BV.2011.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, war vom 1. Januar 1999 bis 31. Oktober 2004 bei der Baufirma Y.___ AG als Maurer angestellt und bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). Im Februar 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/6). Die IV-Stelle Zürich verfügte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen am 9. August 2004 die Ablehnung des Leistungsbegehrens, da der Invaliditätsgrad lediglich 25 % betrage (Urk. 17/18). Am 24. November 2006 verneinte sie verfügungsweise bei gleichgebliebenen Verhältnissen erneut einen Rentenanspruch (Urk. 17/58). Auf ein weiteres Rentengesuch trat sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 nicht ein (Urk. 17/68). Nach einer abermaligen Neuanmeldung am 27. Dezember 2007 tätigte die IV-Stelle zusätzliche medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2011 ab 1. März 2008 eine Viertels- und ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 2/5 = Urk. 17/116+121). In diesem Zusammenhang wandte sich der Versicherte auch an die Sammelstiftung Allianz, die indessen eine Leistungspflicht verneinte (Urk. 2/6-9).

2.       Mit Eingabe vom 13. September 2011 liess X.___ Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG erheben und beantragen, sie sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Einleitung der Klage (Urk. 1 S. 2). Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft beantragte in der Klageantwort vom 20. Oktober 2011 die Abweisung der Klage, eventualiter die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Überdies hielt sie fest, dass nicht die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, sondern sie als Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft passivlegitimiert sei (Urk. 6 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Zudem liessen sie sich zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung vernehmen (Urk. 10, 13, 14, 17/1-128 20, 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 E. 1.1 und 111 E. 3.1.2 sowie 128 II 386 E. 2.1.1).
1.2     Passivlegitimiert ist nicht die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, sondern die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft. Ihrem Antrag entsprechend ist sie als Beklagte ins Rubrum aufzunehmen (Urk. 6 S. 2).

2.
2.1     Nach Art. 23 lit. a BVG hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 345 f. E. 3.1 mit Hinweisen; SZS 2003 S. 521, B 49/00 E. 3), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 E. 1a; 118 V 45 E. 5).
2.2     Eine Vorsorgeeinrichtung ist zur Erbringung der gesetzlichen Invaliditäts- leistungen verpflichtet, sofern der Berechtigte zur Zeit der erstmaligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei ihr versichert (BGE 123 V 264 E. 1b) und die Beeinträchtigung sinnfällig, d.h. erheblich und dauerhaft war. Erheblich ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn sie mindestens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteile 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Weiter setzt der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus (BGE 130 V 275 E. 4.1). Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Sodann darf die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden sein (BGE 123 V 275 E. 1c mit Hinweisen).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Vorsorge hat. Unbestritten ist, dass dem Kläger aus der weitergehenden Vorsorge keine Ansprüche zustehen (Urk. 6 S. 7, 10 S. 3).
3.2     In der Verfügung vom 9. August 2004 ging die IV-Stelle Zürich davon aus, dass dem Kläger die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aus somatischen Gründen nicht mehr möglich sei, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Der darauf gestützte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 17/17-18). In der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. April 2011 nahm die IV-Stelle zusätzlich mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % aus psychischen Gründen an und errechnete auf dieser Basis einen Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 17/106/3, 17/116).
3.3     Die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung auslösende Invalidität war demzufolge psychisch bedingt. Notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses, einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG, mithin bis zum 30. November 2004, manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hat. Dies ist der Fall, wenn bereits während des Vorsorgevorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aus psychischen Gründen bestand. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen.

4.       Der Kläger stand ab 3. Februar 2004 wegen seiner Rückenbeschwerden in der Uniklinik T.__ in Behandlung (Urk. 17/11). Im Rahmen eines Konsiliums wurde er durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Der Konsiliararzt äusserte den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er indessen (Bericht vom 6. Februar 2004, Urk. 17/34/11-14). Ab 1. Dezember 2004 begab sich der Kläger in Behandlung zu Dr. med. A.___. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt im Bericht vom 22. Januar 2005 eine depressive Symptomatik, Schlafstörungen sowie Kopf- und Rückenschmerzen fest. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) mit längerer depressiver Reaktion und Schmerzsymptomatik. Er hielt fest, die psychiatrische Störung ohne Berücksichtigung der somatischen Beschwerden ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 25 % (Urk. 2/11 = Urk. 17/34/2-3). Am 22. Februar 2006 wurde der Kläger polydisziplinär in der MEDAS Q.___ begutachtet. Die untersuchenden Ärzte erachteten die körperlichen Beschwerden als psychisch überlagert. Sie stellten aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), massen ihr aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 17/45/13-16). Ebenfalls keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellten die Ärzte der MEDAS S.___ im Gutachten vom 19. Mai 2008 fest (Urk. 17/82), welches veranlasst wurde, nachdem die den Kläger ab 31. Januar 2008 behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, ein agitiertes depressives Zustandsbild erhoben hatte (Urk. 17/77). Schliesslich wurde der Kläger am 26. Mai 2009 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Er diagnostizierte in erster Linie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie, von untergeordneter Bedeutung, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9) und eine Persönlichkeit mit akzentuierten passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 Z73.1). In einer rückwirkenden Beurteilung hielt er fest, die Arbeitsunfähigkeit habe ab 2003 10 bis 25 % betragen. Jedoch sei es dem Kläger möglich gewesen, diese Arbeitsunfähigkeit durch eine Willensanstrengung zu überwinden. Anders verhalte es sich für die Dauer ab Anfang Januar 2008. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % (Urk. 17/94/6-36).

5.       Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeverhältnisses liesse sich einzig gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 22. Februar 2005 begründen. Indessen kann seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden. Als psychopathologischen Befund hielt er bloss eine depressive Symptomatik fest und diagnostizierte lediglich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Dabei handelt es sich definitionsgemäss um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheits-organisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Übersetzung der 10. Revision [1992] der International Classification of Diseases, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl., Bern 2008, S. 186). Darauf wiesen sowohl die MEDAS Q.___-Gutachter als auch Dr. C.___ hin. Ergänzend erklärte Letzterer, dass bei diesem Beschwerdebild keine ausreichende depressive Symptomatik bestehe, als dass sich die Diagnose einer depressiven Episode rechtfertigen liesse (Urk. 17/45/14, 17/94/25+29). Da eine leichte depressive Episode keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken vermag (Bundesgerichtsurteil 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.3 mit Hinweis), gilt dies umso mehr für die vorliegend diagnostizierte Anpassungsstörung. Die anderen psychiatrischen Fachärzte verneinten denn auch eine Auswirkung dieses Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit.
         Aufgrund der Akten ist eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht demzufolge frühestens ab 1. Januar 2008 ausgewiesen, also weit nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).