BV.2011.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 23. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2

gegen

V.___

Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 geborene X.___ war seit dem 21. Mai beziehungsweise 1. August 2001 als Regionalleiter bei der Y.___ angestellt und damit bei der V.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/6, Urk. 19/79, Urk. 19/109), als er am 30. September 2002 einen Schlaganfall erlitt (Urk. 1 S. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 2/3) mit Wirkung ab 1. September 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente sowie eine entsprechende Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten für die beiden 1987 beziehungsweise 1989 geborenen Söhne zu. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 (Urk. 2/4 = Urk. 7/7) teilte ihm die RIMAG Pensionskassen Verwaltungs AG im Namen der V.___ mit, dass er ab 30. September 2004 (Ausschöpfung des Taggeldanspruchs) Anspruch auf eine Invalidenrente sowohl der V.___ als auch der Kaderstiftung der V.___ und auf Kinderrenten der V.___ habe. Da die gesamten Rentenleistungen nach Reglement 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht überschreiten dürften, würden die einzelnen Rentenbeträge entsprechend gekürzt.
1.2     Am 2. Juli 2010 teilte die KESSLER VORSORGE AG als Nachfolgerin der RIMAG Pensionskassen Verwaltungs AG dem Versicherten mit, dass er - aufgrund seines (nicht gemeldeten) Nebenverdienstes in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. August 2008 um Fr. 25‘130.15 zu hohe Rentenleistungen bezogen habe, weshalb für die Monate Juli bis September 2010 keine Rente ausgerichtet und für Oktober 2010 lediglich eine Teilzahlung in der Höhe von Fr. 5‘477.15 erfolgen werde (Urk. 2/5). Nachdem der Versicherte den Rückforderungsanspruch mit Schreiben vom 10. September 2010 (Urk. 2/7) in Abrede gestellt und die Rückerstattung der bereits verrechneten Leistungen verlangt hatte, liess ihm die V.___ am 20. September 2010 mitteilen, dass sie an der Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit den Rentenzahlungen festhalte (Urk. 2/8). In der Folge verrechnete sie den Rückforderungsbetrag von Fr. 25‘130.15 mit den Rentenzahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2010 (Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 4, Urk. 2/5, Urk. 2/6, Urk. 22 S. 2 f.).

2.       Am 12. Juli 2011 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die V.___ erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.    Es sei festzustellen, dass keine Überentschädigung im Betrag von Fr. 25‘130.15 vorliegt beziehungsweise ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt sei.
 2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, die unrechtmässig verrechneten Leistungen im Umfang von Fr. 25‘130.15 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. November 2010 (mittlerer Verfall) zurückzuerstatten.
 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Die Beklagte schloss am 25. August 2011 auf - kosten- und entschädigungspflichtige - Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und - nach am 5. Dezember 2011 verfügtem (Urk. 13) Beizug der Akten der RIMAG Pensionskassen Verwaltungs AG (Urk. 19/1-168) - duplicando (Urk. 22) beziehungsweise mit Stellungnahme vom 23. April 2012 (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf bestimmt Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Abs. 2).
1.2     Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zu wahren. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2, sondern die reglementarischen Bestimmungen, welche auch strenger sein können als diejenigen der BVV 2, solange die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 3.8. des Reglements der Beklagten vom Januar 1998 (Urk. 7/8) dürfen die Rentenleistungen der Kasse bei Tod und Invalidität zusammen mit jenen von dritter Seite 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen (Abs. 1). Als Leistungen von dritter Seite werden gemäss Abs. 2 unter anderem Leistungen der Eidgenössischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV) oder einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung unter Vorbehalt von Abs. 3 und das Erwerbseinkommen eines Invaliden angerechnet. Nach Abs. 3 werden die Hilflosenentschädigungen für Mann und Frau sowie Abfindungen und ähnliche Leistungen nicht berücksichtigt. Die Ehepaarrenten der AHV/IV werden nur zu zwei Dritteln angerechnet. Einkünfte der Ehegatten und Waisen werden zusammengerechnet. Laut Abs. 4 werden die Leistungen der Kasse im Falle einer Überversicherung entsprechend gekürzt. Auf Antrag können in Härtefällen Ausnahmen durch den Stiftungsrat bewilligt werden.
1.4     Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
1.5     Nach Art. 62 des Obligationenrechts (OR) hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten (Abs. 1). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR)
1.6     Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Abs. 2). Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (Abs. 3).
         Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, können gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nicht wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden.

2.
2.1     Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Verrechnung der Rückforderung erweise sich aus verschiedenen Gründen als widerrechtlich. Soweit die Grenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes in der Zeit von 2005 bis 2007 aufgrund des Teuerungsausgleichs bei den Renten der Invalidenversicherung überschritten worden sei, sei die diesbezügliche Rückforderung im Betrag von Fr. 4‘176.- (je Fr. 1‘008.- betreffend die Jahre 2005 und 2006 sowie Fr. 2‘160.- betreffend das Jahr 2007) schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil es der Beklagten anzulasten sei, dass sie ihre Leistungen nicht rechtzeitig angepasst habe. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch bezüglich dieses Betrags sei zudem im Zeitpunkt der Verrechnung im Jahr 2010 schon längstens verjährt gewesen (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10 S. 3 f., Urk. 27 S. 2 ff.). Da er die RIMAG Pensionskassen Verwaltungs AG am 3. Juni 2004 entsprechend orientiert habe und in den - der RIMAG Pensionskassen Verwaltungs AG am 22. Juli 2004 zugestellten - Akten der IV überdies dokumentiert sei, dass er per 1. Juni 2003 eine Beratungstätigkeit für den Z.___ mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 5‘350.- aufgenommen habe (Urk. 1 S. 6, Urk. 27 S. 2), sei der diesbezüglich für die Zeit bis Ende Juni 2005 geltend gemachte Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 4‘012.50 (Fr. 1‘337.50 + Fr. 2‘675.--) im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Rückforderung mit Schreiben vom 2. Juli 2010 bereits verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 2). Schliesslich habe die Beklagte auch den demnach verbleibenden Rückforderungsbetrag von Fr. 16‘941.65 zurückzuerstatten. Indem diese in den Monaten September bis November 2010 den vollen Rentenbetrag mit der geltend gemachten Rückforderung verrechnet habe, habe sie nämlich - in Verletzung von Art. 125 Ziff. 2 OR - sein Existenzminimum missachtet (Urk. 1 S. 8, Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 27 S. 3 f.).
2.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Rückforderung beziehungsweise die Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit den laufenden Renten sei - vollumfänglich - zu Recht erfolgt. Die Überentschädigung infolge Anpassung der Renten der Invalidenversicherung an die Teuerung sei bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags gar nicht berücksichtigt worden. Dieser sei tatsächlich ausschliesslich aufgrund des Einkommens aus Nebenverdienst ermittelt worden und daher nicht um Fr. 4‘176.-- zu reduzieren, sondern an sich gar um diesen Betrag zu erhöhen (Urk. 6 S. 3). Da sie erst mit der Aktenzustellung vom 17. November 2009 Kenntnis von der Nebenerwerbstätigkeit erhalten habe, sei die einjährige Verjährungsfrist am 2. Juli 2010, als sie die Überentschädigungsabrechnung erstellt habe, noch nicht abgelaufen gewesen. Selbst der Eintritt der Verjährung änderte nichts daran, dass die Rückforderung - gestützt auf Art. 120 Abs. 3 OR - mit den laufenden Renten habe verrechnet werden dürfen (Urk. 6 S. 4, Urk. 22 S. 2). Schliesslich sei dem Kläger im Hinblick auf die Wahrung des Existenzminimums mit Schreiben vom 20. September 2010 Gelegenheit gegeben worden, seine finanzielle Lage darzulegen. Nachdem sich dieser daraufhin während über acht Monaten nicht habe vernehmen lassen, habe davon ausgegangen werden können, dass durch die Verrechnung nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Selbst wenn Gegenteiliges der Fall gewesen wäre, was mangels eines entsprechenden Nachweises (auch im Rahmen dieses Verfahrens) nicht anzunehmen sei, könne der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits fehle es, sofern der Kläger damals nicht Fürsorgeleistungen habe in Anspruch nehmen müssen, an einem Rechtsschutzinteresse. Andererseits sei die Berufung auf eine finanzielle Notlage insofern rechtsmissbräuchlich, als der Kläger, der seine finanziellen Verhältnisse damals trotz entsprechender Aufforderung nicht offengelegt habe, die Wahrung des Existenzminimums durch dieses Verhalten schuldhalft verhindert habe (Urk. 6 S. 4, Urk. 22 S. 2 f.). Gehe man dennoch von einer unzulässigen Missachtung des Existenzminimums aus, so könnte die Rückforderung nach wie vor - allenfalls in kleineren Teilbeträgen - mit den (weiterhin laufenden) Rentenzahlungen verrechnet werden, weshalb auch ein Nichteintreten auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses in Betracht falle (Urk. 22 S. 3 f.).

3.
3.1     Strittig ist, ob die Beklagte die für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. August 2008 ausgerichteten Rentenleistungen, soweit sie zusammen mit den Rentenzahlungen der IV und den Erwerbseinkünften den Grenzwert von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes in den einzelnen Monaten überschritten, zu Recht mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnete.
3.2     Wie sich aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 2/3, Urk. 2/5 = Urk. 7/10, Urk. 2/6 = Urk. 7/11, Urk. 2/9, Urk. 2/12) ergibt und vom Kläger an sich auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1, Urk. 10), überstiegen die Rentenleistungen der IV und der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. August 2008 zusammen mit dem während dieser Zeitspanne generierten Erwerbseinkommen die Überentschädigungslimite von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes um gesamthaft (mindestens) Fr. 25‘130.15. Die Verrechnung dieses Betrags war - gestützt auf Art. 120 OR - grundsätzlich (unbestrittenermassen) zulässig. Ob die Rückforderung im Zeitpunkt der Verrechnung bereits verjährt war (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 10 S. 3 f.), braucht nicht weiter geprüft zu werden, können doch nach Art. 120 Abs. 3 OR auch verjährte Forderungen zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie - wie es vorliegend der Fall ist - in dem Zeitpunkt, in dem sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.3). Als unbehelflich erweist sich auch die Berufung auf Art. 125 Ziff. 2 OR (Urk. 1 S. 8, Urk. 10 S. 4 f., Urk. 27 S. 3 f.). Diese Norm schützt den Gläubiger nämlich rechtsprechungsgemäss nur insoweit vor der Verrechnung, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind; letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen (vgl. hiezu Peter, Basler Kommentar zum OR I, Ziff. 9 zu Art. 125, mit Hinweisen). Der Kläger hat es indes unterlassen, der Beklagten (vgl. hiezu Urk. 23/1-2, Urk. 2/7-8) beziehungsweise - im Rahmen dieses (erst rund ein halbes Jahr nach Verrechnung des letzten Teilbetrags angestrengten) Verfahrens - dem Gericht substaniiert darzulegen, weshalb die Verrechnung einen Eingriff in sein Existenzminimum bedeutete. Allein aufgrund des (teilweisen) Wegfalls der Rente der Beklagten während circa dreieinhalb Monaten erscheint der Einritt einer finanziellen Notlage noch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Denkbar ist etwa, dass der Kläger nebst den Renten der IV und der beruflichen Vorsorge noch Leistungen einer privaten Versicherung bezieht und/oder dass seine Ehegattin über Einkünfte verfügt, mit denen sich (zusammen mit den Rentenleistungen der Invalidenversicherung) die existenziellen Auslagen der Familie während des fraglichen Zeitraums decken liessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten, die dem Kläger weiterhin eine Invalidenrente ausrichtet, auch bei einem tatsächlich erfolgten Eingriff in das Existenzminimum unbenommen bliebe, ihren Rückforderungsanspruch - gegebenenfalls aufgeteilt auf kleine monatliche Beträge - mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnen.
3.3     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 25‘130.15 mit laufenden Renten verrechnet hat. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet.

4.       Der obsiegenden Beklagten als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 6 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
- V.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).