BV.2011.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 7. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Kl?ger

vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Z?rich
Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Z?rich


Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1961, war vom 15. August 1999 bis Ende Juli 2001 als Krankenpfleger bei der Y.___ in Z?rich angestellt und bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (infolge Fusion und Namens?nderung heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft [vgl. dazu Urk. 7 S. 3]; nachfolgend: Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 4).
???????? Am 3./4. Mai 2005 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 22/4). Mit Verf?gung vom 24. August 2006 (Urk. 22/41) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zu (sowie eine entsprechende Kinderrente f?r seine Tochter [Urk. 22/41/5-6]). Nach Intervention der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (vgl. Urk. 22/42 und 22/52), bei der der Versicherte im Rahmen einer anderen Anstellung berufsvorsorgeversichert war, setzte die IV-Stelle den Rentenbeginn mit Wiedererw?gungsverf?gungen vom 22. M?rz 2007 (Urk. 22/67) auf den 1. Juni 2004 fest (Viertelsrente vom 1. Juni bis 31. August 2004 sowie eine ganze Rente von 1. September 2004 bis 31. Januar 2007 sowie f?r die Zeit ab 1. Februar 2007 [Verf?gung vom 5. Februar 2007; Urk. 22/61]).
???????? Mit Verf?gung vom 13. April 2010 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Mai 2010 ein; die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. August 2011 (Urk. 22/128) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2???? Bereits am 30. Mai 2007 hatte sich der Versicherte an die Sammelstiftung gewandt und um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge ersucht. Die Sammelstiftung lehnte das Gesuch des Versicherten mit Schreiben vom 21. Juni 2007 ab (Urk. 3/10). Am 13. September 2010 verzichtete die Sammelstiftung auf die Erhebung der Verj?hrungseinrede bis zum 29. Juli 2011 (Urk. 2/13).

2.?????? Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Urk. 1/1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.??? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger aus dem Vorsorgeverh?ltnis sp?testens ab dem 18.03.2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 100 % gem?ss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.
2.??? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % sp?testens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
3.??? Alles unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
???????? Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 8. September 2011 (Urk. 7) auf kosten- und entsch?digungsf?llige Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verf?gung vom 31. Januar 2013 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten (Urk. 22/1-133) beigezogen. In der Folge wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten angesetzt (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14/1-2). Beide Parteien verzichteten jedoch auf die Einreichung von weiteren materiellen Stellungnahmen (vgl. Urk. 25-26).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; ?nderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend, die bei Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. M?rz 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2???? Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit, unabh?ngig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidit?t. Diese w?rtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, n?mlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer l?ngeren Krankheit aus dem Arbeitsverh?ltnis ausscheiden und erst sp?ter invalid werden. F?r eine einmal aus - w?hrend der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunf?higkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses der Invalidit?tsgrad ?ndert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erl?schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3???? Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsf?higkeit bereits beeintr?chtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen?ber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit angeh?rte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4???? Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium f?r die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter w?hrend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunf?hig und sp?ter invalid wird (beziehungsweise sich der Invalidit?tsgrad erh?ht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat, auch Ursache f?r den Eintritt der Invalidit?t oder der Erh?hung des Invalidit?tsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunf?higkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
2.5???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgem?ss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit, Er?ffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invalidit?tsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der ?berlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufw?ndigen Abkl?rungen freizustellen, und gilt nur bez?glich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine versp?tete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgem?ss die freie ?berpr?fbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (sp?testens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverf?gung formg?ltig er?ffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbst?ndiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidit?tsgrades (grunds?tzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene F?lle, in denen eine gesamthafte Pr?fung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.
3.1???? Der Kl?ger liess zur Begr?ndung der Klage im Wesentlichen ausf?hren, dass er seit dem Jahr 2004 invalid sei. Die relevante Arbeitsunf?higkeit sei im Dezember 1999 eingetreten, als er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Danach habe er nie wieder zu einer vollen Arbeits- und Leistungsf?higkeit zur?ckgefunden. Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert. In einem sehr wohlwollenden Umfeld habe der Kl?ger eine Arbeitsf?higkeit von 80 % erreicht. Da sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexit?t gegeben seien, sei die Beklagte leistungspflichtig. Der Kl?ger habe bis zum 18. M?rz 2006 Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalten. Im Anschluss daran setze die Leistungspflicht der Beklagten ein (Urk. 1/1 und Urk. 13).
3.2???? Demgegen?ber trug die Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Kl?ger bei Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ voll arbeitsf?hig gewesen sei. Am 1. August 2001 habe er eine 100%-Stelle angetreten. Die K?ndigung nach wenigen Monaten sei nicht aus gesundheitlichen Gr?nden erfolgt, sondern weil der Kl?ger sowohl bei der Arbeitsorganisation als auch im Umgang mit den Patienten zu Klagen Anlass gegeben habe. Es sei weiter nicht erstellt, dass der Kl?ger sein Arbeitspensum in der Folge aus gesundheitlichen Gr?nden auf 80 % beschr?nkt habe. Es k?men auch andere Gr?nde (etwa famili?re oder arbeitsmarktliche) in Frage. Da der Kl?ger w?hrend mindestens eines Jahres vollst?ndig arbeitsf?hig gewesen sei, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen Invalidit?t und fr?herer Arbeitsunf?higkeit nicht gegeben. Zudem sei die seit 2004 bestehende Invalidit?t aufgrund einer neuen Ursache eingetreten, welche nicht Ursache der w?hrend der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunf?higkeit gewesen sei. Neben einem zeitlichen Zusammenhang fehle es auch an einem sachlichen Konnex zwischen urspr?nglicher Arbeitsunf?higkeit und der sp?ter eingetretenen Invalidit?t. Die Beklagte sei deshalb nicht leistungspflichtig (Urk. 7 und Urk. 16).

4.
4.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beklagte dem Kl?ger Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten hat. Streitentscheidend ist die Frage, ob die relevante Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. dazu E. 2.2), als der Kl?ger bei der Beklagten versichert war, und es ist dabei zu pr?fen, ob zwischen der Invalidit?t und einer w?hrend des Vorsorgeverh?ltnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunf?higkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
???????? Da die IV-Stelle die Rentenverf?gungen vom 22. M?rz 2007 (Urk. 22/67), mit der sie dem Kl?ger mit Wirkung ab 1. Juni 2004 Leistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zugesprochen hatte, der Beklagten nicht er?ffnete, sind ihre Feststellungen im Sinne des in E. 2.5 hiervor Ausgef?hrten f?r die Beklagte nicht verbindlich. Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Beklagte die Feststellungen der IV-Stelle nicht in Zweifel zog, sondern ihre Leistungspflicht - wie ausgef?hrt - aus anderen Gr?nden (Fehlen der zeitlichen und sachlichen Konnexit?t) in Abrede stellte. Die Beklagte zog insbesondere auch die von der IV-Stelle ermittelten Invalidit?tsgrade nicht in Zweifel.
4.2
4.2.1?? Dr. med. Z.___ und med. pract. A.___ vom B.___ f?hrten in ihrem Bericht vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/7) aus, dass der Kl?ger vom 24. Oktober 1997 bis zum 4. Januar 1998 wegen einer Angstst?rung mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen therapiert worden sei. Ab dem 10. Dezember 1999 sei die Therapie wegen eines R?ckfalls (sozialphobische ?ngste und somatoforme Funktionsst?rung) wieder aufgenommen worden. Aktuell werde der Kl?ger ambulant psychiatrisch behandelt. Er sei vom Oktober 1997 bis 4. Januar 1998 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Anschliessend habe er bis zum 10. Dezember 1999 wieder zu 100 % arbeiten k?nnen. Dann sei er bis zum 31. M?rz 2000 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Unter der genannten Therapie habe die Arbeitsf?higkeit langsam gesteigert werden k?nnen (80 % Arbeitsunf?higkeit vom 1. April bis 31. Mai 2000, 60 % vom 1. Juni bis 31. Juli 2000, 40 % vom 1. August 2000 bis voraussichtlich Ende Januar 2001).
???????? Am 17. August 2001 best?tigte med. pract. A.___, dass der Kl?ger seit 2. August 2001 wieder zu 100 % arbeitsf?hig sei (Urk. 8/9). Bis Ende Februar 2001 habe er 60 %, ab 1. M?rz bis 30. Juni 2001 80 %, im Juli 2001 nach einem R?ckfall 20 % und danach - wie ausgef?hrt - wieder voll gearbeitet (Urk. 8/10). Nach drei Monaten wurde ihm jedoch gek?ndigt (Urk. 2/14).
???????? In seinem Bericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 22/10/10) fasst Dr. A.___ den Krankheitsverlauf zusammen: Der Kl?ger befinde sich seit Herbst 1997 aufgrund einer Angsterkrankung in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Es sei immer wieder zu Perioden von Arbeitsunf?higkeit gekommen (Oktober 1997 bis Januar 1998 100 %; Dezember 1999 bis M?rz 2000 100 %). In den Jahren 2000 bis 2001 sei es ihm gelungen, die Arbeitsf?higkeit sukzessive auf 80 % zu steigern. Es habe sich aber gezeigt, dass eine h?here Arbeitsbelastung vermehrte Angstsymptome erzeugten. Seit M?rz 2002 arbeite er zu 80 % in einem Behindertenheim und sei dort ein gesch?tzter Mitarbeiter. In Zusammenhang mit negativen Ereignissen (Konflikt mit der Ehefrau, Diebstahl eines Autos, Autounfall) sei es jeweils zu starken R?ckf?llen in alte Angstmuster gekommen, weshalb es zu neuen Arbeitsunf?higkeiten gekommen sei und die Arbeitszeit habe reduziert werden m?ssen. Unter Stress und Anspannung leide der Kl?ger unter starkem Kopfdruck, Schwindel, Herzrasen, Schwitzen, Tinnitus und R?hrensehen. Seit dem 19. M?rz 2004 k?nne er nur noch zu 60 % arbeiten.
???????? Der Arzt und Psychoanalytiker C.___ f?hrte in seinem Gutachten vom 13. Januar 2006 (Urk. 22/18) aus, dass es seit dem erlittenen Autounfall im Jahre 1997 immer wieder zu kurzzeitigen Arbeitsausf?llen gekommen sei. Zu einer l?ngeren Arbeitsunf?higkeit sei es aber erst im Jahr 2000 gekommen. Der Kl?ger habe dann ?in einem grandiosen Selbstheilungsversuch? geheiratet und sei Vater einer Tochter geworden. Dies habe ihm die Kraft gegeben, wieder zu arbeiten. Er sei zuerst bei der Spitex tempor?r angestellt gewesen; dann habe er trotz andauernder Panikattacken und Entfremdungsgef?hlen zu 80 % gearbeitet. Erst aufgrund der in Zusammenhang mit der Zerr?ttung und Aufl?sung der Ehe entstandenen depressiven Episode sei er wieder arbeitsunf?hig geworden. Laut Angaben des D.___ sei er im Jahr 2004 immer wieder im Umfang von 40 bis 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Ab 10. Dezember 2004 sei er dauerhaft zu 100 % arbeitsunf?hig. Die Belastungsst?rung gehe - wie ausgef?hrt - auf den Unfall von 1997 zur?ck; die depressive Entwicklung sei nat?rlich schwer davon abzugrenzen und schleichend aufgetreten. Immerhin k?nne angenommen werden, dass ab Beginn des Jahres 2004 eine zus?tzliche invalidisierende Entwicklung stattgefunden habe.
???????? Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 30. September 2006 (Urk. 22/51/2) fest, dass der Kl?ger ab M?rz 2002 die Arbeit wieder zu 80 % in einem Behindertenheim aufgenommen gehabt habe. An dieser Arbeitsstelle habe sich sein Zustand stabilisiert; es sei aber eine Restsymptomatik geblieben. Der Kl?ger sei in dieser Zeit nicht zu 20 % krankgeschrieben worden, weil er von sich aus ein Pensum von 80 % gew?hlt habe und somit eine Krankschreibung nicht n?tig gewesen sei. Ab Anfang 2004 sei es zu einer Verschlechterung der Symptomatik aufgrund von zus?tzlichen psychosozialen Problemen gekommen (Eheprobleme, sp?ter Trennung und Scheidung), so dass er ab dem 19. M?rz 2004 sein Arbeitspensum weiter habe reduzieren m?ssen. Urspr?nglich seien eine Agoraphobie mit Panikst?rung (ICD-10 F40.01) und eine undifferenzierte Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.1) diagnostiziert worden, ab 2004 seien depressive Phasen dazugekommen (vgl. auch Urk. 22/9, 22/10/4, 22/10/6 und 22/10/8).
4.2.2?? Am 21. Mai 2008 konnte Dr. A.___ ?ber einen verbesserten Gesundheitszustand des Kl?gers berichten. Die psychosoziale Belastung sei nach der Scheidung und der Kl?rung der Betreuung der Tochter zur?ckgegangen. Es seien aber nach wie vor Angstsymptome vorhanden. Im Jahr 2007 h?tten nur wenige Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2008 nur eine. Therapeutische Gespr?che im engeren Sinn seien nicht mehr gef?hrt worden (Urk. 22/77).
???????? Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2008 (Urk. 22/88) eine kombinierte St?rung aus dem Formenkreis der neurotischen, Belastungs- und somatoformen St?rungen (ICD-10 F4) bei vorbestehender Pers?nlichkeit mit narzisstischen sowie unreifen Z?gen. Neben den auch anamnestisch ?berlieferten Anteilen einer Agoraphobie mit Panikst?rung (ICD-10 F40.01) sowie einer undifferenzierten Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.1) trete die St?rung aktuell aber haupts?chlich als Neurasthenie (ICD-10 F48.0) in Erscheinung (erh?hte Erm?dbarkeit, Schlafst?rungen, Schwindel, Unf?higkeit, sich zu entspannen, Konzentrationsschw?che, ausgesprochen starke Besch?ftigung mit sich selbst und Sorge ?ber abnehmendes geistiges und k?rperliches Wohlbefinden). In ?bereinstimmung mit Dr. A.___ k?nne er aktuell keine arbeitsrelevante depressive Symptomatik feststellen. Mit der diagnostizierten St?rung k?nne er keine bleibende Arbeitsunf?higkeit begr?nden.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 22/93) best?tigte Dr. E.___, dass der Kl?ger zu 100 % arbeitsf?hig sei.
4.3
4.3.1?? Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Kl?ger seit dem Autounfall im Jahr 1997 an erheblichen psychischen Gesundheitsbeeintr?chtigungen leidet. Das ergibt sich ohne Weiteres aus den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (vgl. etwa Urk. 8/7 und Urk. 22/10/10) und aus dem Gutachten des Arztes und Psychotherapeuten C.___ (Urk. 22/18). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Anschluss an den genannten Unfall entwickelte Angstst?rung (vgl. die oben in E. 4.2 zitierten Arztberichte beziehungsweise etwa Urk. 22/51/2, 22/10/4, 22/10/6 und 22/10/8). Dass dabei zwischenzeitlich auch depressive Episoden hinzukamen (etwa im Rahmen der Scheidung) ?ndert nichts daran, dass die im Juni 2004 erfolgte Invalidisierung im Wesentlichen aus denselben psychischen Gr?nden notwendig wurde, die zur ersten l?ngeren Arbeitsunf?higkeit im Jahre 2000 gef?hrt hatten. Diese Auffassung steht mit den Feststellungen der IV-Stelle im Einklang (vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2006 [Urk. 22/54]). Der enge sachliche Zusammenhang zwischen der im Jahr 2000 eingetretenen Arbeitsunf?higkeit und dem Gesundheitsschaden, der schliesslich zur Invalidisierung f?hren sollte, ist demzufolge gegeben. Es handelte sich - wie ausgef?hrt - im Kern um dieselbe psychische Gesundheitsbeeintr?chtigung.
4.3.2?? Vorliegend ist auch die zeitliche Konnexit?t zu bejahen. Wie aus den medizinischen Akten hervorgeht, war der Kl?ger aus psychischen Gr?nden ab dem Jahr 2000 nie mehr w?hrend l?ngerer Zeit zu 100 % arbeitsf?hig. Aus medizinischer Sicht blieb der Kl?ger vielmehr stets zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt. Diesbez?glich kann ohne Weiteres auf die in E. 4.2 wiedergegebenen Berichte von Dr. A.___ abgestellt werden. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dass der Kl?ger sein Arbeitspensum aus anderen (etwa famili?ren oder arbeitsmarktlichen) Gr?nden reduziert haben k?nnte und die Aussagen von Dr. A.___ mit Vorsicht zu w?rdigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. F?r die von der Beklagten ins Spiel gebrachten Hypothesen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Es ist ?berdies nicht einzusehen, weshalb Dr. A.___ dem Kl?ger ein Gef?lligkeitszeugnis ausstellen sollte. Vielmehr erscheint seine Erkl?rung, dass der Kl?ger nicht zu 20 % krankgeschrieben worden sei, weil er von sich aus lediglich ein Pensum von 80 % gew?hlt habe und ihm somit eine Krankschreibung nicht n?tig erschienen sei (Urk. 22/51/2), angesichts dessen, dass es sich bei Dr. A.___ um einen juristischen Laien handelt, f?r nachvollziehbar und glaubhaft. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend auch die zeitliche Konnexit?t zu bejahen ist.
4.3.3?? Da sowohl die zeitliche als auch die sachliche Konnexit?t zwischen der im Jahr 2000 eingetretenen Arbeitsunf?higkeit und der per Juni 2004 erfolgten Invalidisierung gegeben sind, steht die grunds?tzliche Leistungspflicht der Beklagten fest.
4.4
4.4.1?? Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG grunds?tzlich nach den Bestimmungen des IVG festzusetzen. Allerdings kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Rentenanspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erh?lt. Von dieser M?glichkeit hat die Beklagte in Ziffer 4.3.5 ihres Reglements (Urk. 8/3) Gebrauch gemacht. Gem?ss unbestritten gebliebener Angabe des Kl?gers (Urk. 1/1 S. 12 Ziffer 10) erhielt er bis zum 18. M?rz 2006 Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Folgerichtig beantragte er erst Leistungen der Kl?gerin ab diesem Zeitpunkt. Dies erweist sich als korrekt.
???????? Demzufolge ist der Rentenbeginn auf den 19. M?rz 2006 festzulegen.
4.4.2?? Die Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung wurde - wie bereits ausgef?hrt - per Ende Mai 2010 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kl?gers wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. August 2011 (Urk. 22/128) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
???????? Aufgrund der in E. 4.2.2 wiedergegebenen Arztberichte, insbesondere des Gutachtens von Dr. E.___, ist erstellt, dass der Kl?ger sp?testens ab 14. Oktober 2008 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___) nicht mehr in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Diese Tatsachenfeststellung liegt auch dem genannten rechtskr?ftigen Urteil des hiesigen Gerichts zugrunde. Daran ist vorliegend ebenfalls festzuhalten.
Im Unterschied zur Rechtslage bei der Invalidenversicherung kennt weder das BVG noch das Reglement der Beklagten eine - Art. 88a Abs. 1 IVV entsprechende - ?bergangsfrist. Vielmehr bestimmt das Reglement der Beklagten (Urk. 8/3) in Ziffer 4.3.5 Abs. 5 das der Anspruch auf Invalidenrenten bei Reduktion des Invalidit?tsgrades unter 25 % sofort erlischt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rentenanspruch des Kl?gers am 14. Oktober 2008 endet, denn an diesem Datum wurde gutachterlich seine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit festgestellt. Unter Ber?cksichtigung von Art. 38 BVG hat der Kl?ger Anspruch auf die Auszahlungen bis Ende Oktober 2008.
4.5???? Da sich der (befristete) Rentenanspruch des Kl?gers aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern l?sst und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gem?ss st?ndiger Praxis lediglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der (aufgrund der Akten ausgewiesene und von der IV-Stelle rechtskr?ftig festgestellte) Invalidit?tsgrad von 100 % (im vorliegend relevanten Zeitraum) sowie der Rentenbeginn am 19. M?rz 2006 und das Ende des Rentenanspruchs am 31. Oktober 2008 festzuhalten sind, die genaue ziffernm?ssige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu ?berlassen ist (wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zul?ssig w?re). Dies gilt entsprechend auch f?r die Frage einer allf?lligen ?berentsch?digung.

5.?????? Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grunds?tzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kl?ger liess am 21. Juli 2011 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 21. Juli 2011 Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.

6.
6.1???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Kl?ger nur teilweise obsiegt, ist die Prozessentsch?digung angemessen zu k?rzen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, dem Kl?ger eine reduzierte Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 1?800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.2???? Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungstr?gerin auf eine Prozessentsch?digung zwar nicht aus. Indes werden den Tr?gern der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG beziehungsweise den mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgem?ss keine Parteientsch?digungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger vom 19. M?rz 2006 bis zum 31. Oktober 2008 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuz?glich 5 % Verzugszins ab 21. Juli 2011. Im ?brigen wird die Klage abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl?ger eine reduzierte Prozessentsch?digung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der H?he von Fr. 1?800.-- zu bezahlen.
?????????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Christine Kessi
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).