Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00053
BV.2011.00053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Peter


Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

PV-Promea
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Nach Einsichtnahme in die von X.___ (geb. 1954) - vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz (Vollmacht vom 8. September 2010 [Urk. 2/1 = 3]) - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/2-15]) erhobene Klage gegen die PV-Promea mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2 Ziff. I):
"1.   Es sei dem Kläger die BVG-Rente zuzusprechen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % auf die einzelnen Rentenleistungen ab Klageanhebung.
  2.     Eventualiter sei dem Kläger die BVG-Rente zuzusprechen, unter der Bedingung der Zusprache einer IV-Rente, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % auf die einzelnen Rentenleistungen ab Klageanhebung.
  3.     Subeventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte einen Verzugszins von 5 % auf die einzelnen Rentenleistungen schuldet ab Klageanhebung.
  4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.",
und folgenden Verfahrensanträgen (S. 2 Ziff. II):
"1.   Es seien die IV-Akten zum Verfahren beizuziehen.
  2.   Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens des Klägers zu sistieren und dem Kläger anschliessend Frist zur ergänzenden Klagebegründung zu setzen.
  3.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.";
unter Hinweis auf die auf kosten- und entschädigungsfällige Klageabweisung schliessende Vernehmlassung der Beklagten vom 7. September 2011 (Urk. 6, insbes. S. 2; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-6]);
in Erwägung, dass
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann (§ 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 236 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]),
namentlich weder Anlass zum Aktenbeizug (IV-Akten) noch zur Verfahrensaussetzung (bis zum Abschluss des IV-Verfahrens in Sachen des Klägers) noch zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels besteht, zumal die Sache bereits eingangs und ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten hätte erledigt werden können (§ 19 Abs. 2 GSVGer) und sich aus der dennoch eingeholten Vernehmlassung nichts wesentlich Neues ergibt;
in weiterer Erwägung, dass
das Gericht auf eine Klage (oder auf ein Gesuch) eintritt, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO), worunter insbesondere und unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden (oder gesuchstellenden) Partei (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) sowie die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) zu verstehen sind,
die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ist (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer; Urk. 1 S. 2 Ziff. III.A.3-4 und Urk. 6 S. 2 Ziff. I.4),
das schutzwürdige Interesse (oder Rechtsschutzinteresse) bereits im Zeitpunkt der Prozesseinleitung vorliegen muss und im Falle des Fehlens nicht nachträglich hergestellt werden kann (vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2010, N 5 ff. zu Art. 59),
ein schutzwürdiges Interesse vorhanden ist, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht,
mit der Leistungsklage die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden verlangen kann (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 84 Abs. 1 ZPO), wobei der aus dem materiellen Recht hergeleitete Leistungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch grundsätzlich fällig sein muss, ansonsten die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen ist,
ein erst künftig fällig werdender Anspruch nur ausnahmsweise eingeklagt werden kann, namentlich dann, wenn sich die Zulässigkeit einer solchen Klage aus dem materiellen Recht ergibt oder wenn die Fälligkeit des Anspruchs unmittelbar bevorsteht, die beklagte Partei aber keinerlei Anstalten zur freiwilligen Leistung macht,
Klagen auf Verurteilung zu einer aufschiebend (suspensiv) bedingten Leistung gleichsam Klagen auf künftige Leistungen darstellen und als solche (ohne positive gesetzliche Regelung) nur bei Begehren auf Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug zulässig sind (d.h. für den Fall, dass die klagende Partei ihre Gegenleistung gültig anbietet),
bei grundsätzlicher Bestreitung der Leistungspflicht und schutzwürdigem Interesse die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht kommt, mit der die klagende Partei die gerichtliche Feststellung verlangen kann, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 88 ZPO),
gemäss ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen dann zu bejahen ist, wenn die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ungewiss ist, die Fortdauer dieser Ungewissheit der klagenden Partei nicht zugemutet werden kann, die Feststellungsklage geeignet ist, diese Ungewissheit zu beseitigen, und (grundsätzlich) die Ungewissheit nicht auf andere Weise (insbes. nicht durch Leistungsklage i.S.v. Art. 84 ZPO und durch Gestaltungsklage i.S.v. Art. 87 ZPO) behoben werden kann (vgl. zum Ganzen etwa: Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 11 ff. zu Art. 84 und N 16 zu Art. 88; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, N 12 ff. zu Art. 84 und N. 7 f. zu Art. 88; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 und 6 zu Art. 84 sowie N 7 zu Art. 88),
eine Leistung aus beruflicher Vorsorge nach der Rechtsprechung dann fällig ist, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht (BGE 132 V 162 E. 3 und 126 V 263 E. 3a; SZS 2003 S. 49),
sich die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten zum Leistungsanspruch sowie zu Beginn und Ende desselben im Wesentlichen an den einschlägigen Vorschriften gemäss BVG (und folglich der Bundesgesetze über die Invalidenversicherung [IVG] sowie den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) orientieren (vgl. Art. 5 und 15 des Vorsorgereglements 2003 [Urk. 7/4], Art. 20 des Vorsorgereglements 2007 [Urk. 7/5] und Art. 20 des Vorsorgereglements 2009 [Urk. 7/6]),
Art. 23 BVG die Koordinierung des Anspruchs auf die Leistungen der beruflichen Vorsorge sowie des Anspruchs auf die IV-Rente bezweckt (Bindungswirkung an den Entscheid der IV; vgl. Stauffer, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 46 f.; BGE 130 V 270 E. 3.1 sowie 126 V 308 E. 1 und 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2010 vom 23. November 2010 E. 4.1.3, 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 5.1, 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1),
demnach bis zum Abschluss der IV-Rentenprüfung die für die Klagbarkeit von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge vorausgesetzte Fälligkeit etwaiger Rentenforderungen fehlt,
sich die Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge nach Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) richtet, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2, nicht publ. in BGE 133 V 408),
gemäss Art. 105 Abs. 1 OR ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Bezahlung einer geschenkten Summe im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu zahlen hat,
die reglementarischen Auszahlungsbestimmungen vorliegend - soweit vorhanden - lediglich den Verzugszinssatz beschlagen (Art. 28 der Vorsorgereglemente 2007 [Urk. 7/5] und 2009 [Urk. 7/6]),
die fehlende Fälligkeit des Rentenleistungsanspruchs als Grundvoraussetzung für den Verzug und seine Zinsfolgen nicht mit Anhebung einer (Leistungs- oder Feststellungs-)Klage (oder Betreibung) nach Art. 73 BVG vor Abschluss der IV-Rentenprüfung herbeigeführt werden kann,
auch die lange Dauer des IV-Verfahrens in Bezug auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge keine vorzeitige Fälligkeit und daraus abgeleitete Verzugslage auszulösen vermag,
von einem treuwidrigen oder gar rechtsmissbräuchlichen Verhalten der zur Interessenwahrung im IV-Verfahren legitimierten Beklagten keine Rede sein kann;
weshalb auf die Klage insoweit, als sie sich auf die aufschiebend bedingte Zusprechung von Rente und Verzugszins (Antr.-Ziff. 2) respektive die Feststellung der Verzugszinspflicht (Antr.-Ziff. 3) richtet, nicht einzutreten und die Klage im Übrigen, das heisst insoweit, als sie die Zusprechung nicht fälliger (Renten- und Verzugszins-)Leistungen betrifft (Antr.-Ziff. 1), zur Zeit abzuweisen ist, wobei das Verfahren in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 33 GSVGer) und mangels klägerischer Mutwilligkeit entschädigungsfrei bleibt (§ 34 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6);


erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird zur Zeit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).