloren habe (Urk. 2/6/41 S. 105). Nachdem die Klägerin vom 10. bis 13. August 2007 (im Rahmen eines FFE; Urk. 2/6/41 S. 62) und - unmittelbar nach dem wegen ihres Verhaltens und ihrer Arbeitsleistung unter sofortiger Freistellung erfolgten [Urk. 2/6/9]) Verlust der Stelle bei der F.___ - vom 4. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008 (Urk. 2/6/11 S. 1) in der Klinik A.___ beziehungsweise im Sanatorium B.___ hospitalisiert gewesen war, hielt die seit dem 9. Juli 2007 ambulant behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ fest, die Arbeitsfähigkeit sei seit mindestens Juli 2007 - auch während jener Zeit, als die Klägerin tatsächlich vollzeitlich als Bankangestellte tätig gewesen sei - erheblich beeinträchtigt (vgl. Berichte vom 27. März 2008 [Urk. 2/6/13 S. 4 und S. 8] und vom 7. April 2008 [Urk. 2/6/14 S. 1]). Die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ attestierten der Klägerin am 20. August 2008 für die Zeit vom 15. Januar (Datum der ersten Konsultation) bis am 30. April 2008, mithin bis zum Antritt der Stelle bei K.___ anfangs Mai 2008 (Urk. 2/6/63 S. 1), und erneut ab dem 18. August 2008, dem Zeitpunkt der noch innert der (wegen ungenügender Leistungen [unzulässigerweise] um zwei Monate verlängerten) Probezeit seitens der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung (Urk. 2/6/18 S. 3), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/6/18 S. 3 und S. 6). Diese gänzliche Arbeitsunfähigkeit wurde der Klägerin in der Folge noch bis am 7. September 2008, mithin exakt bis zum Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der W.___ am 8. September 2008 (Urk. 2/2), bescheinigt (vgl. Bericht Psychiatriezentrum D.___ vom 26. Januar 2009, Urk. 2/6/23).
         Dass die Klägerin per 8. September 2008 wieder (für längere Zeit) eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hat, die Tätigkeit bei der W.___ mithin den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der auf den schliesslich invalidisierenden Gesundheitsschaden zurückzuführenden bis 7. September 2008 attestierten und der seit dem 9. April 2009 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit mithin unterbrochen hat, erscheint aufgrund der sich aus den umfangreichen medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Entwicklung, des Verhaltens der Klägerin und deren effektiv gezeigter Leistungsfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich. Eine - ein sofortiges Dahinfallen der noch bis zum Tag vor der Aufnahme der vollzeitlichen Tätigkeit bei der W.___ bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit erklärende - wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nämlich nicht dokumentiert. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin schon kurz nach Stellenantritt erneut unter Angstzuständen und starker innerer Unruhe bis hin zu Suizidalität litt (Urk. 2/6/31 S. 8), und die Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ äusserten sich am 14. Januar 2009 erstaunt darüber, dass ihre Patientin die Probezeit - trotz Überforderung, wiederkehrender Stimmungseinbrüche und Kontaktschwierigkeiten - überstanden habe (Urk. 2/6/31 S. 8). Dennoch rechneten sie offensichtlich weiterhin mit dem Verlust auch dieser Stelle. So hielten sie fest, dass die Klägerin aufgrund ihres dysfunktionalen Verhaltens- und Bindungsmusters (generell) ausserstande sei, langfristig in der Arbeitswelt zu bestehen, und ersuchten die IV-Stelle bereits am 26. Januar 2009 (offenbar nach entsprechender Überzeugungsarbeit [Urk. 2/6/31 S. 8]) im Auftrag respektive mit dem Einverständnis der Klägerin - unter Hinweis auf die zunehmende Belastung am Arbeitsplatz und die dadurch bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes - um berufliche Massnahmen im Form einer Beratung durch einen Job-Coach (Urk. 2/6/23). Dabei hielten sie es auch für erforderlich, dass die aktuelle Arbeitsstelle den Bedürfnissen der Klägerin angepasst werde, damit die mit der Tätigkeit verbundenen und den Gesundheitszustand destabilisierenden Überforderungssituationen reduziert werden könnten (Urk. 2/6/22 S. 4). Die Erfüllung des Vollzeitpensums war der Klägerin nach Lage der Akten im Übrigen überhaupt nur möglich, weil sie von ihrer Mutter beziehungsweise einer Mitarbeiterhin der psychiatrischen Spitex von sämtlichen im Haushalt respektive im administrativen Bereich anfallenden Aufgaben entlastet und überdies psychiatrisch eng begleitet wurde (vgl. Urk. 2/6/22 S. 3 und S. 4, Urk. 2/6/31 S. 8). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Angabe der Klägerin, sich bei Antritt der Stelle bei der W.___ seit neun Monaten keiner ärztlichen Behandlung mehr unterzogen zu haben (Urk. 11 S. 4), aktenwidrig ist. Tatsächlich stand sie nach dem Austritt aus dem Sanatorium B.___ am 9. Januar 2008 (Urk. 2/6/11) ab dem 15. Januar 2008 aktenkundig stets in psychiatrischer (auch medikamentöser) Behandlung (Urk. 2/6/41 S. 87, Urk. 2/6/18, Urk. 2/6/31, Urk. 2/6/22). Zwar bestätigte die Neurologin und Psychiaterin G.___ der Klägerin für die Zeit von Dezember 2008 bis zum Verlust der Stelle bei der W.___ im März 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 31. August 2009, Urk. 2/6/31 S. 3). Diese Einschätzung beruht indes offensichtlich auf dem Umstand, dass die Klägerin während dieser Zeitspanne effektiv ein Vollzeitpensum erfüllte, weshalb (echtzeitlich) kein Anlass bestand, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Aus dem Bericht der genannten - damals behandelnden - Ärztin geht allerdings hervor, dass die Leistungsfähigkeit nicht erst ab April 2009, sondern schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der W.___ - in Form einer seit mehreren Jahren bestehenden Einschränkung der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit (Urk. 2/6/31 S. 5) - durchaus beeinträchtigt war; die angestammte Tätigkeit wurde denn wegen mangelnder Fähigkeit, die negativen Impulse zu kontrollieren, auch als unzumutbar erachtet (Urk. 2/6/31 S. 4). Schliesslich lässt auch die Beurteilung des Gutachters Dr. I.___ nicht auf das Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit nach der seitens der Ärzte des Psychiatriezentrums D.___ bis zum Stellenantritt bei der W.___ am 8. September 2008 (Urk. 2/6/23) bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit schliessen. Dr. I.___, der übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten seit April 2009 von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 2/6/41 S. 51), äusserte sich zur Auswirkung der psychischen Störung auf die Leistungsfähigkeit in der Zeit bis zum Verlust der Stelle bei der W.___ nämlich gar nicht, obwohl der Klägerin gemäss den (dem Experten zur Verfügung stehenden; vgl. Urk. 2/6/41 S. 1-5) medizinischen Akten aufgrund der fraglichen Symptomatik schon zwischen 2007 und April 2009 verschiedentlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war.
3.4     In Würdigung sowohl der medizinischen Akten als auch der tatsächlichen Gegebenheiten ist die Tätigkeit der Klägerin bei der W.__ demnach als Eingliederungsversuch zu werten, der den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der - aufgrund der nämlichen psychischen Gesundheitsstörung - bis zum Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 8. September 2008 attestierten und der seit April 2009 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der mittelweile eingetretenen Invalidität nicht zu unterbrechen vermochte. Die Leistungsverweigerung der Beklagten erweist sich daher als rechtens.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).