BV.2011.00052
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, 126, 8024 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, arbeitete seit 1. Januar 1997 mit einem Pensum von 50 % bei der Y.___ und war bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk.7/2). Daneben arbeitete sie ebenfalls zu 50 % bei der Z.___ GmbH. Weil sich der Jahreslohn bei der Z.___ GmbH unter dem Koordinationsabzug bewegte, war sie insoweit nicht berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2).
Am 11. April 2008 erlitt die Versicherte einen Unfall. In der Folge wurden beide Anstellungsverhältnisse aufgelöst (Urk. 1 S. 3). Im weiteren Verlauf meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/7) ab mit der Begründung, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % vorliege und auch kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestehe, weil damit die Erwerbsfähigkeit nicht weiter verbessert werden könne. Diese Verfügung ist nicht rechtskräftig.
1.2 Die Pensionskasse Y.___ richtete der Versicherten vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2011 eine auf zwei Jahre befristete Berufsinvalidenpension aus (60 % des koordinierten Lohnes plus sogenannter Korrekturwert) sowie einen Zuschuss für die fehlenden IV-Leistungen (Urk. 6 S. 2).
Nachdem zwischen den Parteien eine Kontroverse betreffend Höhe der der Versicherten ab 1. Juni 2011 zustehenden Invalidenleistungen (Erwerbsinvalidität) entstanden war (vgl. Urk. 7/4-6), teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten am 9. Juni 2011 unter anderem mit (Urk. 2), dass sie auf ihrem Standpunkt beharre. Sie berücksichtige zwar den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 20 %. Da die Versicherte aber lediglich für ein Pensum von 50 % vorsorgeversichert gewesen sei, habe sie (bezogen auf ein Vollpensum) Anspruch auf eine Teilinvalidenpension von 10 % (die Hälfte von 20 %).
2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben mit folgendem Rechtsgehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 01.06.2011 Leistungen (Invalidenpension und Invalidenzuschuss) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % auszurichten. Die rückständigen Betreffnisse seien ab Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Pensionskasse Y.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 2. September 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage. Eventualiter sei das Klageverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids zu sistieren. Replicando liess die Klägerin an ihren Anträgen festhalten und die Abweisung des beklagtischen Sistierungsgesuchs beantragen (Urk. 10). Duplicando hielt die Pensionskasse Y.___ an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.2 Art. 39 Abs. 2 und 3 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/37; vgl. auch Urk. 7/36) haben folgenden Wortlaut:
Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums. […]
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollpensum.
Nach Art. 40 des Vorsorgereglements richten sich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den Regeln der Invalidenversicherung. Bei Teilinvalidität werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Dieser wird auf ganze Prozentpunkte auf- beziehungsweise abgerundet (Art. 42a Abs. 1 des Vorsorgereglements). Ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % gibt Anspruch auf eine Dreiviertel-Pension, ein solcher von 70 % auf eine volle Pension (Art. 42a Abs. 2 des Vorsorgereglements).
1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 des Vorsorgereglements wird zur Berufsinvalidenpension längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters ein Zuschuss in Höhe von drei Vierteln der maximalen IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet er sich nach dem Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad (Urk. 7/37; vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung von Art. 60, was dazu führt, dass der genannte Zuschuss nicht nur bei Berufsinvalidenpensionen, sondern - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - bei allen Invalidenpensionen mit Anspruchsbeginn im Jahr 2011 ausgerichtet wird [vgl. Art. 43 Abs. 1 des Vorsorgereglements in der bis 6. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung; Urk. 7/36]).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, sie habe nach Art. 39 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten einen Rentenanspruch. Dieser werde im Grundsatz auch von der Beklagten nicht bestritten. Vielmehr anerkenne die Beklagte den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 20 %. Die Klägerin wolle zwar einen höheren Invaliditätsgrad erstreiten; dies sei aber vorliegend nicht von Belang. Fraglich sei nur, wie hoch basierend auf dem anerkannten Invaliditätsgrad von 20 % die zu zahlende Rente sei. Der Wortlaut von Art. 42a Abs. 1 des Vorsorgereglements sei klar und eindeutig. Es sei der Invaliditätsgrad der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu übernehmen. Falsch sei die Ansicht der Beklagten, dass der Invaliditätsgrad auf 10 % zu kürzen sei, weil lediglich ein halbes Pensum vorliege. Dem Versicherungsprinzip werde nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass eben nicht der volle Lohn, sondern nur der halbe Lohn versichert sei. Der versicherte Lohn sei bei Teilzeitbeschäftigten das Korrektiv, das die Höhe der Rente massgebend beeinflusse (Urk. 1). Mit der von der Beklagten angewandten Methode erfolge die Kürzung (versichertes Gehalt und Invaliditätsgrad) dagegen zweimal (Urk. 10).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie den Invaliditätsgrad der IV-Stelle von 20 % übernommen habe. Dieser Invaliditätsgrad sei noch nicht rechtskräftig; sollte es im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu einer Neuberechnung des Invaliditätsgrades kommen, dann werde sie ihre Leistungen entsprechend anpassen. Bis zu einem anderslautenden Entscheid richte sie der Klägerin eine Teilinvalidenpension von 10 % sowie einen Zuschuss für fehlende IV-Leistungen von ebenfalls 10 % aus. Der Invaliditätsgrad berechne sich wie folgt: Die Klägerin habe nach ihrem Unfall beide Arbeitsstellen aufgeben müssen. Vorsorgeversichert sei jedoch nur ein Teilpensum von 50 %. Die Beklagte habe nur im Umfang des vorsorgeversicherten Verdienstes Leistungen zu erbringen. Da die Klägerin den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollpensum ausweise, ergebe ein Invaliditätsgrad von 20 % bei einem vorsorgeversicherten Teilzeitpensum von 50 % einen Teilinvaliditätsgrad von 10 %. Die Teilinvalidenpension von Fr. 2'683.20 jährlich entspreche 20 % der bisher ausgerichteten „vollen“ Pension von Fr. 13'414.80. Der Antrag der Klägerin auf Erhöhung der Leistungen erweise sich daher als unbegründet. Dasselbe gelte für den Zuschuss für fehlende IV-Leistungen. Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses seien der Teilinvaliditätsgrad und der Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen (Art. 43 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Die Klägerin weise zwar einen Teilinvaliditätsgrad von 10 % aus; dies entspreche aber 20 % der vollen Pension des vorsorgeversicherten Verdienstes (Urk. 6 und 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, wie sich die der Klägerin unbestrittenermassen zustehenden Invalidenleistungen (Invalidenpension und Zuschuss für fehlende IV-Leistungen) ab 1. Juni 2011 berechnen. Angesichts dessen, dass der grundsätzliche Leistungsanspruch der Klägerin von der Beklagten anerkannt wird und dass die Beklagte auch zugesagt hat, ihre Leistungen - sollte der Invaliditätsgrad im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erhöht werden - entsprechend anzupassen, besteht kein Grund für eine Verfahrenssistierung. Vorliegend liegen mit anderen Worten lediglich die grundsätzlichen Berechnungsmethoden im Streit.
3.2
3.2.1 Zur Erklärung ihrer Rentenberechnung führte die Beklagte aus, dass sie vom von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ausgehe und diesen übernehme. Sie gehe bei der Berechnung immer von einer Vollzeitbeschäftigung aus. Da die Klägerin aber nur zu 50 % bei ihr versichert gewesen sei, ergebe sich auf ein Vollzeitpensum umgerechnet ein Teilinvaliditätsgrad von 10 %. Der Klägerin entstehe durch diese „Darstellung“ kein Nachteil. Die ihr zugesprochene Teilinvalidenpension von jährlich Fr. 2'683.20 entspreche nämlich 20 % der bis Ende Mai 2011 ausgerichteten „vollen“ Pension von Fr. 13'414.80. Entsprechendes gelte auch für den Zuschuss für fehlende IV-Leistungen (Urk. 6 S. 2).
Der Standpunkt der Klägerin, die davon ausgeht, dass ihr Rentenanspruch durch diese Vorgehensweise der Beklagten unzulässigerweise um die Hälfte gekürzt wird (vgl. Urk. 1 und 10), erscheint zwar prima facie nachvollziehbar, hält aber einer betragsmässigen Überprüfung - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht stand. Es bleibt jedoch anzumerken, dass die Vorgehens- bzw. Berechnungsweise der Beklagten leicht zu Missverständnissen Anlass geben kann, weil sie die rechtlichen bzw. juristischen Begriffe nicht korrekt verwendet. So spricht sie durchgehend von einem „Teilinvaliditätsgrad von 10 %“ - obwohl der (Teil-)Invaliditätsgrad der Versicherten klar 20 % beträgt - und vermischt damit begrifflich die Höhe der konkret auszuzahlenden Invalidenrente, für deren Berechnung Beschäftigungsgrad bzw. versicherter Verdienst massgebend sind.
3.2.2 Wie bereits erwähnt wurde, richtete die Beklagte der Klägerin vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2011 eine Berufsinvalidenpension aus, und zwar auf Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6 S. 2; vgl. auch Urk. 7/33, insbesondere den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. September 2008, sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2009 [Urk. 7/29]). Diese „volle“ Invalidenpension belief sich auf Fr. 13'414.80 (= Fr. 1'117.90 x 12) pro Jahr (Urk. 6 S. 2 und Urk. 18). Der Betrag von Fr. 13'414.80 entsprach 60 % des koordinierten Lohnes von (gerundet) Fr. 21'472.-- plus dem Korrekturwert gemäss Art. 42 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 7/20; vgl. dazu auch die unbestritten gebliebenen Erläuterungen der Beklagten [Urk. 6 S. 2]).
Ausgehend vom Betrag der „vollen“ Invalidenpension (beziehungsweise der Berufsinvalidenpension) von Fr. 13'414.80, die im vorliegenden Zusammenhang einem (Berufs)-Invaliditätsgrad von 100 % entspricht, ergibt sich bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ohne Weiteres ein Betrag von Fr. 2'682.96 (= 20 % von Fr. 13'414.80). Die von der Beklagten anerkannte Summe von Fr. 2'683.20 ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die geringfügige Abweichung zu Gunsten der Klägerin ist im vorliegenden Kontext unbeachtlich und dürfte sich durch Rundungsdifferenzen erklären lassen. Mit anderen Worten trifft es gerade nicht zu, dass die Beklagte lediglich eine Rente in der Höhe von 10 % ausrichtet, sondern tatsächlich eine solche von 20 % (auch wenn die Beklagte es selbst nicht so bezeichnet). Von einer Kürzung kann somit nicht gesprochen werden.
Entsprechend verhält es sich mit dem Zuschuss für fehlende IV-Leistungen: Der „volle“ (100%ige) Anspruch betrug monatlich Fr. 855.-- (Urk. 7/18); der nunmehr aktuelle Zuschuss (20 %) beläuft sich auf Fr. 171.-- (Urk. 7/6).
3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Annahme der Klägerin, dass die Beklagte um 50 % zu tiefe Leistungen ausrichte (vgl. dazu insbesondere Urk. 10 S. 2 Ziffer 2), nicht zutreffend ist. Es mag zwar sein, dass die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode zu Missverständnissen Anlass gibt und für Aussenstehende nicht leicht nachvollziehbar ist. Dies ändert aber nichts daran, dass eine (leicht durchzuführende [vgl. E. 3.2.2]) betragsmässige Überprüfung zum Ergebnis führt, dass der Klägerin tatsächlich Leistungen auf einem Invaliditätsgrad im Sinne der Invalidenversicherung von 20 % ausgerichtet werden. Die Klage ist demzufolge unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).