Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00064
BV.2011.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Laupenstrasse 27, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___ (1957 - 2007) war bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert gewesen (vgl. Urk. 7/1).
Sein Sohn, X.___, der zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 18. Altersjahr bereits vollendet hatte (Jahrgang 1988), absolvierte damals eine Lehre als Automechaniker. Diese Lehre schloss er am 1. Juli 2008 mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis erfolgreich ab. Die Sammelstiftung richtete X.___ bis zum Abschluss dieser Lehre eine jährliche Waisenrente von Fr. 7'200.-- aus (vgl. Urk. 6 S. 2 f.).
1.2     Mit Schreiben vom 12. August 2010 (Urk. 7/5) teilte X.___ der Sammelstiftung mit, dass er - nachdem er während 13 Monaten Militärdienst geleistet habe (Offiziersausbildung) - ab 16. August 2010 eine kaufmännische Weiterausbildung beginnen werde. Diese Ausbildung dauere zwei Jahre. Während dieser Zeit werde er kein Einkommen erzielen. Deshalb stelle er den Antrag auf Wiederausrichtung der Waisenrente.
         Mit Schreiben vom 19. August 2010 (Urk. 7/7) lehnte die Sammelstiftung die Wiederausrichtung der Waisenrente ab mit der Begründung, dass gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen nur bei einer Erstausbildung Anspruch auf eine Waisenrente über das vollendete 18. Altersjahr hinaus bestehe. Da es sich bei der zweijährigen Ausbildung zum Kaufmann um eine Zweitausbildung handle, bestehe kein Leistungsanspruch.
         Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (Urk. 7/8) hielt X.___ an seinem Leistungsbegehren fest. Die Sammelstiftung verneinte seinen Leistungsanspruch am 9. Dezember 2010 erneut (Urk. 7/9).

2.       Mit Eingabe vom 15. August 2011 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung einreichen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es ihm vom 9. August 2010 bis zum 30. Juni 2012 eine reglementarische Waisenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. ab 15. August 2011. Zudem sei das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anzuweisen, die Beseitigung oder Anpassung der rechtswidrigen Bestimmung im Reglement der Sammelstiftung betreffend Waisenrenten anzupassen.
         Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 30. August 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit damit mehr oder anderes gefordert werde, als eine „minimale“ Waisenrente gemäss BVG ab Urteilsdatum (subeventualiter ab 1. September 2010), zuzüglich einem Verzugszins von 2 % ab Klageeinreichung.
         Replicando liess X.___ seine Anträge dahingehend ändern, dass er lediglich noch einen Verzugszins von 2 % p.a. und die Waisenrente erst ab 1. September 2010 forderte. Ansonsten liess er an seinem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 10). Die Sammelstiftung hielt duplicando an ihren Anträgen fest (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Soweit der Kläger beantragen liess, es sei das BSV beziehungsweise die Beklagte anzuweisen, etwaige bundesrechtwidrige Bestimmungen in den Statuten der Beklagten (oder gar in allen anderen Vorsorgereglementen) anzupassen oder zu beseitigen (Rechtsbegehren Ziffer 2), ist er darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dafür nicht zuständig ist. Das hiesige Gericht amtet nicht als Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrichtungen. Noch viel weniger kommt dem Sozialversicherungsgericht eine Aufsichtsfunktion gegenüber dem BSV zu. Ein solcher Antrag wäre zudem nicht zusammen mit einer Leistungsklage vorzutragen, sondern in eigenen Eingaben an die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zu stellen.
         Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens erweist sich demzufolge nicht nur als unzuständigenorts eingereicht, sondern auch als formal unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BVG). Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 lit. a BVG).
2.2     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
2.3     Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er sich nach Abschluss des Militärdienstes, da sich die Stellensuche als Mechaniker als nicht ganz einfach herausgestellt habe, entschlossen habe, eine Weiterbildung beim Kaufmännischen Verband zu absolvieren. Mit dieser Ausbildung habe er am 2. August 2010 begonnen; vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 dauere der praktische Teil der Ausbildung. Während dieser Zeit werde er einen Monatslohn von Fr. 1‘200.-- (brutto) erzielen. Da er in Ausbildung stehe, habe er wieder Anspruch auf eine Waisenrente. Der Standpunkt der Beklagten, dass Waisenrenten an volljährige Personen nur während der Erstausbildung auszurichten seien, sei unhaltbar. Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG sehe eine solche Einschränkung nicht vor; auch in der Literatur finde die Auffassung der Beklagten keine Stütze (Urk. 1). Replicando liess der Kläger weiter vortragen, dass seine Schwester, nachdem sie eine dreijährige Ausbildung zur Schneiderin abgeschlossen habe, nunmehr die Berufsmittelschule besuche und von der Beklagten Waisenrentenleistungen erhalte. Da es sich hierbei zweifellos um eine Zweitausbildung handle, sei die Haltung der Beklagten inkonsequent und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (Urk. 10).
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus ihrem Reglement gehe ausdrücklich hervor, dass Waisenrenten an über 18jährige Personen bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet werden, sofern sie sich in einer Erstausbildung befinden. Da der Kläger seine Erstausbildung im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen habe, stehe ihm während seiner im August 2010 begonnenen Zweitausbildung keine Waisenrente mehr zu. Im Bereich der beruflichen Vorsorge sei es zudem auch nicht sachgerecht, die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu übernehmen, die nicht zwischen Erst- und Zweitausbildung differenziere. Daran ändere auch nichts, dass diese Praxis seit dem 1. Januar 2011 in Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) beziehungsweise in den entsprechenden Erläuterungen ihren Niederschlag gefunden habe. Vielmehr seien die zivilrechtlichen Grundsätze des Mündigenunterhalts im Sinne von Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu berücksichtigen. Art. 22 Abs. 3 BVG schliesse deshalb Zusatz- und Zweitausbildungen nur dann ein, wenn diese Ausbildungen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits begonnen worden seien oder Teil des mit den Eltern zu Lebzeiten des Versicherten vereinbarten Ausbildungsplans gewesen seien (Urk. 6). Duplicando führte die Beklagte weiter aus, der Kläger verkenne, dass sein Fall und derjenige seiner Schwester nicht gleich gelagert seien; bei ihm sei von einer Zweitausbildung auszugehen, während sich seine Schwester immer noch in der Erstausbildung (Berufsmaturität) befinde (Urk. 14).

4.
4.1     Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG beschränkt den Anspruch auf eine Waisenrente für Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind und sich noch in einer Ausbildung befinden, nicht auf Personen, die sich in einer Erstausbildung befinden. Der Gesetzestext ist klar und eindeutig. Es findet sich keine Einschränkung. Es genügt offensichtlich jede Berufsausbildung, um einen Rentenanspruch der genannten Personen zu begründen. Insofern ist die Rechtslage tatsächlich mit derjenigen in der Alters- und Hinterlassenen- sowie Invalidenversicherung vergleichbar. In der Literatur wird dies denn auch so festgehalten (vgl. Gustavo Scartazzini, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 8 zu Art. 22 BVG,  Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, navigator 2009, N 1 ff. zu Art. 22 BVG und Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. A., Schulthess 2012, S. 291 N 799). Dies bedeutet aber nicht, dass zur Auslegung von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG unbedingt die entsprechenden Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig wären. Die Bestimmung von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG und ihre Auslegung gibt zu keinen begründeten Zweifeln Anlass. Es herrscht klares Recht.
         Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit, die die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde (etwa Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate). Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse, für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten (etwa zur Spezialisierung im erlernten Beruf) ausgeübt wird (Vetter-Schreiber, a.a.O., N 3 zu Art. 22 BVG). Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es auch unerheblich, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen worden war oder erst nachher aufgenommen wird (Vetter-Schreiber, a.a.O., N 1 zu Art. 22 BVG).
         Somit ist festzuhalten, dass sich in Ausbildung befindliche, zwischen 18 und 25 alte Waisen nach Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG einen Anspruch auf eine Waisenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben, und zwar ungeachtet dessen, ob sie eine Erstausbildung, eine Zweitausbildung oder eine Spezialisierungsausbildung absolvieren.
4.2     Die Auffassung der Beklagten, wonach zur Auslegung von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG zivilrechtliche Grundsätze, insbesondere die Praxis zu Art. 277 Abs. 2 ZGB, heranzuziehen seien, überzeugt bereits angesichts des klaren und eindeutigen Gesetzestextes nicht (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N 799). Sie ist aber auch aus materiellen Gründen nicht sachgerecht. Ein zentrales Element bei der Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist der sogenannte Ausbildungs- beziehungsweise berufliche Lebensplan, der von Eltern und Kind gemeinsam zu entwickeln ist und den Fähigkeiten des Kindes, den tatsächlich vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und insbesondere auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen hat. Dabei hat die Planung fortlaufend, gewissermassen „rollend“ zu erfolgen: Sie ist aufgrund der schulischen Leistungsentwicklung, aber auch der weiteren Umstände, wie der Gesundheit oder der wirtschaftlichen Möglichkeiten, periodisch zu überprüfen (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 9 zu Art. 277 ZGB mit Hinweisen).
         Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es sich dabei üblicherweise um sehr persönliche Diskussionen zwischen Eltern und Kind handeln dürfte. Mit anderen Worten soll die „Lebensplanung“ zwischen Eltern und Kind stattfinden. Da diese „Lebensplanung“ - wie ausgeführt - eine rollende Planung ist, hätte die Rechtsauffassung der Beklagten zur Folge, dass nach dem Tode eines Elternteils eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, in casu die Beklagte, an der Stelle des Versicherten an diesen Planungen beteiligt wäre, was offensichtlich nicht richtig sein kann.
         Die analoge Anwendung der Praxis zu Art. 277 Abs. 2 ZGB ist aber auch deshalb nicht sachgerecht, weil beim zivilrechtlichen Mündigenunterhalt stets auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen eine erhebliche Rolle spielt. Erst nach Abwägung der finanziellen Möglichkeiten des Pflichtigen mit den Ausbildungsplänen und -wünschen des Kindes und dessen Fähigkeiten (sowie allfälligen weiteren Faktoren) lässt sich beurteilen, was in der konkreten Situation angemessen ist. Dass das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anwendungsbereich von Art. 22 BVG keine (derartige) Rolle spielen kann, ist offensichtlich.
         Daraus folgt, dass es aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht ist, die zivilrechtliche Praxis zu Art. 277 Abs. 2 ZGB analog anzuwenden und es kann somit offen bleiben, ob der Kläger gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf Mündigenunterhalt hätte.
4.3     Im überobligatorischen Bereich steht es den Vorsorgeeinrichtungen in den gegebenen Grenzen (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziffern 1 bis 26 BVG) und im Rahmen der verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit [BGE 132 V 154 E. 5.2.4 und 281 E. 4.2]) frei, von den Bestimmungen des BVG abzuweichen und eigene Anspruchsvoraussetzungen festzulegen.
         Ziffer 2.7 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/8; vgl. auch Urk. 2/7) lautet folgendermassen:
Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente, Waisenrente, Invaliden-Kinderrente besteht für:
a)  Kinder, welche das Schlussalter 18 […] noch nicht erreicht haben;
b)  In Erstausbildung stehende Kinder nach dem Schlussalter bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung ihres 25. Altersjahres, sofern sie keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;
c)   […]
         Diese Leistungsbeschränkung auf die Erstausbildung erweist sich im überobligatorischen Bereich als rechtens. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch die verfassungsmässigen Rechte des Klägers tangiert sein sollten. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch die oben genannten rechtsstaatlichen Minimalstandards verletzt würden.
Soweit der Kläger insoweit vortragen liess, dass die Beklagte der (ebenfalls über 18 Jahre alten) Schwester des Klägers eine Waisenrente ausrichte, obwohl diese eine Lehre abgeschlossen habe und nunmehr die Berufsmittelschule besuche, ist ihm zu entgegnen, dass es sich dabei um die Fortsetzung ihrer Erstausbildung handelt. Die Berufsmittelschule schliesst insoweit an die abgeschlossene Schneiderlehre an, um der Schwester des Klägers später eine Fachhochschulausbildung als Modedesignerin zu ermöglichen. Wie die Beklagte zutreffend ausführte (Urk. 14 S. 3), handelt es sich dabei um einen einheitlichen Ausbildungsplan. Deshalb hat die Beklagte ihre Leistungspflicht nach Ziffer 2.7 Abs. 2 lit. b ihres Reglements zu Recht anerkannt. Beim Kläger ist die Situation aber anders: Er schloss seine Lehre als Automechaniker ab und absolvierte anschliessend seinen Militärdienst. Danach gestaltete sich - wie er selbst ausführen liess (Urk. 1 S. 3) - die Stellensuche in seinem angestammten Beruf als Automechaniker schwierig, so dass er sich entschloss, eine kaufmännische „Weiterausbildung“ zu machen. Dabei handelt es sich aber eben gerade nicht um eine Weiterausbildung, sondern um eine eigentliche Zweitausbildung. Der Kläger wechselte das Berufsfeld (vom Mechaniker zum Kaufmann). Deshalb ist sein Fall nicht mit demjenigen seiner Schwester gleichzusetzen, die ihre Ausbildung eben nicht wechselte, sondern fortsetzte. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist diese Unterscheidung weder rechtsungleich noch willkürlich. Ob diese Differenzierung im Kern sachgerecht und vernünftig ist, kann vorliegend offen bleiben; entscheidend ist vielmehr, dass dies im Reglement der Beklagten, der im Bereich des Überobligatoriums ein weiter Gestaltungsraum bleibt, klar in diesem Sinne geregelt ist. Für die weitergehenden Leistungen erweist sich die genannte Reglementsbestimmung als rechtens, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf überobligatorische Waisenrentenleistungen hat.
4.4     Soweit die Beklagte gestützt auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG die Ansicht vertrat, dass sie auch hinsichtlich der obligatorischen Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des heutigen Urteils leistungspflichtig sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 50 Abs. 3 Satz 1 BVG gehen die gesetzlichen Vorschriften den Reglementsbestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anzuwenden (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG).
         Allein schon der klare Gesetzeswortlaut von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG, welche Bestimmung - wie in E. 4.1 ausgeführt - keine Beschränkung auf Erstausbildungen kennt, sowie die ebenfalls in E. 4.1 zitierte Literatur führen dazu, dass an der Irregularität der beklagtischen Reglementsbestimmung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei objektiver Betrachtung kein nachvollziehbarer Zweifel bestehen konnte. Wie in E. 4.1 ausgeführt wurde, herrscht diesbezüglich klares Recht. Hinzu kommt, dass die Position der Beklagten, wonach zur Auslegung von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG die Praxis zum zivilrechtlichen Mündigenunterhalt heranzuziehen sei, bereits im Ansatz nicht überzeugen kann (vgl. dazu E. 4.2). Nach Art. 3 Abs. 2 ZGB kann sich die Beklagte deshalb nicht auf ihren etwaigen guten Glauben berufen, selbst wenn dieser bei subjektiver Betrachtung vorhanden gewesen sein sollte.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger während der genannten kaufmännischen Ausbildung Anspruch auf eine Waisenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Der Anspruch auf überobligatorische Leistungen ist hingegen zu verneinen.
Bezüglich Beginn der Rente und deren Ende ist auf die gleichlautenden Anträge (beziehungsweise den replicando geänderten Antrag des Klägers [Urk. 10 S. 2] und den Subeventualantrag der Beklagten [Urk. 6 S. 2]) abzustellen. Dem Kläger steht mithin vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2012 eine Waisenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu.

5.       Auf Rentenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzliche Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 15. August 2011 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 15. August 2011 Verzugszinsen für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. Die Höhe des Verzugszinses beträgt gemäss den insoweit übereinstimmenden Parteianträgen 2 % p.a. (vgl. Urk. 6 S. 2 und S. 6 sowie Urk. 10 S. 2; vgl. dazu auch Urk. 2/7 und Urk. 2/8, jeweils Ziffer 4.8.3 Abs. 6).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2012 eine Waisenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten zuzüglich Zins zu 2 % p.a. seit 15. August 2011 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Mehrbetrag (Überobligatorium) wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).