BV.2011.00062
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 20. März 2013
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
PV-PROMEA
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete ab April 1991 als Metallbau-Hilfsarbeiter bei der Firma Y.___ Metall- und Stahlbau AG, "___", und war dadurch bei der PV-Promea berufsvorsorgeversichert (Urk. 13/3/3). Am 12. April 2008 erlitt er eine Aortendissektion Typ A, welche im Stadtspital Z.___ mittels Einlage eines supracoronaren Grafts operativ behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht des Spitals W.___ vom 24. April 2008, Urk. 13/27/39-40). Ab 26. August 2008 arbeitete er wieder zu 50 % (bei einer vollen Präsenzzeit) und wurde im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers für leichte Arbeiten eingesetzt (Urk. 13/23/4). Die Invalidenversicherung beabsichtigte im Rahmen einer Frühintervention, die Wiedereingliederung zu unterstützen, um eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Mitteilung vom 15. Januar 2009, Urk. 13/19). Die Massnahme konnte indessen nicht umgesetzt werden, nachdem der Versicherte ab Dezember 2012 vom neuen Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, erneut zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. 13/20; Mitteilung vom 11. März 2009 [Urk. 13/26], vgl. auch Feststellungsblatt vom 9. März 2009 [Urk. 13/25]). Per Ende Mai 2009 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 13/32).
1.2 Die IV-Stelle Schwyz, bei welcher sich X.___ am 20. November 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 13/7), sprach mit Verfügung vom 21. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 ein halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Kinderrente zu (Urk. 13/46). Im Rahmen des vom Versicherten beantragten Revisionsverfahrens (Urk. 13/47/1 und Urk. 13/48) anerkannte die IV-Stelle Schwyz eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2010 bei einer neu diagnostizierten Parkinson-Erkrankung (Feststellungsblätter vom 30. Juni und 9. Juli 2010 [Urk. 13/54-55]) und sprach X.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 10. November und 28. Oktober 2010 [Urk. 13/70/2 und 13/74/2]).
1.3 Am 31. Mai 2010 gelangte X.___ durch seinen Rechtsvertreter an die PV-Promea und ersuchte diese um Berechnung und Auszahlung einer Invalidenrente (Urk. 9/8/44). Die PV-Promea beschied ihm mit Schreiben vom 30. November 2010 (Urk. 9/8/14), sie weise das Rentenbegehren ab. Sie erachte die durch die Invalidenversicherung erfolgte Zusprache einer halben Rente ab 1. Juni 2009 wie auch die Erhöhung auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2010 als zweifellos unrichtig. Zudem seien ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der ursprünglichen Rentenzusprache zugestellt worden, weshalb der Entscheid der Invalidenversicherung für sie nicht bindend sei. Daran hielt sie nach weiterer Korrespondenz mit Schreiben vom 21. Juli 2011 fest (Urk. 9/8/2). Im Weiteren erachtete sich auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher X.___ als Arbeitsloser seit 1. Juli 2009 vorsorgeversichert war, als nicht leistungspflichtig (Urk. 9/8/4).
2. Mit Eingabe vom 10. August 2011 liess X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, Klage gegen die PV-Promea erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Kläger aus der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente mit Wirkung spätestens ab 11. Oktober 2010 (ganze Rente) auszurichten (Urk. 1).
Mit Klageantwort vom 8. November 2011 (Urk. 8) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel, in dessen Rahmen den Parteien die vom Gericht beigezogenen Akten der IV-Stelle Schwyz (Urk. 13) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz (Urk. 17) zur Einsicht zugestellt wurden, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 1. März 2012 [Urk. 21]; Duplik vom 14. Juni 2012 [Urk. 27], dem Kläger am 21. Juni 2012 zugestellt [Urk. 28]).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die beruliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren gemäss Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Nach der Aktenlage war die Beklagte in das Verfahren der Invalidenversicherung nicht involviert, wurden ihr doch weder der Vorbescheid vom 6. Juli 2009 (Urk. 13/34 und Urk. 13/35/2) noch die Verfügung vom 21. Januar 2010 (Urk. 13/46) zugestellt (in beiden Entscheiden ist die Ausgleichskasse Promea als Adressat aufgeführt). Die Beklagte gelangte soweit ersichtlich erst am 7. Juni 2010 (per Fax, vgl. Urk. 9/8/45) in deren Besitz und ersuchte tags darauf die IV-Stelle Schwyz um Zustellung der Akten (Urk. 9/8/43). Es liegt damit ein klarer Eröffnungsfehler gegenüber der Beklagten als präsumtiv leistungspflichtiger Vorsorgeeinrichtung vor, dem nach der Rechtsprechung in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zuzuerkennen ist. Es ist der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung auch nicht erlaubt, eine neue Beschwerdefrist zu eröffnen (BGE 132 V 5 E. 3.3.2).
2.2 Der Kläger macht indessen geltend, die Beklagte hätte sich ohne Weiteres rechtzeitig in das IV-Verfahren einbringen können. Sie habe schon vor Erlass des Vorbescheides gewusst, dass der Kläger bei der IV angemeldet sei. Auch weitere Hinweise auf das laufende IV-Verfahren habe sie ignoriert und sei untätig geblieben. Sie müsse daher den IV-Entscheid gegen sich gelten lassen (Urk. 21 S. 2 f.; vgl. dazu Urk. 9/8/52, 9/8/54-55 und 9/8/57-59).
Das Bundesgericht erkannte im Urteil 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.1, dass eine Vorsorgeeinrichtung nicht gegen Treu und Glauben verstösst, wenn sie die Invalidenversicherung nicht auf den Mangel einer unterbliebenen Verfügungseröffnung aufmerksam macht. Das muss auch hier gelten. Die Beklagte war rechtlich nicht verpflichtet, sich bei der Invalidenversicherung zu melden. Der Nichteinbezug in das Verfahren der Invalidenversicherung kann ihr deshalb nicht angelastet werden. Es ist Pflicht der Invalidenversicherung, die involvierten oder als solche in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (Art. 49 Abs. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], BGE 129 V 73 E. 4.2.2). Zu bemerken ist dazu, dass der IV-Stelle Schwyz die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung des Klägers seit seiner Anmeldung zur Früherfassung bekannt war (Urk. 13/1). Vorbescheid und Verfügung wurden dann aber - wohl versehentlich - der Ausgleichskasse gleichen Namens statt der Beklagten zugestellt.
2.3 Es ist demnach im Folgenden frei und ohne Bindung an den Rentenentscheid der Invalidenversicherung zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge der Beklagten hat. Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte auch für die Rentenerhöhung per 1. Juni 2010 einzustehen hat.
3. Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht mit dem Argument, beim Kläger liege gar keine rechtsgenügend nachgewiesene Invalidität im Sinne des IVG vor. Es seien lediglich psychiatrische Verdachtsdiagnosen gestellt worden, welche nach der Rechtsprechung nicht genügen würden, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen erscheinen zu lassen. Die Invalidenversicherung habe zudem invaliditätsfremde Faktoren, welche von ihrem eigenen ärztlichen Dienst benannt worden seien, ausser Acht gelassen. Von der Aortendissektion abgesehen, welche mittlerweile aber keine Rolle mehr spiele, sei während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine rechtsgenüglich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit eingetreten (Urk. 1 S. 7 f.). Zu prüfen ist somit zunächst, ob überhaupt ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG gegeben ist. Erst danach kann über die Rechtsfolgen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit entschieden werden.
3.1
3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals W.___ vom 24. April 2008 (Urk. 13/27/39), wo der Kläger nach der im Stadtspital Z.___ am 12. April 2008 erfolgten Herzoperation (Urk. 13/27/38) vom 14. bis 23. April 2008 hospitalisiert war, wurde folgende Diagnose gestellt: Aortendissektion Typ A, idiopathische Medianekrose Typ Erdheim-Gsell, Dissektion beider Arteriae carotides, Dilatation der Aorta descendens (6.2 cm) und des Arcus Aortae (3.8 cm), Status nach suprakoronarer Grafteinlage am 12.04.2008 im Stadtspital Z.___, minime Aorteninsuffizienz, normale linksventrikuläre Funktion. Das Spital berichtete von einem guten postoperativen Verlauf, sodass der Kläger in gutem Allgemeinzustand zur weiteren Behandlung in das Rehabilitationszentrum U.___ entlassen wurde. Im Bericht vom 22. Mai 2008 hielt das Rehabilitationszentrum Seewis fest, der Kläger habe von der stationären Rehabilitation bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit profitieren können. Noch immer aber klage er über Schmerzen auf der rechten Thorax- und Halsseite. Als Schlosser sei er bis zur nächsten kardiologischen Kontrolle in drei Monaten nicht arbeitsfähig. Empfohlen werde ein regelmässiges körperliches Training mit mässiger Belastungsintensität (Urk. 13/27/36).
3.1.2 Dr. med. B.___, Neurologie FMH, untersuchte den Kläger am 25. August 2008 wegen eines Schwindels, der nach dessen Angaben seit der Aortendissektion bestehe und sich vor allem beim Aufrichten bemerkbar mache, wobei es ihm meist zusätzlich schwarz werde vor den Augen. Dr. B.___ führte dazu aus, seine ursprüngliche Annahme eines orthostatischen Schwindels (vgl. Voruntersuchung vom 4. Juli 2008, Urk. 13/27/23) habe sich zwischenzeitlich als unwahrscheinlich herausgestellt, da während einer solchen Attacke normale Blutdruckwerte gemessen worden seien. Es sei wenig glaubhaft, dass der Kläger von einem Schwindel geplagt werde, der ihn zu 100 % vom Arbeiten abhalten sollte (Urk. 13/27/21). Im Sinne einer Zweitmeinung befasste sich Dr. med. C.___, wie Dr. B.___ auch Fachärztin für Neurologie, mit der Schwindelproblematik des Klägers. Sie legte im Bericht vom 30. September 2008 (Urk. 13/27/14) dar, in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung sei kein neurogenes Defizit festzustellen. Insbesondere ergäben sich kein Hinweis auf eine vestibuläre oder cerebelläre Störung und kein Nachweis eines Lagerungsschwindels. Im Schellong-Test sei trotz Angabe einer Symptomatik durch den Kläger keine orthostatische Dysregulation nachweisbar gewesen. Es handle sich vorrangig um einen phobischen Schwindel, der lediglich beim Lagewechsel auftrete. Die Arbeitsfähigkeit sei damit aus rein neurologischer Sicht nicht limitiert. Ferner machte die Ärztin darauf aufmerksam, dass das Verhalten des Klägers während der Untersuchung eine psychische Dekompensation befürchten lasse, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Sie empfehle deshalb eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung, um die Einarbeitung zu erleichtern und allenfalls den Arbeitsplatz anzupassen. Im Bericht vom 29. Oktober 2008 (Urk. 13/27/8) gab Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Spez. Rheumatologie, an, aus rheumatologischer Sicht zeige sich keine vertebragen-bedingte Ursache für die beklagten Schwindel- und Thoraxschmerzen, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Es seien beim Kläger aber Krankheitsängste spürbar, die mitbestimmend für die Beschwerdeauslösung sein dürften. Auch sei eine gewisse Aggravation nicht von der Hand zu weisen.
3.1.3 Dr. A.___, seit anfangs Dezember 2008 der neue Hausarzt des Klägers, berichtete am 26. Januar 2009, seit der Aortendissektion am 12. April 2008 sei es zu einem geistigen und körperlichen Leistungsknick gekommen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien sehr eingeschränkt. Er habe deshalb psychiatrische Abklärungen veranlasst und bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/20).
3.1.4 Im Bericht vom 26. Mai 2009 des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons W.___ (nachfolgend: SPD), verfasst von Dr. med. E.___, Oberärztin, (Urk. 13/28) wurde diagnostisch ein Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom (ICD-10 F06.9) bei Status nach Aortendissektion und Dissektion beider Arteriae carotides im April 2008 sowie als Differentialdiagnose eine Anpassungsstörung mit posttraumatischer Symptomatik nach schwerer körperlicher Erkrankung gestellt. Es liessen sich kognitive Einschränkungen sowie depressive und leichte posttraumatische Symptome feststellen (Antriebsminderung, Verlangsamung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme, gedrückte Stimmung, mangelnde Flexibilität, Insuffizienzgefühle, verminderte kognitive Verarbeitungsfähigkeit, Störung von Auffassung und Gedächtnisleistung). Alle diese Faktoren addierten sich zu einer Leistungseinschränkung von mindestens 50 %. In Ergänzung hierzu gab F.___, Psychologe FSP, an, die Ergebnisse der testpsychologischen Abklärung seien zusammen mit der depressiven Symptomatik vereinbar mit den Auswirkungen einer posttraumatischen Störung bei erlebter Lebensbedrohung aufgrund des Traumas im April 2008, eventuell nach passageren kognitiven Symptomen durch Hypoxie, welche angstbesetzt immer wieder erlebt würden. Das Zustandsbild wäre damit erklärbar. Allfällig doch vorhandene neuropsychologische Schäden seien durch die beschriebene Symptomatik im mindesten stark überlagert und schlecht differenzierbar. Sinnvoll wäre gegebenenfalls eine neuropsychologische Abklärung nach abgeklungener Depression respektive PTBS (Urk. 13/28/8 unten).
3.1.5 Schliesslich beurteilte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Zentralschweiz die medizinische Aktenlage und kam zum Schluss, der SPD habe zwar keine sichere Diagnose stellen können, sondern habe ein ganzes Spektrum möglicher Differenzialdiagnosen geliefert. Es seien jedoch vielfältige Störungen u.a. der Aufmerksamkeit, des Antriebs, der Auffassungsgabe und des Gedächtnisses aufgefallen. Relevante somatische Einschränkungen bestünden keine. Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit werde umgesetzt in Form ganztägiger Präsenz bei reduzierter Leistung. Darauf könne abgestellt werden (Urk. 13/30/5).
3.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ärztlicherseits attestierte reduzierte Leistungsfähigkeit weit überwiegend in psychischen Faktoren gründet. Mit den Befunden aus den Fachgebieten Neurologie und Rheumatologie, aber auch Kardiologie, lässt sich höchstens eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne rechtfertigen, als der Kläger mit Rücksicht auf die Herzproblematik keine schwere körperliche Arbeiten mehr verrichten sollte.
3.3 Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass mit der von Dr. E.___ im Bericht des SPD (Urk. 13/28) verwendeten Diagnose ICD-10 F06.9 (nicht näher bezeichnete andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit) keine definierte psychische Krankheit benannt wird. Die Ärztin beschreibt ein in seiner Ursache mulitfaktorielles Geschehen mit kognitiven Einschränkungen, depressiven und posttraumatischen Symptomen. Mit dieser Befundaufnahme liegt es auf der Hand, dass keine terminologisch und inhaltliche Diagnose gemäss den gängigen Klassifikationssystemen möglich ist. Trotzdem erscheint die aus psychiatrischer Sicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit an sich nachvollziehbar begründet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtliche, dass sich die Fachpersonen des SPD (Ärztin und Psychologe) durch ein aggravierendes oder gar simulierendes Verhalten hätten täuschen lassen. Es darf vielmehr angenommen werden, dass sie entsprechende Verhaltensmuster richtig zu deuten wissen. Im Bericht zur psychologischen Abklärung kommt zudem deutlich zum Ausdruck, dass die Aortendissektion möglicherweise neuropsychologische Beeinträchtigungen bewirkt hat, welche aber - falls vorhanden - durch die depressive und posttraumatische Symptomatik aktuell überlagert werden. Der Psychologe hielt denn auch eine neuropsychologische Abklärung nach abgeklungener Depression für sinnvoll (Urk. 13/28/8). Dr. E.___ befasste sich auch mit möglichen Therapieoptionen und kam zum Schluss, dass angesichts der sprachlichen und intellektuellen Limitierung einzig die bereits installierte medikamentöse Behandlung hilfreich sein könnte. Bereits als therapeutische Massnahme bezeichnete sie die 100%ige Anwesenheit am Arbeitsplatz, wenn auch mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch vom Hausarzt Dr. A.___ attestiert wurde (vgl. E. 3.1.3). Zudem bestätigte der Arbeitgeber, dass der Kläger nach Wiederaufnahme der Arbeit im August 2008 bei vollzeitlicher Anwesenheit eine Leistung von 40-50 % erbracht habe (Urk. 13/23/4 und Urk. 13/32/2).
Entgegen der Auffassung der Beklagten geben die zur Verfügung stehenden Unterlagen somit für den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache eine verlässliche Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Gesundheitsschadens ab. Die Invalidenversicherung hat dem Kläger zu Recht eine halbe Rente ab 1. Juni 2009 (welche in masslicher und zeitlicher Hinsicht nicht weiter bestritten wird) zugesprochen. Da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Aortendissektion am 12. April 2008) in die Versicherungszeit der Beklagten fällt, ist sie gemäss Art. 20 Abs. 1 des Vorsorgereglements (Urk. 9/2) zur Ausrichtung einer halben Rente aus beruflicher Vorsorge verpflichtet.
3.4 Die weitere Frage, ob die Beklagte auch für die Erhöhung der Rente per 1. Juni 2010 (Urk. 13/70/2) einzustehen hat, ist indessen zu verneinen. Die Diagnose eines Morbus Parkinson wurde von Dr. B.___ am 17. Mai 2010 gestellt. In seiner Beurteilung sprechen der deutliche asymmetrische Ruhetremor wie auch die fehlende Mitbewegung beim Gehen ausschliesslich links für ein Parkinsonsyndrom und gegen einen essentiellen Tremor. Auffällig sei einzig der Kopftremor, der eher bei einem essentiellen Tremor zu erwarten wäre (Urk. 13/53/3). Dr. A.___ attestierte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Februar 2010 (Urk. 13/53/1). Ein erster Hinweis auf einen Tremor findet sich im Bericht des SPD, wo vermerkt ist, beim Kläger sei während des ganzen Gesprächs ein leichter Kopftremor aufgefallen. Diese Beobachtung wurde aber nicht weiter thematisiert (Urk. 13/28/3). Während sich Dr. B.___ auch in seinem späteren Bericht vom 16. August 2010 (Urk. 13/60/3) auf die Feststellung beschränkt, der Tremor sei progredient, spricht Dr. A.___ davon, der Kläger habe nachweislich einen Hirnschaden, der möglicherweise doch mit der Herzoperation zu tun habe (Bericht vom 31. Mai 2010, Urk. 2/20). Selbst wenn man der Hypothese von Dr. A.___ folgen wollte, könnte der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die im Mai 2009, also kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ Metall- und Stahlbau AG, festgestellten ersten Anzeichen einer Parkinson-Erkrankung sich bereits im damaligen Zeitpunkt nachweislich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben könnten, ist nicht wahrscheinlich. Die dahingehenden Überlegungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vgl. Urk. 9/8/4), welche sich der Kläger zu eigen gemacht hat (vgl. Urk. 21 S. 9), sind unter den gegebenen Umständen als rein spekulativ zu beurteilen.
4.
4.1 Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beklagte zur Ausrichtung einer halben Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge verpflichtet. Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Vorsorgereglements wird die Auszahlung bis zum Ende allfälliger Taggeldzahlungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung aufgeschoben. Vorliegend leistete die Krankentaggeldversicherung bis am 10. Oktober 2010 (Urk. 2/4). Der Kläger hat somit Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten ab 11. Oktober 2010.
4.2. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten richtet sich sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR), sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Urteil des Bundesgerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorsorgereglement legt in Art. 28 Abs. 4 den von der Stiftung geschuldeten Verzugszins auf die Höhe des Mindestzins gemäss BVG fest. Weiter Regelungen zum Verzug enthält das Reglement nicht, sodass Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung gelangt, wonach auf Invalidenleistungen vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen geschuldet sind (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 10. August 2011 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum bis am 31. Dezember 2011 Verzugszinsen von 2 % und ab 1. Januar 2012 solche von 1.5 % zuzusprechen (Art. 12 lit. f-g der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Kläger Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 11. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die einzelnen Rentenbetreffnisse sind im Sinne der Erwägung 4.2 zu verzinsen. Im weitergehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).