Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00065
BV.2011.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Aeppli
Gubelstrasse 28, Postfach 5160, 8050 Zürich

gegen

Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, arbeitete bis zu seiner Pensionierung per 31. Juli 2011 bei der B.___ und war dadurch bei der Pensionskasse der Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert. Im Januar 2011 hatte er von der Pensionskasse das Formular "Fragebogen Altersleistungen" mit dem Informationsblatt "Alterspension - Beiblatt zum Fragebogen" erhalten. Das Formular retournierte er ausgefüllt und unterzeichnet im Februar 2011 (Urk. 2/2, 2/3). Ende Mai 2011 wurde ihm der Vorsorgeausweis 2011 zugestellt (Urk. 2/4). Ebenfalls Ende Mai 2011 erkundigte er sich telefonisch bei der Pensionskasse nach den Möglichkeiten eines Kapitalbezugs. Diese teilte ihm mit, eine Kapitalauszahlung sei nicht mehr möglich, weil die zu deren Geltendmachung reglementarisch vorgeschriebene Frist von drei Monaten mittlerweile abgelaufen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 2).

2.       Mit Eingabe vom 29. August 2011 liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Zürich erheben und beantragen, es sei ihm anstelle der monatlichen Alterspension von Fr. 2'204.20 die Hälfte des Altersguthabens in Form einer Kapitalauszahlung und nur die andere Hälfte in Rentenform auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Pensionskasse schloss in der Klageantwort vom 7. Oktober 2011 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen der beruflichen Vor-sorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann ausserdem in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und sie eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG).
1.2     Laut Art. 24 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (VSR), erbringt die Pensionskasse bei Altersrücktritt, Tod und Invalidität die reglementarischen Leistungen. Diese bestehen, vorbehältlich Abs. 2 und Art. 33a, in monatlichen Pensionen, die während des ersten Drittels des betreffenden Monats ausgezahlt werden. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass Pensionen in Kapitalabfindungen umgewandelt werden, wenn die Alters- oder Invalidenpension weniger als 10 %, die Ehegatten- beziehungsweise Partnerpension weniger als 6 %, die Waisenpension weniger als 2 % der minimalen AHV-Altersrente beträgt. Art. 33a des Reglements bestimmt unter anderem, dass Versicherte beim Altersrücktritt verlangen können, dass ihnen bis zur Hälfte des für die Pensionsberechnung massgebenden Altersguthabens als Kapital ausgezahlt wird. Sie können den vollen Kapitalbezug verlangen, falls die Alterspension weniger als 30 % der minimalen AHV-Altersrente beträgt (Abs. 1). Im Umfang des Kapitalbezugs erlöschen die Ansprüche der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen (Abs. 3). Die Versicherten haben der Pensionskasse den Umfang des Kapitalbezugs spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt mitzuteilen (Abs. 4; Urk. 8).

2.
2.1     Gestützt auf das Vorsorgereglement der Beklagten ist der hälftige Bezug des Altersguthabens in Kapitalform möglich. Voraussetzung hiefür ist jedoch eine entsprechende Mitteilung der versicherten Person bis spätestens drei Monate vor ihrem Altersrücktritt. Dass diese Frist zum Zeitpunkt der telefonischen Erkundigung des Klägers Ende Mai 2011 bereits abgelaufen war, ist zwischen den Parteien unbestritten.
2.2     Sinngemäss lässt der Kläger dennoch eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf einen Kapitalbezug geltend machen und ausführen, er habe in den Monaten März und April 2011 mehrmals versucht, die Beklagte telefonisch zu erreichen. Diese habe jedoch selbst auf seine auf dem Telefonbeantworter hinterlassenen Nachrichten nicht reagiert (Urk. 1 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass diese Sachdarstellung von der Beklagten bestritten wird (Urk. 6 S. 2). Anhaltspunkte, die für die Behauptung des Klägers sprechen würden, bestehen nicht. Insofern liegt Beweislosigkeit vor. Deren Folgen hat der Kläger zu tragen, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Dementsprechend muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die die erstmalige Kontaktaufnahme des Klägers beziehungsweise das Gesuch um Kapitalauszahlung frühestens Ende Mai 2011 und mithin verspätet erfolgt war.

3.
3.1     Der Kläger lässt eine Verletzung der Informationspflichten durch die Beklagte rügen. Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b BVG geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad (Art. 86b Abs. 2 BVG).
3.2     Dem Kläger wurde das Vorsorgereglement unbestrittenermassen nicht ausgehändigt. Zu Recht weist er sodann darauf hin, dass im Formular "Fragebogen Altersleistungen" nicht auf die Wahlmöglichkeit zwischen Alterspension und Kapitalauszahlung hingewiesen wird (vgl. Urk. 2/2). Das Formular bezieht sich einzig auf die Alterspension, wie sich explizit aus dem dazugehörigen Beiblatt "Alterspension - Beiblatt zum Fragebogen" ergibt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Kapitalbezugs auf dem Formular ist jedoch nicht nötig. Ebensowenig trifft die Beklagte eine Pflicht, sich bei den versicherten Personen explizit nach ihren Wünschen hinsichtlich eines Kapitalbezugs zu erkundigen. Es genügt, wenn die Beklagte über die Möglichkeit eines Kapitalbezugs, welche nach der gesetzlichen und reglementarischen Konzeption die Ausnahme bildet, in geeigneter Weise informiert.
         Die Beklagte stellt im Internet oder auf Bestellung per Post ihren Versicherten neben dem Vorsorgereglement diverse Merkblätter, speziell auch zum Altersrücktritt, zur Verfügung (vgl. Urk. 7/19). Alljährlich versendet sie ihnen zudem den Vorsorgeausweis und das Merkblatt "Erläuterungen zum Vorsorgeausweis". So auch im Mai 2010, was der Kläger nicht bestreitet. Diesem Merkblatt ist zu entnehmen, dass die Pensionskasse der Stadt Zürich eine lebenslängliche Alterspension ausbezahlt und dass unter Voranzeige von drei Monaten bis zu 50 % des Altersguthabens als Kapital bezogen werden kann (Urk. 7/18). Damit kam die Beklagte ihrer Informationspflicht hinreichend nach. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwenden lässt, die Erläuterungen zum Vorsorgeausweis 2010 seien bis zum Zeitpunkt, als sich im Januar 2011 die Rentenfrage gestellt habe, nicht mehr aktuell gewesen (Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal das Gesetz selber lediglich eine jährliche Information vorsieht, soweit sie unaufgefordert erfolgen soll. Hätte tatsächlich Anlass zu Zweifeln an der Aktualität dieser Information bestanden, hätte ein - auch im Bereich der beruflichen Vorsorge - zu verlangendes Minimum an Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Wahrung eigener Leistungsansprüche (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.2) erwarten lassen, dass der Kläger bei der Beklagten nachfragt. Als unerheblich erweisen sich die Ausführungen des Klägers zu den Abklärungen der Beklagten bei der B.___, zumal diese keine Hinweise auf einen gewünschten Kapitalbezug ergaben (Urk. 2/9-10). Entscheidend für die nunmehrige Ausrichtung der Altersleistungen in Rentenform erweist sich einzig der fehlende fristgerechte Antrag des Beklagten auf Kapitalauszahlung.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gion Aeppli
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).