BV.2011.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Z?rich

gegen

Sammelstiftung Vita
c/o Z?rich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Z?rich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Bayerd?rfer
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal


weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
?
Beigeladene

vertreten durch F?rsprecher Marcel Aebi
Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz












Sachverhalt:
1.?????? R.___, geboren 1962, war bei der G.___ als Bauleiter angestellt und dadurch bei deren Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 12/2). Mit dem Formular ?Mitteilung betreffend Beg?nstigung f?r Todesfallkapitalien? vom 8. Februar 2010 bezeichnete er seine Lebenspartnerin Y.___ und deren Sohn A.___ als beg?nstigte Personen (Urk. 12/3). Am dd.mm 2010 schied er aus dem Leben. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Mutter, X.___, sowie zwei Geschwister (Urk. 12/4). In der Folge beanspruchten sowohl Y.___ als auch X.___ die Ausrichtung des Todesfallkapitals. Eine Einigung kam nicht zustande (Urk. 2/7-8, 12/6).

2.?????? Mit Eingabe vom 10. August 2011 liess X.___ gegen die Sammelstiftung Vita Klage erheben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 171?509.10 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2010 zu bezahlen (Urk. 1). Die Sammelstiftung Vita schloss in der Klageantwort vom 16. November 2011 auf Abweisung der Klage (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 18. November 2011 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13), welche sich mit Stellungnahme vom 9. Februar 2012 vernehmen liess (Urk. 20). Mit Urteil vom 10. Februar 2012 erm?chtigte das Bezirksgericht Z?rich die Beklagte, die in diesem Verfahren eingeklagte Summe von Fr. 171?509.10 bei der Bezirksgerichtskasse Z?rich zu hinterlegen (Urk. 29/1), was diese mit Valuta vom 24. Februar 2010 tat (Urk. 29/3). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 25, 32, 42).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverh?ltnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begr?ndet, der rechtsdogmatisch den Innominatvertr?gen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 E. 3.3, 129 III 307 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages oder dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdr?cklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 129 V 147 E. 3.1, 127 V 306 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden k?nnen. Allerdings bedarf es hief?r einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 28 E. 2.1, 122 V 145 E. 4b).
1.2???? Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die Unklarheits- und Ungew?hnlichkeitsregeln (BGE 132 V 150 E. 5 mit Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrunds?tzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Ber?cksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu ber?cksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvern?nftige L?sung gewollt haben (BGE 138 V 176 E. 6, 131 V 29 E. 2.2).
???????? Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gew?hnlichen Regeln der Vertragsauslegung zun?chst nach dem ?bereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) zu suchen. L?sst sich ein ?bereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erkl?rungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserkl?rungen so zu deuten, wie sie vom Empf?nger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 146 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

2.
2.1???? Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (?berlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) beg?nstigte Personen f?r die Hinterlassenenleistungen vorsehen, unter anderem nat?rliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterst?tzt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten f?nf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gef?hrt hat oder die f?r den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a).
2.2???? Nach Ziff. 4.5.5 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2009, Urk. 12/1) besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Todesfallkapitals nur insoweit, als dieses nicht f?r die Finanzierung einer Partnerrente oder einer Rente an den geschiedenen Ehegatten ben?tigt wird.
???????? In Ziff. 4.5.7 ist die Anspruchsreihenfolge f?r das Todesfallkapital geregelt und lautet wie folgt:
???????? Anspruchsberechtigte Personen f?r die Todesfallkapitalien
?????????? Anspruch auf die Todesfallkapitalien haben unabh?ngig vom Erbrecht:
??????????? a)? der ?berlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen
??????????? b)? die rentenberechtigten Kinder, bei deren Fehlen
?????? c)? ?brige nat?rliche Personen, die von der verstorbenen versicherten Personen in erheblichem Mass unterst?tzt worden sind, oder die Personen, die mit dieser in den letzten f?nf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine ehe?hnliche Lebensgemeinschaft gef?hrt hat oder die f?r den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren ??????? Fehlen
?????? d)? die ?brigen Kinder, bei deren Fehlen
?????? e)? die Eltern, bei deren Fehlen,
?????? f)?? die Geschwister, bei deren Fehlen
?????? g)? die Enkel, bei deren Fehlen
?????? h)? die Geschwisterkinder, bei deren Fehlen
?????? i)?? die ?brigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens) auf die H?lfte des ??????? Todesfallkapitals, maximal jedoch auf 50 % des vorhandenen Altersguthabens.

3.
3.1???? Es ist unbestritten, dass aus dem Vorsorgeverh?ltnis mit R.___ sel. keine Rentenanspr?che entstanden sind. Demgem?ss steht allein der Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital im Streit, welches sich auf Fr. 171?509.10 bel?uft (Urk. 12/5). Aufgrund der reglementarischen Rangfolge geht ein allf?lliger Anspruch von Y.___ jenem von X.___ vor. Dementsprechend ist im Folgenden zu pr?fen, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 4.5.7 lit. c erf?llt sind.
3.2???? Die ehe?hnliche Lebensgemeinschaft zwischen R.___ sel. und Y.___ hat unbestrittenermassen weniger als f?nf Jahre gedauert. Auch sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden (Urk. 1 S. 3, 20 S. 4). Fraglich und strittig ist, ob Y.___ von R.___ sel. in einem den Anspruch auf das Todesfallkapital begr?ndenden Mass unterst?tzt worden war.
???????? Laut Y.___ wurde sie vom Verstorbenen ab Mitte 2008 unterst?tzt. Zun?chst habe er die Betr?ge bar ?bergeben, sp?ter habe er sie per Bank ?berweisen lassen (Urk. 20 S. 5). In den Akten sind denn auch Zahlungen ab Anfang 2009 ausgewiesen (Urk. 21/2). Die Kl?gerin bestreitet, dass es sich hierbei um Unterst?tzungsleistungen gehandelt habe. Selbst wenn dem so w?re, stellten diese keine wesentliche Unterst?tzung im Sinne des Reglements dar (Urk. 25 S. 5, 7 f.). Demgegen?ber geht die Beigeladene davon aus, dass eine massgebliche Unterst?tzung vorliegt. ?berdies erachtet sie das Verhalten der Kl?gerin als rechtsmissbr?uchlich. Diese habe den Nachlass ausgeschlagen, beanspruche aber gleichzeitig die Todesfallkapitalien (Urk. 20 S. 14, Urk. 42 S. 4, 13). Die Beklagte anerkennt, dass eine der beiden Pr?tendentinnen Anspruch auf das strittige Todesfallkapital hat, ohne sich abschliessend dazu zu ?ussern, wer ihrer Ansicht nach das bessere Recht daran besitzt (Urk. 11, 32).
3.3???? Nat?rliche Personen, die von einer verstorbenen versicherten Person in erheblichem Mass unterst?tzt worden sind, bilden in der Beg?nstigtenordnung f?r das Todesfallkapital gem?ss Ziff. 4.5.7 des Vorsorgereglements eine eigenst?ndige Kategorie. Die vom Verstorbenen ausgef?llte Beg?nstigungserkl?rung vom 8. Februar 2010 (Urk. 12/3) enth?lt einen (vorgedruckten) Anhang. Darin wird die Beg?nstigungsordnung wiedergegeben, wie sie im Wesentlichen Ziff. 4.5.7 des Reglements entspricht. Lit. c des Anhangs lautet wie folgt:
?????????? ?brige nat?rliche Personen, die von der verstorbenen versicherten Personen in erheblichem Mass unterst?tzt* worden sind, oder die Personen, die mit dieser in den letzten f?nf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine ehe?hnliche Lebensgemeinschaft gef?hrt hat oder die f?r den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen
???????? Weiter unten ist auf dem Formular sodann Folgendes vermerkt:
???????? *)?? Zur wirksamen Beg?nstigung der in erheblichem Mass unterst?tzten Person (unter lit. c) ????? verlangt die Rechtsprechung unter anderem folgende Voraussetzungen, die im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person kumulativ erf?llt sein m?ssen:
???????????????? - Die beg?nstigte Person muss von der versicherten Person wirtschaftlich abh?ngig sein. Sie ??muss im Zeitpunkt des Todes und in den letzten Jahren davor in erheblichem Masse ???? ??unterst?tzt worden sein. Diese Abh?ngigkeit kann in der Regel angenommen werden, ???? ??wenn die versicherte Person f?r mehr als die H?lfte des Unterhalts der unterst?tzten Person ???? ??aufgekommen ist.
???????????????? - Die Unterst?tzung muss regelm?ssig erfolgt sein und mindestens eine Dauer von 5 Jahren ?? ??aufgewiesen haben.
3.4???? Das im Vorsorgereglement aufgestellte Erfordernis der ?Unterst?tzung in erheblichem Mass? stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und bedarf der Auslegung. Im Anhang zur Beg?nstigungserkl?rung hat die Beklagte konkretisiert, welche Bedeutung sie dem Begriff der erheblichen Unterst?tzung beimisst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, in ihren Reglementen den Kreis der zu beg?nstigten Personen enger zu fassen, als dies das Gesetz in Art. 20a BVG vorsieht (BGE 138 V 97 E. 4, 137 V 388 E. 3.2). Es ist daher auch zul?ssig, wenn die Vorsorgeeinrichtungen den Begriff der erheblichen Unterst?tzung restriktiv auslegen. Die im Anhang der Beg?nstigungserkl?rung formulierte Klausel, wonach die Unterst?tzung mehr als die H?lfte des Unterhalts der unterst?tzten Person ausgemacht und mindestens f?nf Jahre gedauert haben muss, ist eindeutig und unmissverst?ndlich. Davon ist folglich bei der Auslegung der fraglichen Reglementsbestimmung auszugehen, zumal auch dem Verstorbenen klar sein musste, dass nur unter diesen eingeschr?nkten Voraussetzungen eine Unterst?tzung in erheblichem Mass vorliegt. Damit verliert die alternative Formulierung des Reglements (f?nfj?hriges Konkubinat oder erhebliche Unterst?tzung) - wie die Beklagte zu Recht bemerkt (Urk. 11 S. 5) - keineswegs ihren Sinn, zumal auch eine Person erheblich unterst?tzt worden sein kann, die mit der versicherten Person keine ehe?hnliche Gemeinschaft gef?hrt hat (Bruder, Schwester, Patenkind etc.). Soweit sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang auf Art. 53f BVG beruft (Urk. 42 S. 10 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung sich auf Anschluss- und Versicherungsvertr?ge bezieht; f?r die Beziehung von Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person ist sie nicht einschl?gig.
3.5???? Da Y.___ gem?ss eigenen Angaben von R.___ sel. lediglich w?hrend 22 Monaten (Mitte 2008 bis April 2010) unterst?tzt worden war, scheitert ihr Anspruch auf das Todesfallkapital bereits am Umstand, dass die Unterst?tzung keine f?nf Jahre gedauert hatte. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob R.___ sel. das Schreiben der Beklagten vom 8. M?rz 2010 entgegen genommen hatte, was von der Beigeladenen bestritten wird (Urk. 36). Darin hatte die Beklagte den Eingang der Beg?nstigungsmitteilung best?tigt und R.___ sel. nochmals explizit darauf hingewiesen, dass diese Best?tigung nicht als Zusicherung eines Anspruchs von Y.___ verstanden werden d?rfe, weil die effektiven Verh?ltnisse im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person massgebend seien (Urk. 33).
???????? Dar?ber hinaus ist auch in quantitativer Hinsicht die erfahrene Unterst?tzung nicht als erheblich einzustufen. Das Bundesgericht hat die Frage, was unter dem Ausdruck ?in erheblichem Mass unterst?tzt? genau zu verstehen ist, bislang offen gelassen, weil sich deren Beantwortung nicht aufdr?ngte beziehungsweise weil die Vorsorgeeinrichtungen in den zu beurteilenden F?llen den Begriff selber umschrieben hatten, so wie dies die Beklagte getan hat. Das Bundesgericht f?hrte in den j?ngst publizierten Entscheiden unter Bezugnahme auf in der Literatur vertretene Auffassungen dazu aus, es k?nne offen bleiben, ob die verstorbene versicherte Person f?r mehr als die H?lfte des Unterhalts der unterst?tzten Person aufgekommen sein m?sse oder ob es gen?ge, dass sie einen ?berwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Haushaltskosten geleistet habe (BGE 138 V 102 E. 5.2, 131 V 32 E. 5.1). Die zweite Variante setzt das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft voraus, was bei Y.___ und R.___ sel. nicht, beziehungsweise nur w?hrend einem Monat, der Fall gewesen war (Urk. 42 S. 6), so dass vorliegend nur die erste Variante verbleibt. Insofern g?lte das Erfordernis einer mindestens h?lftigen Versorgungsquote auch ohne entsprechende Angaben im Anhang zur Mitteilung betreffend Beg?nstigung f?r Todeskapitalien.
???????? S?mtliche Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass f?r die Bestimmung des Umfangs der finanziellen Unterst?tzung auf die Zahlen des Jahres 2009 abzustellen ist. Aus dem eingereichten Kontoauszug der Beigeladenen geht hervor, dass ihr der Verstorbene im Jahr 2009 Fr. 27?750.-- ?berwiesen hatte (Urk. 21/2). Die Beigeladene macht zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 4?350.-- geltend. Bei diesen ist indessen der Auftraggeber nicht ersichtlich, weshalb sie auch nicht R.___ sel. zugeordnet werden k?nnen. Gem?ss Steuererkl?rung 2009 wies die Beigeladene als Selbst?ndigerwerbende Eink?nfte von Fr. 35?206.-- aus. Weiter erhielt sie Fr. 12?360.-- an Alimenten f?r den minderj?hrigen Sohn, die Wertschriftenertr?ge beliefen sich auf Fr. 726.-- und der Eigenmietwert f?r ihr Einfamilienhaus wurde mit Fr. 11?062.-- beziffert, was ein Total von Fr. 59?354.-- ergab (Urk. 21/3). Grundlage der Berechnungen der Parteien bildeten diese Einkommensverh?ltnisse, aber ohne Anrechnung des Eigenmietwerts. Das Bundesgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass das individuelle steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsf?higkeit einer Person am besten widerspiegle; es erfasse s?mtliche Einkommensbestandteile und die zwingenden Aufwendungen. Zu ber?cksichtigen sei dabei auch ein allf?lliger Eigenmietwert (BGE 138 V 103 E. 6). So ist auch vorliegend zu verfahren. Das steuerbare Einkommen der Beigeladenen betrug Fr. 37?381.-- (Urk. 21/3). Mit den Fr. 27?750.-- steuerte R.___ sel. somit h?chstens 43 % an den Lebensunterhalt bei (Fr. 27?750.-- / Fr. 65?131.-- [=Fr. 37?381.-- + Fr. 27?750.--] x 100), was unterhalb der 50 %-Grenze liegt, ohne dass n?her gepr?ft werden m?sste, ob es sich bei den geleisteten Zahlungen effektiv um Unterst?tzungsleistungen gehandelt hatte (vgl. etwa BGE 138 V 98 E. 6, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts B 135/05 vom 6. September 2006 E. 4).
3.6???? Nach dem Gesagten erf?llt die Beigeladene die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dies f?hrt dazu, dass die Kl?gerin das bessere Recht auf das Todesfallkapital besitzt. Die Anspruchsberechtigten haben im Bereich der beruflichen Vorsorge (sowohl S?ule 2a [obligatorische berufliche Vorsorge] als auch S?ule 2b [?berobligatorische berufliche Vorsorge]) einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung. Dieser basiert auf Art. 112 Abs. 2 OR und entsprechend fallen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht in die Erbmasse (BGE 129 V 307 E. 2.2). In Absatz 2 von Ziff. 4.5.7 des Reglements wird denn auch festgehalten, dass der Anspruch auf die Todesfallkapitalien losgel?st vom Erbrecht bestehe. Aus dem (unbestritten gebliebenen) Umstand, dass die Kl?gerin als Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hat, l?sst sich somit kein rechtsmissbr?uchliches Verhalten ableiten. Abgesehen davon verm?chte die Beigeladene aus rechtlicher Sicht daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Verneinung der Anspruchsberechtigung der in der Kaskadenordnung nachfolgenden Mutter nicht zu einer entsprechenden Berechtigung ihrerseits f?hren w?rde.

4.
4.1???? Mit Valuta vom 24. Februar 2012 hinterlegte die Beklagte den Betrag von Fr. 171?509.10 bei der Bezirksgerichtskasse Z?rich, nachdem sie vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Z?rich mit Urteil vom 10. Februar 2012 dazu erm?chtigt worden war (Urk. 29/1, 29/3). Die Kl?gerin bestreitet die Rechtsg?ltigkeit der Hinterlegung mit dem Argument, dass Bezirksgericht sei sachlich nicht zust?ndig gewesen. Vielmehr h?tte der Betrag bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich hinterlegt werden m?ssen (Urk. 25 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass das Urteil des Einzelrichters im summarischen Verfahren vom 10. Februar 2012 auch der Kl?gerin und der Beigeladenen zugestellt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 29/1). Es f?llt nicht in die sachliche Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts, sich im Sinne einer Rechtsmittelinstanz dar?ber zu ?ussern, ob der Hinterlegungsentscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren rechtens war oder nicht, sondern es hat die entsprechende Hinterlegung bei der Bezirksgerichtskasse als Tatsache hinzunehmen. Immerhin ist zu anzumerken, dass es sich beim Streit um die Anspruchsberechtigung auf ein Todesfallkapital um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit handelt, die im Verfahren gem?ss Art. 73 BVG auszutragen ist. F?r ein in einem solchen Verfahren gestelltes Hinterlegungsgesuch ist die Zust?ndigkeit des Berufsvorsorgegerichts gegeben. Indessen pr?judiziert der bezirksrichterliche Entscheid ?ber die Hinterlegung die sp?tere Beurteilung der Frage der materiellen Anspruchsberechtigung in keiner Weise. Der sog. Pr?tendentenstreit ist in Art. 168 OR geregelt und stellt einen speziellen Anwendungsfall der Hinterlegung dar. Bei dieser Konstellation ist nicht ersichtlich, weshalb eine ausschliessliche sachliche Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts (Art. 73 BVG in Verbindung mit ? 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) bestehen soll, l?sst sich doch unter Hinweis auf die Regelung im OR auch die sachliche Zust?ndigkeit des Einzelrichters im summarischen Verfahren begr?nden (Art. 4 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; ? 24 lit. c des Gesetzes ?ber die Gerichts- und Beh?rdenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).
4.2???? Die Hinterlegung hatte f?r die Beklagte befreiende Wirkung (BGE 136 V 49 E. 5, 125 III 121 E. 2a; in BGE 134 III 348 nicht publizierte E. 2.2). Die Beklagte bestreitet aus diesem Grunde ihre Passivlegitimation (Urk. 11 S. 4). Diese ist aber gegeben, weil die Forderung bei Einreichung der Klage nicht erf?llt und der im Streit liegende Forderungsbetrag noch nicht hinterlegt worden war (vgl. BGE 134 V 372 E. 4.2).
???????? Die Kl?gerin fordert einen Verzugszins von 5 % auf dem Todesfallkapital ab 16. Juli 2010 (= Ablauf der Deliberationsfrist in analoger Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber den Versicherungsvertrag [VVG] nach Zustellung der notwendigen Unterlagen mit Schreiben vom 16. Juni 2010; Urk. 1 S. 6). Der in Art. 104 Abs. 1 OR festgelegte Verzugszinssatz von 5 % stellt dispositives Recht dar (BGE 125 III 448, vgl. auch 127 V 390 E. 5e). Ziff. 4.2.5 des Vorsorgereglements der Beklagten verweist f?r Todesfallleistungen in Kapitalform, die nach Erhalt der notwendigen Angaben nicht fristgerecht ?berwiesen werden, auf die Verzugsregelung gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG). Der Verzugszinssatz entspricht gem?ss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2; ab 1. Januar 2009 2 %, ab 1. Januar 2012 1,5 %) plus ein Prozent. Damit betr?gt der Verzugszins vom 16. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 3 % und vom 1. Januar 2012 bis 23. Februar 2012 2,5 %. Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung am 24. Februar 2012 besteht f?r eine Verzinsung des Kapitals keine Grundlage mehr (vgl. BGE 82 II 466 f. E. 2, Bundesgerichtsurteil 9C_488/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 5).

5.?????? Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht von Anfang an anerkannt. Im Falle einer freiwilligen Zahlung an eine der Pr?tendentinnen w?re sie Gefahr gelaufen, doppelt leisten zu m?ssen. Sie hat deswegen auf einer gerichtlichen Beurteilung der Sache bestanden und den strittigen Betrag hinterlegt. Die Hinterlegung beziehungsweise deren befreiende Wirkung ?ndert aber nichts daran, dass sich die Klage nach wie vor gegen die Sammelstiftung Vita als Beklagte richtet. Diese ist daher zu verpflichten, der obsiegenden Kl?gerin in Anwendung von ? 34 GSVGer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kl?gerin das Todesfallkapital von Fr. 171?509.10 zuz?glich Verzugszins von 3 % vom 16. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 und von 2,5 % vom 1. Januar 2012 bis 23. Februar 2012 auszuzahlen, unter Ber?cksichtigung, dass die Beklagte das Todesfallkapital im Betrag von Fr. 171?509.10 bei der Bezirksgerichtskasse Z?rich hinterlegt hat, weshalb diese angewiesen wird, der Kl?gerin den genannten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Rechtsanwalt Dr. Manfred Bayerd?rfer
- F?rsprecher Marcel Aebi
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
?????????? sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv:
- Kasse des Bezirksgerichts Z?rich (Belegnr. 2700646)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).