Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00058[9C_599/2013]
BV.2011.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 7. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, war vom 15. August 1999 bis Ende Juli 2001 als Krankenpfleger bei der Y.___ in Zürich angestellt und bei der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (infolge Fusion und Namensänderung heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft [vgl. dazu Urk. 7 S. 3]; nachfolgend: Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 4).
         Am 3./4. Mai 2005 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 22/4). Mit Verfügung vom 24. August 2006 (Urk. 22/41) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (sowie eine entsprechende Kinderrente für seine Tochter [Urk. 22/41/5-6]). Nach Intervention der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (vgl. Urk. 22/42 und 22/52), bei der der Versicherte im Rahmen einer anderen Anstellung berufsvorsorgeversichert war, setzte die IV-Stelle den Rentenbeginn mit Wiedererwägungsverfügungen vom 22. März 2007 (Urk. 22/67) auf den 1. Juni 2004 fest (Viertelsrente vom 1. Juni bis 31. August 2004 sowie eine ganze Rente von 1. September 2004 bis 31. Januar 2007 sowie für die Zeit ab 1. Februar 2007 [Verfügung vom 5. Februar 2007; Urk. 22/61]).
         Mit Verfügung vom 13. April 2010 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Mai 2010 ein; die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. August 2011 (Urk. 22/128) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Bereits am 30. Mai 2007 hatte sich der Versicherte an die Sammelstiftung gewandt und um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge ersucht. Die Sammelstiftung lehnte das Gesuch des Versicherten mit Schreiben vom 21. Juni 2007 ab (Urk. 3/10). Am 13. September 2010 verzichtete die Sammelstiftung auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 29. Juli 2011 (Urk. 2/13).

2.       Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Urk. 1/1) liess der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab dem 18.03.2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.
2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
3.    Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 8. September 2011 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten (Urk. 22/1-133) beigezogen. In der Folge wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten angesetzt (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14/1-2). Beide Parteien verzichteten jedoch auf die Einreichung von weiteren materiellen Stellungnahmen (vgl. Urk. 25-26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass er seit dem Jahr 2004 invalid sei. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei im Dezember 1999 eingetreten, als er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Danach habe er nie wieder zu einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zurückgefunden. Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert. In einem sehr wohlwollenden Umfeld habe der Kläger eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht. Da sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität gegeben seien, sei die Beklagte leistungspflichtig. Der Kläger habe bis zum 18. März 2006 Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalten. Im Anschluss daran setze die Leistungspflicht der Beklagten ein (Urk. 1/1 und Urk. 13).
3.2     Demgegenüber trug die Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ voll arbeitsfähig gewesen sei. Am 1. August 2001 habe er eine 100%-Stelle angetreten. Die Kündigung nach wenigen Monaten sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern weil der Kläger sowohl bei der Arbeitsorganisation als auch im Umgang mit den Patienten zu Klagen Anlass gegeben habe. Es sei weiter nicht erstellt, dass der Kläger sein Arbeitspensum in der Folge aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % beschränkt habe. Es kämen auch andere Gründe (etwa familiäre oder arbeitsmarktliche) in Frage. Da der Kläger während mindestens eines Jahres vollständig arbeitsfähig gewesen sei, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen Invalidität und früherer Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Zudem sei die seit 2004 bestehende Invalidität aufgrund einer neuen Ursache eingetreten, welche nicht Ursache der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Neben einem zeitlichen Zusammenhang fehle es auch an einem sachlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität. Die Beklagte sei deshalb nicht leistungspflichtig (Urk. 7 und Urk. 16).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten hat. Streitentscheidend ist die Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. dazu E. 2.2), als der Kläger bei der Beklagten versichert war, und es ist dabei zu prüfen, ob zwischen der Invalidität und einer während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
         Da die IV-Stelle die Rentenverfügungen vom 22. März 2007 (Urk. 22/67), mit der sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2004 Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen hatte, der Beklagten nicht eröffnete, sind ihre Feststellungen im Sinne des in E. 2.5 hiervor Ausgeführten für die Beklagte nicht verbindlich. Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Beklagte die Feststellungen der IV-Stelle nicht in Zweifel zog, sondern ihre Leistungspflicht - wie ausgeführt - aus anderen Gründen (Fehlen der zeitlichen und sachlichen Konnexität) in Abrede stellte. Die Beklagte zog insbesondere auch die von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrade nicht in Zweifel.
4.2
4.2.1   Dr. med. Z.___ und med. pract. A.___ vom B.___ führten in ihrem Bericht vom 22. Januar 2001 (Urk. 8/7) aus, dass der Kläger vom 24. Oktober 1997 bis zum 4. Januar 1998 wegen einer Angststörung mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen therapiert worden sei. Ab dem 10. Dezember 1999 sei die Therapie wegen eines Rückfalls (sozialphobische Ängste und somatoforme Funktionsstörung) wieder aufgenommen worden. Aktuell werde der Kläger ambulant psychiatrisch behandelt. Er sei vom Oktober 1997 bis 4. Januar 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe er bis zum 10. Dezember 1999 wieder zu 100 % arbeiten können. Dann sei er bis zum 31. März 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Unter der genannten Therapie habe die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden können (80 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 31. Mai 2000, 60 % vom 1. Juni bis 31. Juli 2000, 40 % vom 1. August 2000 bis voraussichtlich Ende Januar 2001).
         Am 17. August 2001 bestätigte med. pract. A.___, dass der Kläger seit 2. August 2001 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/9). Bis Ende Februar 2001 habe er 60 %, ab 1. März bis 30. Juni 2001 80 %, im Juli 2001 nach einem Rückfall 20 % und danach - wie ausgeführt - wieder voll gearbeitet (Urk. 8/10). Nach drei Monaten wurde ihm jedoch gekündigt (Urk. 2/14).
         In seinem Bericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 22/10/10) fasst Dr. A.___ den Krankheitsverlauf zusammen: Der Kläger befinde sich seit Herbst 1997 aufgrund einer Angsterkrankung in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Es sei immer wieder zu Perioden von Arbeitsunfähigkeit gekommen (Oktober 1997 bis Januar 1998 100 %; Dezember 1999 bis März 2000 100 %). In den Jahren 2000 bis 2001 sei es ihm gelungen, die Arbeitsfähigkeit sukzessive auf 80 % zu steigern. Es habe sich aber gezeigt, dass eine höhere Arbeitsbelastung vermehrte Angstsymptome erzeugten. Seit März 2002 arbeite er zu 80 % in einem Behindertenheim und sei dort ein geschätzter Mitarbeiter. In Zusammenhang mit negativen Ereignissen (Konflikt mit der Ehefrau, Diebstahl eines Autos, Autounfall) sei es jeweils zu starken Rückfällen in alte Angstmuster gekommen, weshalb es zu neuen Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei und die Arbeitszeit habe reduziert werden müssen. Unter Stress und Anspannung leide der Kläger unter starkem Kopfdruck, Schwindel, Herzrasen, Schwitzen, Tinnitus und Röhrensehen. Seit dem 19. März 2004 könne er nur noch zu 60 % arbeiten.
         Der Arzt und Psychoanalytiker C.___ führte in seinem Gutachten vom 13. Januar 2006 (Urk. 22/18) aus, dass es seit dem erlittenen Autounfall im Jahre 1997 immer wieder zu kurzzeitigen Arbeitsausfällen gekommen sei. Zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit sei es aber erst im Jahr 2000 gekommen. Der Kläger habe dann „in einem grandiosen Selbstheilungsversuch“ geheiratet und sei Vater einer Tochter geworden. Dies habe ihm die Kraft gegeben, wieder zu arbeiten. Er sei zuerst bei der Spitex temporär angestellt gewesen; dann habe er trotz andauernder Panikattacken und Entfremdungsgefühlen zu 80 % gearbeitet. Erst aufgrund der in Zusammenhang mit der Zerrüttung und Auflösung der Ehe entstandenen depressiven Episode sei er wieder arbeitsunfähig geworden. Laut Angaben des D.___ sei er im Jahr 2004 immer wieder im Umfang von 40 bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 10. Dezember 2004 sei er dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Die Belastungsstörung gehe - wie ausgeführt - auf den Unfall von 1997 zurück; die depressive Entwicklung sei natürlich schwer davon abzugrenzen und schleichend aufgetreten. Immerhin könne angenommen werden, dass ab Beginn des Jahres 2004 eine zusätzliche invalidisierende Entwicklung stattgefunden habe.
         Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 30. September 2006 (Urk. 22/51/2) fest, dass der Kläger ab März 2002 die Arbeit wieder zu 80 % in einem Behindertenheim aufgenommen gehabt habe. An dieser Arbeitsstelle habe sich sein Zustand stabilisiert; es sei aber eine Restsymptomatik geblieben. Der Kläger sei in dieser Zeit nicht zu 20 % krankgeschrieben worden, weil er von sich aus ein Pensum von 80 % gewählt habe und somit eine Krankschreibung nicht nötig gewesen sei. Ab Anfang 2004 sei es zu einer Verschlechterung der Symptomatik aufgrund von zusätzlichen psychosozialen Problemen gekommen (Eheprobleme, später Trennung und Scheidung), so dass er ab dem 19. März 2004 sein Arbeitspensum weiter habe reduzieren müssen. Ursprünglich seien eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) diagnostiziert worden, ab 2004 seien depressive Phasen dazugekommen (vgl. auch Urk. 22/9, 22/10/4, 22/10/6 und 22/10/8).
4.2.2   Am 21. Mai 2008 konnte Dr. A.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand des Klägers berichten. Die psychosoziale Belastung sei nach der Scheidung und der Klärung der Betreuung der Tochter zurückgegangen. Es seien aber nach wie vor Angstsymptome vorhanden. Im Jahr 2007 hätten nur wenige Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2008 nur eine. Therapeutische Gespräche im engeren Sinn seien nicht mehr geführt worden (Urk. 22/77).
         Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2008 (Urk. 22/88) eine kombinierte Störung aus dem Formenkreis der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10 F4) bei vorbestehender Persönlichkeit mit narzisstischen sowie unreifen Zügen. Neben den auch anamnestisch überlieferten Anteilen einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) trete die Störung aktuell aber hauptsächlich als Neurasthenie (ICD-10 F48.0) in Erscheinung (erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Schwindel, Unfähigkeit, sich zu entspannen, Konzentrationsschwäche, ausgesprochen starke Beschäftigung mit sich selbst und Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden). In Übereinstimmung mit Dr. A.___ könne er aktuell keine arbeitsrelevante depressive Symptomatik feststellen. Mit der diagnostizierten Störung könne er keine bleibende Arbeitsunfähigkeit begründen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 22/93) bestätigte Dr. E.___, dass der Kläger zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.3
4.3.1   Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Kläger seit dem Autounfall im Jahr 1997 an erheblichen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. Das ergibt sich ohne Weiteres aus den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (vgl. etwa Urk. 8/7 und Urk. 22/10/10) und aus dem Gutachten des Arztes und Psychotherapeuten C.___ (Urk. 22/18). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Anschluss an den genannten Unfall entwickelte Angststörung (vgl. die oben in E. 4.2 zitierten Arztberichte beziehungsweise etwa Urk. 22/51/2, 22/10/4, 22/10/6 und 22/10/8). Dass dabei zwischenzeitlich auch depressive Episoden hinzukamen (etwa im Rahmen der Scheidung) ändert nichts daran, dass die im Juni 2004 erfolgte Invalidisierung im Wesentlichen aus denselben psychischen Gründen notwendig wurde, die zur ersten längeren Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2000 geführt hatten. Diese Auffassung steht mit den Feststellungen der IV-Stelle im Einklang (vgl. dazu das Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2006 [Urk. 22/54]). Der enge sachliche Zusammenhang zwischen der im Jahr 2000 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Gesundheitsschaden, der schliesslich zur Invalidisierung führen sollte, ist demzufolge gegeben. Es handelte sich - wie ausgeführt - im Kern um dieselbe psychische Gesundheitsbeeinträchtigung.
4.3.2   Vorliegend ist auch die zeitliche Konnexität zu bejahen. Wie aus den medizinischen Akten hervorgeht, war der Kläger aus psychischen Gründen ab dem Jahr 2000 nie mehr während längerer Zeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht blieb der Kläger vielmehr stets zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf die in E. 4.2 wiedergegebenen Berichte von Dr. A.___ abgestellt werden. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dass der Kläger sein Arbeitspensum aus anderen (etwa familiären oder arbeitsmarktlichen) Gründen reduziert haben könnte und die Aussagen von Dr. A.___ mit Vorsicht zu würdigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Für die von der Beklagten ins Spiel gebrachten Hypothesen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Es ist überdies nicht einzusehen, weshalb Dr. A.___ dem Kläger ein Gefälligkeitszeugnis ausstellen sollte. Vielmehr erscheint seine Erklärung, dass der Kläger nicht zu 20 % krankgeschrieben worden sei, weil er von sich aus lediglich ein Pensum von 80 % gewählt habe und ihm somit eine Krankschreibung nicht nötig erschienen sei (Urk. 22/51/2), angesichts dessen, dass es sich bei Dr. A.___ um einen juristischen Laien handelt, für nachvollziehbar und glaubhaft. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend auch die zeitliche Konnexität zu bejahen ist.
4.3.3   Da sowohl die zeitliche als auch die sachliche Konnexität zwischen der im Jahr 2000 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der per Juni 2004 erfolgten Invalidisierung gegeben sind, steht die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten fest.
4.4
4.4.1   Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG grundsätzlich nach den Bestimmungen des IVG festzusetzen. Allerdings kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Rentenanspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in Ziffer 4.3.5 ihres Reglements (Urk. 8/3) Gebrauch gemacht. Gemäss unbestritten gebliebener Angabe des Klägers (Urk. 1/1 S. 12 Ziffer 10) erhielt er bis zum 18. März 2006 Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Folgerichtig beantragte er erst Leistungen der Klägerin ab diesem Zeitpunkt. Dies erweist sich als korrekt.
         Demzufolge ist der Rentenbeginn auf den 19. März 2006 festzulegen.
4.4.2   Die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung wurde - wie bereits ausgeführt - per Ende Mai 2010 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. August 2011 (Urk. 22/128) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Aufgrund der in E. 4.2.2 wiedergegebenen Arztberichte, insbesondere des Gutachtens von Dr. E.___, ist erstellt, dass der Kläger spätestens ab 14. Oktober 2008 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___) nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Tatsachenfeststellung liegt auch dem genannten rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts zugrunde. Daran ist vorliegend ebenfalls festzuhalten.
Im Unterschied zur Rechtslage bei der Invalidenversicherung kennt weder das BVG noch das Reglement der Beklagten eine - Art. 88a Abs. 1 IVV entsprechende - Übergangsfrist. Vielmehr bestimmt das Reglement der Beklagten (Urk. 8/3) in Ziffer 4.3.5 Abs. 5 das der Anspruch auf Invalidenrenten bei Reduktion des Invaliditätsgrades unter 25 % sofort erlischt.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rentenanspruch des Klägers am 14. Oktober 2008 endet, denn an diesem Datum wurde gutachterlich seine vollständige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 38 BVG hat der Kläger Anspruch auf die Auszahlungen bis Ende Oktober 2008.
4.5     Da sich der (befristete) Rentenanspruch des Klägers aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der (aufgrund der Akten ausgewiesene und von der IV-Stelle rechtskräftig festgestellte) Invaliditätsgrad von 100 % (im vorliegend relevanten Zeitraum) sowie der Rentenbeginn am 19. März 2006 und das Ende des Rentenanspruchs am 31. Oktober 2008 festzuhalten sind, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre). Dies gilt entsprechend auch für die Frage einer allfälligen Überentschädigung.

5.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 21. Juli 2011 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 21. Juli 2011 Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Kläger nur teilweise obsiegt, ist die Prozessentschädigung angemessen zu kürzen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.2     Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom 19. März 2006 bis zum 31. Oktober 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 21. Juli 2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu bezahlen.
           Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).